Die MuKEn 2014: Gemeinden in einem Spannungsfeld. Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

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1 Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Die MuKEn 2014: Gemeinden in einem Spannungsfeld Veranstaltung Gebäude-Labels vom 22. Oktober 2015 Hansruedi Kunz, Abteilungsleiter Energie / Stv. Amtschef AWEL

2 Energie Aufgaben + Kompetenzen Kantone (Art. 89 Abs. 4 BV) Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. Kantone (Art. 9 EnG) Kantone schaffen in ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über

3 MuKEn 2014 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich verabschiedet von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) am 9. Januar 2015

4 MuKEn was sind das? MuKEn sind nicht Neues. Bisherige Ausgaben: 1992, 2000, 2008 Die MuKEn liefern Module für paxistaugliche Energievorschriften im Gebäudebereich Ziel: weitgehende Harmonisierung der Vorschriften Kernbestandteile: Bauvorschriften Das «Basismodul» soll in allen Kantonen integral umgesetzt werden Die «Zusatzmodule» werden von den Kantonen nach Bedarf umgesetzt Die Überführung in kantonales Recht erfolgt über den ordentlichen Rechtsweg

5 Entwicklung der Anforderungen 3,5 l Mustervorschriften 2014

6 Komplexität nimmt zu Vorschriften contra Labels Wie weit soll Gesetz vorschreiben? Die MuKEn 2014 Normen, Merkblätter und Label decken alle Bereiche ab!

7 Neubauten (Vorschriften & Vollzug) Bestehende Bauten (Vorschriften & Vollzug) Förderung (Kant. Programme/Globalbeiträge, Das Gebäudeprogramm) MuKEn in der Gebäudepolitik Die MuKEn 2014 Gebäudepolitik der Kantone Vorbild öh MuKEn 2014 Vorbild öh HFM Info/Beratung, GEAK, Weiterbildung

8 MuKEn Neubauten (Basismodul) Umfassende Energieanforderungen: Nahezu-Null-Energiegebäude (zugeführte Energie) Senkung des Wärmebedarfes (zwischen Minergie- und Minergie-P-Standard) Anforderungen Elektrizitätsbedarf (Beleuchtung / Lüftung) von Nichtwohnbauten > 1000 m 2 EBF Anteil Eigenerzeugung Strom: 10 Watt/m 2 (max. 30 kw) Wenn Photovoltaik: 7% der EBF max. 210 m 2 oder Ersatzabgabe Vorbildfunktion der öffentlichen Hand: Höherer Standard als die MuKEn 2014

9 Brennpunkt 1 Nahezu-Null-Energiehaus Die MuKEn 2014 Max. Energiebedarf 35 kwh/m 2 : zwischen Minergie (38 kwh/m 2 ) und Minergie-P (30 kwh/m 2 ) Effiziente Gebäudehülle (max. zulässige Verluste unabhängig von der Wärmeerzeugung) Produktion erneuerbare Energie am Gebäude (Wärme, Strom) - Nutzung Umweltwärme (Luft, Wasser, Erdreich) - Nutzung Abwärme

10 MuKEn - Bestehende Bauten (Basismodul) Anteil erneuerbare Wärme beim Ersatz fossiler Heizungen: 10 % Kompensation aus erneuerbarer Quelle oder durch zusätzliche Effizienzmassnahmen (CO 2 -Reduktion) Ersatz von zentralen Elektroheizungen und Elektroboilern: Verpflichtung innerhalb von 15 Jahren Anforderungen Elektrizitätsbedarf (Beleuchtung / Lüftung) von Nichtwohnbauten > 1000 m 2 EBF bei Umbauten / Umnutzungen

11 Brennpunkt 2 Erneuerbare Wärme bei Wärmeerzeugungsersatz Die MuKEn 2014 Ziel: Senkung der CO 2 -Emissionen im bestehenden Gebäudepark über anstehende Heizungserneuerungen 10 kwh/m 2 *a der bisher fossil erzeugten Wärme soll bei einem Heizungswechsel durch erneuerbare Energien oder Effizienzmassnahmen (Senkung Verbrauch) kompensiert werden - ausser: Haus weist Minergie oder GEAK D oder besser auf Es stehen dafür 11 Standardlösungen bereit, z.b.: - Thermische Solaranlage 2% der EBF - Erdgas-Wärmepumpe - Wärmepumpenboiler mit Photovoltaik 5 W p / m 2 EBF (4% EBF) - Fensterersatz usw.

12 Brennpunkt 3 Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen und zentrale Elektroboiler Höchste Effizienz auch bei der Verwendung von Strom: Wärmepumpen statt Elektroheizungen Neue Elektroheizungen sind nicht zulässig (bereits MuKEn 2008) Zentrale Elektroheizungen sind innert 15 Jahren zu ersetzen Zentrale Elektroboiler sind innert 15 Jahren während Heizperiode mit anderem Wärmeerzeuger zu kombinieren oder haben > 50% Abwärme / erneuerbare Energien nutzen

13 MuKEn - Förderung (Basismodul) Subventionen für energetische Erneuerung der Gebäudehülle erfordern einen GEAK Plus GEAK Plus = GEAK mit Beratungsbericht Ausgenommen wenn Förderbeitrag < CHF

14 MuKEn Neue Zusatzmodule Die MuKEn 2014 Modul 5: Ausrüstungspflicht Gebäudeautomation bei Neubauten - Effizienteren Energieeinsatz durch automatische Steuerungen Modul 6: Sanierungspflicht dezentraler Elektroheizungen - Ersetzen dezentraler Geräte innerhalb von 15 Jahren Modul 8: Betriebsoptimierung - Nichtwohnbauten, kwh/a Strom, ohne Grossverbrauchervereinbarung: Gebäudetechnik alle fünf Jahre optimieren und dokumentieren Modul 9: GEAK-Anordnung für bestimmte Bauten - Kantonsregierung erhält die Kompetenz, den GEAK für bestimmte Bauten als obligatorisch zu erklären

15 Die Fragen Wann kommt die neue MuKEn im Kanton Zürich? - EnDK empfiehlt die Einführung bis Fahrplan folgt mit Energieplanungsbericht 2017 des Regierungsrates - Änderung Energiegesetz erfordert Beschluss des Kantonsrates Was ändert für die Gemeinden? - Keine Änderungen beim Vollzugssystem Wer hilft weiter? - Wie bisher: AWEL, Abteilung Energie, Sektion Energietechnik energie@bd.zh.ch

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