Satzung des Vereins Freunde und Förderer des Franz-Stock-Gymnasiums

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1 Satzung des Vereins Freunde und Förderer des Franz-Stock-Gymnasiums 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen Freunde und Förderer des Franz-Stock- Gymnasiums in Neheim Hüsten Der Verein ist unter Nr. VR 374 im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen. Sitz des Vereins ist Arnsberg Stadtteil Neheim-Hüsten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Geschäftsjahr 3 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke in der Abgabenordnung. (1) Der Verein dient dem Wohl der Schülerinnen und Schüler sowie des Bildungs- und Erziehungsauftrag des Franz-Stock-Gymnasiums. (2) Der Verein übernimmt im Rahmen des Ganztagsschulbetriebes am Franz- Stock-Gymnasium Betreuungsorganisation und fördert dadurch die Begegnung von Schülern, Lehrpersonal und Betreuungspersonal außerhalb des Unterrichts. (3) Der Verein unterstützt die Unterrichtsarbeit der Lehrkräfte und Schüler durch Zuwendung von Lehr- und Lernmaterialien. (4) Der Verein gewährt Beihilfen bei Schulwanderungen und Studienfahrten der Schülerinnen und Schüler die eine Bedürftigkeit über die staatliche Förderung hinaus nachweisen. (5) Der Verein fördert einzelne Fachschaften der Schule in materieller und finanzieller Hinsicht. (6) Der Verein pflegt die Kontakte zwischen Schule und Elternschaft, sowie privaten und öffentlichen Stellen.

2 4 Selbstlose Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5 Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gemäß 3 Nr. 26a EStG erhalten. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung und Förderung politischer Parteien verwenden. 6 Verbot von Begünstigungen Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden. 7 Mitgliedschaften Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 8 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung

3 muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 9 Beiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung und sind in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beiträge werden gemäß Beitragsordnung am Jahresende mittels SEPA- Lastschriftmandat vom Konto des Mitglieds eingezogen. Das Mitglied hat für den Zeitpunkt des Einzuges für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Kosten die aufgrund einer Nichteinlösung des Beitrages entstehen, sind ausschließlich vom Mitglied zu tragen. Die gesetzlichen Vorschriften und Fristen zum SEPA-Lastschrifteinzug sind einzuhalten. 10 Organe des Vereins Die Organe des Vereins bestehen aus dem (a) Vorstand des Vereins ( 11) (b) Mitgliederversammlung ( 12) 11 Vorstand Der Vorstand im Sinn des 26 BGB besteht aus dem (a) dem/der 1. Vorsitzenden (b) dem/der Stellvertreter(in) (c) dem/der Kassiererin (d) dem/der Schriftführer(in) (e) bis zu 3 Beiräten Sie vertreten den Verein auch einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein

4 Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Die Beiräte werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beiräte vorschlagen. Die Beiräte werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. 12 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung wird durch öffentliche Bekanntmachung ausgesprochen. Dazu dient die Veröffentlichung in der lokalen Tagespresse sowie auf der Homepage der Schule des Fördervereins. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst nach der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes ist mittels

5 schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens 2 andere Mitglieder vertreten. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: 1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung 2. Entlastung des Vorstandes 3. Wahl des Vorstandes 4. Wahl der Kassenprüfer/innen 5. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern 6. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beiräte 7. Änderung der Beitragsordnung 8. Entscheidung über gestellte Anträge 9. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel 10. Änderung der Satzung 11. Auflösung des Vereins

6 14 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Die Wahl der Kassenprüfer findet versetzt statt. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sind. Eine Wiederwahl ist zulässig. 15 Auslagen und Haftung Vorstandsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen dürfen lediglich nachgewiesene Auslagen ersetzt werden. Ein Vereinsmitglied, welches durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz das Eigentum des Vereins schädigt oder mindert, muss den Schaden in voller Höhe ersetzen. 16 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Schulträger, in diesem Fall der Stadt Arnsberg, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des 3 der Satzung zu verwenden Arnsberg,

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