Schulsozialarbeit an den Schulen Forbach und Weisenbach
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- Hertha Brandt
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2 Schulsozialarbeit an den Schulen Forbach und Weisenbach Was ist Schulsozialarbeit? Rechtliche Grundlagen Aufgaben und Angebote Zusammenarbeit
3 Stellenumfang 100% Stelle (39 Std./ Woche) 50% Forbach 50% Weisenbach Schulsozialarbeiterin Selina Weiler Erziehungswissenschaft B.A. in Ausbildung zur Systemischen Therapeutin Präsenzzeiten an den Schulen Weisenbach: Montag: 8:00 15:30 Uhr Mittwoch: 8:00-15:30 Uhr Forbach: Dienstag: 8:00 15:30 Uhr Donnerstag: 8:00 15:30 Uhr Freitags je nach Bedarf Termine außerhalb der Sprechzeiten können vereinbart werden.
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5 Unter Schulsozialarbeit wird [ ] ein Angebot der Jugendhilfe verstanden, bei dem sozialpädagogische Fachkräfte kontinuierlich am Ort der Schule tätig sind und mit Lehrkräften auf einer verbindlich vereinbarten und gleichberechtigten Basis zusammenarbeiten, um junge Menschen in ihrer individuellen, sozialen, schulischen und beruflichen Entwicklung zu fördern dazu beizutragen, Bildungsbenachteiligungen zu vermeiden und abzubauen, Erziehungsberechtigte und LehrerInnen bei der Erziehung und dem erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zu beraten und zu unterstützen sowie zu einer schülerfreundlichen Umwelt beizutragen. (Speck 2006 zitiert nach Gastiger & Lachat 2012, S. 16)
6 Gesetzliche Grundlage: Trägerschaft: Dienst- und Fachaufsicht: SGB VIII Caritasverband für den Landkreis Rastatt e.v. Frau Bauer, Caritasverband Rastatt Schule als Kooperationspartner
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8 Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen Vermeidung oder Abbau von Benachteiligungen Unterstützung und Beratung der Erziehungsberechtigten Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl Erhaltung oder Erschaffung von positiven Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien ( 1 Abs. 3 SGB VIII)
9 Was sind Sozialdaten? Feststehende Merkmale und Eigenschaften (Geburtsdatum, Name etc.) Alle anzutreffende Angaben, Eigenschaften und Lebensverhältnisse Betroffener Grundsätze für den Umgang mit Sozialdaten in der Schulsozialarbeit: Die Erhebung muss zur Erfüllung der Aufgabe notwendig sein und müssen beim Betroffenen selbst erhoben werden. Dieser muss Kenntnis über den Zweck der Erhebung informiert sein. Die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist zulässig, wenn die/der Betroffene vorher ihre/seine Einverständniserklärung gegeben hat ( 67b Abs. 1 S. 1 SGB X) Soweit eine Rechtsvorschrift des SGB dies erlaubt oder anordnet (z. B. im Fall einer Kindeswohlgefährdung [ 8a Abs. 1, 2 SGB VIII]) Sozialarbeiterinnen als Geheimnisträgerinnen ( 203 Abs. 1 S. 5 StGB)
10 Innerhalb der Betreuungszeiten durch die Schulsozialarbeit liegt die Aufsichtspflicht bei der Schulsozialarbeiterin. Klassenfahrten und Schullandheimaufenthalte im Rahmen des Bildungsauftrages der Schule begleitet die Schulsozialarbeiterin zusätzlich zu den Lehrkräften in pädagogisch begründeten Ausnahmefällen. Die Aufsichtspflicht bei o. g. Veranstaltungen liegt immer beim Lehrpersonal.
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12 Beratungsleistungen: für Schüler/innen für Schulpersonal für Eltern Einzelfallunterstützung (z. B. Bewerbungstraining) Soziale Gruppenarbeit (z.b. Mädchengruppe, Gesprächsrunden) Offene Angebote (z.b. Café mit Ruhebereich, Spielen) Projektförmige Angebote (z.b. Streitschlichter, Soziales Lernen auch in Klassen) Präventive Maßnahmen (z.b. Drogenprävention) Vernetzung in den Sozialraum (z. B. Jugendhaus, Polizei, Unterkunft für Flüchtlinge) Faktor in der Schulentwicklung (z.b. Entwicklung Ganztagsschule)
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14 Frühzeitiger Einbezug der Schulsozialarbeit bei Auffälligkeiten oder Konflikten Möglichkeit der Teilnahme an Konferenzen gewünscht Möglichkeit der Teilnahme an Elternabenden gewünscht Empfehlung zur Beratung durch die Schulsozialarbeit von der Lehrperson Klärung welche Informationen an SSA weitergegeben werden dürfen Regelmäßige Absprachen zwischen Schulleitung und Schulsozialarbeit Beteiligung an der Schulentwicklung Beratende Funktion beim Verfahren nach 90 SchulG Grundsätzliche Benachrichtigung Möglichkeit zum Beratungsangebot für die Schülerin einräumen Entscheidung bleibt bei der Schule Beratungsangebot der Schulsozialarbeit bleibt auch während des Ausschlusses bestehen.
15 Bitte kommen Sie auf mich zu! Ihre Schulsozialarbeiterin Selina Weiler Tel.:
16 Speck, K. (2009): Schulsozialarbeit. Eine Einführung. 2. Aufl, München Gastiger, S.; Lachat, B. (2012): Schulsozialarbeit - Soziale Arbeit am Lebensort Schule. Freiburg im Breisgau: Lambertusverlag. Kievel, W.; Knösel, P.; Marx, A. (2010): Recht für soziale Berufe. Basiswissen Kompakt. 6. erweiterte Auflage, Köln: Kluwer GmbH.
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