Rahmenvereinbarung. Inhaltsverzeichnis. vom 11. November für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland. gültig ab 1.
|
|
- Leonard Ralf Junge
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 ver.di- Tarifdokumentation Dokument-Nr.: MIBS-Tarifschl. Abschlussdatum: Inkrafttreten: V BDGW Dieser Tarifvertragstext ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrages. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der original unterschriebene Tarifvertrag rechtswirksam ist (d. Red.). in der Fassung des Anhangs Sonderregelung Berlin- Brandenburg vom Dokument-Nr.: Rahmenvereinbarung vom 11. November 2013 für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland gültig ab 1. Januar 2014 in der Fassung des Anhang Sonderregelung Berlin-Brandenburg vom Inhaltsverzeichnis 01 Geltungsbereich Besitzstandsfortschreibung und Arbeitsortprinzip Arbeitszeit Arbeitnehmerüberlassung Befristung Mehrarbeitszuschlag Kündigung Nachtzuschlag Urlaub Freistellung Anwesenheitsprämie Ausschlussfristen Sonderregelung Berlin und Brandenburg Urlaubsentgeltzahlung Nordrhein-Westfalen und Niedersachen Inkrafttreten und Vertragsdauer... 8 Anlage Protokollnotiz
2 Anhang manteltarifliche Sonderregelungen Berlin-Brandenburg Zum Geltungsbereich Schutzklausel / Günstigkeitsprinzip Anwesenheitsprämie als Jahressonderzahlung Zuschläge Beginn des Mehrarbeitszuschlags Dienstbeginn und -ende Jubiläumszuwendung Gesundheitsförderung Absicherung von Risikofällen Schlussbestimmungen und Laufzeiten
3 Rahmenvereinbarung vom 11. November 2013 für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland gültig ab 1. Januar 2014 in der Fassung des Anhang Sonderregelung Berlin-Brandenburg vom Zwischen der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.v., Norsk-Data-Str. 3, Bad Homburg einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Bundesvorstand Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin, andererseits wird auf der Grundlage des von beiden Tarifparteien gezeichneten Verhandlungsergebnisses vom 11. November 2013, das als Anlage 1 dieser Vereinbarung beigefügt ist, folgende Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste abgeschlossen: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt räumlich: fachlich: persönlich: für die Bundesrepublik Deutschland, für alle Betriebe bzw. selbstständigen Betriebsabteilungen, die Geldund Wertdienste in der Geldbearbeitung und / oder als Geld- und Werttransporte durchführen, für alle in diesen Bereichen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und betrieblichen Angestellten (wie Einsatzleiter, Standortleiter, Schichtleiter, Disponenten). Hiervon ausgenommen sind die kaufmännischen Angestellten und die außer tariflichen Angestellten sowie leitende Angestellte i.s.v. 5 BetrVG 3
4 Alle personenbezogenen Begriffe in dieser Vereinbarung gelten für Männer und Frauen gleichermaßen. 2 Besitzstandsfortschreibung und Arbeitsortprinzip (Punkt I.1 und I.2 des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) 1. Die Tarifparteien vereinbaren für die Laufzeit dieser Tarifvereinbarung, dass zunächst alle bis 31. Dezember 2013 für die Geld- und Wertdienstleistungsunternehmen gültigen oder nachwirkenden regionalen Tarifverträge und der Mantelrahmentarifvertrag vom 1. Dezember 2006 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland für die Geld- und Wertdienstleistungsunternehmen ab 1. Januar 2014 weitergelten, sofern nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Für Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen werden unabhängig der Rechtsgrundlage von dieser Tarifvereinbarung nicht berührt. Das gilt auch für die Bundesländer Berlin / Brandenburg bis zum Abschluss von Tarifverträgen gemäß Ziffer Bei Fortschreibung des Besitzstandes im Übrigen wird in Änderung der bisherigen Tarifregelung 2 Ziffer 2.5. des o.g. Mantelrahmentarifvertrages vom 1. Dezember 2006 wie folgt neu gefasst: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht wird. 3. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung für die mobile Dienstleistung im Tarifsinne für inländische Unternehmen der Ort ist, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass für die stationäre Dienstleistung in der Geldbearbeitung Ort der Erbringung der Arbeitsleistung der Ort ist, an dem die Arbeit im Geldbearbeitungszentrum aufgenommen und beendet wird. 3 Arbeitszeit (Punkt I.3. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Die regelmäßige tarifliche monatliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte ist für fünf Tage an den Werktagen von Montag bis Samstag zu leisten und errechnet sich aus der entsprechenden Anzahl der Arbeitstage / Monat / Bundesland multipliziert x 8 Stunden pro Arbeitstag. 4 Arbeitnehmerüberlassung (Punkt I.4. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Auf Arbeitnehmer, die einem Dritten (Entleiher) im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) überlassen werden, finden die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung und des Bundesmantelrahmentarifvertrages vom 1. Dezember 2006 in vollem Umfang Anwendung. Die Arbeitnehmer sind entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit in die jeweils tarifierte Lohn- bzw. Gehaltsgruppe des 4
5 jeweils gültigen Entgelt-, Lohn-bzw. Gehaltstarifvertrages einzugruppieren. Diese Regelung zur Arbeitnehmerüberlassung gilt auch für Dienst- und Werkverträge. 5 Befristung (Punkt I.5. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zulässig Befristete Arbeitsverträge unterliegen der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit Die genannten Kündigungsfristen gelten entsprechend. Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt 1. Januar 2014 bereits 24 Monate oder länger befristet beschäftigt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zur Frage der Übernahme des bisher befristet beschäftigten Arbeitnehmers in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu entscheiden. 6 Mehrarbeitszuschlag (Punkt I.6. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Bei Fortschreibung des Besitzstandes im Übrigen ist in Änderung der bisherigen Tarifregelung ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen für jede, über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß 3 Ziffer 1. hinaus angeordnete und geleistete Arbeitszeit im a) Bundesland Nordrhein-Westfalen ab der 186 Monatsarbeitsstunde und b) in der Tarifregion Ost mit Ausnahme der Bundesländer Berlin / Brandenburg gemäß folgender 3-stufigen Regelung in 2014 in 2015 in 2016 ab der 204. Monatsarbeitsstunde ab der 199. Monatsarbeitsstunde ab der 194. Monatsarbeitsstunde. 7 Kündigung (Punkt I.8. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Die BDGW verpflichtet sich, den Rahmentarifvertrag für Geld- und Wertdienste Tarifregion Ost einschließlich Berlin vom 5. November 2007 vor in Kraft treten dieser Vereinbarung zu kündigen. 8 Nachtzuschlag (Punkt I.9. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Bei Fortschreibung des Besitzstandes im Übrigen wird in Änderung der bisherigen Tarifregelung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen der Nachtzuschlag für die Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr wie folgt festgelegt; 6,25 % im 1. Jahr (2014) 5
6 7,50 % im 2. Jahr (2015) 9 Urlaub (Punkt I.10. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Bei Fortschreibung des Besitzstandes im Übrigen wird in Änderung der bisherigen Tarifregelung für die Tarifregion Ost der Grundurlaubsanspruch um zwei Werktage auf 26 Werktage erhöht. Es wird des Weiteren folgende Urlaubsstaffel vereinbart: nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit: nach vier Jahren Betriebszugehörigkeit: nach sechs Jahren Betriebszugehörigkeit: 27 Werktage Urlaub 28 Werktage Urlaub 29 Werktage Urlaub 10 Freistellung (Punkt I.11. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Bei Fortschreibung des Besitzstandes im Übrigen wird in Änderung der bisherigen Tarifregelung folgendes vereinbart: Mitglieder der Tarifkommission haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für zehn Tage pro Kalenderjahr bei Teilnahme an Tarifverhandlungen und Tarifkommissionssitzungen über die Änderungen oder den Abschluss von Flächentarifverträgen mit dem Sozialpartner ver.di. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung für die erforderliche Zeit. 11 Anwesenheitsprämie (Punkt I.12. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) 1. Bei Fortschreibung des bisherigen Besitzstandes gilt für die Tarifregionen Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und für die Tarifregion Ost, für Hessen nur, soweit keine günstigere Regelung besteht, folgendes: 2. Die Anwesenheitsprämie wird erstmals mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung zum 1. Januar 2014 eingeführt. Die Anwesenheitsprämie erhalten Alle in den Tarifregionen Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und in der Tarifregion Ost neu eingestellten Arbeitnehmer ab der Vollendung des ersten Jahres der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit, alle Arbeitnehmer nach dem ersten Jahr der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit, für die bisher keine Jahressonderzahlung in den Tarifregionen Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und in der Tarifregion Ost vorgesehen war und alle nicht neu eingestellten Arbeitnehmer in den Tarifregionen Rheinland- Pfalz und Saarland, jedoch mit Wahlrecht für den Arbeitnehmer im ersten Jahr zwischen Altregelung und neuer Regelung zur Anwesenheitsprämie. Das Wahlrecht ist bis Ende September auszuüben. Wird von dem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, bleibt es bei der Altregelung. Neueingestellte fallen im ersten Jahr unter die Altregelung. 6
7 Die Jahressonderzahlung wird als Anwesenheitsprämie pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde gewährt. a. Für die Jahressonderzahlung werden pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde ab 1. Januar 2014: 0,10 ab 1. Januar 2015: 0,15 ab 1. Januar 2016: 0,20 gutgeschrieben, die nach einer Gesamtaddition der im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit der Abrechnung für den Monat November des jeweiligen Jahres als Einmalzahlung zur Auszahlung kommen. Abrechnungszeitraum im ersten Jahr ist der Zeitraum Januar bis November. Ab dem zweiten Jahr und für die Folgejahre ist der Abrechnungszeitraum von Dezember bis November. b. Bei Kündigung des Arbeitnehmers oder Kündigung des Arbeitgebers wird der bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gutgeschriebene Betrag mit der Abwicklung des Arbeitsvertragsverhältnisses zur Auszahlung gebracht. c. Die Jahressonderzahlung ist nicht zu zahlen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grund kündigt, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat. 12 Ausschlussfristen (Punkt I.13. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. 13 Sonderregelung Berlin und Brandenburg (Punkt I.14. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Für die Bundesländer Berlin und Brandenburg werden die Tarifvertragsparteien manteltarifliche Regelungen vereinbaren. 14 Urlaubsentgeltzahlung Nordrhein-Westfalen und Niedersachen (Punkt I.15. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Die Tarifparteien delegieren das Thema in eine Arbeitsgruppe mit jeweils 2 Vertretern für Anfang des Jahres
8 15 Inkrafttreten und Vertragsdauer Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31. Dezember Zum Zwecke der Schaffung eines bundeseinheitlichen Manteltarifvertrages für Geldund Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland verpflichten sich die Tarifparteien zur Einrichtung einer mit der gleichen Anzahl von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzten Arbeitsgruppe während der Laufzeit dieser Tarifvereinbarung mit dem Ziel, spätestens ab 1. Januar 2018 einen Bundesmanteltarifvertrag für Geld- und Wertdienste in Kraft zu setzen. Fulda, 11 November 2013 Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.v. Unterschrift Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bundesvorstand Unterschriften 8
9 Abschließendes Verhandlungsergebnis zwischen der BDGW und ver.di Bund anlässlich der 6. Tarifverhandlungsrunde am 11. November 2013 in Fulda I. Mantel Anlage 1 1. Vertragswerk: Bundesmanteltarifvertrag Laufzeit: vier Jahre vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 Geltungsbereich für alle gewerblichen Arbeitnehmer und betriebliche Angestellte wie II.2 Arbeitsortprinzip gemäß Protokollnotiz vom 26. Juli Besitzstandsfortschreibung aus den Länder TV im Sinne von Wiederinkraftsetzen der Alttarifverträge 3. Arbeitszeit: verstetigtes Einkommen: Arbeitstage / Monat x 8 h für Vollzeitkräfte Pausenregelung mit Bezugnahme auf EU-Arbeitszeitrichtlinie zur Öffnung 4. Arbeitnehmerüberlassung wie Einigung erweitert um die Begriffe Dienst- und Werkvertrag 5. Befristung wie Einigung, gesetzliche Regelung 6. Beginn Mehrarbeitszuschlag: Besitzstand außer: NRW: ab 186. h Tarifregion OST: 3-stufige Reduzierung ab der 204. h in h in h in Kündigung des Mantels Ost mit der GÖD durch die BDGW vor in Kraft Treten des Bundesmanteltarifvertrages 9. Nachtzuschlag: Besitzstand Ausnahme NRW von bis 6.00 Uhr: 6,25 % im 1. Jahr (2014) 7,50 % im 2. Jahr (2015) 10. Urlaub: Besitzstand Ausnahme: Tarifregion OST: Grundurlaubsanspruch 26 Werktage Urlaubsstaffel Ost: nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit 27 Werktage, nach vier Jahren 28 Werktage, nach sechs Jahren 29 Werktage 11. Freistellung: TK-Mitglieder: zehn Tage bezahlt, darüber hinaus unbezahlte Freistellung für die erforderlichen weiteren Tage 12. Anwesenheitsprämie Einführung von 0,10 pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde für alle, die bisher keine Jahressonderzahlung haben für 2014: 0,15 für 2015; 0,20 für Ausschlussfristen 9
10 zwei Stufen jeweils mit drei Monatsfristen. Frist für die zweite Stufe mit drei Monaten beginnt nur ab Zugang der schriftlichen Ablehnung 14. Für die Bundesländer Berlin und Brandenburg werden die Tarifvertragsparteien manteltarifliche Regelungen vereinbaren 15. Für die Berechnung der Urlaubsentgeltzahlung NRW und NDS werden die Tarifvertragsparteien ein Berechnungsmodell vereinbaren, ansonsten gilt Besitzstand II. Lohn 1. Vertragswerk: Bundeslohntarifvertrag für alle gewerblich Beschäftigten 2. Laufzeit: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember Stufe: 5,0 % ab 1. März 2014 für zehn Monate 2. Stufe: 4,0 % ab 1. Januar 2015 für zwölf Monate 3. Stufe: 2,9 % ab 1. Januar 2016 für zwölf Monate Diese Erhöhungen gelten auch für die betrieblichen Angestellten wie Einsatzleiter, Standortleiter, Schichtleiter, Disponenten jedoch nicht für außertarifliche und die kaufmännischen Angestellten. Bestehen höhere Entgelte über den bisherigen Mindestlohn, werden diese prozentual gleich angehoben (Brinks Berlin). 11. November
11 Protokollnotiz 1 zur Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste vom 11. November Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Mantelrahmentarifvertrag vom 1. Dezember 2006 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland für die Geld- und Wertdienste mit der Maßgabe der Änderungen aus der Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste vom 11. November 2013 für alle Tarifregionen weitergilt. 2. In der Tarifregion Ost mit Ausnahme der Bundesländer Berlin / Brandenburg gilt zusätzlich folgendes: a) Zuschläge Ein Mehrarbeitszuschlag ist in Höhe von 25 % auf den tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. Für die Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 100 % zum tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. Für die Arbeit am Sonntag ist ein Sonntagszuschlag in Höhe von 30 % zum tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. Der Sonntagszuschlag ist nicht neben einem Feiertagszuschlag zu zahlen. Für die Arbeit in der Nacht zwischen und 6.00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 5 % zum tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. b) Anzeige der Arbeitsverhinderung und Entgeltfortzahlung Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und vom ersten Tag an zu bescheinigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens am dritten Tag dem Arbeitgeber vorliegen. Auch eine Folgebescheinigung ist unverzüglich ab Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber zu übermitteln. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hat der Arbeitnehmer unverzüglich dem Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen Diensteinteilung anzuzeigen. Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. e) Urlaubsentgeltberechnung Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Urlaubs. 11
12 Fulda, 11. November 2013 Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.v., Unterschrift Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Bundesvorstand 12
13 Anhang manteltarifliche Sonderregelungen Berlin-Brandenburg gem. 13 der Rahmenvereinbarung vom 11. November 2013 für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Januar 2016 gültig ab 1. Februar 2016 Zwischen der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.v., Bad Homburg v.d.h. einerseits und der ver.di Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Berlin-Brandenburg wird Folgendes vereinbart: Die Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.v. (BDGW), Bad Homburg v.d.h. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Berlin- Brandenburg vereinbaren gemäß 13 Rahmenvereinbarung vom 11. November 2013 für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland folgende tarifliche Sonderreglungen für die Bundesländer Berlin und Brandenburg: 1. Zum Geltungsbereich Die Tarifvereinbarungen gelten auf der Grundlage des 1 der o.g. Rahmenvereinbarung auch für die im Geld- und Wertbereich im Transport und in der Geld- und Wertbearbeitung operativ tätigen betrieblichen Angestellten; hierzu zählen auch Einsatzleiter, Standortleiter, Schichtleiter, Disponenten. 2. Schutzklausel / Günstigkeitsprinzip Für Arbeitnehmer bestehende günstigere Arbeitsbedingungen aus im Abschlusszeitpunkt bereits bestehenden Tarifverträgen, betrieblichen Regelungen und/oder Arbeitsverträgen werden von den Regelungen dieses Anhangs nicht berührt. Es gilt das Günstigkeitsprinzip. 13
14 3. Anwesenheitsprämie als Jahressonderzahlung Für die als Anwesenheitsprämie ausgestaltete Jahressonderzahlung werden in Ergänzung des 11 Ziffer 2. lit.a) der o.g. Rahmenvereinbarung pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde ab 1. Februar ,25 (= 495 gesamt bei z.b. 180 h/monat x 11 Monate) ab 1. Januar ,30 (= 594 gesamt bei z.b. 180 h/monat x 11 Monate) gutgeschrieben. Der über die Regelung der o.g. Rahmenvereinbarung hinausgehende Erhöhungsanteil zur Anwesenheitsprämie (0,05 für 2016 und 0,10 für 2017) ist anrechenbar auf im Zeitpunkt der Vereinbarung dieses Anhangs bereits bestehende Regelungen zu monatlichen oder jährlichen Sonderzahlungen auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung. Für die Firma Prosegur GmbH Potsdam ist auf der Grundlage des Änderungstarifvertrages vom 13. Juli 2015 zum Haustarifvertrag vom 15. November 2011 der über die o.g. Rahmenvereinbarung hinausgehende Erhöhungsanteil der Anwesenheitsprämie zur Hälfte auf die jeweils hälftige Jahressonderzahlung gemäß vorgenannten Änderungstarifvertrag anrechenbar. Mitarbeiter der früheren BT&S GmbH, Berlin, die in die ZIEMANN SICHERHEIT GmbH übergangen sind und bereits Sonderzahlungen auf der Grundlage einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung erhalten, sind von der Anrechnung ausdrücklich ausgenommen. Im Übrigen gelten die Regelungen des 11 der o.g. Rahmenvereinbarung. 4. Zuschläge a) Mehrarbeit Für angeordnete und tatsächlich geleistete Mehrarbeit ist ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. b) Sonntagsarbeit Für die Arbeit am Sonntag ist ein Sonntagszuschlag in Höhe von 35% auf den tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. c) Feiertagsarbeit Für die Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen, am Oster- und Pfingstsonntag sowie am 24. und 31. Dezember ab 14 h ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 100% auf den tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. d) Nachtzuschlag Für die Arbeit in der Nacht von 22:00 h bis 06:00 h ist ein Nachtzuschlag ab 2016 in Höhe von 10% ab 2017 in Höhe von 15% auf den tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. 14
15 Beim Zusammenfallen der Zuschläge nach Ziffer 4. lit. b) und c) ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen. Bei betrieblichen Angestellten, die ein festes monatliches Entgelt bzw. Gehalt beziehen, errechnet sich das Entgelt pro Stunde aus der Formel: monatliches Bruttoentgelt ohne Zulagen (Grundgehalt)./. (vereinbarte Wochenarbeitszeit x 13/3). 5. Beginn des Mehrarbeitszuschlags Der Mehrarbeitszuschlag ist für jede, über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeitszeit gemäß der folgender Stufenregelung zu zahlen: ab 2016 ab 2017 ab der 194. Monatsarbeitsstunde ab der 189. Monatsarbeitsstunde. 6. Dienstbeginn und -ende Der vergütungspflichtige Dienst beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Übergabe der Arbeitsmittel (Ausrüstungsgegenstände) und endet mit der Beendigung der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder mit der Rückgabe der Arbeitsmittel. 7. Jubiläumszuwendung Aus Anlass des Arbeitsjubiläums erhält der Arbeitnehmer nach Vollendung der jeweiligen Betriebszugehörigkeit eine Einmalzahlung bei 10jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 150 wahlweise in Tank- und/oder Restaurantgutscheinen bei 20jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 500 bei 25jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bei 30jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bei 40jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit Die Einmalzahlung ist spätestens mit der ersten auf den Tag des Jubiläums folgenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu zahlen. Zuschläge gleich welcher Art bleiben außer Ansatz. Als ununterbrochene Betriebszugehörigkeitszeiten werden auch Zeiten anerkannt, die vor einem Betriebsübergang nach 613a BGB zustande gekommen sind; die Betriebszugehörigkeitszeiten früherer Geld- und Wertarbeitgeber werden hiermit voll angerechnet. 15
16 8. Gesundheitsförderung In Ergänzung des 6 Ziffer 4. Mantelrahmentarifvertrag vom 1. Dezember 2006 unterbreitet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern betriebliche Angebote für weitere Maßnahmen zur Gesundheitsförderung. 9. Absicherung von Risikofällen a) Gruppenunfallversicherung Die Arbeitgeber verpflichten sich zum Abschluss einer Gruppenunfallversicherung. Nach Einholung und Prüfung der angefragten Versicherungsangebote wird Näheres in einer ergänzenden Tarifregelung bestimmt. b) Physische oder psychische Verletzungen Der Arbeitnehmer erhält eine Zahlung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, wenn er seine Tätigkeit nach fachärztlicher Feststellung aufgrund physischer oder psychischer Verletzungen oder Traumatisierungen nicht mehr ausüben kann, die sich aus den Drittschadenereignissen eines Überfalls, eines Raubes oder einer Geiselnahme ergeben haben. Für diese Entschädigungsleistung ist das Bruttomonatsgehalt vor Eintritt des Drittschadensereignisses maßgeblich. Sie ist mit der ersten auf den Tag der ärztlichen Feststellungen folgenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu zahlen. c) Hinterbliebenenversorgung (Sterbegeld) Bei Todesfällen in Ausübung des Dienstes des Arbeitnehmers durch von außen eingetretene Ereignisse, Unfälle oder Drittschadensfälle erhalten die Hinterbliebenen des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung (Sterbegeld) in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern. Natürliche Todesfälle sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Für die Hinterbliebenenversorgung (Sterbegeld) ist das Bruttomonatsgehalt vor Eintritt des Todesfalles maßgeblich. Sie ist mit der ersten auf den Tag des Todesfalles folgenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu zahlen. Die Erbberechtigung des/der Hinterbliebenen ist dem Unternehmen durch Erbberechtigungsschein des jeweils zuständigen Amtsgerichts nachzuweisen. 10. Schlussbestimmungen und Laufzeiten Die vorgenannten Sonderregelungen für Berlin und Brandenburg gelten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 bis zunächst 31. Dezember Dieser Anhang kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, erstmals zu 31. Dezember 2017 gekündigt werden. Abweichend von Absatz 1 verlieren die vorgenannten Sonderregelungen des Anhangs für Berlin/Brandenburg oder etwaige Folgeregelungen des Anhangs zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Bundesmanteltarifvertrages für Geld- und Wert- 16
17 dienste in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Ziffer 15. der Rahmenvereinbarung vom 11. November 2013 ihre Gültigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Nachwirkung des Anhangs ist für diesen Fall ausgeschlossen. Berlin, 25. Januar 2016 Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.v., Unterschrift Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Berlin-Brandenburg Änderung in Angang Sonderregelungen Berlin-Brandenburg: Anhang (neu) i.d.f. vom Inkrafttreten:
BUNDESLOHNTARIFVERTRAG
ver.di- Tarifdokumentation Dokument-Nr.: MIBS-Tarifschl. Abschlussdatum: Inkrafttreten: 17236 liegt nicht vor 11.11.2013 01.01.2014 Dieser Tarifvertragstext ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrages.
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung. Manteltarifliche Sonderregelungen Berlin-Brandenburg. Gruppenunfallversicherung
Inhaltsverzeichnis Einleitung Was lange währt, wird...s. 5 Das Tarifergebnis...S. 7 Manteltarifliche Sonderregelungen Berlin-Brandenburg Manteltarifliche Sonderregelungen Berlin-Brandenburg...S. 11 1.
MehrMANTEL TARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein. vom 29. Januar 2014
Zwischen dem Laufzeit: gültig ab 01.03.2014 erstmals kündbar zum 31.12.2018 AVE vom.... ab...... BAZ Nr.. vom...... MANTEL TARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 29. Januar
MehrTARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern
Laufzeit: Gültig ab 01.01.2016 erstmals kündbar zum 31.12.2017 AVE vom BAZ Nr. vom ab TARIFVERTRAG - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Oktober 2015
Mehrfür Sicherheitsdienstleistungen Sachsen-Anhalt und Mecklenburg- Vorpommern
ver.di- Tarifdokumentation Dokument-Nr.: MIBS-Tarifschl. Abschlussdatum: Inkrafttreten: 16969 V 10.05.2011 01.06.2011 Dieser Tarifvertragstext ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrages. Es wird
Mehrss: /2 Oe; ~ MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 18. August 2006, gültig ab 01.
I~ ~ versand erlediat --.;:---.;---.;..:~ ss: 00 37 /2 Oe; ~ Zwischen dem Laufzeit: gültig ab 01.10.2006 erstmals kündbar zum 31.08.2010 AVE ab. BAZ Nr vom. MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
MehrTARIFVERTRAG Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein
Laufzeit: gültig 01.06.2015 erstmals kündbar zum 31.05.2017 AVE vom BAZ Nr. vom Zwischen dem TARIFVERTRAG Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom
MehrENTGEL TTARIFVERTRAG KERNTECHNISCHE ANLAGEN
ver.di Tarifdokumentation Dokument-Nr.: 401932 MIBS-Tarifschl. liegt nicht vor Abschluß-Datum: 04.06.2014 Inkrafttreten: 01.01.12014 Laufzeit ab: 01.01.2014 erstmals kündbar 31.12.2016 AVE ab.... BAZ Nr...
Mehr6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001
6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten
Mehrfür das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen
Dokument-Nr.: 253338 Manteltarifvertrag vom 8. Dezember 2005 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen gültig mit Wirkung vom 1. Januar 2006 Zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach-
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der
MehrVI. Befristung Keine Abweichung zu TzBfG
Tarifvergleich igz, BZA und AMP Stand: 10.07.2006 Tarifvertrag Regelungsbereich I. Altersvorsorge Keine Öffnungsklausel vorhanden Entgeltumwandlungsklausel: Bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze
MehrLand Schleswig-Holstein
Suchen Name Land Schleswig Holstein Bereich Amtlicher Teil Information Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen vom: 29.03.2016 Land Schleswig-Holstein
MehrLohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe
Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten
MehrJahressonderzahlung. Zusatzabkommen. zu den Bundes-Rahmentarifverträgen. für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte
Jahressonderzahlung Zusatzabkommen zu den Bundes-Rahmentarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrLaufzeit: gültig ab erstmals kündbar zum AVE vom LOHNTARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein
Laufzeit: gültig 01.01.2016 erstmals kündbar zum 31.12.2016 AVE vom BAZ Nr. vom LOHNTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 14.01.2016 Zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft
MehrMindestlohntarifvertrag
Mindestlohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017 Gültig ab 1. Januar 2018 allgemeinverbindlich Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche
MehrArbeitsvertrag für Angestellte
M u s t e r Arbeitsvertrag für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber und (Sitz oder Anschrift) Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Beginn des
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Südwest Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der Einführung des ERA-TV
MehrENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg
Seite 1 von 7 ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder geschlossen zwischen dem Landesinnungsverband der Elektrotechnischen Handwerke Berlin/Brandenburg Wilhelminenhofstraße
MehrEntgelttarifvertrag Nr. 4 vom 22. Oktober 2012
Entgelttarifvertrag Nr. 4 vom 22. Oktober 2012 Der Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e.v. Kreillerstraße 24 81679 München - nachfolgend Verband - und der Marburger Bund - Verband der angestellten
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrT A R I F V E R T R A G
Laufzeit ab 1. Januar 2017 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 AVE vom ab BAZ Nr vom. T A R I F V E R T R A G FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IM FREISTAAT SACHSEN vom 19. Juli 2016 gültig mit Wirkung
MehrTextilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 700 077 901 00 Bundesrepublik Deutschland (West) Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilindustrie Abschluss: 16.05.2003 gültig ab: 01.06.2003
Mehr[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),
Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird
MehrNordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983
MehrL O H N T A R I F V E R T R A G
Laufzeit: gültig ab 01.01.2017 erstmals kündbar zum 31.12.2018 AVE vom BAZ Nr vom ab L O H N T A R I F V E R T R A G für Sicherheitsdienstleistungen i n Bremen vom 19. Januar 2017 gültig ab 1. Januar 2017
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrFachverband des Harwarenhandels (FDE) Berlin-Brandenburg Unternehmens- und Arbeitgeberverband e. V.
Bei neuen Arbeitsvertägen: FDE-Vordrucke verwenden! TARIFVERTRAG FÜR DEN HARTWARENHANDEL TARIFSÄTZE für Berlin und Land Brandenburg Gültig ab 01. 01. 2006 Fachverband des Harwarenhandels (FDE) Berlin-Brandenburg
MehrKalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
Mehrvertreten durch Landesfachbereichsleiterin Christa Hasenmaile wird folgender Anerkennungstarifvertrag geschlossen:
Tarifvertrag zwischen Bavaria Production Services GmbH und ver.di Landesbezirk Bayern Landesbezirksfachbereich Medien, Kunst und Industrie Schwanthalerstr. 64, 80336 München vertreten durch Landesfachbereichsleiterin
MehrMIBS-Tarifschl. V BewachBaWü GEHALTSTARIFVERTRAG. vom 13. Februar 2015, gültig ab 1. Januar 2015
ver.di Tarifdokumentation Dokument-Nr.: 501351 MIBS-Tarifschl. V13010900BewachBaWü Abschluß-Datum: 13.02.2015 Inkrafttreten: 01.01.2015 Laufzeit: 01.01.2015 31.12.2016 AVE ab BAZ Nr. vom GEHALTSTARIFVERTRAG
MehrZwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7
Anlage 7 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender A r b e i t s v e r t r a g 7 geschlossen: 1
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
MehrTarifvertrag. für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben. vom ETV. Stand: 1.
Dieser Tarifvertrag ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrags. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der original unterschriebene Tarifvertrag rechtswirksam ist (d. Red.). Tarifvertrag für die Bediensteten
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrFreie und Hansestadt Hamburg. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Seite 1 von 5 Freie und Hansestadt Hamburg über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Vom 15. Juni 2017 Auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen
MehrUnterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund
Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund 3 Absatz 2 Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen o-
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für alle gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildenden Edelmetallindustrie
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrTarifverhandlungen in Deutschland
Tarifverhandlungen in Deutschland September 2001 IG Metall Abt. Internationales Susanne Karch 1 Rechtliche Grundlage Grundgesetz Art. 9, Abs. 3 Koalitionsrecht und Tarifvertragsgesetz (TVG) der Bundesrepublik
MehrVermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrVermögenswirksame Leistungen 2000
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss:
MehrNordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär - Heizung - Klima. Abschluß: gültig ab:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 054 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Sanitär - Heizung - Klima Abschluß: 04.06.1987 gültig ab:
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie. (TV BZ Druck gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 16 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. April 2008 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
MehrTarifvertrag ÜBER. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie
Tarifvertrag ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck - gewerblich) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung Vom 3. März 2010 Auf Grund des 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
Mehrigz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz),
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrVergütungstarifvertrag (VTV)
Vergütungstarifvertrag TÜV SÜD (VTV) Seite 1 von 4 Vergütungstarifvertrag (VTV) (Stand: ) Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Vergütungssätze 3 Vertragsdauer Anlage 1: Vergütungstabelle A und B, gültig
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Südwest Abschluss: 11.12.1996 Gültig
MehrT A R I F V E R T R A G
T A R I F V E R T R A G über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Beschäftigten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. Dezember 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE. für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich)
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE - gewerblich) INHALT Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen
Mehrfür Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie TV BZ Druck gewerblich
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie TV BZ Druck gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrJahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012
Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf
MehrTARIFVERTRAG ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN. 1 Geltungsbereich
JSZ 1, 2 Zwischen dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.v. Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.v., Albstadt, und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung,
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie. (TV BZ PE gewerblich)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 03 Inhalt Tarifvertrag
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrLand Nordrhein-Westfalen. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Seite 1 von 6 Land Nordrhein-Westfalen über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Vom 19. Juni 2017 Auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kaliund Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117
MehrM u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am
M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrTarifvertrag. vom
Tarifvertrag über neue Vergütungsstrukturen und Gehaltssätze sowie Übergangsregelungen zu Vorschriften des Manteltarifvertrages sowie des Versorgungstarifvertrages vom 30. Juni 1981 und Änderung sonstiger
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrRichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23.
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008 (geändert durch Beschluss der 8./2015 Mitgliederversammlung
MehrTarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom
Arbe i tge be rverband Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom 28.10.2008 Abschluss: 28.10.2008 Gültig ab: 01.01.2008 Kündigungsfrist: 3 Kalendermonate zum Schluss
MehrBundesrepublik Deutschland. Metallindustrie
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 604 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter und Angestellte Metallindustrie Abschluss: 29.09.2004 gültig ab: 01.07.2004 kündbar zum: verschiedene
MehrTarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.
Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994,
Mehr1. Änderungstarifvertrag. Zwischen. Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und. dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V.
1. Änderungstarifvertrag Zwischen Paritätische Tarifgemeinschaft e.v. und dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg e. V. wird Folgendes vereinbart: 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Vorschriften
MehrA R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks
A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie TV BZ Druck gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrIndustriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Gehaltstarifvertrag für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 21.06.2017 Gültig ab: 01.06.2017 Kündbar zum: 31.05.2019 Frist: 2 Monate zum
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie TV BZ PE gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrEntgelttarifvertrag über die Gewährung von Einmalzahlungen. zwischen. und. 1 GeItuugsbereich
Entgelttarifvertrag über die Gewährung von Einmalzahlungen zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., vertreten durch den Vorstand, ver.di-vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie TV BZ Druck gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
Mehrfür das Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe in Brandenburg
ver.di-tarifdokumentation Dokument-Nr.: Abschlussdatum: In-Kraft-Treten: 200491 12.09.2005 01.11.2005 Tarifvertrag vom 12. September 2005 für das Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe in Brandenburg Gültig
MehrTarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH)
Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen
MehrEinzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung. für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen
Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen 2 0 1 2 Zwischen dem Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk * Vom 28. August 2014 Auf Grund des 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des
MehrTarifliche Jahresleistung Leitfaden für Arbeitgeber der Druck- und Medienindustrie
Tarifliche Jahresleistung 2014 Leitfaden für Arbeitgeber der Druck- und Medienindustrie Juli 2014 Tarifliche Jahresleistung in der Druck- und Medienindustrie Nach den Tarifverträgen der Druck- und Medienindustrie
MehrTarifvertrag über branchenzuschläge
Tarifvertrag über branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie TV BZ PE gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit
Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit Zwischen Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich
METALL NRW, Verband der Metall - und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.v., Verband
MehrManteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen
ver.di- Tarifdokumentation Dokument-Nr.: MIBS-Tarifschl. Abschlussdatum: In-Kraft-Treten: 350123 V 14.07.2007 01.07.2007 Dieser Tarifvertragstext ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrages. Es wird
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006
MehrL O H N T A R I F V E R T R A G
Laufzeit: gültig ab 01.01.2017 erstmals kündbar zum 31.12.2018 AVE vom BAZ Nr vom ab L O H N T A R I F V E R T R A G für Sicherheitsdienstleistungen im Land Niedersachsen vom 19. September 2016 gültig
MehrTarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe. für Überlassungen von gewerblichen arbeitnehmern in der Druckindustrie (Tv BZ Druck gewerblich)
TarifverTraG ÜBer BraNCHeNZUSCHLÄGe für Überlassungen von gewerblichen arbeitnehmern in der Druckindustrie (Tv BZ Druck gewerblich) Stand: Mai 2013 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau TV BZ KS Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau
MehrTarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 9. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom
Mehr