Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

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1 Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle München der IKK Bayern dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK) und dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. (AEV) - Landesvertretung Bayern - handelnd für ihre Mitgliedskassen

2 Präambel Die Vertragspartner haben am bzw. am einen Vertrag zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach 137 f SGB V für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2 geschlossen. Mit der vorliegenden Vereinbarung bilden die Vertragspartner eine Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit 28 f Abs. 2 Ziff. 1 Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV). 1 Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern sind: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB), AOK Bayern Die Gesundheitskasse, BKK Landesverband Bayern, Bundesknappschaft Verwaltungsstelle München, IKK Bayern sowie Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. (VdAK) und der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v. (AEV) Landesvertretung Bayern. Werden durch die KVB mit weiteren Krankenkassen oder Landesverbänden der Krankenkassen inhaltsgleiche DMP-Verträge abgeschlossen, so wird diesen eine Mitgliedschaft in dieser Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern ermöglicht. Die Aufnahme weiterer Mitglieder wird in der Geschäftsordnung geregelt. 2 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern hat ihren Sitz in München. Die Geschäftsstelle ist neutral und unabhängig und stellt die Transparenz der Verfahren sicher. 3 Aufgaben (1) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern hat nach 28 f Absatz 2 RSAV folgende Aufgaben: - die Versichertendaten auf den bei ihr eingehenden Datensätzen zu pseudonymisieren und diese Datensätze dann an die KVB und die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung weiterzuleiten, Vereinbarung über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern Seite 2 von 6

3 - auf Verlangen eines jeden Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern den Versichertenbezug wieder herzustellen, wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung seiner jeweiligen Aufgabe zur Prüfung der Qualität der im Rahmen der Disease- Management-Programme erbrachten vertragsärztlichen Leistungen oder zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Plausibilität der auf Grundlage der Dokumentationsdaten der Anlagen der RSAV erstellten Dokumentationen erforderlich ist. (2) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern kann unter Beachtung des 80 SGB X einen Dritten (Datenstelle) mit der Durchführung der in den Abs. 1 beschriebenen Aufgaben beauftragen. (3) Ihrer Verantwortung für die von ihr übernommenen Aufgaben kommt die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern durch vertragliche Sicherung und Ausübung von Kontrollrechten unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß 80 SGB X nach. 4 Stimmrecht, Beschlüsse (1) Zu erforderlichen Sitzungen lädt der Vorsitzende rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung ein. (2) Beschlüsse werden einstimmig getroffen und protokolliert. (3) Auf begründetes Verlangen eines Mitgliedes ist eine Sitzung einzuberufen. (4) Stimmenverteilung: Die AOK Bayern Die Gesundheitskasse hat eine Stimme. Der BKK Landesverband Bayern hat eine Stimme. Die Bundesknappschaft Verwaltungsstelle München hat eine Stimme. Die IKK Bayern hat eine Stimme. Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. VdAK Landesvertretung Bayern und der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. - Landesvertretung Bayern - haben gemeinsam eine Stimme. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hat eine Stimme. Treten weitere Mitglieder bei, beschließt die bisherige Mitgliederversammlung neu über die Stimmverteilung. Vereinbarung über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern Seite 3 von 6

4 (5) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird einstimmig beschlossen. 5 Vereinbarungen mit Dritten Vereinbarungen der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern mit Dritten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind von allen Mitgliedern zu unterschreiben. Gegenseitige Bevollmächtigungen sind möglich. 6 Kostenumlage (1) Die Aufwendungen der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern werden von den beteiligten Krankenkassen beziehungsweise Landesverbänden der Krankenkassen getragen. (2) Die Kostenaufteilung wird in der Geschäftsordnung geregelt. (3) Treten weitere Mitglieder bei, beschließt die bisherige Mitgliederversammlung über die Kostenbeteiligung der neuen Mitglieder. (4) Die Verteilung der Kosten der Datenstelle unter den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern werden in einer gesonderten Vereinbarung (Datenstellenvertrag) geregelt. 7 Aufsicht (1) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht. (2) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern hat der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts bzw. zur Wahrnehmung des Prüfrechts nach 274 SGB V über die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern auf Grund pflichtgemäßer Prüfung gefordert werden. (3) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern ist verpflichtet, Aufträge über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten der Programme im Sinne des 137 f SGB V dem Bundesversicherungsamt bzw. dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen rechtzeitig vor Auftragserteilung schriftlich gemäß den Anforderungen des 80 Abs. 3 SGB X anzuzeigen. Vereinbarung über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern Seite 4 von 6

5 8 Inkrafttreten, Kündigung, Auflösung (1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. (2) Die Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum , ihre Auflösung beschließen. (3) Die Kündigung eines DMP-Vertrages durch einen Vertragspartner führt zur Beendigung der Mitgliedschaft dieses Vertragspartners in Bezug auf das jeweils gekündigte Disease- Management-Programm in der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern. Bei Kündigung einer Krankenkasse bzw. eines Landesverbandes wird die Vereinbarung durch die übrigen Mitglieder fortgesetzt. (4) Bei Nicht-Zulassung eines Disease-Management-Programms einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes durch das BVA kann der Vertrag von dieser Krankenkasse bzw. diesem Landesverband mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Sollte eine Krankenkasse oder ein Landesverband für ein weiteres Disease- Management-Programm keine Zulassung durch das BVA erhalten, so ist sie oder er nur in Bezug auf dieses Disease-Management-Programm nicht zur Teilnahme an den Sitzungen bzw. zur Abstimmung berechtigt. (5) Bei nachgewiesenem grobem Verstoß eines Mitgliedes gegen diese Vereinbarung oder die Geschäftsordnung können die übrigen Mitglieder einen Ausschluss dieses Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit mit sofortiger Wirkung beschließen. 9 Schriftform Alle das Geschäftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern oder zwischen der Arbeitsgemeinschaft und den Mitgliedern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. 10 Teilunwirksamkeit Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Vereinbarung über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern Seite 5 von 6

6 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. München, AEV Landesvertretung Bayern Kassenärztliche Vereinigung Bayerns AOK Bayern Die Gesundheitskasse BKK Landesverband Bayern Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle München - IKK Bayern VdAK Landesvertretung Bayern Vereinbarung über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft DMP Bayern Seite 6 von 6

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