TKG Kundenschutzregelungen und VoIP-Dienste
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- Siegfried Grosse
- vor 8 Jahren
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1 TKG Kundenschutzregelungen und VoIP-Dienste Robert Walser Ain-Consulting
2 Übersicht 1. Ziele 2. Rechtsrahmen / Abgrenzungsprobleme VoIP 3. Rufnummernübermittlung 66j TKG 4. Verbindungspreisberechnung 45g TKG 5. Entgeltnachweis und technische Prüfung 45i TKG 6. 66a TKG ff Pflichten zur Preisangabe und Preisansage Seite 2
3 Ziele Vorstellung des aktuellen Pflichten - / Rechtekatalogs der Kundenschutzbestimmungen TKG (Schwerpunkt 45,66 ff.tkg) Aktueller Anwendungsbereich der TKG Kundenschutzbestimmungen und Möglichkeit der Übertragbarkeit auf VoIP-Varianten Notwendige Änderungen der TKG Kundenschutzbestimmungen unter dem Aspekt Konvergenz / Technologieneutralität (Beispiel: Kurzwahlrufnummern / SIP-URI) Beispiel Auktionshaus (Diensteanbieter): Unterschiedliche Zugangsparameter (Access, Transportprotokolle, Adressierungstechnologie) für inhaltlich gleichen Dienst Status: Keine einheitliche gesetzliche Regelungen und keine Vermeidung von technologiespezifischen Zugangsparametern Seite 3
4 Rechtsrahmen I Zivilrecht: TMG BGB / PAngV BGB-InfoV / ZPO etc. TKG Waren / E-Commerce Teledienste Hybrid-Dienste 3 Nr.25 TK-Gestützte Dienste 3 Nr.11 b Kurzwahldienste 3 Nr. 24 TK-Dienste TK-Verbindungen Inhalt Signalübertragung Seite 4
5 Rechtsrahmen II 1 Abs.1 TMG Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Negativabgrenzung) 3 Nr. 24 TKG "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste nste in Rundfunknetzen; 3 Nr. 25 TKG "telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird; 3 Nr. 17a "Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist; Seite 5
6 Rechtsrahmen III Anknüpfungspunkt für Anwendung der TKG-Kundenschutzbestimmungen: 3 Nr. 24 Telekommunikationsdienst -> findet Verwendung in über 70 Normen des TKG Beispiel: 16 TKG Zugangsregulierung -> Zugangsanspruch zu konkurrierenden Anbietereinrichtungen mit beträchtlicher Marktmacht. Wenn nicht: Kartellrecht Abgrenzungskriterium: ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen (in der Regel gegen Entgelt) Historie: MWD ebenfalls anfangs nicht dem TKG zugeordnet. Zwei Verträge > technische Transportleistung + inhaltliche Leistung Seite 6
7 Rechtsrahmen IV Merkmal Signalübertragung : Transportdienstleistung Träger von Informationen nicht die Information selbst (OSI-Schichten unterhalb der Anwendung Analogie Access-Provider?) Wohl nicht Signalübertragung: Signalling (dem Transport vorgelagert) oder alleinige Bereitstellung des Adressierungsmerkmals (aber: mittelbare Kontrolle ) Zuordnung TMG / TKG mittels ganz / überwiegend a) Dienst dient ausschließlich der Signalübertragung -> nur TKG b) Dienst enthält keine bzw. nicht überwiegende Signalübertragung -> TMG anwendbar c) Angebot besteht aus einem Dienst (nicht ausschließlich, sondern überwiegend aus Signalübertragung) -> > TKG und (etwas) TMG nebeneinander anwendbar d) Angebot besteht aus zwei Diensten (Telekommunikationsdienst; Telemediendienst) -> TKG und volles TMG nebeneinander anwendbar Seite 7
8 Rechtsrahmen V Allgemeine Struktur der TKG-Vermeidungsargumentation : a) Annahme: einzelne VoIP-Varianten betreiben keine / nicht überwiegende Signalübertragung (z.b. Interconnected-VoIP Eckpunkte BNetzA) b) Annahme: VoIP findet auf Anwendungsebene (OSI) statt -> damit nicht überwiegend Signalübertragung Zu a) VoIP-Varianten mit umstrittenem TKG-Bezug: nur Anrufvermittlung: RTP (=Signalübertragung) direkt zwischen Endgeräten; Overlay-Netze; Peer-to-Peer Netzwerke (Software-basierend, ohne zentrale Intelligenz) ohne Interconnected VoIP (Interconnect = Signalübertragung) Ohne Anschlussbereitstellung Ohne E.164-Rufnummern ohne dedizierte QoS (Voice over Internet vs. geschlossene IP- Netzwerkelemente des Anbieters) Grundsätzlich: Andere Bewertungen notwendig, falls Voice over Internet und seine Adressierungsformen das PSTN immer weiter ersetzen? Seite 8
9 Rechtsrahmen VI Fazit: Schwächen technischer Abgrenzungsmodelle (aber: technische Definition im TKG) Alternative: Nicht-technische Abgrenzungen a) Abgrenzung nach Sinn + Zweck der jeweiligen Einzelnorm des TKG (heterogene Teleologie) -> Beispiel: einheitlicher Kundenschutz. Evtl. reduziert auf Diensteangebote? Aber: Einheitlicher Endkundenschutz trotz evtl. fehlender Substituierung des Anschlusses? b) Abgrenzung nach vergleichbarem Nutzen für Endkunden: Fehlendes VoIP-Interconnect Angebot als Ausschluss für Anwendung TKG? Abgrenzungsformel der BNetzA? Voice over Internet nicht enthalten in Marktabgrenzung der Märkte für Inlandsgespräche an festen Standorten (Märkte Nr.3 und Nr.5) Seite 9
10 66j Rufnummernübermittlung I Adressaten: Abs. 1: Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die Teilnehmern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen (keine Einschränkung in das öffentliche Telefonnetz, aber erkennbar aus Schutzzweck) Abs.2: Teilnehmer (wohl auch: Sicherstellung durch Diensteanbieter) Ziele: Abs.1: Schutz der Abrechnungssystematiken / sonstiger Funktionen (sofern CLI-basierend) der am Transport beteiligten Netzbetreiber -> CLI Abs. 2: Schutz des angerufenen Teilnehmers vor gefälschten Rufnummern (durch anrufenden Teilnehmer) -> CLIP (Leistungsmerkmal Teilnehmer) Seite 10
11 66j Rufnummernübermittlung II Verpflichtungen aus Abs. 1: Übertragung einer vollständigen national signifikanten Rufnummer (E.164) Rufnummer muß dem Teilnehmer für den Dienst zugeteilt sein: bei geogr. Rufnummern abgeleitete Zuteilung i.s. der Zuteilungsregeln Mögliches Problem: Offenere Regeln für Zuteilungen von geographischen Rufnummern bzw. Portierungskennungen Problem: Ketten-Zuteilungen im Wege der technischen und vertraglichen Ausgestaltung des IP/PSTN PSTN-Gateway (oder PSTN-DHCP ) Nicht zulässig: Rufnummern von Auskunftsdiensten, Mabez, neuartige Dienste, Premium-Dienste oder Kurzwahldienste Seite 11
12 66j Rufnummernübermittlung III Abs.1: Bedeutung der CLI im PSTN-Bereich: Zugang zu individuellen Diensten (Mailboxen, Kontoabfragen etc.) Zugang zu geschlossenen Benutzergruppen (White-List) individuelle Behandlung in Call-Centern netzinterne Lenkungsmaßnahmen (Routing) + insbesondere : Abrechnung (z.b. Offline-Billing, Prepaid) Ergebnis: besondere Sorgfaltspflicht des Diensteanbieters (Zuteilungsnehmers) -> mögliche Schadensersatzansprüchen bei Verstoß Anspruchsgegner: VoIP-Anbieter Anbieter,, IP-PSTN PSTN Gateway-Anbieter Anbieter,, originärer Zuteilungsnehmer, Zuteilungsnehmer der Portierungskennung j TKG Bußgeldvorschrift -> wer entgegen 66j TKG eine Rufnummer übermittelt (Geldbuße bis Euro) Offen (BNetzA): wie kann CLI Vertrauenswürdigkeit - bei drohendem Verlust der historischen SS7-Trusted Domain wieder erhöht werden? Seite 12
13 66j Rufnummernübermittlung IV Verpflichtungen aus Abs.2: Weitere Rufnummern dürfen durch den Teilnehmer nur übermittelt werden, wenn Nutzungsrecht an Nummer vorhanden ist Nutzungsrecht: bei geogr. Rufnummern abgeleitete Zuteilung i.s. der Zuteilungsregeln (offen: vertragliches Zur-Verfügungstellen ) Annahme: Prüfungspflicht des Diensteanbieters auf Einhaltung von Abs.2 (modifizierte Switch-Software Software für CLIP-No No-screening?) Seite 13
14 45g Verbindungspreisberechnung I Adressat: Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit Ziel Schutz des Nutzers vor unrichtigen Rechnungsbeträgen und dauerhafte Gewährleistung ordnungsgemäß arbeitender Abrechnungssysteme (Vermeidung Excel-basierter Systeme ) Schutz der Funktionalität der auf Masse ausgelegten registrierungsfreien Abrechnungsverfahren -> Vorteil gegenüber anderen Abrechnungsmethoden wie CC/ELV Allgemeine Billing-Trends Flat-Tarife bei Standardtelefonie Servicerufnummern mit zunehmend komplexen Tarifmodellen (E-Commerce) Regelung für zeitabhängige Verbindungen: Dauer + Zeitpunkt unter regelmäßigem Abgleich mit amtlichem Zeitnormal (DCF). Problemfall Eventtarife (Beispiel 0137 IP/PSTN-Gateway - Auslöser für Abrechnung) Seite 14
15 45g Verbindungspreisberechnung II Regelung volumenabhängige Verbindungen BNetzA-Verfügung gem 45g Abs.3 derzeit in Vorbereitung ( im Benehmen mit dem BSI ) Start der Diskussion im (LK) ATRT Themen (volumenabhängige Verbindungen) Messverfahren für QoS im NGN (welche OSI-Schicht Schicht? Welche QoS- Parameter) ) + Verantwortung für Wiederholungen Differenzierung nach QoS-Initiierung (abhängig vom IC/Peeringabkommen Peeringabkommen) )? Kontrollmöglichkeit des Enduser durch Daten Daten-AoC oder standardisierte Endgerätefunktionalität?.. Seite 15
16 45g Verbindungspreisberechnung III Verpflichtung: regelmäßige Kontrolle aller beteiligten Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen (Workflow-Billing, Traffic cases etc.) auf Abrechnungsgenauigkeit Mögliche Probleme VoIP-Zertifizierungen Zertifizierungen: Evtl. fehlende Informationen für Verbindungsbeginn bzw. - beendigung (z.b. bzgl. Nutzkanal) Konsistenz mehrerer CDR des Gateway / Applikationsserver bzw. sonstiger eingebundener Netzelemente (Gesamt: Mediation Device) ) und mögliche Laufzeit-Differenzen zwischen Netzelementen Sicherstellung gegenüber BNetzA durch QS-System (akkreditierte Zertifizierungstelle für QS-Systeme) oder Zertifizierung (öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder vergleichbare Stellen) einmal im Jahr Zu beachten: Framework, nicht technische Einzelfallprüfung i.s.d. 45i TKG. Grenzen durch Datenschutz + Fernmeldegeheimnis) Seite 16
17 45i Entgeltnachweis / techn. Prüfung I Adressat: Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit Ziel: Standardisierte und zügige Bearbeitung des Einwandes eines Nutzers Regelungsfiktion: Anbieter verfügt tatsächlich über alle zur Einwandsbearbeitung notwendigen Informationen -> aber (PSTN): Forderungskauf (echtes / unechtes Factoring), Vorleistungseinkauf, Resale etc. -> VoIP? Varianten: Abrechnung VoIP-Insel vs. Kommunikation mit Drittnetzen unter Einbindung von Diensteanbietern (Bezug von Drittleistungen) Aktuelle PSTN-Verfahren zur Einbindung von Drittleistungen (Mögliches Ziel: Übertragung auf IP/NGN-Bereich): Online-Billing (z.b.rufnummerngassen 0180, 0137) Offline-Billing (Zugangsverpflichtung T-COM gem. 21 Abs.2 Nr.7; Verfahren gem. 45h TKG - Annex zur Zugangsregulierung) MSV-Datenbank (Tarif-Datenbank, Cluster), Mobilfunknetzbetreiber: unechtes Factoring (PremiumSMS, PremiumVoice etc.)...(prepaid) Seite 17
18 45i Entgeltnachweis / techn. Prüfung II Ergebnis PSTN: Arbeitsteilige Leistungsketten mit unterschiedlichem Kenntnissstand bzgl. der erbrachten Dienstleistung (Rechnungssteller, Inkassierer, Transporteur, Diensteanbieter etc.) evtl. selektive Einredebearbeitung eines Kettengliedes auf Basis dieser Leistungskette (fehlende Synchronität mit Kenntnisstand) Lücken dieser TKG-Fiktion weitgehend durch BGB (BGH) geschlossen Zulässigkeit der Einzugsberechtigung in den AGB des TNB + Verpflichtung des TNB auch nicht-technische Einwände zu bearbeiten (BGH 2006) Zulässigkeit der Fakturierung durch VNB (ohne Forderungsabtretung bzw. offengelegte Forderungsabtretung) (BGH 2005) Mögliche Entwicklungen im IP-Bereich: Netzübergreifendes IP-Billing -> Abrechnung auf Basis von IP-Adressen (z.b. Montax Payment Service GmbH in Analogie zu Offline-Billing im PSTN) Seite 18
19 45i Entgeltnachweis / techn. Prüfung III Kommunikationsmodell TKG-Entgeltnachweis : Aktion Teilnehmer (Einwand): innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Rechnung (auch Offline-Billing). Danach zulässige Löschung der Verbindungsdaten durch Anbieter. Ausnahme: allgemeines Verlangen des Nutzers auf Löschung (Folgenhinweis) Aktion des Anbieters nach Einwand: Aufschlüsselung nach einzelnen Verbindungsdaten (Entgeltnachweis) Durchführung einer technischen Prüfung (BNetzA-Festlegung) -> nicht bei: Einwand ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen (also: Mängel in inhaltlicher Leistung nicht erfasst) Aber: Nachweis technisch fehlerfrei bis zu dem Übergabepunkt des Teilnehmer-Netzzugangs -> Priviligierung Anschlußnetzbetreiber (VoIP?) Folgen für Anbieter: Vermutung, dass Ermittlung unrichtig ist (widerlegbar), wenn: Prüfung ergab Mängel oder wurde erst später als 2 Monate nach Beanstandung durchgeführt (Verzugsansprüche erlöschen) Aber: Evtl. Durchschnittsanspruch gem. 45j Abs.1 (6 Monate, nicht festgestellt werden.. ). Seite 19
20 45i Entgeltnachweis / techn. Prüfung IV Weitere mögliche Aktionen des Teilnehmers ( -> evtl. Wegfall des Entgeltanspruch des Anbieters) Zurechnungseinwand (Nachweis der Nichtinanspruchnahme) gem. 45i Abs.4 TKG (aber: Sorgfaltshaftung für Nutzung des Netzanschlusses; vermutet: Identität Anschlussinhaber + Dienstenutzer) Unbefugte Änderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen ( Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen ) gem. 45i Abs.4 TKG -> nicht umfasst: Endgerät (Analogieanwendung der TKG Vorschriften zu Dialern?!) Praxisbeispiele Rechtsprechung EVN und /oder Prüfprotokoll nicht glaubhaft (Form / Urkunde) darüber hinaus gehende Substantiierungen für Bestand der Forderung bzw. Inanspruchnahme der Dienstleistung gefordert (ZPO) zulässige Löschung der Verbindungsdaten erfaßt nicht Vertrag bzgl. Inhaltsleistung Seite 20
21 45i Entgeltnachweis / techn. Prüfung V Ergebnis: technische Prüfung kostenintensiv, Kostenrisiko des Verfahrens (+ damit für die unterliegende Partei) stark erhöht 45g TKG (Zertifizierung oder Qualitätssicherungsnachweis) wird im Rahmen der technischen Prüfung wohl implizit vorausgesetzt Anwendungsbereich des TKG-Entgeltnachweises aber wahrscheinlich durch Rechtsprechung begrenzt (Praxis): wohl keine Anwendung (oder nur Durchgangsstadium) bei komplexeren Sprachdienstleistungen (bzw. bei gesonderten Inhaltsverträgen) wohl überwiegend keine Anwendung (oder nur Durchgangsstadium) bei TK-gestützten Dienste i.s.d. 3 Nr. 25 TKG Unklar Stellung 45p TKG Bei einer neben der Verbindung erbrachten Leistung ist über Grund und Gegenstand des Entgeltanspruches, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist.insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, (zu) unterrichten -> offen: zivilrechtliche Nachweispflichten mit Erfüllung 45p erfüllt? Seite 21
22 45i Entgeltnachweis / techn. Prüfung VI Veränderung der TKG-Beweislastverteilung durch VoIP-Dienste? Verschlechterte Beweislastsituation durch Einsatz von Softphones? (analog Dialer-Problematik -> > Zertifizierung notwendig? ; Struktur einer zulässigen Willenserklärung, Trojaner) Verbesserte Beweislastsituation durch Softphones mit Authentifizierungsfunktionalität? (Wegfall der PSTN-Problematik Problematik des für Dritte offenen Anschlusses?) Willenserklärungen: Softphones komplexer, unübersichtlicher und multimedialer als klassische Endgeräte Geänderte Formen von Willenserklärungen möglich: : eingebunden in Softphone - nicht mehr nur DTMF oder Anwählen einer Rufnummer Seite 22
23 66a Preisangabe (Bewerbung) Verpflichtung für Anbieter / Werbender: Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, neuartige Dienste oder Kurzwahldienste (bisher: PAngV; nicht zwingend) Umfang der Verpflichtung Angabe einschließlich Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile + unmittelbarer Zusammenhang mit Rufnummer Preisanzeige nicht kürzer als Anzeige der Rufnummer Hinweis auf Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses Preis : Für Anrufe aus dem Festnetz + evtl. Hinweis auf Möglichkeit abweichender Preise aus dem Mobilfunk Keine direkten zivilrechtlichen Auswirkungen (Ausnahme UWG) Rechtsfolge: keine vertragliche Unwirksamkeit ggf. SchE-Anspruch bei nachgewiesener Kausalität ( 280, 311 Nr.2 BGB) Kein Wegfall des Entgeltanspruchs (vgl. 66g) Seite 23
24 66b ff. Preisansage Definition bzgl. Verpflichtung zur Preisansage : derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt -> Anknüpfung wohl an unmittelbare Tarifhoheit (Online / Offline-Billing / Varianten) Tarifhoheit beim TNB: Abrechnungs-Events netzübergreifend nicht mitteilbar (fehlende starre Zeitachse als Basis einer Abrechnung) VoIP-Anbieter Anbieter: : Art der Zusammenschaltungsvereinbarung (Abrechnungsverfahren) entscheidet über Verpflichtung zur Preisansage Preisansage vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit (technische Machbarkeit umsetzbar für VoIP-Anbieter?) Multiple Preisänderungen -> komprimierte Zusammenfassung der Änderungen zu Beginn des Gespräches zulässig? Seite 24
25 66a ff Preisangabe / Preisansage (Rechtsfolge) Rechtsfolgen Wegfall des Entgeltanspruchs 66g unklar bei falscher Preisansage Schadensersatzanspruch aus 280 BGB ggf. auch aus 823 Abs. 2 BGB falls Schutzgesetz Ansprüche aus UWG 44 TKG Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassen Seite 25
26 45h Abs. 1-3 Rechnungsinhalt / Teilzahlungen Adressat: Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit Vorgaben zur Inkludierung fremder Rechnungsbestandteile Namen, ladungsfähige Anschriften (Anbieter von Netzdienstleistungen) kostenfreie Kundendienst-Telefonnummern (Anbieter von Netzdienstleistungen) zumindest die Gesamthöhe Zahlung an rechnungsstellenden Anbieter mit befreiender Wirkung Teilzahlungen: Anteil an Gesamtforderung (wenn Teilnehmer keine gesonderten Angaben macht) Hinweis auf Berechtigung zu Einwendungen auf Rechnungen Seite 26
27 45o Rufnummernmißbrauch Adressat: Einrichter (PSTN/IP IP-Gateway / VoIP-Anbieter?) von Rufnummern in seinem Telekommunikationsnetz Verpflichtung Zuteilungsnehmer darauf hinzuweisen, dass Übersendung / Übermittlung von Informationen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist Gesicherte Kenntnis: Unverzüglich Maßnahmen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern Verpflichtung zur Rufnummernsperrung bei: Wiederholten und schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote. Voraussetzung: erfolglose Abmahnung unter kurzfristiger Fristsetzung Seite 27
28 Kontakt Robert Walser Ain-Consulting GbR Seite 28
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