Lesefassung. Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Berge (Kita-Gebührensatzung)
|
|
- Leon Heintze
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lesefassung Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesstätte Berge (Kita-Gebührensatzung) (Eingearbeitet sind die 1. Änderungssatzung vom und die 2. Änderungssatzung vom ) 1 Gebührentatbestand Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Kindertagesstätte werden Elternbeiträge in Form von Benutzungsgebühren festgesetzt und erhoben. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtiger ist der / sind die Personensorgeberechtigte/n im Sinne des 7 SGB VIII und sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen, auf dessen Veranlassung das Betreuungsangebot in Anspruch genommen wird. (2) Bei Lebensgemeinschaften sind beide Partner gebührenpflichtig, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (3) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen gemäß Abs.1, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Bemessungsgrundlage der Gebühren (2) Die Benutzungsgebühr wird als Anteil des anzurechnenden monatlichen Einkommens festgesetzt. (3) Die Ermittlung des anzurechnenden monatlichen Einkommens (siehe 4 Anzurechnendes Einkommen) erfolgt einmal jährlich auf der Grundlage einer Einkommenserklärung. Maßgeblich sind hier die davorliegenden 3 Monate sowie der Nachweis von Sonderzahlungen. Das daraus ermittelte Durchschnittseinkommen bildet die Grundlage zur Berechnung der neuen Benutzungsgebühr. Bei Neuaufnahmen wird der Bemessungszeitraum für das anzurechnende monatliche Einkommen auf die drei vor der Aufnahme liegenden Monate festgelegt. In begründeten Fällen kann ein anderer Bemessungszeitraum gewählt werden. (4) Zur Einkommensermittlung sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, eine entsprechende Einkommenserklärung abzugeben. Mit der Abgabe der Einkommenserklärung sind dem Träger zur Prüfung der Angaben geeignete Nachweise vorzulegen. (5) Wird keine Einkommenserklärung abgegeben, erfolgt die Festsetzung des jeweiligen Höchstbetrages gemäß Gebührentabelle 1-3. (6) Veränderungen der Einkünfte sind, sofern ein Betrag von 200,00 /monatlich überschritten wird, zur Neufestsetzung der Benutzungsgebühr dem Amt Putlitz-Berge unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung und wird die Erhöhung später festgestellt, wird die Benutzungsgebühr ab Eintritt der Erhöhung nacherhoben. Ein niedrigeres anzurechnendes Einkommen wird ab dem Antragsmonat berücksichtigt.
2 4 Anzurechnendes monatliches Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Gebührenpflichtigen im Sinne des 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (2) Das anzurechnende monatliche Einkommen bei nichtselbständiger Tätigkeit ergibt sich aus: 1.dem monatlichen Nettoeinkommen (Monatliches Bruttoeinkommen abzüglich Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung zuzüglich 2.sonstiger Einnahmen, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen, wie a) wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Auslöse, Fahrkostenzuschuss des Arbeitgebers, Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten, b) Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz z.b.:unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld I und II, Konkursausfallgeld c) sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern z.b.:krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Unterhaltsgesetz (mindestens der Regelunterhalt), dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz Wöchentliche oder jährliche Leistungen werden in einen entsprechenden monatlichen Betrag umgerechnet. (3) Das anzurechnende monatliche Einkommen bei selbständiger Tätigkeit ergibt sich aus: - der Summe des positiven Monatseinkommens (1/12 der um die Betriebsausgaben im Sinne 4 Einkommensteuergesetz bereinigten Einnahmen laut Einkommenssteuerbescheid ) zuzüglich Einnahmen gem. Abs.2 Ziffer 2 abzüglich nachgewiesene Beträge für Vorsorgeleistungen ( Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) sowie 1/12 der im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommensteuer. Der Abzugsbetrag für Vorsorgeleistungen wird nur bis zu dem entsprechenden Betrag der gesetzlichen Bemessungsgrenze für sozialversicherungspflichtige Beiträge der AOK gewährt. Liegt auf Grund der Neugründung ein Steuerbescheid noch nicht vor, ist von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Bis zur Vorlage eines Steuerbescheides erfolgt die Gebührenerhebung vorläufig. Der Steuerbescheid ist unverzüglich nach Erhalt zur Festsetzung der tatsächlichen Gebühr vorzulegen. (4) Nicht zum Einkommen angerechnet werden Erziehungsgeld, Kindergeld, Wohngeld, Zahlunge angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung, Zahlungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAB),dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BaföG) sowie Ausbildungsvergütung. 5 Gebührenhöhe /-zahlung (1) Die Höhe der Benutzungsgebühr wird nach den Gebührentabellen 1-3 (Anlage 1 Gebührentabelle 1 für Kinder von 0-3 Jahren Anlage 2 Gebührentabelle 2 für Kinder von 3 Jahren - zur Einschulung Anlage 3 Gebührentabelle 3 für Kinder im Grundschulalter),die Bestandteil dieser Satzung sind, berechnet. Die sich entsprechend der Tabellen ergebenden Beträge werden auf volle gerundet (von -,01 bis -,49 abgerundet; von -,50 bis -,99 aufgerundet).
3 (2) Die Benutzungsgebühr gemäß Gebührentabelle 1 wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, auch wenn es vorzeitig in einer altersgemischten Gruppe betreut wird. Ab dem 1. des Folgemonats erfolgt dann die Berechnung gemäß Gebührentabelle 2. (3) Kinder, die bereits in der Kita Berge betreut werden und nach der Einschulung die Möglichkeit des Hortbesuches nutzen sollen, wechseln im Monat vor Schuljahresbeginn in diesen Bereich. Die Benutzungsgebühr wird bereits dann gemäß der Gebührentabelle 3 für Kinder im Grundschulalter erhoben. Bei Aufnahme von Kindern, die zuvor nicht die Kita Berge besucht haben, erfolgt eine anteilige Gebührenberechnung für jeden Tag mit 1/22 der jeweiligen Gebühr. Diese anteilige Gebührenberechnung wird nur zu Schuljahresbeginn gewährt. (4) Wird die Betreuung des Kindes abgemeldet und vor Ablauf von 2 Monaten wieder angemeldet, ist die Benutzungsgebühr auch für die dazwischenliegende Zeit zu entrichten. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. (5) Für eine Betreuung von Kindern über den gesetzlichen Regelanspruch oder ohne einen solchen Anspruch werden die tatsächlichen Kosten erhoben. 6 Gebührenstaffelung (1) Unterschiedliche Betreuungszeiten werden durch folgende Prozentsätze berücksichtigt: Gebührentabelle 1 und 2 bis 3 Stunden Betreuung (nur für zeitweilige Betreuung -Besucherkinder- möglich) 50 % bis 5 Stunden Betreuung 85 % bis 6 Stunden Betreuung (Regelbetreuungszeit) 100 % bis 9 Stunden Betreuung 120 % mehr als 9 Stunden Betreuung 130 % Gebührentabelle 3 bis 1 Stunde Betreuung 25 % bis 2 Stunden Betreuung 50 % bis 4 Stunden Betreuung (Regelbetreuungszeit) 100 % bis 6 Stunden Betreuung 120 % über 6 Std. Betreuung 130 % Zur vertraglich vereinbarten Hortbetreuungszeit ist 1 mal wöchentlich eine längere Betreuungszeit möglich. Bei Inanspruchnahme ist eine zusätzliche Gebühr von 1,00 je Stunde zu zahlen. Der grundsätzlicher Betreuungszeitraum für Kinder bis zur Einschulung mit einer vertraglichen Betreuungszeit bis 5 Stunden ist in der Zeit von Uhr ; bis 6 Stunden in der Zeit von Uhr bzw. von Uhr. In begründeten Fällen kann, nach Rücksprache und Zustimmung durch die Leiterin der Kita, davon abgewichen werden. (2) Eine weitere Staffelung erfolgt nach der Anzahl der Kinder, die in der Familie leben. 1 Kind in der Familie 100 % der Benutzungsgebühr 2 Kinder in der Familie je 80 % der Benutzungsgebühr 3 Kinder in der Familie je 60 % der Benutzungsgebühr ab 4 Kinder in der Familie je 50 % der Benutzungsgebühr (3) Bei entschuldigtem Fernbleiben durch Krankheit bzw. Kur, von mehr als 20 zusammenhängenden Betreuungstagen, wird auf Antrag die Benutzungsgebühr für 1 Monat erlassen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.
4 7 Zeitweilige Betreuung Sofern die Kapazität es erlaubt, können Besucherkinder maximal 10 Tage im Monat aufgenommen werden. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Für die zeitweilige Betreuung sind folgende Tagessätze für die Regelbetreuungszeit von 6 Std. für Kinder bis zur Einschulung und 4 Std. für Kinder im Grundschulalter zu zahlen. - Kinder von 0-3 Jahren 7,50 - Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung 6,00 - Kinder im Grundschulalte 4,50 Bei längerem Bedarf erhöht sich die Gebühr prozentual gemäß 6 Abs Ferienbetreuung (1) An schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist für die Grundschüler mit abgeschlossenem Betreuungsvertrag eine Ganztagsbetreuung möglich. Für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung ist eine zusätzliche Betreuungsgebühr zur sonstigen Benutzungsgebühr zu zahlen: - bei abgeschlossenem Betreuungsvertrag bis zu 2 Stunden 3,00 täglich - bei abgeschlossenem Betreuungsvertrag bis zu 4 Stunden 2,50 täglich - bei abgeschlossenem Betreuungsvertrag bis zu 6 Stunden 2,00 täglich (2) Soweit die Kapazität es ermöglicht, können auch Grundschüler ohne Betreuungsvertrag an schulfreien Tagen und in den Ferien betreut werden. Dafür sind bis 4 Stunden 4,50 pro Tag und über 4 Stunden 9,00 pro Tag zu zahlen. 9 Entstehen der Gebühr und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Kita. (2) Die Benutzungsgebühr wird in zwölf Monatsraten erhoben und ist monatlich zum 10. des laufenden Monats zu entrichten. Der Gebührenpflichtige erhält einen Bescheid, mit dem die Gebührenhöhe festgesetzt wird. 10 Essengeld In der Einrichtung wird durch ein Unternehmen Mittagessen angeboten. Für diese Versorgung wird neben der Benutzungsgebühr zusätzlich Essengeld erhoben. Für die Versorgung mit Getränken wird zusätzlich ein Betrag erhoben. 11 Aufnahmeverfahren, Abmeldung, Kündigung der Betreuung (1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in die Kita ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen der/den Personensorgeberechtigten bzw. den zur Fürsorge berechtigten Personen und dem Träger der Kita, vertreten durch das Amt Putlitz-Berge, mit der Festlegung der vereinbarten täglichen Betreuungszeit (2) Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in der Kita aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Bei Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz ist eine ärztliche Bescheinigung vor der Aufnahme vorzulegen. (3) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. In begründeten Fällen ist eine Aufnahme auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Die Gebühr wird dann anteilig für jeden Tag mit 1/22 des jeweiligen Betrages festgesetzt.
5 (4) Die ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages (Abmeldung des Kindes) bedarf der Schriftform. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende eines Monats. In begründeten Fällen ist eine außerordentliche oder fristlose Kündigung jederzeit möglich. Bei einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung bis zum 15. eines Monats wird die fällige Benutzungsgebühr um 50 % gemindert. Bei einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung nach dem 15. eines Monats ist die volle Benutzungsgebühr zu zahlen. (5) Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung der Benutzungsgebühren, kann die Betreuung zum 1. des nächsten Monats nach Bekanntgabe der Mahnung gekündigt werden. 12 Öffnung der Kindertagesstätte Die Öffnungszeiten der Kita sind in der Einrichtung ersichtlich. Planmäßige Schließungen (Betriebsferien/zwischen Feiertagen) der Einrichtung werden rechtzeitig bekanntgegeben. Sofern eine Ausweichbetreuung nicht angeboten oder genutzt wird, erfolgt ein anteiliger Erlass der Benutzungsgebühren bei einer Schließung ab 8 Betreuungstagen. 13 Betreuung in der Kita / gesetzlicher Versicherungsschutz Die Erziehung und Bildung der zu betreuenden Kinder erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen (Kita-Gesetz) sowie der durch den Kita-Ausschuss beschlossenen pädagogischen Konzeption. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes an die Erzieherin und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut der abholberechtigten Personen oder beim Verlassen des Grundstücks der Kita bei Entlassung ohne Begleitung. Es ist schriftlich mit der Kita zu vereinbaren, wann und von wem das Kind abgeholt sowie ob und wann es ohne Begleitung nach Hause entlassen werden kann. Versicherungsschutz ist gegeben: - während des Aufenthaltes in der Kita innerhalb der vereinbarten Betreuungszeit, - bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Bereich der Kita ergeben; im Gebäude, auf dem Grundstück sowie bei externen Maßnahmen( z.b. Spaziergänge, Ausflüge u.ä.) Darüber hinaus sind die in Kindertagesstätten betreuten Kinder auf dem direkten Weg unter Begleitung der Personensorgeberechtigten zur und von der Kita versichert.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz Der Amtsausschuß Milow hat auf seiner Sitzung am 18.10.2000 auf der
Mehr3 Beitragsfestsetzung 3.1. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem Beitragstarif, der Bestandteil dieser Ordnung ist (Anlage 1).
Auf der Grundlage der aktuell gültigen Fassung des Kindertagesstättengesetzes und in Anlehnung an die Kita-Gebührensatzung der Stadt Bernau bei Berlin vom 26. Mai 2005 beschloss die Mitgliederversammlung
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung)
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten (Kita-Satzung) Aufgrund der 5 und 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes Auf der Grundlage der 3 Absatz 1 und 28 Abs. 2 Punkt 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrKitasatzung. Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen.
Kitasatzung Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Ev. Kindertagesstätte (Kita) Jonas Wal in
MehrSatzung. der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen
Satzung der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das
Mehr1 Geltungsbereich und Grundsätze. 1. Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätten, die sich in Trägerschaft der Stadt Meyenburg befinden.
Satzung der Stadt Meyenburg für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Finanzierung der Kindertagesstätte Auf der Grundlage der
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g
G e b ü h r e n s a t z u n g für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten ( Kitas ) und Tagespflegestellen in der Stadt Werder (Havel) Rechtsgrundlagen Auf Grund der 1,2,4,6 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr1 Wirkungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Seite 1 von 5 Satzung zur Erhebung von Gebühren für Ganztagsangebote im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Perleberg (Rolandschule und Grundschule Geschwister Scholl) mit integrierter Kindertagesbetreuung
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin
Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Fontanestadt Neuruppin Aufgrund des 17 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBI. I S. 384), zuletzt geändert
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung)
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Rheinsberg (Kita-Gebührensatzung) Aufgrund des 17, 18 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes
MehrELTERNBEITRAGSORDNUNG. vom
ELTERNBEITRAGSORDNUNG vom 01.01.2016 für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesstätte in Werder (Havel) im Landkreis Potsdam-Mittelmark Unter Berücksichtigung der folgenden Rechtsgrundlagen
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Hemmingen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Hemmingen in der Fassung der 4. Änderung vom 19.06.2017: 1 Benutzungsgebühr (1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird
MehrSatzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) der Gemeinde Golzow
Satzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) der Gemeinde Golzow Auf der Grundlage des 5 Abs.1, des 35 Abs. 2 Ziffer 10 und des 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen
1 460-01 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen ---------------------------------------------------------- Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen
MehrPräambel. 1 Gebührenerhebung
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83
MehrKita - Gebührensatzung
Kita - Gebührensatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in den Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich der Stadt Elsterwerda Präambel Aufgrund der 3 und 28 Absatz 2 Nummer
MehrAllgemeines. 2 Aufnahmegrundsätze
Gebührensatzung der Stadt Falkenberg/Elster für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen (Kita-Satzung) (in der Fassung vom 12. September 2013) Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs. 2 Ziffer
MehrSatzung. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Oyten (Gebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Oyten (Gebührensatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Mehr1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 12. September 1995 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6,
MehrElternbeitragsordnung
Elternbeitragsordnung Zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Christliche Kindertagesstätte Brück Hasenbande 1 Geltungsbereich Für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Christlichen Kindertagesstätte
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Oder- Spree
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Oder- Spree Auf der Grundlage von 131, 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen für die Kindertagespflege in der Stadt Hemmingen
Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen für die Kindertagespflege in der Stadt Hemmingen in der Fassung der 1. Änderung vom 01.08.2016: 1 Benutzungsgebühr (1) Für die Inanspruchnahme
MehrSatzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1
1 Stadt Bad Rappenau Landkreis Heilbronn Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt
MehrGebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten
Gebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.
MehrLesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung)
Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) Beschluss 015/11 vom 22. Juni 2011 (Abl. Nr. 4, Jg. 14
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Satzung zur Benutzung von Kindertagesstätten und Betreuung von Kindern in Tagespflege sowie für andere bedarfserfüllende Angebote der Kindertagesbetreuung und zur Erhebung und Festsetzung von Elternbeiträgen
MehrSatzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund
Satzung zur Erhebung von Beiträgen der integrierten Tagesbetreuung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule Saarmund Auf der Grundlage der 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes
MehrSatzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)
Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung) Auf der Grundlage von 90 Absatz 1 Nr. 3 des Achten
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Buch am Buchrain
Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Buch am Buchrain Die Gemeinde Buch am Buchrain erlässt aufgrund Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung für ihre Kindertagesstätte:
MehrEmpfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) in der Stadt Frankfurt (Oder)
Empfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) in der Stadt Frankfurt (Oder) Rechtsgrundlagen - 17 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) des Landes Brandenburg
MehrS a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen
S a t z u n g der Stadt Friesoythe über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergärtenplätzen Aufgrund der 6, 8 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds.
MehrSatzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.
Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom
MehrSatzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen
Gemeinde Garrel Satzung der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrGebührensatzung zur Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Guxhagen
Gebührensatzung zur Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Guxhagen Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert
MehrGebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg
Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen
Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
Mehr( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom
MehrGebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Waltershausen
1 Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Waltershausen Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder
Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder Der Gemeinderat der Gemeinde Freudental hat auf Grund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,
MehrSatzung. 1 Geltungsbereich. 2 Aufnahme
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Kyritz Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz hat in ihrer Sitzung
Mehrzur Erhebung der Kita-Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung)
zur Erhebung der Kita-Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung) Seite 2 von 6 Auf der Grundlage des 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung
MehrÖffentliche Einrichtung. Begriffsbestimmungen
Stadt Bad Rappenau Landkreis Heilbronn Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder Der Gemeinderat der Stadt Bad Rappenau hat
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum
Satzung vom 18.04.2011 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2016 Die Satzung
MehrSatzung über die Benutzung der betreuten Grundschule Einhausen
Satzung über die Benutzung der betreuten Grundschule Einhausen Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf. -Kita-Gebührensatzung-
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf -Kita-Gebührensatzung- Aufgrund der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
MehrL E S E F A S S U N G
L E S E F A S S U N G inkl. 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Werra) vom 11.12.2014 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
Mehr1 Satzungszweck. 2 Kostenbeitragspflicht
Kostenbeitragssatzung des Landkreises Berchtesgadener Land für Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2012 (Amtsblatt für den
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme. (Kostenbeitragssatzung)
der Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege der Stadt Großröhrsdorf ( Elternbeitragssatzung) Aufgrund
Mehr1 Erhebungsgrundsatz. 2 Beitragsschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld. 4 Beitragshöhe. 5 Festsetzung des Beitrags
Beitragsordnung für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Märkischen Kita und Schule ggmbh Cottbus in der Stadt Cottbus 1 Erhebungsgrundsatz 2 Beitragsschuldner
MehrSatzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG)
Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rathenow hat auf
MehrSatzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beschlossen: Erhebungsgrundsatz
Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen vom 14.12.2015 mit eingearbeiteten Änderungen vom 04.07.2016 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätteneinrichtungen der Stadt Vechta
Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätteneinrichtungen der Stadt Vechta Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz
Mehr1 1. Die Gemeinde Saterland unterhält im Gemeindeteil Ramsloh an der Mootzenstraße eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung.
Satzung der Gemeinde Saterland über die Nutzung der gemeindlichen Kindertagesstätte und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 15.07.1998 in der Fassung der 4. Änderung
MehrSatzung. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom 27.03.2012 Der Rat der Stadt Wülfrath hat in seiner Sitzung am 27.03.2012
MehrSatzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Aurich (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) Satzung vom 12.05.2005; Inkrafttreten: 01.08.2005
MehrSatzung. Gebührenerhebung. (1) Die Stadt Brake (Unterweser) unterhält Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen in ihrer Trägerschaft.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagestätten der Stadt Brake (Unterweser) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.12.2015 Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen
MehrSatzung der Gemeinde Rangsdorf zur Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflegestellen
Satzung der Gemeinde Rangsdorf zur Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflegestellen Auf Grund der nachstehenden Rechtsgrundlagen: 1. 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der
MehrKitagebührensatzung. Artikel 1 Die Gebührensatzung der Gemeinde Hoppegarten für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen
Kitagebührensatzung Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Hoppegarten für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen (Kita - Gebührensatzung) vom 15.03.2016 Auf der Grundlage
Mehr1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum
Satzung der Stadt Plettenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Plettenberg vom 06.05.2015 Der Rat der Stadt Plettenberg hat aufgrund
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung -
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung - Aufgrund des 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder
Satzung vom 18.03.2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.04.2013 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht Übersicht: 1 Aufgaben 2 Benutzungsgebühren 3 Gebührenpflicht 4 Gebührenpflichtige 5 Gebührenfälligkeit
MehrG E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN
G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN 200b Aufgrund der 5, und 51 und der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.
Mehrhat der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines
Satzung der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Offenen Ganztag vom 23.10.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.04.2013 2.4 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung
MehrSatzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom
Satzung der Stadt Lebus über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten vom 28.09.2006 Auf der Grundlage der 5 Abs. 1, 35 Abs. 2 Nr. 10 und 75 Abs. 2 der
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.2006 5. Änderung vom 08.04.2014 1 Beitragspflichtiger Personenkreis
MehrStadt Gerlingen - Ortsrecht -
Stadt Gerlingen - Ortsrecht - Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.
MehrParagraphen. 1 Erhebungsgrundsatz. 2 Beitragsschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Beitragsschuld. 4 Beitragshöhe. 5 Festsetzung des Beitrags
Beitragsordnung ab 01.08.2016 für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Jugend- und Sozialwerk gemeinnützige GmbH in der Stadt Cottbus Paragraphen 1 Erhebungsgrundsatz
MehrGebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege
Gebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege Aufgrund des 3 Abs. 1, des 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung
MehrSATZUNG. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen
SATZUNG über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber.
MehrKostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten
Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schmitten vom 01.01.2014 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der tagesstätten der Stadt Senftenberg (Kita-Gebührensatzung) Beschluss 015/11 vom 22. Juni 2011 (Abl. Nr. 4, Jg. 14 vom 9. Juli 2011) Die
MehrI Grundsätze. (3) Bei Zahlungsrückständen sind entsprechende Beitreibungsmaßnahmen durch den Träger einzuleiten.
Empfehlung für eine Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten in der Stadt Frankfurt (Oder) (in der Fassung der Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses vom 20.04.2010) Rechtsgrundlagen
MehrGebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils
MehrGeltungsbereich. 2 Aufnahme von Kindern
Gebührensatzung über die Höhe der Elternbeiträge und des Essengeldes für die Nutzung von Kindertagesstätten der Stadt Rathenow gemäß 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) Auf
MehrStadt Gerlingen - Ortsrecht -
Stadt Gerlingen - Ortsrecht - Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.
MehrSatzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung (Kita-Gebührensatzung)
Nichtamtliche Lesefassung Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt der Stadt Lauchhammer veröffentlichten Satzungstexte Bekanntmachung der Satzung der Stadt Lauchhammer über die Erhebung
MehrSatzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom in der Fassung der Änderung vom
Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom 25.01.2008 in der Fassung der Änderung vom 05.07.2012 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen
MehrAmt Lindow (Mark) 1 Geltungsbereich
Amt Lindow (Mark) Gebührensatzung des Amtes Lindow (Mark) für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in den kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) Auf der Grundlage der 3 Absatz
MehrGebührensatzung für die Benutzung der KinderTagestätten der Samtgemeinde Apensen. 1 Allgemeines
Gebührensatzung für die Benutzung der KinderTagestätten der Samtgemeinde Apensen Aufgrund der 10,13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010
MehrGebührensatzung. 1 Gebührenpflicht
SATZUNG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort, Mittagsbetreuung) der Gemeinde Ismaning Die Gemeinde Ismaning erlässt aufgrund
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kindergärten
Gemeinde Grafenberg Landkreis Reutlingen Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg sowie 6 des Kindergartengesetzes hat der
MehrGebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten
Gebührensatzung der Stadt Schwedt/Oder für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten 1 Allgemeines (1) In den unter kommunaler Trägerschaft stehenden Kindertagesstätten
MehrGemeinde Klettgau Landkreis Waldshut
Satzung der Gemeinde Klettgau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen (KiTa-Gebührensatzung) Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für
Mehr1 Allgemeines. (1) Für die Betreuung von Kindern in den städt. Kindertagesstätten werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Satzung der Stadt Verden (Aller) über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten (Benutzungsgebührensatzung) vom 25.05.2009 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Nieders.
MehrSatzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom
Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom 14.12.2015 Auf Grund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den 2,13 und 19
MehrElternbeitragssatzung Gemeinde Taura
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Taura (Elternbeitragssatzung) vom
MehrOrdnung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte Zwergenvilla
Ordnung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte Zwergenvilla Auf der Grundlage von Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN KOMMUNALER TRÄGERSCHAFT UND DIE INANSPRUCHNAHME VON VERPFLEGUNGSANGEBOTEN DER GEMEINDE AM OHMBERG Aufgrund der 19
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung
Satzung der Stadt Hohen Neuendorf zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung in Form von Tagespflege (Tagespflegesatzung) sowie zur Berechnung der Elternbeiträge
MehrGemeinde Seeheim-Jugenheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung vom: Betroffene : Veröffentlicht am:
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen) 21. Juli 2016 G r o ß e K r e i s s t a d t C a l w Satzung
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung der Stadt Hattingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder, Schulbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich und für die Betreuung von Kindern in Tagespflege (Elternbeitragssatzung)
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Bad Liebenstein Kindergartengebührensatzung
Hinweis: Dies ist die Lesefassung der Kindergartengebührensatzung der Stadt Bad Liebenstein vom 28. November 2013, in die die 1. Änderung der Kindergartengebührensatzung vom 13. Januar 2016 eingearbeitet
MehrElternbeitragsordnung Kita und Tagespflege
1 Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam vom 14.05.2003
Mehr