Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.
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- Wilhelm Burgstaller
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1 Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg Vom 18. Mai 2004 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Hochschule für Musik Würzburg folgende Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ):
2 1 Geltungsbereich (1) Diese Prüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Würzburg (APO). Beide Prüfungsordnungen kommen zur Anwendung. Durch sie wird die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien geregelt. (2) Wer an der Hochschule für Musik Würzburg (im Folgenden: Hochschule) im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien eingeschrieben ist, hat eine akademische Zwischenprüfung zu absolvieren, sofern er nicht von der Ablegung dieser Prüfung freigestellt ist. Von der Ablegung der Akademischen Zwischenprüfung ist freigestellt, wer nachweist, dass er eine adäquate Qualifikation vorzuweisen hat. Die akademische Zwischenprüfung entfällt im Fall der Erweiterung gemäß Art. 17 oder Art. 23 BayLBG. 2 Prüfungsausschuss und Prüfungskommission Bildung und Aufgaben des Prüfungsausschusses und der jeweiligen Prüfungskommission werden nach den Bestimmungen des 4 und 5 APO geregelt. 3 Prüfungsfristen, Termine (1) Der Studierende hat sich zur Akademischen Zwischenprüfung anzumelden. Die Akademische Zwischenprüfung ist bis zum Ende des 4. Fachsemesters abzulegen. Meldet sich ein Studierender aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig ordnungsgemäß zur Akademischen Zwischenprüfung an, oder legt er die Prüfung, zu der er sich angemeldet hat, nicht ab, so gilt diese Prüfung als erstmalig abgelegt und nicht bestanden. (2) Die Akademische Zwischenprüfung wird einmal pro Studienjahr abgehalten. Der Termin der Akademischen Zwischenprüfung sowie der Meldetermin zu ihr ist spätestens acht Wochen vor dem Meldetermin bekannt zu geben. 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Akademischen Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer - eine Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der jeweils gültigen Qualifikationsverordnung abgelegt und bestanden hat, - ein ordnungsgemäßes Studium nachweisen kann und - das letzte Semester vor der Akademischen Zwischenprüfung an der Hochschule studiert hat. 2
3 (2) Der Antrag auf Zulassung zur Akademischen Zwischenprüfung ist schriftlich in der Prüfungskanzlei der Hochschule zu stellen. 5 Art und Umfang der Akademischen Zwischenprüfung Die Akademische Zwischenprüfung besteht aus praktischen und schriftlichen Prüfungsteilen. Fächer und Inhalte der Prüfung sind: (1) Instrumentales oder vokales Schwerpunktfach (praktische Prüfung, Dauer 20 Minuten) a) Instrument: - Kurze mündliche Einführung zum vorbereiteten Programm. - Vortrag zweier selbstgewählter Stücke aus unterschiedlichen Epochen. - Nach Maßgabe des jeweiligen Instruments kann auf Antrag statt eines Stückes eine Improvisation nach gegebener Vorlage gewählt werden. In diesem Falle wird die Vorlage 30 Minuten vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben. Der Antrag zur Wahl einer Improvisation muss bis spätestens 1. Juni des jeweiligen Prüfungsjahres in der Prüfungskanzlei der Hochschule eingereicht werden. - Blattspiel. oder b) Gesang: - Kurze mündliche Einführung zum vorbereiteten Programm. - Vortrag von mindestens zwei selbstgewählten begleiteten Gesangsstücken unterschiedlichen Charakters. - Blattsingen. (2) Ensembleleitung (praktische Prüfung, Dauer 20 Minuten) Erarbeitung eines selbstgewählten Musikstückes für ein vokales und/oder instrumentales Ensemble. (3) Musiktheorie (schriftliche Prüfung, Dauer 165 Minuten) Aufgaben aus den Bereichen Harmonielehre, Kontrapunkt, Arrangement, Gehörbildung. Jeder Kandidat erhält die Möglichkeit, seine Aufzeichnungen der ersten drei Prüfungsteile am Klavier zu überprüfen (maximal 15 Minuten). (4) Schriftliche Hausarbeit aus dem Bereich Musikpädagogik/Musikdidaktik Das Thema der Hausarbeit wird mit einem Dozenten des Faches vereinbart und bis zum 30. April des jeweiligen Prüfungsjahres in der Prüfungskanzlei der Hochschule angemeldet. Die Hausarbeit muss bis spätestens 1. August des Prüfungsjahres in der Prüfungskanzlei der Hochschule abgegeben sein. 3
4 6 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Prüfung nach 5 Abs. 1 und Abs. 2 werden von einer aus drei Prüfern bestehenden Prüfungskommission abgenommen. (2) Die Klausur nach 5 Abs. 3 und die Hausarbeit nach 5 Abs. 4 werden von zwei Prüfern des jeweiligen Faches korrigiert und bewertet. (3) Für die Bewertungen der Prüfungsleistungen gilt 12 Abs. 1 und 2 der APO. (4) Die Bewertung für die einzelnen Prüfungsleistungen wird den Prüfungskandidaten mitgeteilt und auf Wunsch erläutert. Die schriftliche Klausur kann auf Antrag eingesehen werden. 7 Nichtbestehen und Wiederholung (1) Die Akademische Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn die Leistung in einem oder mehreren Prüfungsteilen mit nicht ausreichend (4,01 und schlechter) bewertet wird. (2) Die Akademische Zwischenprüfung kann jeweils in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. (3) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Akademischen Zwischenprüfung zur Notenverbesserung ist nicht zulässig. (4) Die Wiederholungsprüfung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden. Andernfalls gilt die Akademische Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Kandidaten vom Prüfungsausschuss wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. (5) Das Bestehen der Akademischen Zwischenprüfung ist Voraussetzung zur Zulassung zum Ersten Staatsexamen. (6) Hat der Kandidat die Akademische Zwischenprüfung nicht bestanden, oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält er hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch über die Wiederholungsmöglichkeit und die dabei zu beachtende Frist Auskunft gibt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4
5 8 Übergangsregelung (1) 1 Die akademische Zwischenprüfung gilt für alle Prüfungsteilnehmer, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2002/2003 aufgenommen haben. (2) Prüfungsteilnehmer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2002/2003 aufgenommen haben, können die Erste Staatsprüfung gemäß 2 Abs. 2 Nr. 6 der Neunten Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) entweder nach bisherigem Recht oder nach neuem Recht ablegen. 2 Für die Zwischenprüfung gilt dabei Folgendes: 1. Entscheidet sich der Prüfungsteilnehmer für das Ablegen der Ersten Staatsprüfung nach bisherigem Recht, so ist die Zwischenprüfung in Form der staatlichen Zwischenprüfung abzulegen. 2. Entscheidet sich der Prüfungsteilnehmer für das Ablegen der Ersten Staatsprüfung nach neuem Recht, so hat er die Wahl, ob er eine staatliche oder eine akademische Zwischenprüfung ablegt. Die Ablegung der staatlichen Zwischenprüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I. 3. Prüfungsteilnehmer, die sich für die Ablegung der Ersten Staatsprüfung nach neuem Recht entscheiden und die staatliche Zwischenprüfung bei der Erstablegung nicht bestanden haben, haben die Möglichkeit, an Stelle der Wiederholung der staatlichen Zwischenprüfung die akademische Zwischenprüfung abzulegen. Bei Nichtbestehen der akademischen Zwischenprüfung kann diese nicht nochmals wiederholt werden. Die Ablegung der akademischen Zwischenprüfung ist nicht möglich, wenn die staatliche Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden wurde. 9 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung für die Akademische Zwischenprüfung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 5
6 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Würzburg vom und der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom Nr.: XII/6-K / Würzburg, den Die Rektorin: (Prof. Silke-Thora Matthies) Die vorstehende Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg ist am 18. Mai 2004 in der Hochschule für Musik niedergelegt, die Niederlegung am 19. Mai 2004 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht worden. Tag der Bekanntmachung ist daher der 19. Mai Würzburg, den 19. Mai 2004 Die Rektorin: (Prof. Silke-Thora Matthies) 6
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