Die EU als Vorreiterin für Gleichstellung im Rahmen der EU-Gesetzgebung. Petra Schott Europäische Kommission

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1 Die EU als Vorreiterin für Gleichstellung im Rahmen der EU-Gesetzgebung Petra Schott Europäische Kommission

2 Vor 50 Jahren wurden die Römischen Verträge geschlossen : bereits darin garantierte Artikel 119 gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit Änderungen der Verträge : Einheitliche Akte, Amsterdam, Maastricht, Nizza.

3 Artikel 141 (Auszüge): Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. ( ) Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. ( ) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

4 Weiteres Primärrecht Artikel 2 EG-Vertrag: Aufgabe der Mitgliedsstaaten, zur Gleichstellung tätig zu werden Artikel 3 Absatz 2 EG- Vertrag: gender mainstreaming Artikel 13 EG- Vertrag: Bekämpfung der Diskriminierung auch ausserhalb des Arbeitsbeeiches

5 Sekundärrecht Richtlinie 75/117/EWG: Gleichbehandlung im Arbeitsleben Richtlinie 76/207/EWG: Gleichbehandlung im Zugang zur Beschäftigung, bei beruflicher Bildung und Aufstieg Richtlinie 79/7/EWG: Gleichbehandlung in den staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit (Ausnahmeregelungen!!)

6 Richtlinie 86/378/EWG: Gleichbehandlung in den beruflichen Systemen der sozialen Sicherheit (Äenderung durch Richtlinie 96/97/EG) Richtlinie 86/613/EWG: Gleichbehandlung bei Selbständigen Richtlinie 92/85/EG: : Rahmenvereinbarung über Elternurlaub Richtlinie 97/80/EG: Beweislastregelungen

7 Richtlinie 2002/73/EG: direkte und indirekte Diskriminierung, Anstiftung zur Diskriminierung, keine Viktimisierung, Equality bodies, Sanktionssystem Richtlinie 2004/113/EG: Gleichbehandlung im Bereich Güter und Dienstleistungen, Gleichbehandlung bei allen Transaktionen, die ausserhalb des Privat- und Familienlebens stattfinden, Beschränkung bei Nutzung geschlechtsbezogener, versicherungsmathematischer Faktoren durch Versicherungen

8 Richtlinie 2006/54/EG: Neufassung verschiedener Richtlinien und Zusammenfassung in einem Text. Umsetzung: : bis August 2008 soweit es kleinere Veränderungen gegeben hat,u.a. Ausdehnung des Sanktionssystems auf berufliche Systeme der sozialen Sicherheit, Ausdehnung Kompetenzen der Equality Bodies

9 Hauptprobleme in den neuen Mitgliedsstaaten: Gesetzliche und betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit Zu weitgehender Schutz der Frauen Zugang zur Beschäftigung Elternurlaub Beweislasterleichterung

10 Ausblick auf neue Projekte Konsultation zur Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Privatleben Kommunikation zum Gender Pay Gap Studie zur Ungleichbehandlung im Bereich Soziale Sicherheit

11 Rechtsprechung des EuGH Problem: Gleiche Bezahlung Macarthys (1980) :gleiche Bezahlung für Nachfolger Jenkins (1981): : gleiche Bezahlung für Teilzeit Lawrence (2002): Vergleichsmasstab ist derselbe Arbeitgeber Cadman (2006):Anciennität als Kriterium fur unterschiedliche Bezahlung

12 Problem: Schwangerschaft und Mutterschaft Webb (1994): keine Kündigung der Ersatzkraft wegen Schwangerschaft Brown (1998):keine Kündigung wegen Krankheit Mahlburg (2000): keine Bewerbungsablehnung wegen Arbeitsbeschränkung für Schwangere auf dem freien Posten

13 Wiebke Busch (2003): Schwangerschaft darf verschwiegen werden Alabaster (2004): Gehaltserhöhungen wirken auch in der Mutterschaft

14 Problem: Indirekte Diskriminierung Rinner-Kühn (1989): keine Ausnahme vom Krankengeld für Frauen, die geringe Stundenzahl arbeiten Freers und Speckmann (1996): Kompensation für Teilzeitkräfte, die an einer ganztâgigen Tagung teilnehmen Kording (1997): Zählweise Berufserfahrung für Teilzeitkräfte Elsner-Lakeberg (2004): Zusatzstundenentlohnung für Teilzeitlehrer

15 Problem: Zugang zur Berufstätigkeit Kreil (2000): kein genereller Ausschluss von Frauen in der Bundeswehr

16 Problem: Frauenfördernde Massnahmen Kalanke (1995): kein automatischer Vorrang von Frauen in Berufsgruppen, in denen Frauen unterrepresentiert sind Marschall (1997): : generell Vorrang der Frauen, aber Öffnungsklausel für individuelle, in der Person des Mannes liegende Gründe Badeck (2000): Frauen, dürfen für die Ausbildung in unterrepräsentierten Berufen die Hälfte der Plätze erhalten

17 Schlussfolgerung Ein Gebiet in Bewegung Im Zusammenspiel von Gemeinschaftsrecht, nationalem Recht und der Rechtsprechung des EuGH ist viel erreicht worden Weitere Änderungen sind aufgrund von Artikel 13 grundsätzlich auch in anderen Bereichen als den arbeitsbezogenen möglich. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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