Tenor. FG München, Urteil v K 3113/11

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1 FG München, Urteil v K 3113/11 Titel: (Betriebe gewerblicher Art: Änderung der Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer bei Zusammenfassung von Regiebetrieben einer Kommune in einer GmbH & Co. KG) Normenketten: 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG Abs 1 Nr 7c EStG Abs 1 S 1 Nr 7c EStG Abs 6 EStG 2002 EStG VZ Abs 6 KStG Abs 1 KStG 2002 KStG VZ 2005 Orientierungsätze: 1. Unterhält eine Kommune mit ihrer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft einen als Regiebetrieb geführten Betrieb gewerblicher Art (BgA), ermittelt sich der kapitalertragsteuerpflichtige Gewinn des BgA durch Ableitung aus dem --zutreffend ermittelten-- Gewinn der KG. Werden dabei die Verluste aus dem Betrieb eines Stadions mangels Gewinnerzielungsabsicht bei der Ermittlung des Gewinns für die Beteiligung an der KG nicht berücksichtigt bzw. lassen sich die beiden Regiebetriebe "Beteiligung an der KG" und "Betrieb des Stadions" aufgrund des Fehlens einer engen, wechselseitigen, technisch-wirtschaftlichen Verflechtung nicht zusammenfassen, ermittelt sich der der Kapitalertragsteuer unterliegende Gewinn des Beteiligungs-Regiebetriebs ohne Verrechnung mit dem Verlust aus dem Stadion- Betrieb. 2. Behält eine Kommune auch nach der Einbringung von nicht zusammenzufassenden Regiebetrieben in eine KG als Alleinkommanditistin und einer Komplementärin ohne Stimmrecht die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse in ihrer Hand, ist es geboten, die gem. 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG i.v.m. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG entstehende Kapitalertragsteuer wie bei unmittelbar geführten Regiebetrieben zu ermitteln. Der Wortlaut des 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist nicht einschränkend auszulegen. 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 64/15) Schlagworte: Änderung, Ausschüttung, Beherrschung, Bemessungsgrundlage, Betrieb gewerblicher Art, BgA, Dividende, Einbringung, Gemeinde, Gesamthand, Gewinnausschüttung, Gewinngrenze, Kapitalertragsteuer, Kommandit, Kommanditist, Kommune, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Mitunternehmer, Mitunternehmeranteil, Nachforderung, Öffentlich rechtliche Körperschaft, Personengesellschaft, Regiebetrieb, Verwendung, Zufluss, Zusammenfassung Fundstellen: EFG 2015, 1950 BeckRS 2015, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.

2 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 I. Die Klägerin ist die Kommune X mit ihrem Betrieb gewerblicher Art (BgA) Beteiligung an der X GmbH & Co KG. Die GmbH und Co KG (im Folgenden: KG) wurde am. gegründet, der bisherige Betrieb wurde mit Wirkung zum in die KG eingebracht. 2 Gegenstand des Unternehmens der KG ist nach 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. die Versorgung der Bevölkerung mit.. Das Unternehmen der KG erstellt einen Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anlagen nebst einem Lagebericht ( 11 Gesellschaftsvertrag). 3 Der BgA Beteiligung an der KG ist beim Finanzamt (FA) unter der Steuernummer erfasst. Der BgA Stadion ist unter einer anderen Steuernummer getrennt davon steuerlich erfasst. Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2000 hinsichtlich des BgA Stadion X erklärte die Klägerin mit Schreiben vom.. Folgendes: 4 Bisher wurden durch die Rechtsvorgängerin der KG für den außerhalb des steuerlichen Querverbundes stehenden Betrieb des Stadions keine Körperschaftsteuererklärungen abgegeben. Da zweifelsohne Einnahmeerzielungsabsicht besteht, beantragen wir im Rahmen der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2000 die Feststellung des vortragsfähigen ertragsteuerlichen Verlustes in Höhe von DM. Eine Gewerbesteuererklärung war mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht abzugeben. Hinsichtlich der zu veranlagenden Umsatzsteuern wurden diese im Rahmen der (bereits eingereichten) Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2000 der KG erklärt. 5 Das FA erließ für den BgA Stadion Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs. Im Feststellungsbescheid zum belief sich der (kumulierte) Verlustvortrag auf Y. 6 Im Jahr 2003 stellte die Kommune den Jahresabschluss der KG für das Jahr 2002 fest und beschloss eine Gewinnentnahme in Höhe von... Im Jahr 2004 beschloss die Kommune eine Gewinnentnahme in Höhe von. für 2003 und im Jahr 2005 in Höhe von für Nach den Beschlüssen der Kommune ist dabei zu beachten, dass sie die Körperschaftsteuer noch zu bezahlen hat. Die Berechnungen der Höhe der Entnahmen erfolgten somit aus den Jahresgewinnen vor Abzug von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. 7 Für den nach 20 Abs. 1 Nr. 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinn des BgA Beteiligung an der KG reichte die Klägerin folgenden Kapitalertragsteuer-Anmeldungen ein: 8 9 Der von der Klägerin dem Kapitalertragsteuerabzug zugrunde gelegte Gewinn war vermindert um den Gewinnanteil, der als Mindestgewinn bei der KG verblieb, und um den Verlust des Stadions. Das Finanzamt folgte der Klägerin nicht, legte der Kapitalertragsteuerberechnung die Gewinne ohne Berücksichtigung des Mindestgewinns und der Verluste aus dem Stadion zugrunde und setzte die Differenz mit Nachforderungsbescheiden nach 167 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) fest.

3 10 Gegen diese Nachforderungsbescheide für Kapitalertragsteuer 2003, 2004 und 2005 erhob die Klägerin Einspruch. 11 Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die Nachforderungsbescheide und setzte die Kapitalertragsteuer schließlich wie folgt fest: Die Bescheide betreffend die Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos sind bestandskräftig. Die Einsprüche gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2002 bis 2004 betreffend die KG nahm die Klägerin zurück. 14 Mit Einspruchsentscheidung vom. gab das Finanzamt den Einwendungen der Klägerin insoweit statt, als der Rückbehalt des sogenannten Mindestgewinns bei der KG als steuerlich zulässige Rücklage im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG entsprechend dem BMF-Schreiben vom (BStBl I 2002, 935) anerkannt wurde. 15 Auf dieser Grundlage berechnete das FA die Kapitalertragsteuern mit der Einspruchsentscheidung neu. Soweit es bei der Berechnung auf Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschläge ankam, setzte das FA die Beträge gemäß den letzten Steuerbescheiden an. Die Verluste des Stadions berücksichtigte das Finanzamt bei der Neuberechnung der Kapitalertragsteuer weiterhin nicht. 16 Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage trägt die Klägerin u.a. folgendes vor: Die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG könne im vorliegenden Fall nur das um den Mindestgewinn unter Berücksichtigung der Verluste des Stadions gekürzte handelsrechtliche Jahresergebnis sein. Nur über diesen Betrag könne die Klägerin auch verfügen. Es spiele keine Rolle, dass im BgA Beteiligung an der KG ertragsteuerlich der nicht um den Verlust des Stadions gekürzte Gewinnanteil zugewiesen wurde. 19 Durch die Übertragung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf die KG habe die Klägerin eine steuerlich zulässige Gestaltung gewählt. Hierbei sei unerheblich, dass die kapitalertragsteuerlichen Folgen von denen im Fall einer eigenen wirtschaftlichen Betätigung der Klägerin im Rahmen eigener Betriebe gewerblicher Art abwichen. Die öffentliche Hand sei frei in der Wahl, in welcher Rechtsform sie ihre wirtschaftliche Betätigung ausführen möchte. Die Klägerin habe die Rechtsform einer Tochtergesellschaft in Form einer Personenhandelsgesellschaft gewählt. Diese sei handelsrechtlich rechtsfähig und insoweit mit einer Kapitalgesellschaft vergleichbar. Hätte die Klägerin zulässigerweise ihre Tätigkeiten in eine Tochter-GmbH ausgegliedert, würde die Klägerin Vollausschüttung vorausgesetzt ebenfalls das Ergebnis der Tochter- GmbH erhalten, welches um eine zulässige Einstellung in die Rücklagen sowie den Verlust aus dem Stadion gekürzt wäre. Auch steuerlich würde sich hier aus der Übernahme eines Dauerverlustgeschäftes durch die Tochter-GmbH kein anderes Bild ergeben. Zwar gelte die Übernahme von einem Dauerverlustgeschäft als verdeckte Gewinnausschüttung, welche grundsätzlich Kapitalertragsteuer nach sich ziehe. Bei Kapitalgesellschaften führten dauerdefizitäre Tätigkeiten seit dem sogenannten Segelyacht- Urteil zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, da die damit verursachten Gewinnminderungen in der

4 außerbetrieblichen Sphäre begründet seien. Hier handle es sich jedoch um ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft nach 8 Abs. 7 KStG (Sportanlage), so dass die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zu ziehen seien und die Kapitalertragsteuer auf den Verlust entfalle Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom verwiesen. In der Anlage zum letzteren Schriftsatz ermittelt die Klägerin die ihren Klageanträgen zugrundeliegenden Bemessungsgrundlagen der Kapitalertragsteuern, indem sie die von ihr der KG entnommenen Beträge (Jahresgewinn vor Abzug von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag abzüglich des Mindestgewinns/Rücklagen) um Körperschaftsteuern nebst Solidaritätszuschlägen kürzt. Dabei legte die Klägerin den Jahresgewinn aus den Bilanzen der KG vor Betriebsprüfung zugrunde Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung verweist das Finanzamt auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend dazu aus: 24 Die Klägerin verkenne in ihrer Argumentation, dass nicht die KG als solche gemäß 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG kapitalertragsteuerpflichtig sei, sondern der Betrieb gewerblicher Art Beteiligung an der KG. Der kapitalertragsteuerpflichtige Gewinn sei aus der Handelsbilanz der KG abzuleiten. Da in der Bilanz der KG aber zwei BgA zusammengefasst seien, die nach steuerlichen Grundsätzen ( 4 Abs. 6 KStG) nicht zusammengefasst werden dürften, sei das steuerliche Ergebnis des BgA gesondert zu ermitteln und den BgA Beteiligung an der KG sei der entsprechende Gewinnanteil ohne Verrechnung mit dem Verlust aus dem Stadion zuzurechnen. Der BgA Beteiligung an der KG sei kein Eigenbetrieb, sondern ein Regiebetrieb, so dass dessen Gewinne unmittelbar im Haushalt der Trägerkörperschaft zu erfassen seien. Entscheidungsgründe 25 II. Die Klage ist unbegründet Seit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens sind die nicht den Rücklagen zugeführten Gewinne eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter bestimmten im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen nach 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese Einkünfte unterliegen gemäß 43 Abs. 1 Nr. 7 c EStG der Kapitalertragsteuer. Nach dem Gesetzeswortlaut (vgl. auch 44 Abs. 6 EStG) kommt es nicht auf den tatsächlichen Zufluss oder die Verwendung des Gewinns an. Vielmehr führt der Gewinn des Wirtschaftsjahres, sofern er nicht den Rücklagen zugeführt wird, zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Vorschrift enthält eine Ausschüttungsfiktion, da aufgrund der fehlenden rechtlichen Selbständigkeit des BgA eine tatsächliche Ausschüttung an die Trägerkörperschaft nicht erfolgen kann (BFH-Urteil vom I R 105/05, BStBl II 2007, 841). Keine Einnahmen aus Kapitalvermögen liegen dagegen vor, wenn sie aus (fiktiven) Ausschüttungen stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des 27 KStG als verwendet gelten ( 20 Abs. 1 Nr. 10 b Satz 5 i.v.m. 20 Abs. 1 Satz 3 EStG) Die Festsetzung der Kapitalertragsteuer ist danach im Streitfall rechtmäßig. a) Die Klägerin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhält mit ihrer Beteiligung an der Mitunternehmerschaft Beteiligung an der KG im Sinne des 15 EStG einen Betrieb gewerblicher Art im

5 Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 KStG (BFH-Urteil vom I R 25/81, BStBl II 1984, 726; R 6 Abs. 2 Satz 2 KStR 2004). b) In den Jahren 2002, 2003 und 2004 führte die Klägerin den BgA Beteiligung an der KG als Regiebetrieb. Regiebetriebe sind rechtlich unselbständige Einheiten der Trägerkörperschaft, die finanzwirtschaftlich nicht Sondervermögen der Gemeinde darstellen. Demgemäß fließen Einnahmen der Regiebetriebe anders als bei Eigenbetrieben unmittelbar in den Haushalt und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft bestritten (BFH-Urteil vom I R 77/11, BStBl II 2015, 161 Rz. 15). Die für einen Eigenbetrieb erforderlichen Voraussetzungen finanzwirtschaftliches Sondervermögen im haushaltsrechtlichen Sinne, das organisatorisch verselbständigt ist, gleichwohl aber rechtlich unselbständiger Teil der Körperschaft des öffentlichen Rechts ist liegen nicht vor. c) Der BgA Beteiligung an der KG hat in den Wirtschaftsjahren 2002, 2003 und 2004 die in 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG genannte Gewinngrenze von deutlich überschritten, unabhängig davon, ob in den Streitjahren die Verluste des Stadions abgezogen werden können. d) Der kapitalertragsteuerpflichtige Gewinn des BgA Beteiligung an der KG ist aus dem Gewinn der KG abzuleiten. Dies setzt allerdings voraus, dass der Gewinn des Mitunternehmeranteils zutreffend ermittelt wurde. Das Finanzamt hat die Einkünfte der Klägerin aus dem Anteil an der Mitunternehmerschaft für 2002, 2003 und 2004, wie sich aus den Feststellungsbescheiden ergibt, ohne die Verluste aus dem Stadion festgestellt. Die Verluste aus dem Stadion wurden vorab aus den Einkünften der Mitunternehmerschaft herausgerechnet und gesondert festgestellt. Die Feststellungsbescheide der KG sind zwischenzeitlich bestandskräftig. Auf eine Bindungswirkung dieser Feststellungsbescheide kommt es nicht an, da die Feststellungen materiell-rechtlich richtig sind. Die Verluste des Stadions sind bei den Einkünften der KG nicht zu berücksichtigen, die übrigen Korrekturen durch die Betriebsprüfung sind unstreitig. aa) Bei einer Personengesellschaft wie vorliegend einer Kommanditgesellschaft ist grundsätzlich von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen ( 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG), jedoch sind der Ertrag und der Aufwand, die auf einer privat veranlassten Tätigkeit beruhen, aus den gewerblichen Einkünften der Personengesellschaft auszuscheiden (BFH-Urteil vom VIII R 28/94, BStBl II 1997, 202). Verschiedene Aktivitäten der Kommanditgesellschaft sind nach den besonderen Umständen des Einzelfalls entweder einheitlich im Rahmen einer sogenannten Beurteilungseinheit oder getrennt im Wege der sogenannten Segmentierung zu prüfen. Selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfstätigkeiten oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sind, müssen danach auch selbständig beurteilt werden. An der Gewinnerzielungsabsicht einer Tätigkeit fehlt es von vornherein, wenn sie nicht um des Erwerbswillen betrieben wird (BFH-Beschluss vom IV B 94/04, BFH/NV 2006, 2059). Die für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten erforderliche Gewinnerzielungsabsicht ist bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen oder nach der Verkehrsauffassung trennbaren Betätigungen nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen (sogenannte Segmentierung; BFH-Urteil vom XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434). Ob eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das sich nur anhand objektiver Merkmale beurteilen lässt. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Maßgebend ist, wie sich die Verhältnisse aus der Sicht des an objektiven Gegebenheiten orientierten Steuerpflichtigen dargestellt haben. Erforderlich ist eine in die Zukunft gerichtete, langfristige Beurteilung. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte bieten (BFH-Urteil vom VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes: Die Verluste aus dem Betrieb des Stadions wurden vom Finanzamt zu Recht bei der Ermittlung des Gewinns für die Beteiligung an der KG nicht berücksichtigt und der nicht um die Verluste gekürzte Gewinnanteil der Berechnung der Kapitalertragsteuer zugrunde gelegt. Das Stadion wurde zwar mit Einnahmeerzielungsabsicht betrieben, jedoch nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom.. und den seit Jahrzehnten bestehenden Verlusten. e) Eine Verrechnung der Verluste aus dem Betrieb des Stadions ist auch nicht bei den Einkünften der Klägerin aus dem BgA Beteiligung an der KG möglich. Auch soweit man davon ausgeht, dass der Betrieb

6 des Stadions einen eigenen BgA nach 4 Abs. 1 KStG 2002 darstellt, ist eine Zusammenfassung nicht möglich. Nicht gleichartige Betriebe gewerblicher Art wie vorliegend können nur zusammengefasst werden, wenn zwischen diesen Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom GrS 4/66, BStBl III 1967, 240; BFH-Urteil vom I R 42/01, BFH/NV 2003, 511). Insbesondere können Betriebe gewerblicher Art nicht dadurch zusammengefasst werden, dass eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben wird. Da zwischen dem Stadion und den übrigen Sparten des zulässigen steuerlichen Querverbundes keine enge, wechselseitige, technisch-wirtschaftliche Verflechtung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, ist eine Zusammenfassung auf der Ebene der BgA nicht möglich. Hieran ändert die Gestaltung des Streitfalls die Zusammenfassung zweier BgA in einer KG nichts Das Schreiben des BMF vom , BStBl I 2015, 111, enthält keine für die Klägerin günstigere Regelung. Das Schreiben bestätigt die vom Finanzamt veranlagte Rechtsansicht, dass bei einem Regiebetrieb, der in eine Mitunternehmerschaft eingebracht wurde, der Jahresgewinn des Betriebs im Sinne des 275 Handelsgesetzbuch (HGB) maßgeblich ist. Lediglich aus Vereinfachungsgründen in Fällen, in denen für einen BgA keine Handelsbilanz aufgestellt wird, kann als Gewinn auf die tatsächlichen Entnahmen zurückgegriffen werden (Rz. 31 des o.g. BFM-Schreibens; vgl. auch Verfügung der OFD Münster vom S 2706a St zu einer Vorgängerregelung). a) Im Streitfall kommt die Vereinfachungsregelung nicht zur Anwendung. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass nur die KG eine Handelsbilanz erstellt, nicht aber der BgA Beteiligung an der KG. Das Finanzamt hat indes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass gleichwohl bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Kapitalertragsteuern auf die Bilanzen der KG abzustellen ist. Denn wenn die maßgebliche Bemessungsgrundlage für eine Steuer ohne weiteres in zutreffender Höhe festgestellt werden kann, besteht für eine Vereinfachungsregelung kein Raum. Diese Sichtweise ist unabhängig von der Verwaltungsvorschrift auch aufgrund der gesetzlichen allgemeinen Schätzungsgrundsätzen (vgl. 162 Abgabenordnung) geboten. Auch danach scheidet eine Schätzung aus, wenn das richtige Ergebnis ohne weiteres ermittelt werden kann. Ferner darf ein Schätzungssystem auch für Zwecke der Vereinfachung nicht zu völlig unzutreffenden Ergebnissen führen. So aber liegen die Verhältnisse im Streitfall. Die Bilanz der KG wurde in allen Streitjahren durch eine Betriebsprüfung überprüft und über die Ergebnisse besteht Einigkeit. Ein Unterschied zwischen den der Prüferbilanz entnommenen Gewinnen der KG und den Handelsbilanzgewinnen des BgA Beteiligung an der KG besteht im Streitfall auch nach den Berechnungen der Klägerin lediglich insoweit, als beim BgA Beteiligung an der KG die Körperschaftsteuern nebst Solidaritätszuschlägen (sowie Zinsen) die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer mindern. Dies kann aber ohne weiteres mit richtigem Ergebnis durch eine Korrekturrechnung, wie sie das Finanzamt vorgenommen hat, berücksichtigt werden. Dabei geht der Senat davon aus, dass im Streitfall die Steuern in der Höhe, die sich aus den Steuerbescheiden im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung ergibt, anzusetzen sind. b) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, dass es ihr nicht auf den Ansatz von Entnahmen aus Vereinfachungsgründen ankommt. Vielmehr wird mit der Klage geltend gemacht, dass die Entnahmen grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuern sein sollen. Hierbei versteht die Klägerin unter Entnahmen nur die ausdrücklich von ihr selbst beschlossenen Entnahmen, während es auf darüber hinausgehende tatsächliche Entnahmen aus der KG, z.b. zur Finanzierung des Stadions unter Missachtung des Verlustrechnungsverbots zwischen den BgA, nicht ankommen soll. Insoweit kann sich die Klägerin indes nicht auf das Schreiben des BMF berufen. Das FA hat ausdrücklich geltend gemacht, dass die Verluste des Stadions auch im Rahmen der Verwaltungsvorschrift nicht abgezogen werden können. Für eine von der Ansicht des Finanzamts abweichende Auslegung des BMF-Schreibens durch den Senat besteht kein Raum, denn Verwaltungsvorschriften sind so zu auszulegen, wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden

7 wissen wollte (vgl. BFH vom I R 68/98, BFH/NV 2000, 891) Die Einbringung des Regiebetriebs der Klägerin in eine KG führt nicht dazu, dass im Ergebnis nur beschlossene Ausschüttungen zur Kapitalertragsteuer führen. a) Die steuerliche Behandlung von Regiebetrieben beruht auf dem Gedanken, dass kein Sondervermögen der Trägerkörperschaft vorliegt, das vom sonstigen Vermögen zu trennen ist. Die Einbringung in eine Mitunternehmerschaft führt indes unabhängig davon, dass zivilrechtlich ggf. Gesamthandseigentum der Mitunternehmerschaft entsteht nicht zu einer steuerlich selbständigen Vermögensmasse, die der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer unterliegt. Nach dem System der Besteuerung von Mitunternehmerschaften ist die Klägerin unverändert als Betreiber des Betriebs und Steuersubjekt zu behandeln (vgl. BFH vom I R 60/10, BStBl II 2011, 858). Aus diesem Grund kann eine KG nicht mit einer GmbH verglichen werden, so dass es auf den Vortrag der Klägerin, die Tragung der Kosten des Stadions durch die KG könne in Entsprechung zur Regelung bei verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß 8 Abs. 7 KStG nicht zur Kapitalertragsteuer führen, nicht näher ankommt. b) Zivilrechtliches Gesamthandseigentum im Rahmen einer Mitunternehmerschaft bedeutet nicht, dass ein Miteigentümer aus steuerlicher Sicht das Eigentum aufgegeben hat, denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom IV R 44/09, BStBl II 2013, 142) gilt aufgrund der Regelung des 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung die sogenannte Bruchteilsbetrachtung. Dies bedeutet, dass Wirtschaftsgüter, die mehreren zu gesamter Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet werden, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung geboten ist. Im Streitfall kann die Mitunternehmerschaft auch hiernach nicht mit einem Eigenbetrieb oder einer GmbH gleichgestellt werden. Die Klägerin behält zudem nach dem Gesellschaftsvertrag als Alleinkommanditistin die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse in ihrer Hand. Denn gemäß. des Gesellschaftsvertrags hat die Komplementärin keine Stimme in der Gesellschafterversammlung. Die Klägerin kann nach dem Gesellschaftsvertrag allein über Zeitpunkt und Höhe von Gewinnausschüttungen beschließen. Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass die Komplementärin eine Gesellschaft der Klägerin ist. Jedenfalls bei der Sachlage des Streitfalls ist es geboten, die Kapitalertragsteuer wie bei unmittelbar geführten Regiebetrieben zu ermitteln. Es ist kein Grund ersichtlich, den Wortlaut des 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG einschränkend auszulegen. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Prinzip, dass sich die Einkommensbesteuerung von Mitunternehmern grundsätzlich so wenig wie möglich von der Besteuerung von Einzelunternehmern unterscheiden soll Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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