Tarifblatt gültig ab 1. Januar 2014 Niederspannungskunden

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1 Haushaltkunden und Kleingewerbe Dieser Tarif gilt für Haushaltungen, elektrische Heizungen, Wärmepumpen und Kleingewerbe, welche nicht leistungsintensive Verbraucher sind (z.b. Büros). Wo der Strom für die Heizung mit einem separaten Zähler gemessen wird, findet der Tarif Wärme Anwendung. Hochtarif (HT) Niedertarif (NT) 5.30 Hochtarif (HT) 9.40 Niedertarif (NT) 5.00 Gewerbekunden 1 Dieser Tarif gilt für Gewerbe- und Industriekunden, welche leistungsintensive Verbraucher sind und eine Benutzungsdauer von weniger als 3000 Stunden pro Jahr aufweisen. Leistung (mindestens CHF 60. je Halbjahr) 5.00

2 Gewerbekunden 2 Dieser Tarif gilt für Gewerbe- und Industriekunden, welche leistungsintensive Verbraucher sind und eine Benutzungsdauer von mehr als 3000 Stunden pro Jahr aufweisen. Leistung (mindestens CHF 60. je Halbjahr) 2.50 Wärme Dieser Tarif gilt für separat gemessene Strombezüge für elektrische Heizungen und Wärmepumpen. Hochtarif (HT) 9.70 Niedertarif (NT) 4.90 Hochtarif (HT) 5.60 Niedertarif (NT) 3.00

3 Gewerbliche Wärme Dieser Tarif gilt für Gewerbe- und Industriekunden, welche leistungsintensive Verbraucher sind und für die Wärmeerzeugung mehr als 100'000 kwh/jahr Strom beziehen. Leistung (mindestens CHF 60. je Halbjahr) 5.00 Öffentliche Beleuchtung Hochtarif (HT) Niedertarif (NT) 5.30 Hochtarif (HT) 9.40 Niedertarif (NT) 5.00

4 Baustrom Dieser Tarif gilt für alle temporären Anschlüsse. Hochtarif (HT) 8.00 Niedertarif (NT) 8.00 Hochtarif (HT) Niedertarif (NT) 28.00

5 1. Anwendung der Tarife Über die Anwendung der Tarife entscheidet der Verwaltungsrat der Energie Kestenholz. 2. Tarifzeiten Hochtarifzeit: Niedertarifzeit: Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr 3. Benutzungsdauer Die Benutzungsdauer gibt an, wie viele Stunden ein Kunde das Stromnetz belastet hat. Diese wird wie folgt berechnet: Gesamtverbrauch (kwh) während 12 Monaten durch die gemessene Höchstleistung (kw) in dieser Zeit. 4. Messeinrichtungen Der Energiebezug wird in der Regel über eine einzige Messstelle gemessen. Eine Ausnahme bildet dabei die separate Messung bei elektrischen Heizungen/Wärmepumpen. Bezieht ein Kunde Energie über mehrere Messstellen, so werden diese gesondert verrechnet. Ein Kunde kann mehrere Messungen verlangen, bezahlt aber für jede Messstelle den dazugehörigen Grundpreis. Die Mess- und Steuerapparate sind Eigentum der Energie Kestenholz. 5. Sperrung Die Sperrung von Apparaten während gewissen Zeiten zur Regulierung der Belastungsverhältnisse des Netzes bleibt vorbehalten. Die Festlegung der Sperrzeiten liegt in der Kompetenz des Verwaltungsrates der Energie Kestenholz. 6. Rechnungsstellung Die Zählerablesung erfolgt halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember. Aufgrund dieser Ablesungen werden Rechnungen erstellt. Die Energie Kestenholz behält sich vor, per 31. März und 30. September Akontorechnungen zu stellen. Die Energie Kestenholz kann in bestimmten Fällen kürzere Periodizitäten bei der Rechnungsstellung festlegen. 7. Reglement Zusätzlich zu diesem Tarifblatt gelten die Bestimmungen im Reglement der Elektrizitätsversorgung der Energie Kestenholz.

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