Rahmenvereinbarung. Inhaltsverzeichnis. vom 11. November für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland. gültig ab 1.

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1 ver.di- Tarifdokumentation Dokument-Nr.: MIBS-Tarifschl. Abschlussdatum: Inkrafttreten: V BDGW Dieser Tarifvertragstext ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrages. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der original unterschriebene Tarifvertrag rechtswirksam ist (d. Red.). in der Fassung des Anhangs Sonderregelung Berlin- Brandenburg vom Dokument-Nr.: Rahmenvereinbarung vom 11. November 2013 für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland gültig ab 1. Januar 2014 in der Fassung des Anhang Sonderregelung Berlin-Brandenburg vom Inhaltsverzeichnis 01 Geltungsbereich Besitzstandsfortschreibung und Arbeitsortprinzip Arbeitszeit Arbeitnehmerüberlassung Befristung Mehrarbeitszuschlag Kündigung Nachtzuschlag Urlaub Freistellung Anwesenheitsprämie Ausschlussfristen Sonderregelung Berlin und Brandenburg Urlaubsentgeltzahlung Nordrhein-Westfalen und Niedersachen Inkrafttreten und Vertragsdauer... 8 Anlage Protokollnotiz

2 Anhang manteltarifliche Sonderregelungen Berlin-Brandenburg Zum Geltungsbereich Schutzklausel / Günstigkeitsprinzip Anwesenheitsprämie als Jahressonderzahlung Zuschläge Beginn des Mehrarbeitszuschlags Dienstbeginn und -ende Jubiläumszuwendung Gesundheitsförderung Absicherung von Risikofällen Schlussbestimmungen und Laufzeiten

3 Rahmenvereinbarung vom 11. November 2013 für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland gültig ab 1. Januar 2014 in der Fassung des Anhang Sonderregelung Berlin-Brandenburg vom Zwischen der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.v., Norsk-Data-Str. 3, Bad Homburg einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Bundesvorstand Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin, andererseits wird auf der Grundlage des von beiden Tarifparteien gezeichneten Verhandlungsergebnisses vom 11. November 2013, das als Anlage 1 dieser Vereinbarung beigefügt ist, folgende Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste abgeschlossen: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt räumlich: fachlich: persönlich: für die Bundesrepublik Deutschland, für alle Betriebe bzw. selbstständigen Betriebsabteilungen, die Geldund Wertdienste in der Geldbearbeitung und / oder als Geld- und Werttransporte durchführen, für alle in diesen Bereichen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und betrieblichen Angestellten (wie Einsatzleiter, Standortleiter, Schichtleiter, Disponenten). Hiervon ausgenommen sind die kaufmännischen Angestellten und die außer tariflichen Angestellten sowie leitende Angestellte i.s.v. 5 BetrVG 3

4 Alle personenbezogenen Begriffe in dieser Vereinbarung gelten für Männer und Frauen gleichermaßen. 2 Besitzstandsfortschreibung und Arbeitsortprinzip (Punkt I.1 und I.2 des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) 1. Die Tarifparteien vereinbaren für die Laufzeit dieser Tarifvereinbarung, dass zunächst alle bis 31. Dezember 2013 für die Geld- und Wertdienstleistungsunternehmen gültigen oder nachwirkenden regionalen Tarifverträge und der Mantelrahmentarifvertrag vom 1. Dezember 2006 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland für die Geld- und Wertdienstleistungsunternehmen ab 1. Januar 2014 weitergelten, sofern nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Für Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen werden unabhängig der Rechtsgrundlage von dieser Tarifvereinbarung nicht berührt. Das gilt auch für die Bundesländer Berlin / Brandenburg bis zum Abschluss von Tarifverträgen gemäß Ziffer Bei Fortschreibung des Besitzstandes im Übrigen wird in Änderung der bisherigen Tarifregelung 2 Ziffer 2.5. des o.g. Mantelrahmentarifvertrages vom 1. Dezember 2006 wie folgt neu gefasst: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht wird. 3. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung für die mobile Dienstleistung im Tarifsinne für inländische Unternehmen der Ort ist, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass für die stationäre Dienstleistung in der Geldbearbeitung Ort der Erbringung der Arbeitsleistung der Ort ist, an dem die Arbeit im Geldbearbeitungszentrum aufgenommen und beendet wird. 3 Arbeitszeit (Punkt I.3. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Die regelmäßige tarifliche monatliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte ist für fünf Tage an den Werktagen von Montag bis Samstag zu leisten und errechnet sich aus der entsprechenden Anzahl der Arbeitstage / Monat / Bundesland multipliziert x 8 Stunden pro Arbeitstag. 4 Arbeitnehmerüberlassung (Punkt I.4. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Auf Arbeitnehmer, die einem Dritten (Entleiher) im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) überlassen werden, finden die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung und des Bundesmantelrahmentarifvertrages vom 1. Dezember 2006 in vollem Umfang Anwendung. Die Arbeitnehmer sind entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit in die jeweils tarifierte Lohn- bzw. Gehaltsgruppe des 4

5 jeweils gültigen Entgelt-, Lohn-bzw. Gehaltstarifvertrages einzugruppieren. Diese Regelung zur Arbeitnehmerüberlassung gilt auch für Dienst- und Werkverträge. 5 Befristung (Punkt I.5. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zulässig Befristete Arbeitsverträge unterliegen der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit Die genannten Kündigungsfristen gelten entsprechend. Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt 1. Januar 2014 bereits 24 Monate oder länger befristet beschäftigt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zur Frage der Übernahme des bisher befristet beschäftigten Arbeitnehmers in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu entscheiden. 6 Mehrarbeitszuschlag (Punkt I.6. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Bei Fortschreibung des Besitzstandes im Übrigen ist in Änderung der bisherigen Tarifregelung ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen für jede, über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß 3 Ziffer 1. hinaus angeordnete und geleistete Arbeitszeit im a) Bundesland Nordrhein-Westfalen ab der 186 Monatsarbeitsstunde und b) in der Tarifregion Ost mit Ausnahme der Bundesländer Berlin / Brandenburg gemäß folgender 3-stufigen Regelung in 2014 in 2015 in 2016 ab der 204. Monatsarbeitsstunde ab der 199. Monatsarbeitsstunde ab der 194. Monatsarbeitsstunde. 7 Kündigung (Punkt I.8. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Die BDGW verpflichtet sich, den Rahmentarifvertrag für Geld- und Wertdienste Tarifregion Ost einschließlich Berlin vom 5. November 2007 vor in Kraft treten dieser Vereinbarung zu kündigen. 8 Nachtzuschlag (Punkt I.9. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Bei Fortschreibung des Besitzstandes im Übrigen wird in Änderung der bisherigen Tarifregelung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen der Nachtzuschlag für die Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr wie folgt festgelegt; 6,25 % im 1. Jahr (2014) 5

6 7,50 % im 2. Jahr (2015) 9 Urlaub (Punkt I.10. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Bei Fortschreibung des Besitzstandes im Übrigen wird in Änderung der bisherigen Tarifregelung für die Tarifregion Ost der Grundurlaubsanspruch um zwei Werktage auf 26 Werktage erhöht. Es wird des Weiteren folgende Urlaubsstaffel vereinbart: nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit: nach vier Jahren Betriebszugehörigkeit: nach sechs Jahren Betriebszugehörigkeit: 27 Werktage Urlaub 28 Werktage Urlaub 29 Werktage Urlaub 10 Freistellung (Punkt I.11. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Bei Fortschreibung des Besitzstandes im Übrigen wird in Änderung der bisherigen Tarifregelung folgendes vereinbart: Mitglieder der Tarifkommission haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für zehn Tage pro Kalenderjahr bei Teilnahme an Tarifverhandlungen und Tarifkommissionssitzungen über die Änderungen oder den Abschluss von Flächentarifverträgen mit dem Sozialpartner ver.di. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung für die erforderliche Zeit. 11 Anwesenheitsprämie (Punkt I.12. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) 1. Bei Fortschreibung des bisherigen Besitzstandes gilt für die Tarifregionen Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und für die Tarifregion Ost, für Hessen nur, soweit keine günstigere Regelung besteht, folgendes: 2. Die Anwesenheitsprämie wird erstmals mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung zum 1. Januar 2014 eingeführt. Die Anwesenheitsprämie erhalten Alle in den Tarifregionen Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und in der Tarifregion Ost neu eingestellten Arbeitnehmer ab der Vollendung des ersten Jahres der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit, alle Arbeitnehmer nach dem ersten Jahr der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit, für die bisher keine Jahressonderzahlung in den Tarifregionen Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und in der Tarifregion Ost vorgesehen war und alle nicht neu eingestellten Arbeitnehmer in den Tarifregionen Rheinland- Pfalz und Saarland, jedoch mit Wahlrecht für den Arbeitnehmer im ersten Jahr zwischen Altregelung und neuer Regelung zur Anwesenheitsprämie. Das Wahlrecht ist bis Ende September auszuüben. Wird von dem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, bleibt es bei der Altregelung. Neueingestellte fallen im ersten Jahr unter die Altregelung. 6

7 Die Jahressonderzahlung wird als Anwesenheitsprämie pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde gewährt. a. Für die Jahressonderzahlung werden pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde ab 1. Januar 2014: 0,10 ab 1. Januar 2015: 0,15 ab 1. Januar 2016: 0,20 gutgeschrieben, die nach einer Gesamtaddition der im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit der Abrechnung für den Monat November des jeweiligen Jahres als Einmalzahlung zur Auszahlung kommen. Abrechnungszeitraum im ersten Jahr ist der Zeitraum Januar bis November. Ab dem zweiten Jahr und für die Folgejahre ist der Abrechnungszeitraum von Dezember bis November. b. Bei Kündigung des Arbeitnehmers oder Kündigung des Arbeitgebers wird der bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gutgeschriebene Betrag mit der Abwicklung des Arbeitsvertragsverhältnisses zur Auszahlung gebracht. c. Die Jahressonderzahlung ist nicht zu zahlen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grund kündigt, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat. 12 Ausschlussfristen (Punkt I.13. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. 13 Sonderregelung Berlin und Brandenburg (Punkt I.14. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Für die Bundesländer Berlin und Brandenburg werden die Tarifvertragsparteien manteltarifliche Regelungen vereinbaren. 14 Urlaubsentgeltzahlung Nordrhein-Westfalen und Niedersachen (Punkt I.15. des abschließenden Verhandlungsergebnisses vom ) Die Tarifparteien delegieren das Thema in eine Arbeitsgruppe mit jeweils 2 Vertretern für Anfang des Jahres

8 15 Inkrafttreten und Vertragsdauer Diese Rahmenvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31. Dezember Zum Zwecke der Schaffung eines bundeseinheitlichen Manteltarifvertrages für Geldund Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland verpflichten sich die Tarifparteien zur Einrichtung einer mit der gleichen Anzahl von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzten Arbeitsgruppe während der Laufzeit dieser Tarifvereinbarung mit dem Ziel, spätestens ab 1. Januar 2018 einen Bundesmanteltarifvertrag für Geld- und Wertdienste in Kraft zu setzen. Fulda, 11 November 2013 Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.v. Unterschrift Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bundesvorstand Unterschriften 8

9 Abschließendes Verhandlungsergebnis zwischen der BDGW und ver.di Bund anlässlich der 6. Tarifverhandlungsrunde am 11. November 2013 in Fulda I. Mantel Anlage 1 1. Vertragswerk: Bundesmanteltarifvertrag Laufzeit: vier Jahre vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 Geltungsbereich für alle gewerblichen Arbeitnehmer und betriebliche Angestellte wie II.2 Arbeitsortprinzip gemäß Protokollnotiz vom 26. Juli Besitzstandsfortschreibung aus den Länder TV im Sinne von Wiederinkraftsetzen der Alttarifverträge 3. Arbeitszeit: verstetigtes Einkommen: Arbeitstage / Monat x 8 h für Vollzeitkräfte Pausenregelung mit Bezugnahme auf EU-Arbeitszeitrichtlinie zur Öffnung 4. Arbeitnehmerüberlassung wie Einigung erweitert um die Begriffe Dienst- und Werkvertrag 5. Befristung wie Einigung, gesetzliche Regelung 6. Beginn Mehrarbeitszuschlag: Besitzstand außer: NRW: ab 186. h Tarifregion OST: 3-stufige Reduzierung ab der 204. h in h in h in Kündigung des Mantels Ost mit der GÖD durch die BDGW vor in Kraft Treten des Bundesmanteltarifvertrages 9. Nachtzuschlag: Besitzstand Ausnahme NRW von bis 6.00 Uhr: 6,25 % im 1. Jahr (2014) 7,50 % im 2. Jahr (2015) 10. Urlaub: Besitzstand Ausnahme: Tarifregion OST: Grundurlaubsanspruch 26 Werktage Urlaubsstaffel Ost: nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit 27 Werktage, nach vier Jahren 28 Werktage, nach sechs Jahren 29 Werktage 11. Freistellung: TK-Mitglieder: zehn Tage bezahlt, darüber hinaus unbezahlte Freistellung für die erforderlichen weiteren Tage 12. Anwesenheitsprämie Einführung von 0,10 pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde für alle, die bisher keine Jahressonderzahlung haben für 2014: 0,15 für 2015; 0,20 für Ausschlussfristen 9

10 zwei Stufen jeweils mit drei Monatsfristen. Frist für die zweite Stufe mit drei Monaten beginnt nur ab Zugang der schriftlichen Ablehnung 14. Für die Bundesländer Berlin und Brandenburg werden die Tarifvertragsparteien manteltarifliche Regelungen vereinbaren 15. Für die Berechnung der Urlaubsentgeltzahlung NRW und NDS werden die Tarifvertragsparteien ein Berechnungsmodell vereinbaren, ansonsten gilt Besitzstand II. Lohn 1. Vertragswerk: Bundeslohntarifvertrag für alle gewerblich Beschäftigten 2. Laufzeit: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember Stufe: 5,0 % ab 1. März 2014 für zehn Monate 2. Stufe: 4,0 % ab 1. Januar 2015 für zwölf Monate 3. Stufe: 2,9 % ab 1. Januar 2016 für zwölf Monate Diese Erhöhungen gelten auch für die betrieblichen Angestellten wie Einsatzleiter, Standortleiter, Schichtleiter, Disponenten jedoch nicht für außertarifliche und die kaufmännischen Angestellten. Bestehen höhere Entgelte über den bisherigen Mindestlohn, werden diese prozentual gleich angehoben (Brinks Berlin). 11. November

11 Protokollnotiz 1 zur Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste vom 11. November Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Mantelrahmentarifvertrag vom 1. Dezember 2006 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland für die Geld- und Wertdienste mit der Maßgabe der Änderungen aus der Rahmenvereinbarung für Geld- und Wertdienste vom 11. November 2013 für alle Tarifregionen weitergilt. 2. In der Tarifregion Ost mit Ausnahme der Bundesländer Berlin / Brandenburg gilt zusätzlich folgendes: a) Zuschläge Ein Mehrarbeitszuschlag ist in Höhe von 25 % auf den tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. Für die Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 100 % zum tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. Für die Arbeit am Sonntag ist ein Sonntagszuschlag in Höhe von 30 % zum tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. Der Sonntagszuschlag ist nicht neben einem Feiertagszuschlag zu zahlen. Für die Arbeit in der Nacht zwischen und 6.00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 5 % zum tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. b) Anzeige der Arbeitsverhinderung und Entgeltfortzahlung Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und vom ersten Tag an zu bescheinigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens am dritten Tag dem Arbeitgeber vorliegen. Auch eine Folgebescheinigung ist unverzüglich ab Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber zu übermitteln. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hat der Arbeitnehmer unverzüglich dem Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen Diensteinteilung anzuzeigen. Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. e) Urlaubsentgeltberechnung Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Urlaubs. 11

12 Fulda, 11. November 2013 Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.v., Unterschrift Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Bundesvorstand 12

13 Anhang manteltarifliche Sonderregelungen Berlin-Brandenburg gem. 13 der Rahmenvereinbarung vom 11. November 2013 für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Januar 2016 gültig ab 1. Februar 2016 Zwischen der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.v., Bad Homburg v.d.h. einerseits und der ver.di Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Berlin-Brandenburg wird Folgendes vereinbart: Die Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.v. (BDGW), Bad Homburg v.d.h. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Berlin- Brandenburg vereinbaren gemäß 13 Rahmenvereinbarung vom 11. November 2013 für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland folgende tarifliche Sonderreglungen für die Bundesländer Berlin und Brandenburg: 1. Zum Geltungsbereich Die Tarifvereinbarungen gelten auf der Grundlage des 1 der o.g. Rahmenvereinbarung auch für die im Geld- und Wertbereich im Transport und in der Geld- und Wertbearbeitung operativ tätigen betrieblichen Angestellten; hierzu zählen auch Einsatzleiter, Standortleiter, Schichtleiter, Disponenten. 2. Schutzklausel / Günstigkeitsprinzip Für Arbeitnehmer bestehende günstigere Arbeitsbedingungen aus im Abschlusszeitpunkt bereits bestehenden Tarifverträgen, betrieblichen Regelungen und/oder Arbeitsverträgen werden von den Regelungen dieses Anhangs nicht berührt. Es gilt das Günstigkeitsprinzip. 13

14 3. Anwesenheitsprämie als Jahressonderzahlung Für die als Anwesenheitsprämie ausgestaltete Jahressonderzahlung werden in Ergänzung des 11 Ziffer 2. lit.a) der o.g. Rahmenvereinbarung pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde ab 1. Februar ,25 (= 495 gesamt bei z.b. 180 h/monat x 11 Monate) ab 1. Januar ,30 (= 594 gesamt bei z.b. 180 h/monat x 11 Monate) gutgeschrieben. Der über die Regelung der o.g. Rahmenvereinbarung hinausgehende Erhöhungsanteil zur Anwesenheitsprämie (0,05 für 2016 und 0,10 für 2017) ist anrechenbar auf im Zeitpunkt der Vereinbarung dieses Anhangs bereits bestehende Regelungen zu monatlichen oder jährlichen Sonderzahlungen auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung. Für die Firma Prosegur GmbH Potsdam ist auf der Grundlage des Änderungstarifvertrages vom 13. Juli 2015 zum Haustarifvertrag vom 15. November 2011 der über die o.g. Rahmenvereinbarung hinausgehende Erhöhungsanteil der Anwesenheitsprämie zur Hälfte auf die jeweils hälftige Jahressonderzahlung gemäß vorgenannten Änderungstarifvertrag anrechenbar. Mitarbeiter der früheren BT&S GmbH, Berlin, die in die ZIEMANN SICHERHEIT GmbH übergangen sind und bereits Sonderzahlungen auf der Grundlage einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung erhalten, sind von der Anrechnung ausdrücklich ausgenommen. Im Übrigen gelten die Regelungen des 11 der o.g. Rahmenvereinbarung. 4. Zuschläge a) Mehrarbeit Für angeordnete und tatsächlich geleistete Mehrarbeit ist ein Zuschlag in Höhe von 25% auf den tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. b) Sonntagsarbeit Für die Arbeit am Sonntag ist ein Sonntagszuschlag in Höhe von 35% auf den tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. c) Feiertagsarbeit Für die Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen, am Oster- und Pfingstsonntag sowie am 24. und 31. Dezember ab 14 h ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 100% auf den tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. d) Nachtzuschlag Für die Arbeit in der Nacht von 22:00 h bis 06:00 h ist ein Nachtzuschlag ab 2016 in Höhe von 10% ab 2017 in Höhe von 15% auf den tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen. 14

15 Beim Zusammenfallen der Zuschläge nach Ziffer 4. lit. b) und c) ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen. Bei betrieblichen Angestellten, die ein festes monatliches Entgelt bzw. Gehalt beziehen, errechnet sich das Entgelt pro Stunde aus der Formel: monatliches Bruttoentgelt ohne Zulagen (Grundgehalt)./. (vereinbarte Wochenarbeitszeit x 13/3). 5. Beginn des Mehrarbeitszuschlags Der Mehrarbeitszuschlag ist für jede, über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeitszeit gemäß der folgender Stufenregelung zu zahlen: ab 2016 ab 2017 ab der 194. Monatsarbeitsstunde ab der 189. Monatsarbeitsstunde. 6. Dienstbeginn und -ende Der vergütungspflichtige Dienst beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Übergabe der Arbeitsmittel (Ausrüstungsgegenstände) und endet mit der Beendigung der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder mit der Rückgabe der Arbeitsmittel. 7. Jubiläumszuwendung Aus Anlass des Arbeitsjubiläums erhält der Arbeitnehmer nach Vollendung der jeweiligen Betriebszugehörigkeit eine Einmalzahlung bei 10jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 150 wahlweise in Tank- und/oder Restaurantgutscheinen bei 20jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 500 bei 25jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bei 30jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bei 40jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit Die Einmalzahlung ist spätestens mit der ersten auf den Tag des Jubiläums folgenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu zahlen. Zuschläge gleich welcher Art bleiben außer Ansatz. Als ununterbrochene Betriebszugehörigkeitszeiten werden auch Zeiten anerkannt, die vor einem Betriebsübergang nach 613a BGB zustande gekommen sind; die Betriebszugehörigkeitszeiten früherer Geld- und Wertarbeitgeber werden hiermit voll angerechnet. 15

16 8. Gesundheitsförderung In Ergänzung des 6 Ziffer 4. Mantelrahmentarifvertrag vom 1. Dezember 2006 unterbreitet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern betriebliche Angebote für weitere Maßnahmen zur Gesundheitsförderung. 9. Absicherung von Risikofällen a) Gruppenunfallversicherung Die Arbeitgeber verpflichten sich zum Abschluss einer Gruppenunfallversicherung. Nach Einholung und Prüfung der angefragten Versicherungsangebote wird Näheres in einer ergänzenden Tarifregelung bestimmt. b) Physische oder psychische Verletzungen Der Arbeitnehmer erhält eine Zahlung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, wenn er seine Tätigkeit nach fachärztlicher Feststellung aufgrund physischer oder psychischer Verletzungen oder Traumatisierungen nicht mehr ausüben kann, die sich aus den Drittschadenereignissen eines Überfalls, eines Raubes oder einer Geiselnahme ergeben haben. Für diese Entschädigungsleistung ist das Bruttomonatsgehalt vor Eintritt des Drittschadensereignisses maßgeblich. Sie ist mit der ersten auf den Tag der ärztlichen Feststellungen folgenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu zahlen. c) Hinterbliebenenversorgung (Sterbegeld) Bei Todesfällen in Ausübung des Dienstes des Arbeitnehmers durch von außen eingetretene Ereignisse, Unfälle oder Drittschadensfälle erhalten die Hinterbliebenen des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung (Sterbegeld) in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern. Natürliche Todesfälle sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Für die Hinterbliebenenversorgung (Sterbegeld) ist das Bruttomonatsgehalt vor Eintritt des Todesfalles maßgeblich. Sie ist mit der ersten auf den Tag des Todesfalles folgenden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu zahlen. Die Erbberechtigung des/der Hinterbliebenen ist dem Unternehmen durch Erbberechtigungsschein des jeweils zuständigen Amtsgerichts nachzuweisen. 10. Schlussbestimmungen und Laufzeiten Die vorgenannten Sonderregelungen für Berlin und Brandenburg gelten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 bis zunächst 31. Dezember Dieser Anhang kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, erstmals zu 31. Dezember 2017 gekündigt werden. Abweichend von Absatz 1 verlieren die vorgenannten Sonderregelungen des Anhangs für Berlin/Brandenburg oder etwaige Folgeregelungen des Anhangs zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Bundesmanteltarifvertrages für Geld- und Wert- 16

17 dienste in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Ziffer 15. der Rahmenvereinbarung vom 11. November 2013 ihre Gültigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Nachwirkung des Anhangs ist für diesen Fall ausgeschlossen. Berlin, 25. Januar 2016 Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e.v., Unterschrift Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Berlin-Brandenburg Änderung in Angang Sonderregelungen Berlin-Brandenburg: Anhang (neu) i.d.f. vom Inkrafttreten:

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