Verwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache

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1 2 K 2771/11 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache g e g e n - Kläger - Studierendenwerk Hamburg, Amt für Ausbildungsförderung, Anstalt des öffentlichen Rechts, Grindelallee 9, Hamburg, An Verkündungs statt zugestellt. - Beklagte - hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 2, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2012 durch den Richter am Verwaltungsgericht als Berichterstatter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 - 2 - Tatbestand Der Kläger begehrt die Weiterförderung seiner Ausbildung. Der Kläger nahm im September 2009 das Bachelorstudium im Fach Z. an der Hochschule auf. Nachdem die Beklagte seine Ausbildung in den ersten vier Fachsemestern gefördert hatte, beantragte der Kläger am 23. Juni 2011 die Weiterförderung im 5. und 6. Fachsemester im Bewilligungszeitraum von September 2011 bis August Nach einem Beratungsgespräch am 23. August 2011 forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom selben Tage auf, u.a. einen formlosen Antrag auf verspätete Vorlage des Leistungsnachweises mit Begründung und Angabe, wann er voraussichtlich den Stand von vier Fachsemestern erreichen werde, vorzulegen. Mit am 25. August 2011 eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, den Leistungsnachweis nach 48 Abs. 1 BAföG wegen einer Krankheit nicht erbringen zu können. Er nahm Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Nervenheilkunde X. vom 8. Juli 2011 ausweislich derer der Kläger in der Zeit vom 29. Juni bis 15. Juli 2011 arbeitsunfähig war. Er habe in dieser Zeit einige Klausuren nicht mitschreiben können. Diese Klausuren würden ihm für den Leistungsnachweis fehlen. Er verspreche, die fehlenden Leistungen im kommenden Studienjahr auszugleichen und bitte seinen Antrag aus den genannten Gründen anzunehmen. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 25. August 2011 den Kläger auf, die Prüfungstermine nachzuweisen, an denen er aufgrund der Erkrankung nicht habe teilnehmen können. Der Kläger legte ein Schreiben des Prüfungsausschussvorsitzenden des Departments der Hochschule., Y., vom 14. September 2011 vor, in dem dieser drei Prüfungstermine am 7., 12. und 14. Juli 2011 bestätigte, für die der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe, gemäß der er an diesen Terminen nicht habe teilnehmen können. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. September 2011 die Gewährung von Ausbildungsförderung sowie den Antrag auf Zulassung einer späteren Vorlage des Leistungsnachweises ab. Sie führte aus, der Kläger habe lediglich 24 Kreditpunkte erreicht. Auch bei Bestehen der krankheitsbedingt versäumten Aufsichtsarbeiten sei der erforderliche Leistungsstand von vier Semestern nicht erreicht worden

3 - 3 - Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch vom 7. Oktober 2011 und trug vor, er habe aus Krankheitsgründen an den drei genannten Klausuren nicht teilnehmen können und nahm Bezug auf eine Bescheinigung von Y. vom 6. Oktober 2011, nach welcher der Kläger mit 36 Kreditpunkte im ersten Studienjahr die üblichen Leistungen für den Studiengang erreicht hatte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2011 zurück. Mit der am 14. November 2011 erhobenen Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und nimmt ergänzend Bezug auf eine Mitteilung von Y. vom 29. November 2011, wonach Studenten des Studiengangs Z. nach 48 BAföG dann ausgestellt wird, wenn für Module des ersten Studienjahres 33 Kreditpunkte erreicht worden sind. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2011 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum von September 2011 bis August 2012 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die getroffene Entscheidung. Das Gericht hat ergänzende Auskünfte durch den Prüfungsausschussvorsitzenden, Y., eingeholt. Gemäß der Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 hat ein Student für Module des ersten Studienjahres 60 Kreditpunkte zu erwerben und für Module des zweiten Studienjahres wiederum 60 Kreditpunkte; der Kläger habe zum Sommersemester 2011 insgesamt sechs Module abgelegt und dadurch 24 Kreditpunkte erworben. Gemäß der Stellungnahme vom 10. Januar 2012 teilte Y. mit, Studierende könnten innerhalb von vier Fachsemestern 120 Kreditpunkte erwerben, die üblichen Leistungen bei einem geordneten Verlauf der Ausbildung liege jedoch darunter; im ersten Studienjahr würden durchschnittlich etwa 45 Kreditpunkte erzielt; ein Wert von 33 Kreditpunkten weiche überdurchschnittlich von diesem Mittelwert ab und stelle deshalb keine übliche Leistung mehr dar; die Bescheinigung nach 48 BAföG werde ausgestellt, wenn im ersten Studienjahr 33 Kreditpunkte erreicht würden

4 - 4 - In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger in Person angehört worden zu seinem Leistungsstand. Er hat ergänzend vorgetragen, dass er in der benannten Zeit der Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt nicht nur drei, sondern elf Aufsichtsarbeiten versäumt habe. Es wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Förderungsakte der Beklagten für den Kläger ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe I. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nach 113 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Die Ablehnung von Ausbildungsförderung durch Bescheid vom 29. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er für den Bewilligungszeitraum von September 2011 bis August 2012, d.h. das 5. und 6. Fachsemester, keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hat. Eine Weiterförderung steht entgegen, dass der Kläger der Beklagten keine Leistungsbescheinigung nach 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt hat und auch nicht beanspruchen kann, dass die spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung nach 48 Abs. 2 BAföG zugelassen wird. Gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, oder eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder einen nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Der Kläger hat keine solche Leistungsbescheinigung vorgelegt

5 - 5 - Gemäß 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Auch solche Tatsachen liegen nicht vor. Vorliegend kommt nur in Betracht, dass Tatsachen voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertigen. Danach wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Ein schwerwiegender Grund kann insbesondere in einer Erkrankung des Auszubildenden liegen (BVerwG, Urt. v , NVwZ 1986, 298; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, 15 Rn 20; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2006, 15 Rn. 21.1, vgl. auch Ziffer der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz). Dabei stellt das Gesetz nicht darauf ab, ob der Auszubildende aus Krankheitsgründen gehindert ist, die Leistungsbescheinigung ( 48 Abs. 1 BAföG) vorzulegen. Es ist deshalb unerheblich, ob der Kläger ohne die Erkrankung in der Lage gewesen wäre, die Leistungsbescheinigung vorzulegen, da die Hochschule nach der von Y. mitgeteilten Ausstellungspraxis die Bescheinigung bereits ab 36 Kreditpunkten für Module im ersten Studienjahr ausgestellt hätte. Nach dem Gesetz ( 48 Abs. 2 BAföG i.v.m. 15 Abs. 3 BAföG) kommt es vielmehr darauf an, ob der Auszubildende aus Krankheitsgründen voraussichtlich gehindert sein wird, die Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abzuschließen. Dies war im maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsüberprüfung ( 48 Abs. 1 BAföG) nicht der Fall. Der Leistungsrückstand des Klägers beruhte nicht ausschließlich auf dem krankheitsbedingten Ausfall in der Zeit vom 29. Juni bis 15. Juli Der Kläger hatte zu dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsstand nach 48 BAföG zu prüfen war, 24 Kreditpunkte hinsichtlich der Module des ersten Studienjahres und 6 Kreditpunkte hinsichtlich der Module des zweiten Studienjahres erlangt. Aus den drei Aufsichtsarbeiten für Module des ersten Studienjahres, die der Kläger ausweislich der Mitteilung seiner Hochschule krankheitsbedingt versäumte, hätte er weitere 21 Kreditpunkte erzielen können. Aus den acht weiteren Aufsichtsarbeiten für Module des zweiten Studienjahres, hinsichtlich derer der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, - 6 -

6 - 6 - dass er sie wegen der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 29. Juni bis 15. Juli 2011 zusätzlich versäumt habe, hätte der Kläger nochmals 48 Kreditpunkte in Modulen des zweiten Studienjahres hinzugewinnen können. Insgesamt hätte der Kläger nicht mehr als 99 Kreditpunkte erreichen können. Dies wäre nicht hinreichend gewesen für den bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen. Maßstab sind die bei einem ordnungsmäßigen Studium nach der jeweiligen Ausbildungsordnung von einem hinreichend begabten Auszubildenden zu erwartenden Durchschnittsleistungen (BVerwG, Urt , FamRZ 1993, 121 unter Bezugnahme auf Urt. v , BVerwGE 57, 75). Nach der mithin maßgeblichen Fachspezifischen Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Z. an der vom 8. Februar 2007 in der für den Kläger maßgeblichen Fassung der Änderung vom 22. Juli 2010 besteht das Studium ( 2 der Ordnung) aus einem ersten Studienjahr (Grundlagenstudium), aus einem zweiten Studienjahr (Grundlagen und Vertiefung) und einem dritten Studienjahr (Wahlschwerpunkt und Abschlussarbeit). In jedem Studienjahr sind 60 Kreditpunkte in Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zu erwerben ( 4 der Ordnung). Die Modulprüfungen des dritten Studienjahres können erst dann abgelegt werden, wenn sämtliche für das erste Studienjahr vorgeschriebenen Modulprüfungen und die damit verbundenen Studienleistungen bestanden sind ( 6 der Ordnung). Dem Kläger hätten auch bei Bestehen der nunmehr von ihm benannten elf Aufsichtsarbeiten in der Zeit vom 29. Juni bis 15. Juli 2011 nicht nur 21 Kreditpunkte gefehlt an der nach der Studienordnung vorgesehen Zahl von 120 Kreditpunkten nach dem 4. Fachsemester. Der Kläger hätte auch im zunächst keine für das dritte Studienjahr vorgesehenen Modulprüfungen ablegen können, weil er noch nicht alle Pflichtmodule aus dem ersten Studienjahr bestanden gehabt hätte. Die Studierfreiheit, die dem Kläger grundsätzlich zukommt, findet hinsichtlich dieser Vorgaben der Studienordnung ihre Grenze. Ein Auszubildender, der öffentliche Förderungsmittel in Anspruch nimmt, muss seine Arbeitskraft grundsätzlich in einem solchen Umfang für die Ausbildung einsetzen, dass er sie innerhalb der Förderungshöchstdauer auch abschließen kann (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.o., Rn. 18). Zu dem nach 48 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt darf deshalb grundsätzlich keine den Abschluss in der Förderungshöchstdauer voraussichtlich - 7 -

7 - 7 - hindernder Leistungsrückstand bestehen, es sei denn, dieser wäre nach 48 Abs. 2 BAföG i.v.m. 15 Abs. 3 BAföG zu rechtfertigen. Der Ansatz, nicht auf die tatsächlich durchschnittlich von den Kommilitonen eines Studienganges bestandenen Leistungsprüfungen abzustellen sondern vom Studenten zu erwarten, dass er die Leistungsprüfungen zu der von der Studienordnung vorgegebenen Zeit besteht, führt auch nicht zu einer Begabtenförderung, die nicht Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist (dazu Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.o., Rn. 1). Denn zum einen müssen die Leistungsprüfungen lediglich bestanden, nicht überdurchschnittlich bestanden werden. Zum anderen kann das erstmalige Nichtbestehen einer studienbegleitenden Prüfung nach 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als schwerwiegender Grund zu einer Verlängerung der Vorlagepflicht gemäß 48 Abs. 2 BAföG führen (OVG Hamburg, Urt. v , Bf III 67/87, HmbJVBl 1979, 87; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.o., Rn 24; Fischer, a.a.o., 48 Rn. 32.2; Ziffer der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz). Auf diese Weise wird auch durchschnittlichen Studenten die Möglichkeit erhalten, über das 4. Fachsemester hinaus gefördert zu werden. Sofern der Kläger darauf vertraut haben sollte, dass seine Hochschule die Leistungsbescheinigung nach 48 Abs. 1 BAföG entgegen den gesetzlichen Vorgaben bereits bei einem Leistungsstand von 33 Kreditpunkten erteilt, kann er diesen Vertrauenstatbestand der Beklagten nicht entgegenhalten. Das Vertrauen auf die rechtswidrige Ausstellungspraxis der Hochschule begründet auch keinen schwerwiegenden Grund nach 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Dem Student obliegt es, seine Ausbildung gemessen am Ausbildungsziel umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (BVerwG, Urt. v , Buchholz BAföG Nr. 21 m.w.n.; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v , 4 Bs 155/07). Der Student wird gefördert, um zu studieren, er darf aber nicht lediglich mit der Zielsetzung studieren, die Förderungsvoraussetzungen zu erfüllen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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