Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei Markt Schwaben
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- Justus Dieter
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1 Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei Markt Schwaben Der Markt Markt Schwaben erläßt auf Grund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - folgende Satzung. 1 Aufgabe 1. Die Bücherei des Marktes Markt Schwaben (Gemeindebücherei) dient als öffentliche und gemeinnützige Kultureinrichtung der Bildung und Information der Bevölkerung. 2. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Gewinne werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. 3. Die Gemeindebücherei beschafft über den Bayerischen Leihverkehr jedem interessierten Benutzer Bücher gegen Berechnung der Gebühren nach näherer Maßgabe der Gebührensatzung für die Benutzung der Gemeindebücherei Markt Schwaben, insbesondere Sachbücher, soweit sie verfügbar sind. 4. Die Gemeindebücherei verleiht auch Compact Discs (CD s), welche Eigentum des Bibliotheksverbandes Oberbayern sind. Diese stehen der Bücherei jeweils 4 Monate zur Verfügung. 2 Benutzung 1. Vorbehaltlich der in dieser Satzung festgesetzten Einschränkungen kann die Gemeindebücherei von allen Einwohnern des Marktes Markt Schwaben benutzt werden und zwar a) die Erwachsenenbücherei vom vollendeten 15. Lebensjahr ab und b) die Kinder- und Jugendbücherei vom vollendeten 6. Lebensjahr ab. Ihre Inanspruchnahme durch Personen, die nicht im Markt Markt Schwaben wohnen, ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs gestattet. 2. Die Ausleihzeiten (Öffnungszeiten) werden vom Markt ortsüblich bekanntgegeben. 3 Allgemeine Benutzungsbedingungen 1. Jeder Benutzer hat sich beim Besuch der Bücherei grundsätzlich persönlich anzumelden und auf Verlangen des Büchereipersonals ausreichend über Person und Wohnung auszuweisen.
2 2. Benutzer unter 15 Jahren bedürfen einer schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 3. Stellt der Benutzer an den von ihm gewählten Büchern, Zeitschriften oder CD s Beschädigungen fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Büchereipersonal anzuzeigen. Wird keine Beschädigung angezeigt, so wird angenommen, daß er das ausgewählte Buch, die Zeitschrift oder die ausgewählte CD in einwandfreiem Zustand erhalten hat. 4. Die Benutzer haben die ihnen ausgehändigten Bücher, Zeitschriften oder CD s sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Insbesondere sind Eintragungen jeder Art, das Ausstreichen oder Unterstreichen von Textstellen, das Umknicken oder Entfernen von Blättern, das Durchzeichnen, das Brechen von Tafeln und Karten untersagt. Das Abspielen von CD s ist nur mit technisch einwandfreien Wiedergabegeräten erlaubt. Die CD s sind vor Staub, Schmutz und übermäßiger Hitze zu schützen. 5. Für verlorene, beschmutzte oder sonst beschädigte Bücher oder Zeitschriften hat der Benutzer, auch wenn ihm ein persönliches Verschulden nicht nachzuweisen ist, den vollen Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen. Der Verlust ist der Bücherei unverzüglich zu melden. Eltern haften für ihre Kinder. 6. Bei Verlust oder Beschädigung einer CD, einer CD-Hülle oder eines CD-Booklets ist Naturalersatz zu leisten (Ersatz durch die gleiche Ausgabe). Ist ein solcher Ersatz nicht möglich, ist der Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr fällig. 7. Vor dem Verlassen der Gemeindebücherei sind die ausgewählten Bücher, Zeitschriften oder CD s dem Büchereipersonal zum Eintrag in die Ausleihkartei vorzulegen. 8. Ausgeliehene Bücher, Zeitschriften oder CD s dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden. 9. Den Anordnungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten. 10.Das Rauchen ist in der Gemeindebücherei nicht gestattet. 4 Beschränkung der Ausleihe 1. Es werden an einen Benutzer gleichzeitig nicht mehr als drei Bücher oder Zeitschriften ausgeliehen. 2. Es werden an einen Benutzer gleichzeitig nicht mehr als drei CD s ausgeliehen. 3. Das Büchereipersonal kann die Ausleihe von mehr als drei Büchern, Zeitschriften oder CD s gestatten.
3 5 Leihfrist 1. Die Leihfrist beträgt 3 Wochen für Bücher und Zeitschriften und 1 Woche für CD s. 2. Sie kann im Einzelfall verkürzt werden, wenn dies das Interesse der Gemeindebücherei oder Dritter erfordert. Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu drei Wochen verlängert werden. Die Gemeinde kann wiederholtes Entleihen desselben Buches, derselben Zeitschrift oder derselben CD ablehnen. 3. Ausgeliehene Bücher, Zeitschriften oder CD s können gegen Gebühr vorbestellt werden. 4. Die Benutzung der Gemeindebücherei hinsichtlich der Entleihe von Büchern oder Zeitschriften innerhalb der regulären Ausleihfrist (Abs. 1) ist gebührenfrei. Wer länger ausleiht, insbesondere die gesetzte Frist zur Rückgabe eines Buches oder einer Zeitschrift überschreitet, hat nach näherer Maßgabe der Gebührensatzung eine Gebühr zu entrichten und wird nötigenfalls kostenpflichtig ermahnt. Kommt der Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe nicht nach, so können die Bücher, Zeitschriften oder CD s durch eine gemeindliche Dienstkraft gegen Berechnung einer Gebühr abgeholt (Abholgebühr) werden. 5. Für die Entleihe von CD s wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Wer länger ausleiht, insbesondere die gesetzte Frist zur Rückgabe einer CD überschreitet, hat nach näherer Maßgabe der Gebührensatzung eine Säumnisgebühr zu entrichten und wird nötigenfalls kostenpflichtig ermahnt. Kommt der Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe nicht nach, so können die CD s durch eine gemeindliche Dienstkraft gegen Berechnung einer Gebühr abgeholt (Abholgebühr) werden. 6. Weitere Bücher, Zeitschriften oder CD s können erst dann ausgeliehen werden, wenn angemahnte Bücher, Zeitschriften oder CD s zurückgegeben und die Gebühren bezahlt sind. 6 Meldepflicht, Benutzungsverbot 1. Jeder Entleiher hat einen Wohnungswechsel der Gemeindebücherei unverzüglich anzuzeigen. Bei Wegzug aus dem Markt Markt Schwaben sind die entliehenen Bücher, Zeitschriften oder CD s spätestens bei der Abmeldung an die Gemeindebücherei zurückzugeben. 2. Entleiher, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit im Sinne von 3 des Bundesseuchengesetzes auftritt, dürfen die Gemeindebücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Sie haben die Gemeindebücherei hiervon zu verständigen. 3. Im Falle des Abs. 2 sind entliehene Bücher, Zeitschriften oder CD s erst nach Desinfektion durch eine amtlich zugelassene Fachfirma zurückzugeben; hierüber ist eine Bescheinigung dieser Firma beizubringen. Die Kosten trägt der Entleiher.
4 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit einer Geldbuße bis 1.000,- DM belegt werden, wer entgegen 3 Abs. 6 die Gemeindebücherei verläßt, ohne die ausgewählten Bücher, Zeitschriften oder CD s dem Personal zur Eintragung in die Ausleihkartei vorzulegen, entgegen 6 Abs. 1 den Wohnungswechsel nicht anzeigt oder bei Wegzug aus dem Markt die entliehenen Bücher, Zeitschriften oder CD s nicht zurückgibt, entgegen 6 Abs. 2 die Bücherei benutzt, obwohl er oder die in seiner Wohnung Lebenden an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des 3 des Bundesseuchengesetzes leiden und entgegen 6 Abs. 3 Satz 1 entliehene Bücher, Zeitschriften oder CD s ohne Desinfektion zurückgibt. 8 Ausschluß Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können vom Markt zeitweise, in schweren Fällen auch auf Dauer, von der Benutzung der Gemeindebücherei ausgeschlossen werden. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Markt Schwaben für die Gemeindebücherei vom außer Kraft. Markt Schwaben, MARKT MARKT SCHWABEN Huber 1.Bürgermeister
5 Bekanntmachungsvermerk: Vorstehende Satzung wurde am im Rathaus Markt Schwaben, Zimmer 107, zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am angeheftet und am 24. März 1999 wieder entfernt. Außerdem wurde die Niederlegung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg vom Nr. 4 bekanntgegeben. Markt Schwaben, MARKT MARKT SCHWABEN Huber 1.Bürgermeister
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