BAföG Informationen zur Ausbildungsförderung Regelungen und Rechenbeispiele

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1 August BAföG Informationen zur Ausbildungsförderung Regelungen und Rechenbeispiele

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3 1. Welche Ausbildung ist förderungsfähig? 1.1 Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 (Gymnasien, Realschulen, Hauptschulen) b) Berufsfachschulen ab Klasse 10 (einschließlich des Berufsgrundbildungsjahres) c) Fachschul- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt d) Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln e) Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt f) Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Abendgymnasien und Kollegs (der Besuch der Abendrealschule kann nur während der letzten beiden und der Besuch des Abendgymnasiums kann nur während der letzten drei Schulhalbjahre vor der Abschlussprüfung gefördert werden) g) Höhere Fachschulen und Akademien h) Hochschulen 1.2 Schülerinnen und Schüler, die Schulen der Buchstaben a) bis c) besuchen, erhalten nur Ausbildungsförderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Sie sind notwendig auswärts untergebracht, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren, sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammen leben. Private und auch soziale Gründe für eine auswärtige Unterbringung rechtfertigen die Förderung nicht. Es können nur ausbildungsbezogene Gründe anerkannt werden. 1.3 Die Werkschule ist eine weiterführende allgemeinbildende Schule mit unterschiedlichen berufsfeldorientierenden Schwerpunkten. Sie vermittelt die Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterter Hauptschulabschluss). 1.4 Der Besuch von doppelqualifizierenden Bildungsgängen, die sowohl eine abgeschlossene Berufsausbildung als auch die Allgemeine Hochschulreife vermitteln, wird in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gefördert. 1

4 In den letzten beiden Ausbildungsjahren erfolgt die Förderung wie der Besuch von Berufsfachschulen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Der Besuch doppelqualifizierender Bildungsgänge, die sowohl eine abgeschlossene Berufsausbildung als auch die Fachhochschulreife vermitteln, wird über die gesamte Ausbildungsdauer wie der Besuch von Berufsfachschulen gefördert, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. 1.5 Schülerinnen und Schüler der einjährigen Berufsoberschule sind denen eines Kollegs förderungsrechtlich gleichgestellt. Das gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Klasse 13 der Fachoberschule. 1.6 Eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz setzt grundsätzlich die Erteilung von "Vollzeitunterricht" voraus. 1.7 Ausbildungsförderung wird auch für die Durchführung eines Praktikums gewährt, das im Zusammenhang mit dem Besuch der oben genannten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch einer unter den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Ausbildungsstätten gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die/der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. 1.8 Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung ist außerdem von den persönlichen Voraussetzungen wie Alter, Eignung und Staatsangehörigkeit abhängig. Neben deutschen Staatsangehörigen können grundsätzlich auch Auszubildende mit ausländischer Staatsangehörigkeit Förderung nach dem BAföG erhalten, sofern sie bereits längerfristig aufenthaltsberechtigt sind oder eine dauerhafte Bleibeperspektive haben. Ob die persönlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und einen Anspruch auf Ausbildungsförderung begründen, kann nur im Wege eines Antragsverfahrens verbindlich festgestellt werden. 1.9 Ausbildungsförderung für den Besuch der unter den Buchstaben a) bis f) aufgeführten Schulen wird als Zuschuss geleistet. Beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen - Buchstaben g) bis h) - sowie der Teilnahme an einem Praktikum, welches im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der Betrag grundsätzlich zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. In bestimmten Fällen erfolgt die Förderung jedoch voll als privatrechtliches verzinsliches Bankdarlehen. 2

5 2. Förderungshöhe 2.1 Ausbildungsstätten Weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 (Gymnasien, Realschulen, Hauptschulen), Berufsfachschulen ab Klasse 10 (einschließlich des Berufsgrundbildungsjahres), Fachschul- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen bei den Eltern wohnend keine Förderung Bedarf nicht bei den Eltern wohnend 504, ,00 504,00 418,00 587,00 424,00 622,00 451,00 649,00 Darüber hinaus erhöht sich der Bedarfssatz für Auszubildende um grundsätzlich 71,00, wenn sie ausschließlich beitragspflichtig in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind. Sind Auszubildende in einer Pflegeversicherung ausschließlich beitragspflichtig versichert, erhalten sie einen Zuschlag von 15,00. Auszubildende, die beitragsfrei familienversichert sind, erhalten keine Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind in einem Haushalt leben, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhalten für jedes Kind zum Bedarf einen Kinderbetreuungszuschlag von 130,00. 1 Dieser Bedarf wird nur dann gewährt, wenn Schülerinnen und Schüler notwendig außerhalb des Elternhauses untergebracht sind (siehe 1.2). 3

6 3. Berechnungsgrundlage Die Höhe der Ausbildungsförderung ist grundsätzlich vom Einkommen und Vermögen der auszubildenden Person sowie vom Einkommen ihres Ehegatten oder Lebenspartners und ihrer Eltern abhängig. Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse der Ehegatten oder Lebenspartner und der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes. Nur wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger ist, ist auf besonderen Antrag der auszubildenden Person (Formblatt 7) von diesen aktuellen Einkommensverhältnissen auszugehen (monatliches Durchschnittseinkommen der Kalenderjahre, in die der Bewilligungszeitraum fällt). Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 EStG. Abgezogen werden können im Wesentlichen die Einkommen- und Kirchensteuer, der geleistete Solidaritätszuschlag sowie eine Pauschale für die soziale Sicherung. Daneben gelten auch sonstige steuerfreie Einnahmen als Einkommen (siehe dazu auch Hinweisblatt zum Ausfüllen des Formblattes 3). Das Einkommen und/oder Vermögen der auszubildenden Person im Bewilligungszeitraum wird nach Abzug von Freibeträgen angerechnet (siehe dazu auch Hinweisblatt zum Ausfüllen der Anlage zum Formblatt 1). Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln werden voll angerechnet. 4. Monatliche Freibeträge vom Einkommen 4.1 Freibetrag der miteinander verheirateten Eltern oder in Lebenspartnerschaft verbundenen, sofern sie nicht dauernd getrennt leben. Freibetrag eines jeden Elternteils in sonstigen Fällen oder des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden , ,00 Zusätzliche Freibeträge für Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers, die nicht in Eltern-Kind-Beziehung zur auszubildenden Person stehen 570,00, für Kinder des Einkommensbeziehers je 520,00, für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte je 520,00, wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden kann. Die Freibeträge von 570,00 und 520,00 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten, Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten. 4

7 4.2 Das Einkommen der Eltern und der Ehegatten oder Lebenspartner, das die Summe der Freibeträge übersteigt, bleibt zu einem weiteren Teil anrechnungsfrei, und zwar: für die Eltern, einen Elternteil und den Ehegatten oder Lebenspartners der auszubildenden Person zu 50 v.h. für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird, zu je 5 v.h. 4.3 Das verbleibende Einkommen wird zu gleichen Teilen auf den/die Antragsteller/in und andere Auszubildende aufgeteilt, die in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden kann. Nicht berücksichtigt werden dabei Auszubildende, die ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern sie Bezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten, bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. 5. Elternunabhängige Förderung 5.1 Ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn die auszubildende Person a) ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, b) bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, c) bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war, d) bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. Die Buchstaben c) und d) gelten nur, wenn die auszubildende Person in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. 5

8 6. Vorausleistung 6.1 Macht die auszubildende Person glaubhaft, dass ihre Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung im Bewilligungszeitraum deshalb gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet. Die Ausbildung ist nur dann gefährdet, soweit das eigene Einkommen und das des Ehegatten oder Lebenspartners den Bedarf nicht abdecken. Sofern die auszubildende Person Kindergeld erhält, ist dies im Vorausleistungsverfahren als eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch, den die auszubildende Person gegen die Eltern hat, geht bis zur Höhe der anstelle der Eltern geleisteten Beträge auf das Land Bremen über und wird ggf. gerichtlich geltend gemacht. 7. Antragstellung 7.1 Anträge von Schülern und von Praktikanten, die ein Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch einer Schule absolvieren und deren Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Lande Bremen haben, sind zu richten an das Landesamt für Ausbildungsförderung Rembertiring Bremen (Postanschrift) Besuche Emil-Waldmann-Straße 3 Telefon: Antragsteller(innen) mit Wohnsitz der Eltern in Bremerhaven, richten ihre Anträge an das Landesamt für Ausbildungsförderung -Außenstelle Bremerhaven- Schifferstraße Bremerhaven Telefon Die notwendigen Formulare werden vom Landesamt, der Außenstelle Bremerhaven oder in den Schulen ausgegeben. Abweichungen von der Zuständigkeitsregelung sind möglich. Auskunft hierüber erteilt das Landesamt für Ausbildungsförderung. Antragsformulare können auch im Internet unter folgender Adresse ausgefüllt und heruntergeladen werden: Für den Antrag auf Ausbildungsförderung werden in der Regel die Formblätter 1, 2 und 3 benötigt. Dem ersten Antrag ist eine kurze lückenlose tabellarische Beschreibung des bisherigen Ausbildungsganges beizufügen (Anlage zum Formblatt 1). Die Schulbescheinigung (Formblatt 2) kann in diesem Fall nach Schulbeginn nachgereicht werden. 6

9 7.2 Praktikanten, die im Zusammenhang mit einem Hochschulbesuch ein Vor- o- der Nachpraktikum ableisten, richten ihren Antrag an das für die jeweilige Hochschule zuständige Amt für Ausbildungsförderung (Studentenwerk). 7.3 Anträge auf Ausbildungsförderung von an bremischen Hochschulen immatrikulierten Studenten sind zu richten an das Studentenwerk Bremen -Amt für Ausbildungsförderung Bremen (Postanschrift) Besuche Bibliothekstraße 1-3, Bremen Weitere Informationen zu Sprechzeiten und telefonische Erreichbarkeiten erhalten Sie unter dem folgenden Link: Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, sofern spätestens in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt wurde. Stellen Sie deshalb den Antrag auf Ausbildungsförderung auch wegen der unvermeidlichen Bearbeitungszeiten möglichst frühzeitig. 7.5 Briefe, die nicht oder nicht ausreichend frankiert sind, gehen an den Absender zurück. 7.6 Sofern Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte während der Sprechzeiten an die Ämter für Ausbildungsförderung. 7

10 8. Rechenbeispiele, die an konkreten Fällen verdeutlichen, wie Ausbildungsförderung in der Praxis berechnet wird. Wenn in den folgenden Beispielen von "Einkommen im Sinne des BAföG" die Rede ist, handelt es sich weder um das monatliche Brutto- noch Nettoeinkommen. Das "Einkommen im Sinne des BAföG" kann überschlägig wie folgt ermittelt werden (z. B. Familien mit zwei Kindern, Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit): Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 3.317,00 Arbeitnehmerfreibetrag: 83,34 (Mindestbetrag jährl.) Zwischensumme: 3.317,00 Sozialpauschale: 21,2% 703,20 gezahlte Steuern: 434,50 Solidaritätszuschlag 24,00 Kindergeld ist kein Einkommen i. S. des BAföG Einkommen i. S. des BAföG 2.155,30 Je nach Art und Höhe der Steuerfreibeträge und der Sozialpauschalen (z.b. Steuerfreibetrag beim Bau eines selbstgenutzten Einfamilienhauses; Sozialpauschalen für Nichtarbeitnehmer) kann das Bruttoeinkommen im Einzelfall erheblich höher sein, ohne dass sich dies auf das Ergebnis (Einkommen im Sinne des BAföG) auswirken muss. Beispiel A Die auszubildende Person besucht eine Berufsfachschule, die in einem zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. Sie hat einen 15-jährigen Bruder, der die 9. Klasse der Hauptschule besucht. Die Mutter ist Hausfrau, der Vater ist Angestellter. Das monatliche (Netto-)Einkommen im Sinne des BAföG betrug vor zwei Jahren 2.155,30. Bedarfssatz 231,00 Einkommen i. S. des BAföG 2.155,30 abzüglich: Grundfreibetrag Eltern 1.715,00 Bruder 520,00 Anrechnungsbetrag 0,00 0,00 Förderungsbetrag 231,00 8

11 Beispiel B Die auszubildende Person besucht eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Sie wohnt mit ihren Geschwistern bei den Eltern. Ihr Bruder besucht die 11. Klasse des Gymnasiums, ihre Schwester die Berufsfachschule für Assistenten. Das gemeinsame monatliche Einkommen der Eltern i. S. des BAföG beträgt 3.340,00. Bedarfssatz 418,00 Einkommen der Eltern i. S. des BAföG (ohne Kindergeld) Vater 2.950,00 Mutter 390, , ,00 abzüglich: Grundfreibetrag Eltern 1.715,00 Geschwister: Gymnasiast 520,00 Berufsfachschülerin 0,00 Zwischensumme: 1.105,00 abzüglich: Zusatzfreibetrag 55% (50% für die Eltern und 5 % für den Bruder) 607,75 Anrechnungsbetrag 497,25 zu gleichen Teilen auf den Bedarf des Auszubildenden und der Schwester in förderungsfähiger Ausbildung anzurechnen (:2) 248,63 Anrechnungsbetrag: 248,63 Förderungsbetrag gerundet 169,00 9

12 Sprechzeiten und Besuche für Schülerinnen und Schüler Landesamt für Ausbildungsförderung Eingang Sprechzeiten Emil-Waldmann-Str. 3, 1. Etage montags und dienstags von bis Uhr, donnerstags von bis Uhr Außenstelle Bremerhaven Eingang Schifferstraße 48 Sprechzeiten dienstags und donnerstags von bis Uhr Sprechzeiten für Studierende an Hochschulen siehe Punkt 7 10

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14 Herausgeberin Die Senatorin für Kinder und Bildung Rembertiring Bremen

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