Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
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- Paul Kalb
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1 Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
2 I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V. Nachstellung ( 238 StGB) VI. Sonstige Delikte gegen die Freiheit
3 I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
4 1. Einleitung Rechtsgut: potentielle Fortbewegungsfreiheit (BGHSt 14, 314, 316; 32, 183, 188) Dauerdelikt. a.a.: reelle Fortbewegungsfreiheit.
5 2. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt Mensch der im natürlichen Sinn fähig ist, seinen Aufenthaltsort ändern zu wollen und diesen Willen zu verwirklichen. Konkret: - Kleinstkinder (-) - Menschen, die auf Krücken oder einen Rollstuhl angewiesen sind: (+) - Schlafende, Bewusstlose: str., h.m. (+) - Ahnungslose: str., h.m. (+)
6 2. Objektiver Tatbestand b) Tathandlungen: Einsperren, Freiheitsberaubung auf andere Weise - Einsperren: Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen Aussperren nicht tatbestandsmäßig. Muss nicht unüberwindbar sein; auch unüberwindbare psychische Barrieren genügen, s. BGH NStZ 2001, 420.
7 b) Tathandlungen: Einsperren, Freiheitsberaubung auf andere Weise - Der Freiheit auf andere Weise Berauben: Verhalten, durch das ein anderer Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. auf andere Weise = jedes Mittel zb: zu schnelles Fahren, damit Fahrzeuginsassen nicht aussteigen können, BGH NStZ 2005, 507.
8 b) Tathandlungen: Einsperren, Freiheitsberaubung auf andere Weise - Der Freiheit auf andere Weise Berauben Drohung: muss die Schwere einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erreichen; Drohung mit empfindlichem Übel i.s.v. 240 StGB reicht nicht aus, s. BGH NJW 1993, 1807: Drohung mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Faktischer Zwang: Unzumutbarkeit Bsp.: Nacktbadefall, RGSt 6, 231(-); RGSt 2, 292; BGH NStZ 2001, 420.
9 2. Objektiver Tatbestand c) Sonstige Fragen Mindesterheblichkeit erforderlich: Dauer eines Vaterunsers ausreichend (RGSt 7, 259, 260); zeitlich nur unerhebliche Einschränkung nicht ausreichend (BGH NStZ 2003, 371; NStZ 2010, 515). auch auf das Gewicht der Einwirkung kommt es an (BGH NStZ 2005, 507) Einverständnis: tatbestandsausschließend
10 3. Abs. 3, 4 a) Abs. 3 Nr. 1 (Dauer von mehr als einer Woche) als Qualifikation oder Erfolgsqualifikation? b) Verursachung des Todes durch die Tat oder während der Tat, Abs. 4 auch dann, wenn der Tod infolge eines Fluchtversuchs eintritt, BGHSt 19, 382, 387; oder durch Selbsttötung des Opfers c) Konkurrenzverhältnis zu anderen Delikten Tateinheit, wenn Freiheitsberaubung eigenständige Bedeutung erlangt, nicht aber, wenn sie nur das Mittel der Begehung eines anderen Delikts ist (BGH NStZ-RR 2003, 168).
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