Kaufmännische Berufskollegs. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs

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1 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 24. April 1995 (GBl. S. 489, K.u.U. S. 434; ber. GBl. S. 723; K.u.U. S. 515) geändert durch: 1. Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an den beruflichen Schulen vom 17. September 1996 (GBl. S. 628; K.u.U. S. 745) 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 7. Juni 1998 (GBl. S. 369; K.u.U. S. 171) 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 5. Juli 2000 (GBl. S. 529; K.u.U. S. 207) 4. Art. 15 der Verordnung vom 11. November 2009 (GBl. S. 693; K.u.U. S. 205) Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Allgemeines 1 Zweck der Ausbildung 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung, Berufsbezeichnung 3 Bildungsplan, Stundentafel 4 Maßgebende Fächer und Kernfächer 2. Abschnitt Aufnahmeverfahren 5 Aufnahmevoraussetzungen 6 Aufnahmeantrag 7 Auswahlverfahren 3. Abschnitt Versetzung beim Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen 8 Versetzung 9 Wiederholung, Entlassung 4. Abschnitt Ordentliche Abschlussprüfung am Kaufmännischen Berufskolleg I, Kaufmännischen Berufskolleg II und Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen 10 Zweck der Prüfung 11 Teile der Prüfung 12 Abnahme der Prüfung 13 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

2 Seite 2 Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 5 und 9 sowie Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeines 1 Zweck der Ausbildung (1) Die Ausbildung am Kaufmännischen Berufskolleg I soll die fachtheoretischen und fachpraktischen Grundkenntnisse für Tätigkeiten in Wirtschaft und Verwaltung vermitteln und die Allgemeinbildung vertiefen. (2) Die Ausbildung am Kaufmännischen Berufskolleg II soll vertiefte fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse vermitteln und die Absolventen zur selbstständigen Wahrnehmung kaufmännischer und verwaltender Tätigkeiten in einem den Schwerpunkten der Ausbildung entsprechenden Aufzum Vorschriftenverzeichnis 14 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse 15 Schriftliche Prüfung 16 Mündliche Prüfung 17 Ermittlung des Prüfungsergebnisses 18 Zeugnis 19 Wiederholung der Prüfung, Entlassung 20 Nichtteilnahme, Rücktritt 21 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße 5. Abschnitt Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife 22 Allgemeines 23 Durchführung der Zusatzprüfung 6. Abschnitt Prüfung für Schulfremde 24 Teilnehmer 25 Zeitpunkt 26 Meldung 27 Voraussetzung für die Zulassung 28 Entscheidung über die Zulassung 29 Durchführung der Prüfung 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen 30 Übergangsregelungen 31 Inkrafttreten Anlagen 1 bis 3: Stundentafeln /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

3 Seite 3 gabenfeld befähigen. Sie soll gleichzeitig die Allgemeinbildung weiterführen und mit der Vermittlung von Grundlagenkenntnissen auf den Eintritt in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes vorbereiten. (3) Die Ausbildung am Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen soll fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse vermitteln, die die Absolventen befähigen, kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten in fremdsprachlich geprägten Aufgabenfeldern zu bewältigen. Sie soll gleichzeitig die Allgemeinbildung weiterführen. (4) Am Kaufmännischen Berufskolleg II und am Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen können die Schüler mit dem erfolgreichen Ablegen einer Zusatzprüfung die Fachhochschulreife erwerben. 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung, Berufsbezeichnung (1) Die Ausbildung an den Kaufmännischen Berufskollegs I und II dauert jeweils ein Schuljahr, am Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen zwei Schuljahre. Die Ausbildungen enden jeweils mit einer Abschlussprüfung. (2) Der Unterricht gliedert sich in einen Pflicht- und einen Wahlbereich, beim Kaufmännischen Berufskolleg II zusätzlich in einen Wahlpflichtbereich. (3) Jeder Schüler des Kaufmännischen Berufskollegs II entscheidet sich zu Beginn des Schuljahres für einen Wahlpflichtbereich entsprechend dem Angebot der Schule. (4) Mit Bestehen der Abschlussprüfung am Kaufmännischen Berufskolleg II und am Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen wird die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent / Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin erworben. 3 Bildungsplan, Stundentafel Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen sowie beim Kaufmännischen Berufskolleg I nach der als Anlage 1, beim Kaufmännischen Berufskolleg II nach der als Anlage 2 und beim Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen nach der als Anlage 3 beigefügten Stundentafel. Zusätzlich können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden. 4 Maßgebende Fächer und Kernfächer (1) Für die Versetzung und für den Abschluss sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend, im Kaufmännischen Berufskolleg II auch die Wahlpflichtfächer. Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

4 Seite 4 6 Aufnahmeantrag (1) Der Aufnahmeantrag ist an das Berufskolleg zu richten, an dem die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingezum Vorschriftenverzeichnis Ausnahme von Sport. Das Fach Sport ist dann zusätzlich als maßgebendes Fach zu berücksichtigen, wenn sich die Note positiv auf das Bestehen der Abschlussprüfung des Kaufmännischen Berufskollegs I auswirkt. (2) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind: 1. Kaufmännisches Berufskolleg I Deutsch Pflichtfremdsprache Betriebswirtschaftslehre 2. Kaufmännisches Berufskolleg II und Kaufmännisches Berufskolleg Fremdsprachen die Fächer der schriftlichen Prüfung. 2. Abschnitt Aufnahmeverfahren 5 Aufnahmevoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Aufnahme in das Kaufmännische Berufskolleg I und das Kaufmännische Berufskolleg Fremdsprachen ist: 1. die Fachschulreife oder 2. der Realschulabschluss oder 3. die Versetzung in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder 4. der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes. Für die Aufnahme in das Kaufmännische Berufskolleg Fremdsprachen muss zusätzlich in dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeugnis in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens die Note "befriedigend" erreicht sein. (2) Voraussetzung für die Aufnahme in das Kaufmännische Berufskolleg II ist das Abschlusszeugnis des Kaufmännischen Berufskollegs I mit einem Durchschnitt von mindestens 3,0 aus den Noten der Kernfächer. Falls noch Plätze vorhanden sind, können Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, ausnahmsweise aufgenommen werden, wenn sie im Abschlusszeugnis des Kaufmännischen Berufskollegs I in zwei Kernfächern jeweils die Note "befriedigend" sowie im dritten Kernfach mindestens die Note "ausreichend" erreicht haben und der Schulleiter der aufnehmenden Schule in einem Kolloquium zu der Auffassung gelangt, dass der Bewerber den Anforderungen des Kaufmännischen Berufskollegs II voraussichtlich genügen wird /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

5 Seite 5 gangen sein muss, wird vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit, 2. eine beglaubigte Abschrift der Nachweise nach 5, 3. eine Erklärung, a) ob und gegebenenfalls an welchen anderen Berufskollegs bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde sowie b) ob und gegebenenfalls an welche anderen Berufskollegs ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde. Sofern der Nachweis nach 5 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Falle eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird. 7 Auswahlverfahren (1) Ein Auswahlverfahren ist am Kaufmännischen Berufskolleg I und am Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen nur durchzuführen, wenn 1. bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie 2. bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung der Bewerber ( 18 Abs. 1 und 88 Abs. 4 SchG) nicht alle Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach 5 erfüllen, in die entsprechenden Berufskollegs aufgenommen werden können. (2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben: vom Hundert nach Eignung und Leistung, vom Hundert nach Wartezeit, 3. 5 vom Hundert für außergewöhnliche Härtefälle. Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nr. 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben. (3) Die für die Vergabe nach Eignung und Leistung zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend dem jeweiligen Bewerberanteil verteilt auf die Gruppe der Bewerber 1. mit Fachschulreife, 2. mit Realschulabschluss, /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

6 Seite 6 zum Vorschriftenverzeichnis 3. mit dem Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums, 4. mit einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nach Abschluss der Klasse 10 der Werkrealschule oder der Hauptschule und 5. mit einem dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch Berufsschulabschluss und Berufsausbildung oder durch Hauptschulabschluss, Berufsschulabschluss und Berufsabschluss. Die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppen Nummer 1 bis 4 bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale errechneten Durchschnitt aus den Noten aller Fächer, ausgenommen Arbeitsgemeinschaften, des Zeugnisses über den Bildungsabschluss, die Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppe Nummer 5 nach der Durchschnittsnote, die sich aus den maßgebenden Fächern im Berufsschulabschlusszeugnis auf eine Dezimale errechnet. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los. (4) Bei der Vergabe der Plätze nach Wartezeit besteht folgende Rangfolge: 1. drei und mehr Schuljahre Wartezeit, 2. zwei Schuljahre Wartezeit, 3. ein Schuljahr Wartezeit. Innerhalb dieser Gruppen werden die Plätze nach Eignung und Leistung vergeben. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los. Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach 5 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass für diese Schuljahre ununterbrochen ein Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erteilt wurde. (5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn ein Bewerber nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme für ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet ein Auswahlausschuss, dem der Schulleiter als Vorsitzender und vier von ihm beauftragte Lehrer angehören; 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Ist ein Aufnahmeantrag nach dem vom Schulleiter bestimmten Termin eingegangen, kann die Bewerbung erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind /2010 Archiv-CD-ROM K.u.U Neckar-Verlag VS-Villingen

7 Seite 7 3. Abschnitt Versetzung beim Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen 8 Versetzung (1) In das zweite Schuljahr wird versetzt, wer auf Grund der Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er den Anforderungen des zweiten Schuljahres genügen wird. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis 1. der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist, 2. der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist, 3. die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note ungenügend bewertet sind, 4. die Leistungen in Englisch und in der weiteren Pflichtfremdsprache jeweils mit der Note ausreichend oder besser bewertet sind und 5. die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note ausreichend bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Fächern geringer als mit der Note ausreichend bewertet, so erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können a) die Note ungenügend in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note sehr gut in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note gut in zwei anderen maßgebenden Fächern, b) die Note mangelhaft in einem Kernfach durch mindestens die Note gut in einem anderen Kernfach, c) die Note mangelhaft in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note gut in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note befriedigend in zwei anderen maßgebenden Fächern. (3) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich erfüllt werden. (4) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis mit versetzt oder nicht versetzt zu vermerken; bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist zu vermerken: Versetzt nach 8 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

8 Seite 8 zum Vorschriftenverzeichnis 9 Wiederholung, Entlassung (1) Bei einer Nichtversetzung kann das erste Schuljahr wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des ersten Schuljahres gilt als Nichtversetzung. (2) Wer im ersten Schuljahr zweimal nicht versetzt worden ist, muss das Kaufmännische Berufskolleg Fremdsprachen verlassen; eine Aufnahme in das Kaufmännische Berufskolleg I ist nicht möglich. 4. Abschnitt Ordentliche Abschlussprüfung am Kaufmännischen Berufskolleg I, Kaufmännischen Berufskolleg II und Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen 10 Zweck der Prüfung In den Abschlussprüfungen soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel des Kaufmännischen Berufskollegs I oder des Kaufmännischen Berufskollegs II oder des Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen erreicht wurde und die geforderten allgemeinen und fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen. 11 Teile der Prüfung Die Abschlussprüfungen bestehen aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. 12 Abnahme der Prüfung (1) Die Abschlussprüfungen werden an den jeweiligen Berufskollegs abgenommen. (2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium, der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. 13 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten (1) Zur jeweiligen Prüfung sind alle Schüler des jeweiligen Berufskollegs zugelassen. (2) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind für die Fächer der schriftlichen Prüfung jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden

9 Seite 9 Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. 14 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse (1) Für die Abschlussprüfung wird an jedem Berufskolleg ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender der Schulleiter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer, soweit das Oberschulamt vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt, 2. als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer, 3. sämtliche Lehrer, die den Schüler in den maßgebenden Fächern unterrichten. Das Oberschulamt und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern das Oberschulamt nichts anderes bestimmt, 2. der Fachlehrer der Klasse oder bei dessen Verhinderung ein in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrener Lehrer als Prüfer, 3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokollführer. In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrern für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrer dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfer nach Satz 2 Nr. 2. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.

10 Seite 10 zum Vorschriftenverzeichnis 15 Schriftliche Prüfung (1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter. (2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen: 1. Kaufmännisches Berufskolleg I Deutsch 120 Minuten Pflichtfremdsprache 120 Minuten Betriebswirtschaftslehre 120 Minuten 2. Kaufmännisches Berufskolleg II a) Wahlpflichtbereich Bürokommunikation Deutsch 240 Minuten Pflichtfremdsprache 180 Minuten Textverarbeitung 90 Minuten Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen 150 Minuten Bürowirtschaft 120 Minuten b) Wahlpflichtbereich Wirtschaft und Datenverarbeitung Deutsch 240 Minuten Pflichtfremdsprache 180 Minuten Betriebswirtschaftslehre mit Datenverarbeitung-Anwendung 150 Minuten Datenbankorganisation und Programmentwicklung 120 Minuten Rechnungswesen 90 Minuten 3. Kaufmännisches Berufskolleg Fremdsprachen Deutsch 240 Minuten Englisch 180 Minuten Zweite Pflichtfremdsprache 180 Minuten Betriebswirtschaftslehre 90 Minuten Textverarbeitung mit Bürowirtschaft 120 Minuten. (3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder von einem von ihm beauftragten Oberschulamt gestellt. (4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den Aufsicht führenden Lehrern unterschrieben wird. (5) Die schriftlichen Arbeiten werden vom Fachlehrer der Klasse und von einem weiteren Fachlehrer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze

11 Seite 11 oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen. (6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 16 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Schüler und Fach dauern. (2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Schüler zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Im Kaufmännischen Berufskolleg I wird in der Regel eines der Fächer Rechnungswesen, Textverarbeitung mit Bürowirtschaft oder Datenverarbeitung mündlich geprüft. (4) Im Kaufmännischen Berufskolleg II kann sich die mündliche Prüfung auf alle Fächer des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs, im Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen auf alle Fächer des Pflichtbereichs erstrecken. Im Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen muss in jedem Fall eine Fremdsprache des Pflichtbereichs mündlich geprüft werden. (5) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung sowie der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Die mündliche Prüfung findet im Kaufmännischen Berufskolleg I in der Regel in mindestens einem Fach statt, im Kaufmännischen Berufskolleg II und im Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen stets in mindestens einem Fach. Sie soll in nicht mehr als drei Fächern stattfinden. Die zu prüfenden Fächer sind fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus kann ein Schüler bis zum nächsten Schultag, der auf den Tag der Bekanntgabe der zu prüfenden Fächer folgt, dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer benennen, in denen mündlich zu prüfen ist. Schüler des Kaufmännischen Berufskollegs I können neben den Fächern nach Absatz 3 auch die Fächer der schriftlichen Prüfung benennen, Schüler des Kaufmännischen Berufskollegs II und des Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen die Fächer nach Absatz 4.

12 Seite 12 zum Vorschriftenverzeichnis (6) Im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; 15 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz gilt entsprechend. (7) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist. 17 Ermittlung des Prüfungsergebnisses (1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note aufzurunden, eine Dezimale von 0,5 oder schlechter auf eine ganze Note abzurunden ist. (2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1. in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach, 2. in Fächern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. (3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen. (4) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Hierzu gelten die Bestimmungen des 8 Abs. 2 entsprechend. Nach der Schlusssitzung ist das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mitzuteilen. (5) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, zu unterschreiben ist. (6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden. 18 Zeugnis (1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach 17 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.

13 Seite 13 (2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen, sie jedoch nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach 17 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten. (3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach 13 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. (4) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen, sie jedoch nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach 17 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten. (5) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel des jeweiligen Berufskollegs nicht erreicht ist. 19 Wiederholung der Prüfung, Entlassung (1) Wer die jeweilige Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des Kaufmännischen Berufskollegs I oder des Kaufmännischen Berufskollegs II oder des zweiten Schuljahres des Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen einmal wiederholen. (2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig. (3) Wer die Abschlussprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Kaufmännischen Berufskollegs verlassen. 20 Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

14 Seite 14 zum Vorschriftenverzeichnis (3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. (4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. 21 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note ungenügend bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. 5. Abschnitt Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife 22 Allgemeines (1) Wer im Kaufmännischen Berufskolleg die Fachhochschulreife erwerben will, muss am Zusatzunterricht im Wahlfach Mathematik sowie in einem

15 Seite 15 der Wahlfächer Biologie, Chemie, Physik oder Technik nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafeln teilnehmen und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. (2) Die weitere Teilnahme am Zusatzunterricht im Kaufmännischen Berufskolleg II oder im zweiten Schuljahr des Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen setzt voraus, dass am Ende des ersten Schuljahres im Fach Mathematik mindestens die Note ausreichend erreicht wurde. (3) Zu der Zusatzprüfung ist auf Antrag zugelassen, wer an der Abschlussprüfung teilnimmt und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat. (4) Wer nach der Feststellung des Prüfungsausschusses die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife, das zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt. Dabei werden die Noten der maßgebenden Fächer, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung waren, aus dem Abschlusszeugnis übernommen. 23 Durchführung der Zusatzprüfung (1) Für die Zusatzprüfung gelten die 12, 13 Abs. 2, 14, 15 Abs. 1 und 3 bis 6, 16, 17, 20 und 21 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Im Fach Mathematik ist eine schriftliche Prüfungsarbeit zu fertigen (Arbeitszeit 180 Minuten). 2. Die mündliche Prüfung kann in den in 22 Abs. 1 genannten Fächern stattfinden. 16 Abs. 5 Satz 5 bleibt unberührt. (2) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Endnoten der in der Zusatzprüfung prüfbaren Fächer 4,0 oder besser ist, 2. keines der in der Zusatzprüfung prüfbaren Fächer mit der Endnote ungenügend bewertet ist und 3. insgesamt nicht mehr als zwei der maßgebenden Fächer einschließlich der in der Zusatzprüfung prüfbaren Fächer schlechter als mit der Note ausreichend bewertet sind und für beide Fächer gemäß 8 Abs. 2 Satz 2 ein Ausgleich gegeben ist, wobei das Fach Mathematik als Kernfach gilt. (3) Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächsten Prüfungstermin ohne erneuten Besuch des Kaufmännischen Berufskollegs II oder Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen wiederholen.

16 Seite 16 zum Vorschriftenverzeichnis 6. Abschnitt Prüfung für Schulfremde 24 Teilnehmer Wer das Abschlusszeugnis des Kaufmännischen Berufskollegs I, des Kaufmännischen Berufskollegs II oder des Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen erwerben will, ohne eine entsprechende öffentliche oder staatlich anerkannte Schule zu besuchen, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die jeweilige Abschlussprüfung und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung im Kaufmännischen Berufskolleg II oder Kaufmännischen Berufskolleg Fremdsprachen die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ablegen. 25 Zeitpunkt Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung an den entsprechenden öffentlichen Berufskollegs statt. 26 Meldung (1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an das für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Oberschulamt zu richten. Für die Bewerber der staatlich genehmigten Schulen ist das Oberschulamt zuständig, in dessen Bezirk die Schule liegt. (2) Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit, 2. die Geburtsurkunde und ein Lichtbild, 3. die Abschluss- bzw. Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen), 4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber schon an einer entsprechenden Abschlussprüfung teilgenommen hat, 5. die Angabe des Wahlpflichtbereichs, in dem der Bewerber die Prüfung im Kaufmännischen Berufskolleg II ablegen will, 6. eine Erklärung, ob sich die Prüfung auch auf die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erstrecken soll, 7. Angaben über die hinreichende schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht des Bewerbers sowie den in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoff und die benutzte Literatur.

17 Seite 17 (3) Für Bewerber von staatlich genehmigten Schulen kann an Stelle der Meldung durch den einzelnen Bewerber die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der Bewerber enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. 27 Voraussetzung für die Zulassung (1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre. (2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1. wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in das jeweilige Berufskolleg erfüllt, 2. wer nicht bereits zweimal die entsprechende Prüfung nicht bestanden hat, 3. wer nicht bereits die Prüfung bestanden hat. (3) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg den ständigen Wohnsitz hat oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule oder sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde. 28 Entscheidung über die Zulassung Das Oberschulamt entscheidet über die Zulassung und bestimmt die öffentliche Schule, an der die Prüfung abzulegen ist. 29 Durchführung der Prüfung (1) Für die Prüfung der zugelassenen Bewerber gelten im Übrigen die 10 bis 12, 14 bis 17, 20, 21, 22 Abs. 4 und 23 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Fachlehrer im Sinne von 14 Abs. 4 Nr. 2 und 15 Abs. 5 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrer einer öffentlichen Schule, in der Regel der für die Abnahme der Prüfung zuständigen Schule. 2. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle maßgebenden Fächer ( 4 Abs. 1) mit Ausnahme von Sport. Ein schriftlich geprüftes Fach wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies der Prüfling spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung beim Oberschulamt schriftlich beantragt. 3. Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen.

18 Seite 18 zum Vorschriftenverzeichnis 4. Bei Bewerbern staatlich genehmigter Schulen kann das Oberschulamt bestimmen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall das Oberschulamt. 5. Das Oberschulamt kann im Einzelfall auf Antrag die Prüfung in einer anderen Fremdsprache zulassen. (2) Die Bewerber haben sich bei Beginn der Prüfung durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis für Schulfremde. (4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Noten erteilt. 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen 30 Übergangsregelungen (1) Schüler, die im Schuljahr 1995/96 das Kaufmännische Berufskolleg I wiederholen, nehmen an der ordentlichen Abschlussprüfung teil, sofern sie nicht spätestens vier Wochen vor dem Termin zur schriftlichen Prüfung durch unwiderrrufliche Erklärung gegenüber dem Schulleiter ihre Befreiung von der Teilnahme an der Abschlussprüfung beantragen. In diesem Fall werden die Anmeldenoten nach 13 Abs. 2 als Endnoten übernommen. (2) Für Schüler, die im Schuljahr 1996/97 das Kaufmännische Berufskolleg II Wahlpflichtbereich Wirtschaft und Datenverarbeitung wiederholen, gilt für die Prüfung im Fach Rechnungswesen Absatz 1 entsprechend. 31 Inkrafttreten Die Verordnung tritt unbeschadet der Regelung in 30 für das Kaufmännische Berufskolleg I und das Kaufmännische Berufskolleg Fremdsprachen am 1. August 1995, für das Kaufmännische Berufskolleg II am 1. August 1996 in Kraft. Zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 23. Juni 1989 (GBl. S. 311; K.u.U. S. 354), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 1993 (GBl. S. 228; K.u.U. S. 55), außer Kraft.

19 Seite 19 Anlage 1 Stundentafel für das Kaufmännische Berufskolleg I (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden) 1 Pflichtbereich Religionslehre 2 Sport 2 Gemeinschaftskunde 2 Deutsch 3 Englisch oder Französisch 4 Rechnungswesen 3+1* ) Betriebswirtschaftslehre 6 Textverarbeitung mit Bürowirtschaft 4 Datenverarbeitung Wahlbereich Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife Mathematik 2 * ) DV-Anwendung

20 Seite 20 zum Vorschriftenverzeichnis Anlage 2 Stundentafel für das Kaufmännische Berufskolleg II (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden) 1 Pflichtbereich Deutsch 4 Volkswirtschaftslehre mit Politik 3 Englisch oder Französisch 4 2 Wahlpflichtbereich 2.1 Bürokommunikation Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen 4 Textverarbeitung 7 Bürowirtschaft 5 Kurzschrift Wirtschaft und Datenverarbeitung Datenbankorganisation und Programmentwicklung 5 Betriebswirtschaftslehre mit DV-Anwendung 9 Rechnungswesen 5 Summe Wahlbereich 3.1 Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife Mathematik 3 Biologie, Chemie, Physik oder Technik 1) Sport 2 1) Pro Klasse darf nur eines der Fächer angeboten werden.

21 Seite 21 Anlage 3 Stundentafel für das zweijährige Kaufmännische Berufskolleg Fremsprachen (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden) 1 Pflichtbereich 1. Jahr 2. Jahr Religionslehre 2 Gemeinschaftskunde 2 1 Deutsch 4 4 Englisch (Korrespondenz, Konversation, Wirtschaftskunde) 6 8 Französisch oder Spanisch 6 8 Betriebswirtschaftslehre 3 3 Rechnungswesen 3 Textverarbeitung mit Bürowirtschaft Wahlbereich 2.1 Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife Mathematik 2 3 Biologie, Chemie, Physik oder Technik 1) Sonstige Wahlfächer Italienisch 4 4 Französisch oder Spanisch 4 4 Sport 2 2 1) Pro Klasse darf nur eines der Fächer angeboten werden.

1. Abschnitt Allgemeines

1. Abschnitt Allgemeines Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 24. April 1995 (GBl. S. 489; ber. GBl. S. 723), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November

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