ERTEILUNGSVERFAHREN A90 1

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1 VIERTER TEIL: ERTEILUNGSVERFAHREN Artikel 90 - Eingangsprüfung (1) Die Eingangsstelle (Art. 16) prüft, ob a) die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen (Art. 78) für die Zuerkennung eines Anmeldetags (Art. 80) genügt; b) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind; [RF A 90 (3); g.a.z.] c) im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache rechtzeitig eingereicht worden ist. [RF A 90 (3); g.a.z.] (2) Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, so gibt die Eingangsstelle dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen [R 39]. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt. (3) Sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden oder ist im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (RF Mitt. R 69(1)) WE ausgeschlossen J 12(82, J 18/82 ERTEILUNGSVERFAHREN A90 1 Artikel 80 - Anmeldetag Artikel 91 - Formalprüfung Artikel 92 - Erstellung des europäischen Recherchenberichts Regel 6 - Fristen und Gebührenermäßigung hinsichtlich Art. 14 Regel 26 - Erteilungsantrag Regel 35 - Form der Anmeldungsunterlagen 90 Regel 39 - Mitteilung aufgrund der Eingangsprüfung Genügt die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 80, so teilt die Eingangsstelle die festgestellten Mängel dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, dass die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird, wenn er die festgestellten Mängel nicht innerhalb eines Monats beseitigt. Beseitigt der Anmelder rechtzeitig die festgestellten Mängel, so teilt ihm die Eingangsstelle den neueren Anmeldetag mit. Regel 69 - Feststellung eines Rechtsverlustes Regel 70 - Unterschrift, Name, Dienstsiegel Regel 85a - Nachfrist für Gebührenzahlungen Regel 85b - Nachfrist für die Stellung des Prüfungsantrages Regel 90 - Unterbrechung des Verfahrens Identität des Anmelders J25/86 Für die Identifizierung des Anmelders reicht es aus wenn die Identität des Anmelders unter Zuhilfenahme sämtlicher Angaben in den eingereichten Unterlagen zweifelsfrei festgestellt werden kann. RiLi A II 4.4 J 4/86 G 2/95 J 4/00 Bei mehreren Anmeldern müssen entsprechende Angaben für jeden Anmelder gemacht werden Rechtsverlust tritt mit Ablauf der Grundfrist ein Austausch der Anmeldeunterlagen Entrichtung der Prüfungsgebühr reicht für die Stellung des Prüfantrags nicht aus, darüber hinaus ist eine an das Amt gerichtete schriftliche Erklärung des Anmelders / Vertreters erforderlich, in der der Anmelder bekundet die Anmeldung prüfen zu lassen Zahlungstag J 26/80 J 11/85 maßgebender Zahlungstag i.s.v. Art. 8 (1) a) GebO ist der Tag, an dem die Zahlung dem EPA durch die kontoführende Bank mitgeteilt wird, auch wenn sie erst später gutgeschrieben wird. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Rückruf der Zahlung durch den Zahlenden nicht mehr möglich ist und eine Verfügung des EPA über den gezahlten Betrag bereits möglich ist. Fehlbetrag von 10% i.d.r. geringfügig, daher reicht Zahlung von 90% zur Fristwahrung. RiLi A II 4. Eingangsprüfung A II 4.6 A II 4.7 Bestehen Mängel, so daß der Anmeldung kein Anmeldetag zuerkannt werden kann, so teilt die Eingangsstelle die festgestellten Mängel dem Anmelder mit und gibt ihm Gelegenheit, die Mängel innerhalb einer nicht verlängerbaren(!) Frist von einem Monat (R39) nach Zustellung der Mitteilung zu beseitigen. Beseitigt der Anmelder die Mängel nicht rechtzeitig, so wird er davon unterrichtet, daß die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird. Eventuell entrichtete Gebühren sind zurückzuerstatten. Der Anmeldetag der der Anmeldung gewährt wird ist der Tag an dem die Anmeldung die in II 4.1 (d.h. Art. 80) genannten Erfordernisse erfüllt. Dieser Tag ist entweder i) der Tag des Eingangs beim EPA oder bei der zuständigen nationalen Behörde oder ii) der Tag innerhalb des vorgenannten Zeitraums von einem Monat an dem der Anmelder die festgestellten Mängel beseitigt. Im letzteren Fall wird dem Anmelder der Anmeldetag mitgeteilt, der seiner Anmeldung zuerkannt worden ist. Sind Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden, so kann eine Neufestsetzung des Anmeldetags erforderlich sein. RiLi AIII 10

2 Artikel 91 Formalprüfung (1) Steht der Anmeldetag (Art. 80) einer europäischen Patentanmeldung ❶ fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 90 Absatz 3 als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, ob a) den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 entsprochen worden ist (Vertretung); b) die Anmeldung den Formerfordernissen genügt, die zur Durchführung dieser Vorschrift in der Ausführungsordnung (R 40, R24(1), R 36(5)) vorgeschrieben sind; c) die Zusammenfassung eingereicht worden ist; d) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents hinsichtlich seines Inhalts den zwingenden Vorschriften genügt, die in der Ausführungsordnung (R 26) vorgeschrieben sind ❷, und ob gegebenenfalls den Vorschriften dieses Übereinkommens über die Inanspruchnahme der Priorität A88, R38 entsprochen worden ist; ❸ e) die Benennungsgebühren entrichtet worden sind; f) die Erfindernennung nach Artikel 81 erfolgt ist; g) die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d genannten Zeichnungen am Anmeldetag eingereicht worden sind. (2) Stellt die Eingangsstelle behebbare Mängel fest, so gibt sie dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung (R 40-43) Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen. (3) Werden die in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d festgestellten Mängel nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung (R41(1)-(3)) beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen (=>WB und subsidiär WE); betreffen die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vorschriften den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.[Prio: WB(-) da kein Totalrechtsverlust => somit nur WE(+); aber: R41(2): Tag Staat!; Für PCT: Nachfrist nach Mitt. R 111(2) für AKZ, Priobeleg] (4) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe e) die Benennungsgebühr für einen Vertragsstaat nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Benennung dieses Staats als zurückgenommen ❹. => Nachfrist R85a, A79, Fiktion der Rücknahme aller Benennungen => Rücknahmefiktion der Anmeldung, A79(3) S.2; für PCT Nachfrist: R108(3) ivm R108(2),R107(1)d) (5) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung (R17) vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen (R 42(2), R111(1))) innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt [oder 2 Mo nach R42(1) Mitt., RiLi A III 5.5; Rechtsfolge tritt erst nach Mitt. ein], so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen ❺. WB(-) da keine Amtsfrist, WE(+) aber: bei EURO-PCT WB(+), wegen R111(1)); WE(+). Bei geringfügigen Mängeln Mitt. A91(2), WB(+) WE(+)(RiLi AIII 5.5] (6) Werden im Fall des Absatzes 1 Buchstabe g die Zeichnungen nicht am Anmeldetag eingereicht und wird der Mangel nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung (R43) beseitigt, so tritt nach der vom Anmelder aufgrund der Ausführungsordnung getroffenen Wahl die Rechtsfolge ein, daß entweder der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der Anmeldung als gestrichen gelten. ERTEILUNGSVERFAHREN A Artikel 16 Eingangsstelle Artikel 80 - Anmeldetag Artikel 88 - Inanspruchnahme der Priorität Artikel 133 (2) - Pflicht für Ausländer zur Berufung eines Vertreters Regel 17 Einreichung der Erfinderbenennung Regel 24 Allgemeine Vorschriften, Einreichung der epa Regel 26 Erteilungsantrag R 27a Sequenzprotokoll R 32 Zeichnungen R 35 Form der Anmeldeunterlagen R36 Maschinenschrift Regel 38 - Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen Regel 38(3,4) Abschrift Priobeleg Regel 38(5) Übersetzung Priobeleg, spät. innerhalb R51(4) Frist Regel 68 - Form der Entscheidung Regel 69 - Feststellung eines Rechtsverlusts Regel 70 - Unterschrift, Name, Dienstsiegel Regel 85a - Nachfrist für Gebührenzahlung Regel 85b - Nachfrist für die Stellung des Prüfungsantrags Regel 86- Änderung der epa Regel 88 Ber. von Mängeln bei EPA eingereichten Unterlagen Regel 89 - Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen Regel 90 - Unterbrechung des Verfahrens Regel 101 Vollmacht Regel 111(1) Aufforderung zur Erfindernennung ❶ gilt auch für Euro-PCT Anmeldungen, da nach Art. 150 (3) Euro- PCT Anm. EP-Anmeldung ❷ fehlende Unterschrift ist behebbarer Mangel: R41 (1) i.v.m. Art 91(1d), R26(2i) RiLi A-III 4.4: Bei mehreren Anmeldern, die keinen gemeinsamen Vertreter bestellt haben, muß jeder Anmelder den Erteilungsantrag unterzeichnen. Danach gilt R 101(1). ❸ J1/80: Ist der Prioritätsbeleg nicht innerhalb der 16 Monate (R38(3)) eingereicht, fordert das EPA den Anmelder unter Setzung einer Nachfrist zur Vorlage des Priobelegs auf. (auch RiLi A III 6.7) RiLi A III 6.5: Das AKZ der früheren Anmeldung ist bis zum Ablauf des 16. Mo nach dem Priotag zu nennen; andernfalls liegt ein Mangel vor zu dessen Beseitigung der Anmelder aufzufordern ist (entspr. J 01/80) ❹ G4/98 Die Benennung eines Vertragsstaats des EPÜ in einer europäischen Patentanmeldung nicht rückwirkend wirkungslos und gilt nicht als nie erfolgt, wenn die entsprechende Benennungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet worden ist. G4/98 Die Benennung eines Vertragsstaats gilt gemäß A 91 (4) EPÜ mit Ablauf der in A 79 (2) bzw. in R 15 (2), 25 (2) oder 107 (1) EPÜ genannten Frist als zurückgenommen und nicht mit Ablauf der Nachfrist gemäß R 85a EPÜ. (s. auch A 80 2) J 22/95: Die Benennung eines Vertragsstaats gilt als zurückgenommen, wenn die Benennungs-gebühr für diesen Staat nicht rechtzeitig entrichte worden ist. Ursprüngliche Benennung ist von Anfang an nichtig und gilt als nie erfolgt ❺ RiLi A III 5.5, unterschiedliche Rechtsfolgen bei Mängeln der Erfindernennung: - Geringfügiger Fehler (z.b. fehlende Anschrift des Erfinders) gem. RiLi A III 5.5. Frist für Berichtigung durch EPA gesetzt nach A 91(2), R 84 S1 Verlängerung möglich R 84 S2 Versäumnis: Zurückweisung nach A 91(3) S1 WB(+) WE(+) - Erheblicher Mangel (z.b. fehlende Unterschrift); nach A 81 und R 17(1) nicht wirksam eingereicht; somit Mitt. nach A 91(1f) und A 91(5) mit R 42(1) Frist: 16 Mo ab Prio oder innerhalb 2 Mo nach Mitt, was länger (RiLi AIII 5.5) keine Verlängerung nach R 84 Rechtsfolge: g.a.z. A 91(5) S1 WB(-) WE(+) - EURO-PCT: Eintritt in reg. Phase ohne Erfindernennung

3 ERTEILUNGSVERFAHREN A91 2 Frist nach R 107(1) und R 111(1) keine Verlängerung nach R 84 Rechtsfolge: g.a.z. A 91(5)S1 WB(+) WE (+) - Teilanmeldung ohne Erfindernennung Frist nach A 91(5)S1, R 42(2) innerhalb 2 Mo nach Mitt. keine Verlängerung nach R 84 (RiLi AIV 1.5 und AIII 5.5) Rechtsfolge: g.a.z. A 91(5)S1 Rechtsbehelf: WB(-) WE(+); Teilanmeldung noch mal einreichen falls möglich Regel 31 - Gebührenpflichtige Patentansprüche (1) Enthält eine europäische Patentanmeldung bei der Einreichung mehr als zehn Patentansprüche, so ist für jeden weiteren Patentanspruch eine Anspruchsgebühr zu entrichten. Die Anspruchsgebühren sind bis zum Ablauf eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten. Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden. (2) Wird eine Anspruchsgebühr nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch. Eine fällig gewordene Anspruchsgebühr, die entrichtet worden ist, wird nur im Fall des Artikels 77 Absatz 5 zurückgezahlt. ⓿ RA 3/85 (DVO 03, S. 627) - Die Gebührenpflicht kann nicht durch Streichen einer der Ansprüche 1 bis 10 aufgehoben werden. Nur eine Auswahl unter den Ansprüchen 11 usw. ist möglich. (auch J9/84) - Bei zu wenig gezahlten Anspruchsgebühren fordert das EPA den Anmelder auf anzugeben, für welche Ansprüche die Zahlung ist (Art 7(2) GebO) (auch RiLi A-III, 9.) - Wird keine ausreichende Gebühr gezahlt und kein Zahlungszweck angegeben, gilt die Zahlung entsprechend der Anspruchsreihenfolge ab Ansp. 11 (analog zu Art 9(2) GebO) Folge: R31(2) - Der Anspruchsatz mit den meisten Ansprüchen ist maßgebend. (auch J8/84) ⓿ nicht weiterbehandelbar, da kein Totalrechtsverlust Regel 40 - Prüfung bestimmter Formerfordernisse Die Formerfordernisse, denen eine europäische Patentanmeldung nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b genügen muß, sind die in Regel 27a Absätze 1 bis 3, Regel 32 Absätze 1 und 2, Regel 35 Absätze 2 bis 11 und 14 und Regel 36 Absätze 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernisse. Bei Einreichung per FAX usw. ist auch R24(1), R36(5) ivm DVO-R24(1)-1, 2, S. 319, 321 zu prüfen Regel 41 Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen (1) Werden aufgrund der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a bis d vorgeschriebenen Prüfung Mängel der europäischen Patentanmeldung festgestellt, so teilt die Eingangsstelle dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu beseitigen❸. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um die festgestellten Mängel gemäß den Bemerkungen der Eingangsstelle zu beseitigen. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung den Tag oder Staat der früheren Anmeldung nicht angegeben hat. (dann R 88) (3) Absatz 1 ist auch nicht anzuwenden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass der bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung genannte erste Anmeldetag um mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt. In diesem Fall teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass kein Prioritätsanspruch besteht, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats einen berichtigten Prioritätstag angibt, der in das Jahr fällt, das vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung liegt. Regel 42 - Nachholung der Erfindernennung (1) Ergibt die in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f vorgeschriebene Prüfung, dass die Erfindernennung nicht nach Regel 17 erfolgt ist, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Mangel nicht innerhalb der in Artikel 91 Absatz 5 vorgeschriebenen Frist beseitigt wird. (2) Handelt es sich um eine europäische Teilanmeldung oder um eine nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b eingereichte neue europäische Patentanmeldung, so endet die Frist für die Erfindernennung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung; auf diese Frist wird in der Mitteilung hingewiesen. RiLi A III 5.5: Verbleiben dem Anmelder nach Zustellung weniger als 2 Monate, so ist ihm eine Frist von wenigstens 2 Monaten zu gewähren. Regel 43 - Verspätet oder nicht eingereichte Zeichnungen (Art 91 (6)) (1) Ergibt die in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe g vorgeschriebene Prüfung, dass die Zeichnungen nach dem Anmeldetag eingereicht worden sind, so teilt die Eingangsstelle dem Anmelder mit, dass die Zeichnungen und die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten, wenn der Anmelder nicht innerhalb eines Monats beantragt, den Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festzusetzen. (2) Ergibt die in Absatz 1 genannte Prüfung, dass die Zeichnungen nicht eingereicht worden sind, so fordert die Eingangsstelle den Anmelder auf, die Zeichnungen innerhalb eines Monats einzureichen, und teilt dem Anmelder mit, daß der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder, wenn die Zeichnungen nicht rechtzeitig eingereicht werden, die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der europäischen Patentanmeldung als gestrichen gelten. (3) Jeder neu festgesetzte Anmeldetag wird dem Anmelder mitgeteilt. T 382/94 Das Nachreichen einer Zeichnung, die in einer anderen Amtssprache eingereicht wurde ist zulässig. Verschiebt nicht den Anmeldetag

4 Artikel 92 - Erstellung des europäischen Recherchenberichts (1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 90 Absatz 3 als zurückgenommen, so erstellt die Recherchenabteilung den europäischen Recherchenbericht auf der Grundlage der Patentansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der vorhandenen Zeichnungen in der in der Ausführungsordnung [R 44-47] vorgeschriebenen Form. (2) Der europäische Recherchenbericht wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angeführten Schriftstücke übersandt. ❶ ❶ Regel 50 (Mitteilung über die Veröffentlichung des Rechercheberichts wegen Frist für Prüfungsantrag):Bei Unterlassung der Mitteilung entstehen keine Ansprüche, R 50 (2); bei Angabe eines späteren Tages dieser Tag für Prüfungsantragsfrist maßgebend PACE Antrag für beschleunigte Prüfung, DVO 03, S. 52 ERTEILUNGSVERFAHREN A92 1 Artikel 17 - Recherchenabteilungen Artikel 80 Anmeldetag Artikel 82 -Einheitlichkeit Artikel 93(2) - Veröff. des Recherchenberichts Artikel 96 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung Artikel Internationaler Recherchenbericht Artikel 157(2)a -ergänzender europäischer Recherchenbericht Regel 85a - Nachfrist für Gebührenzahlungen Regel 86 - Änderung der epa 92 Regel 50 -Mitteilungen über die Veröffentlichung (1) Das Europäische Patentamt hat dem Anmelder den Tag mitzuteilen, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, und ihn in dieser Mitteilung auf Artikel 94 Absätze 2 und 3 hinzuweisen. (2) Der Anmelder kann aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 1 keine Ansprüche herleiten. Ist in der Mitteilung ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben, so ist für die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags der spätere Tag als der Tag des Hinweises auf die Veröffentlichung maßgebend, wenn der Fehler nicht ohne weiteres erkennbar war. Regel 44 - Inhalt des europäischen Recherchenberichts (1) Im europäischen Recherchenbericht werden die dem Europäischen Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts zur Verfügung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung der Neuheit der der europäischen Patentanmeldung zugrundeliegenden Erfindung und der erfinderischen Tätigkeit, auf der die Erfindung beruht, in Betracht gezogen werden können. (2) Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Soweit erforderlich, werden die maßgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet (beispielsweise durch Angabe der Seite, der Spalte und der Zeilen oder der Abbildungen). (3) Im europäischen Recherchenbericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind. (4) Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem europäischen Recherchenbericht unter Angabe des Tags einer etwaigen Veröffentlichung des Schriftstücks und einer nichtschriftlichen Offenbarung genannt. (5) Der europäische Recherchenbericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst. (6) Auf dem europäischen Recherchenbericht ist die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben. Regel 45 - Unvollständige Recherche Ist die Recherchenabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung den Vorschriften dieses Übereinkommens so wenig entspricht, dass es nicht möglich ist, auf der Grundlage aller oder einiger Patentansprüche sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt sie entweder in einer Erklärung fest, dass Ermittlungen nicht möglich sind, oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, für einen Teil der Anmeldung einen europäischen Recherchenbericht. Diese Erklärung und dieser Bericht gelten für das weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht. Regel 46 - Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit (1) Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung der Recherchenabteilung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt sie einen teilweisen europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die zuerst in den Patentansprüchen erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinn des Artikels 82 beziehen. Sie teilt dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer von der Recherchenabteilung zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein und sechs Wochen nicht übersteigen darf, eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll. Die Recherchenabteilung erstellt den europäischen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind. ❷ ❸ (2) Eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch die Prüfungsabteilung einen Erstattungsantrag stellt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die in Absatz 1 genannte Mitteilung nicht gerechtfertigt war. ❷ Sollte sich ein Uneinheitlichkeit herausstellen, so ist eine Teilanmeldung weiterzuverfolgen (siehe hierzu Artikel 82 und die entsprechenden RiLi-Verweise) ❸ G2/92: Zahlt der Anmelder auf Aufforderung der Recherchenabteilung keine weitere Recherchengebühr, so kann dieser Gegenstand nur noch als Teilanmeldung weiterverfolgt werden. Eine Überprüfung der Einheitlichkeit durch die Prüfungsabteilung findet nur statt, wenn die zusätzliche Gebühr entrichtet wurde. Regel 47 - Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung (1) Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt die Recherchenabteilung den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung. (2) Der endgültige Inhalt der Zusammenfassung wird dem Anmelder zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht übersandt.

5 ERTEILUNGSVERFAHREN A92 2 Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Mai 2003 über ein Pilotprojekt für einen erweiterten europäischen Recherchenbericht (Abl 2003, 206) 1. In dem als BEST (Bringing Examination and Search Together - Zusammenführung von Recherche und Sachprüfung) bezeichneten Verfahren des EPA ist der Recherchenprüfer auch der beauftragte Prüfer in der Prüfungsabteilung. Im Interesse einer Rationalisierung des gesamten Erteilungsverfahrens verfaßt ein BEST-Prüfer bereits in der Recherchenphase eine Stellungnahme zur Patentierbarkeit der beanspruchten Erfindung. Am 1. Juli 2003 startet das Amt ein Pilotprojekt für europäische Erstanmeldungen (d. h. Anmeldungen, die keine Priorität beanspruchen), wobei der Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht eine Stellungnahme dazu erhält, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse des EPÜ erfüllen (erweiterter europäischer Recherchenbericht, EERB). Diese Stellungnahme besteht entweder aus dem Text des ersten Prüfungsbescheids, in dem alle Einwände gegen die Patentierbarkeit dargelegt werden, oder aus einer positiven Erklärung, die es erlauben würde, auf die Anmeldung ein Patent zu erteilen. Diese unverbindliche Stellungnahme zur Patentierbarkeit stellt eine kostenlose Service-Leistung dar. Weder wird dem Anmelder eine Frist zur Erwiderung gesetzt, noch ist die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, d. h. zur Entrichtung der Prüfungsgebühr nach Artikel 94 (2) EPÜ davon berührt. Die zusammen mit dem Recherchenbericht versandte Stellungnahme kann dem Anmelder jedoch als Grundlage für eine fundierte Entscheidung darüber dienen, ob er die Anmeldung weiterverfolgen will oder nicht. Das Verfahren Bei Erhalt einer positiven Stellungnahme kann der Anmelder die Prüfungsgebühr entrichten. Er erhält dann die Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ, sofern bei einer abschließenden ergänzenden Recherche nach Ablauf des Prioritätsjahrs nicht neuer Stand der Technik nach Artikel 54 (3) EPÜ ermittelt wird und die beauftragte Prüfungsabteilung der Stellungnahme zustimmt. Enthält die Stellungnahme Einwände gegen die Patentierbarkeit, so kann der Anmelder diesen durch die Einreichung von Änderungen begegnen und dadurch das Verfahren erheblich verkürzen. Werden keine Änderungen eingereicht, so ergeht die Stellungnahme erneut als erster Prüfungsbescheid nach Artikel 96 (2) und Regel 51 (2) EPÜ. Erst damit beginnt das normale Prüfungsverfahren. Hat der Anmelder jedoch die Prüfungsgebühr entrichtet, bevor ihm der Recherchenbericht zugegangen ist, und auf die Mitteilung nach Artikel 96 (1) EPÜ verzichtet, so liegt bereits ein wirksamer Prüfungsantrag vor. Der Prüfer wird dann den ersten Prüfungsbescheid nach Artikel 96 (2) und Regel 51 (2) EPÜ so bald wie möglich nach Erstellung des Recherchenberichts erlassen. Bei einer positiven Stellungnahme ergeht die Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ, sofern bei der abschließenden ergänzenden Recherche nicht neuer Stand der Technik nach Artikel 54 (3) EPÜ ermittelt wird und die beauftragte Prüfungsabteilung der Stellungnahme zustimmt. Akteneinsicht Mit der Übermittlung an den Anmelder wird der erweiterte europäische Recherchenbericht Bestandteil der Akte und ist nach der Veröffentlichung der Anmeldung für die Akteneinsicht zugänglich (Artikel 128 (4) EPÜ) Verzicht auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht Es kann sein, daß ein Anmelder keinen erweiterten europäischen Recherchenbericht erhalten möchte. Dies sollte er dem Amt vorzugsweise schon bei Einreichung der Anmeldung mitteilen. Liegt bei der Einreichung kein entsprechender Antrag vor, so ergeht eine Mitteilung an den Anmelder, mit der ihm Gelegenheit gegeben wird zu erklären, daß er keinen EERB wünscht. Dieselbe Mitteilung ergeht auch in bezug auf die zwischen 1. Februar und 30. Juni 2003 eingereichten Anmeldungen, für die der Recherchenbericht normalerweise erst ab 1. Juli 2003 erstellt wird. Möglicherweise werden jedoch nicht alle diese Anmeldungen vom Pilotprojekt erfaßt.

6 Artikel 93 - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung (1) Die europäische Patentanmeldung wird unverzüglich (jeweils Mittwochs) nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag veröffentlicht. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden. Wird die Entscheidung, durch die das europäische Patent erteilt worden ist, vor Ablauf dieser Frist wirksam, so wird die Anmeldung gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht. (2) Die Veröffentlichung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche ❶ und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie als Anlage den europäischen Recherchenbericht und die Zusammenfassung, sofern diese vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegen. Sind der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so werden sie gesondert veröffentlicht. ❶ Die europ. Patentanm. werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht A14(6) Regel 14 - Beschränkung der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung bei Unterbrechung wegen Vindikation (RiLi A-III 12.9, letzter Satz) Regel 48 - Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten. (2) Die europäische Patentanmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. ❷ ❸ ❷ Zurücknahme/-weisung der Anmeldung R 48(2) ❸ DVO 03, S. 391; Mitt. vom Eine Anmeldung, die als zurückgenommen gilt, wird nur dann nicht veröffentlicht, wenn die Mitteilung nach R 69(1) endgültig geworden ist, d.h. innerhalb 2 Monaten kein Antrag auf Entscheidung nach R 69(2) gestellt wurde, Beschwerdefrist nicht mehr läuft oder keine Beschwerde mehr anhängig ist (Abl. 1990, 455). Regel 50 - Mitteilungen über die Veröffentlichung (1) Das Europäische Patentamt hat dem Anmelder den Tag mitzuteilen, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, und ihn in dieser Mitteilung auf Artikel 94 Absätze 2 und 3 hinzuweisen. (2) Der Anmelder kann aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 1 keine Ansprüche herleiten. Ist in der Mitteilung ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben, so ist für die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags der spätere Tag als der Tag des Hinweises auf die Veröffentlichung maßgebend, wenn der Fehler nicht ohne weiteres erkennbar war. ERTEILUNGSVERFAHREN A93 1 Artikel 14 - Sprachen des EPA Artikel 16 - Eingangsstelle Artikel 54 - Neuheit Artikel 67 - Rechte aus der epa nach Veröffentlichung Artikel 69 - Schutzbereich Artikel 88 - Inanspruchnahme der Priorität Artikel 92 - Erstellung des europäischen Recherchenberichts Artikel 98 - Veröffentlichung der europäischen Patentschrift Artikel Einwendungen Dritter (nach Veröffentlichung) Artikel Europäisches Patentregister Artikel Internationaler Recherchenbericht Artikel 158 Veröffentlich. der intern. Anmeldung & Übermittlung Art 21 PCT Internationale Veröffentlichung Regel 13 - Aussetzung des Verfahrens Regel 18 - Beschränkung der Zurücknahme der epa Regel 33 - Form und Inhalt der Zusammenfassung Regel 34 - Unzulässige Angaben Regel 38 - Prioritätserklärung und Prioritätsunterlagen Regel 47 - Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung Regel 92 - Eintragung in das europäische Patentregister 93 Artikel Akteneinsicht (1) Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, wird nur mit Zustimmung des Anmelders gewährt. (2) Wer nachweist, daß der Anmelder sich ihm gegenüber auf seine europäische Patentanmeldung berufen hat, kann vor der Veröffentlichung dieser Anmeldung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen. (3) Nach der Veröffentlichung einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 Absatz 1 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung kann jedermann Einsicht in die Akten der früheren Anmeldung ungeachtet deren Veröffentlichung und ohne Zustimmung des Anmelders verlangen. (4) Nach der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung wird vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Beschränkungen auf Antrag Einsicht in die Akten der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gewährt. (5) Das Europäische Patentamt kann folgende Angaben bereits vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten gegenüber machen oder veröffentlichen: a) Nummer der europäischen Patentanmeldung; b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung und, wenn die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen worden ist, Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung; c) Name des Anmelders; d) Bezeichnung der Erfindung; e) die benannten Vertragsstaaten. Regel 49 - Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten. Das gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann für die Veröffentlichung der Zusammenfassung besondere Vorschriften erlassen. (2) In der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung werden die benannten Vertragsstaaten angegeben. (3) Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen 13 für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Patentansprüche nach Regel 86 Absatz 2 geändert worden, so werden in der Veröffentlichung außer den ursprünglichen Patentansprüchen auch die neuen oder geänderten Patentansprüche aufgeführt. Rücknahme der Anmeldung vor Veröffentlichung

7 ERTEILUNGSVERFAHREN A93 2 ❷ Beschluß Präs. vom : (RiLi A-VI 1.1 Abs.2), Abl 93, 55, DVO 03, S.393 Der Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen liegt bei 7 Wochen vor Ablauf des 18. Monats nach dem Anmelde- oder Prioritätstag. ❷ Mitt Abl. 1993, 56, DVO 03, S.394: - 7 Wochen vor Ablauf der 18 Monate nach AT/PT sind technische Vorbereitungen abgeschlossen, bis hierhin besteht ein Anspruch auf Nicht-Veröffentlichung nach R. 48 (2) - Unverbindlich wird von einer Frist von 4-Wochen gesprochen: Eine Veröffentlichung kann (unverbindlich!) häufig noch verhindert werden, wenn die Zurücknahmeerklärung spätestens 4 Wochen vor dem vorgesehenen Veröffentlichungstag bei der Eingangsstelle des EPA eingeht. - Wenn die Anmeldung vor Ablauf der 7 Wochen und per FAX zurückgenommen wird, bedarf es einer Bestätigung, da die Zurücknahme sonst nicht wirksam ist. Am besten sofort Bestätigungsschreiben (Z. 5.3) J 5/81 Das EPA ist nicht verpflichtet, eine nach Abschluß der technischen Vorbereitungen zurückgenommene Anmeldung noch zu veröffentlichen. J 11/80 Ein bedingter Verfahrensantrag (dass epa nur zurückgenommen wird, wenn Veröffentlichung unterbleibt) ist bei Zurücknahmeantrag ausnahmsweise möglich. Er muss aber eindeutig sein. RA 8/80 DVO (2003) S. 567: Anmelder ist an Zurücknahme gebunden, kann nicht wieder zurückgenommen werden. (s. Art 125) J5/81 RiLi C-IV, 6.1a: Eine zurückgenommene, zurückgewiesene oder eine epa auf die Verzichtet wird, ohne dass eine Veröffentlichung verhindert werden kann ist nicht SdT isd. A 54(3) und (4) Verschieben der Veröffentlichung durch Prio-Verzicht RiLi AVI 1.1 Verzichtet Anmelder auf den Prioritätstag so wird die VÖ verschoben sofern die Mitteilung über den Verzicht eingeht bevor die technischen Vorbereitungen abgeschlossen worden sind. Sie gelten mit dem Ende des Tages abgeschlossen der sieben Wochen vor dem Ablauf des 18. Monats vor dem Priotag bzw. Anmeldetag liegt (Beschl. Präs ) Geht die Mitteilung über den Verzicht nach diesem Zeitpunkt ein, so wird die VÖ vorgenommen als ob Priotag gilt, wobei im Europäischen Patentblatt ein Hinweis erscheinen wird, dass auf die Priorität verzichtet wird. RiLi AVI 1.3 falls noch keine Entscheidung über Berichtigungsantrag; z.b. von Prioansprüchen [nach R88; auch Benennungen] bei VÖ ergangen, so ist ein Hinweis darauf auf die Titelseite der VÖ aufzunehmen. RiLi C-V, 3.4: Ein Anmelder kann zu jedem Zeitpunkt der Anmeldung freiwillig auf seinen Prioritätstag verzichten. Falls er darauf verzichtet bevor die technischen Vorbereitungen für die VÖ abschlossen sind ist der Priotag nicht wirksam und die VÖ wird bis zum Ablauf von 18 Mo nach dem Anmeldetag [bzw. neuen Priotag] herausgeschoben. Veröffentlichungsnummern RiLi B-IV 1.4 Veröffentlichungsnummer A1: PA mit Recherchenbericht in 18 M ab AT/PT A2: PA ohne Recherchenbericht in 18 M ab AT/PT A3: nur Recherchenbericht

8 Artikel 94 - Prüfungsantrag (1) Das Europäische Patentamt prüft auf schriftlichen Antrag ❶, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen. (2) ❷ Der Prüfungsantrag (stets angekreuzt in Formblatt) kann vom Anmelder bis zum Ablauf von sechs Monaten [Nachfrist 85b, 1 Monat nach Mitteilung] nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts ❸ hingewiesen worden ist ❹. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist ❺. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. [WE(-), WB(-)] (3) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Prüfungsantrag nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Keine WB und keine WE, auch nicht für EURO-PCT. ❶ Der Antrag muß explizit gestellt werden (s. auch J 12/82 Abl. 83, 221, Prüfgebühr bezahlt aber Prüfungsantrag zu spät gestellt, J 19/90). In den Formblättern für direkte epa und für Einleitung der nat. Phase bei PCT-Anmeldung ist der Antrag bereits eingearbeitet. ❷ Aus Unterlassen des Hinw. auf die Prüfungsfrist nach R 50(1) keine Rechte herleitbar, R 50(2); wird jedoch späterer Tag in Mitt. Angegeben so ist dieser zur Berechnung für Prüfungsantragsfrist maßgebend ❸ Normalerweise wird dieser gleichzeitig mit der Veröffentlichung bekannt gemacht, jedoch trifft dies nicht bei einer vorzeitigen Bekanntmachung zu A 93 (1) S1; auch int. Recherche z.b. USA ❹ Int. Recherche A 157 tritt an die Stelle der EP-Recherche ❺ Die Zuschlagsgebühr nach R 85b beträgt auch bei rechtzeitiger Teilzahlung 50 % der vollen Prüfungsgebühr, da Antrag erst bei Vollzahlung als gestellt gilt (s. auch A 9(1) GebO: Teilzahlung = Nichtzahlung). Nach GebO Art. 8(3b) gilt die Frist zur Zahlung als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass spätestens 10 Tage vor Fristablauf die Zahlung in einem Vertragsstaat veranlasst wurde. Regel 50 - Mitteilungen über die Veröffentlichung (1) Das Europäische Patentamt hat dem Anmelder den Tag mitzuteilen, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, und ihn in dieser Mitteilung auf Artikel 94 Absätze 2 und 3 hinzuweisen. (2) Der Anmelder kann aus der Unterlassung der Mitteilung nach Absatz 1 keine Ansprüche herleiten ⓿. Ist in der Mitteilung ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben, so ist für die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags der spätere Tag als der Tag des Hinweises auf die Veröffentlichung maßgebend, wenn der Fehler nicht ohne weiteres erkennbar war. ⓿ G 2/97: kein Vertrauensschutz: Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet die Beschwerdekammern nicht dazu, einen Beschwerdeführer auch dann darauf aufmerksam zu machen, dass eine Beschwerdegebühr noch aussteht, wenn er die Beschwerde so frühzeitig eingereicht hat, daß er die Gebühr noch rechtzeitig entrichten könnte, und weder der Beschwerdeschrift noch irgendeinem anderen auf die Beschwerde bezüglichen Dokument zu entnehmen ist, daß er die Frist für die Entrichtung der Gebühr ohne eine solche Mitteilung versehentlich versäumen würde. Regel 90(4) Unterbrechung des Verfahrens Die am Tag der Unterbrechung für den Anmelder oder Patentinhaber laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags und der Frist für die Entrichtung der Jahresgebühren, beginnen an dem Tag von neuem zu laufen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen wird. Liegt dieser Tag später als zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, so kann ein Prüfungsantrag noch bis zum Ablauf von zwei Monaten ERTEILUNGSVERFAHREN A94 1 Artikel 16 - Eingangsstelle (Zuständigkeitswechsel) Artikel 93 - Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Artikel 95 - Verlängerung der Frist zur Stellung Prüfungsantrag Artikel Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen Artikel 122: Wiedereinsetzung nicht möglich Artikel 157 Int. Rech.bericht tritt an Stelle des EP-Rech.berichts 94 Regel 6: Fristen und Geb.ermäßigung hinsichtl. Art. 14 (Sprachen) Regel 69 - Feststellung eines Rechtsverlustes Artikel 18 (1): Zeitpunkt ab dem die Prüfungsabteilung zuständig wird: - ab wirksamer Stellung des Prüfungsantrags, wenn er nach Erhalt des Rechercheberichts gestellt wird - ab Erklärung der Aufrechterhaltung, wenn der Prüfungsantrag bereits vor Erhalt des Rechercheberichts gestellt wurde ev. Rückerstattung der Prüfungsgebühr nach Art. 10b GebO (s.u.) Art. 96 (1) : Wenn die Prüfungsgebühr frühzeitig gezahlt wird, muß nach Erhalt des Rechercheberichts die Aufrechterhaltung der epa erklärt werden; hierzu erfolgt eine Aufforderung des EPA mit Fristsetzung weiterbehandelbar wenn man nichts tut -> Rückerstattung der Prüf.geb. A10b GebO Artikel Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (2) Internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren sind der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Stehen die Vorschriften dieses Übereinkommens denen des Zusammenarbeitsvertrags entgegen, so sind die Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags maßgebend. Insbesondere läuft die in Artikel 94 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine internationale Anmeldung nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags genannten Frist ab. (3) Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, gilt als europäische Patentanmeldung. Regel 85b - Nachfrist für die Stellung des Prüfungsantrags Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der in Artikel 94 Absatz 2 vorgesehenen Frist gestellt, so kann er noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird (verbindliche Serviceleistung), wirksam gestellt werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr (50%, Art.2 Nr.7 GebO) entrichtet wird. keine Zahlung => Rücknahmefiktion, A94 (3) ab urspr. Frist J4/86. R107(1)f) Prüfungsantragsfrist EURO-PCT (1) Für eine internationale Anmeldung nach A 150 (3) hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen: f) den Prüfungsantrag gemäß Art. 94 [ivm Art. 157(1)] des Übereinkommens stellen, wenn die in Artikel 94 Absatz 2 angegebene Frist früher abläuft. Nachfrist R108(3) ivm R108(2) GebO Art. 10b - Rückerstattung der Prüfungsgebühr Die Prüfungsgebühr nach A 94 (2) des Übereinkommens wird a) in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Anmeldung in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist; (idr bis zur Bekanntmachung des Rech.berichts, jedoch Abweichend A. 96(1)) b) zu 75 % zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, zu dem die Anmeldung bereits in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist, die Sachprüfung jedoch noch nicht begonnen hat.

9 nach diesem Tag gestellt werden (dieser Tag wird mitgerechnet). ERTEILUNGSVERFAHREN A94 2 Prüfungsantragsfrist und Jahresgebührenfrist werden gehemmt RiLi E-VIII, 1.4; J07/83 (zur Hemmung siehe auch R13 (5)) Antrag J 28/86 J 12/82 J19/90: J 25/92 J 13/90 Prüfungsantrag durch Nichtberechtigten (d.h. weder Anmelder noch Vertreter) ist ungültig Die alleinige Zahlung der Prüfungsgebühr ersetzt nicht den Prüfungsantrag. (in analoger Anwendung): Die Angabe des Zahlungszwecks ersetzt den schriftlichen Prüfungsantrag nicht. Ist die Prüfungsgebühr mit Zuschlag fristgerecht entrichtet, so muß das EPA vor drohendem Rechtsverlust warnen, wenn kein schriftl. Antrag vorliegt Gebühren G6/91 Anmeldung und Prüfung sind getrennte Verfahrenshandlungen (auch wenn Kreuz in Antrag auf Erteilung gemacht wurde); wesentliches Schriftstück der 1. Verfahrenshandlung in Amtssprache des betreffenden Staates führt zu Gebührenermäßigung. J21/98 Gebührenermäßigung für Prüfungsantrag wg. zugel. Nichtamtssprache nach A 14(2), (4) ivm R6(3), A12(1) GebO und G6/91 Prüfungsantrag ist Verfahrensschritt der unabhängig vom Einreichen der Anmeldung zu sehen ist. 20% Gebührenermäßigung auch dann wenn Kreuz für Prüfungsantrag im Anmeldeformular ist und später Prüfantrag z.b. in Italienisch eingereicht und nur 80% der Gebühr bezahlt wurde. J 14/85 J 33/86 Die Rückzahlung der Prüfungsgebühr ist nur möglich, wenn die Anmeldung untergeht, bevor die Zuständigkeit für die Prüfung (Art. 16 und 18 (1) ) auf die Prüfungsabteilung übergegangen ist. Danach kann die Prüfungsgebühr nur dann zurückgezahlt werden, wenn die Prüfung aus rechtlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden konnte. A XI für Ermäßigung der Prüfungsgebühr muß der Prüfungsantrag in Nicht-Amtssprache gestellt werden (R 6) (folgt aus G 6/91). [fraglich nach J21/98: Hierzu muß der schriftliche Prüfungsantrag in der Nicht-Amtssprache bereits mit dem Erteilungsantrag eingereicht werden.] RA 10/92: DVO 03, S. 569, Verbindung von epa und internationaler Anmeldung Eine epa kann mit einer identischen (Prio-Tag und Unterlagen) PCT-Anmeldung auf Antrag verbunden werden Rückerstattung der Prüfungsgebühr für die epa (Gall S. 366) RiLi A VI 2.6: Ein bedingter Zurücknahmeantrag für die epa ist möglich, wenn der Anmelder die epa nur zurücknehmen will, wenn die Sachprüfung noch nicht begonnen hat (wegen Gebührenerstattung). Merkblatt zu Form 1001: Liegen Ermäßigungsgründe nach A12(1) GebO (20%, Nichtamtssprache) und A12(2) GebO (50%, Rückerstattung wenn in int. Phase substantiierte Prüfung durchgeführt wurde), so wird erst um 50% reduziert und davon noch mal um 20%. Fristen J 4/86 Anmeldung gilt bei Ablauf der in Art. 94 (2) gesetzten Frist von 6M ab Hinweis auf die Veröffentlichung als zurückgenommen, nicht erst bei Ablauf der Nachfrist nach R. 85b =>eine Teilanmeldung ist nur dann wirksam, wenn der Zuschlag fristgerecht gezahlt wird. Keine WB bei versäumter Nachfrist nach R. 85 b J 47/92 J 8/94 Keine WE in die Nachfrist zur Stellung des Prüfungsantrags nach R. 85 b (auch J 12/82) G 5,6/92: Der Ausschluß der Wiedereinsetzung gilt auch für PCT-Anmeldungen Euro-PCT-Anmeldungen G 5/92 auch für Euro-PCT-Anmeldungen keine WE in die Prüfungsantragsfrist nach Art. 94 (2). J 19/90 bei Euro-PCT muß Prüfungsantrag R. 104b (1)c [jetzt R107(1)f] schriftlich gestellt werden, da er nicht automatisch auf dem Formblatt 1002 per Default angekreuzt ist; => jedoch ist bei Einleitung der nationalen Phase dieser auf dem Blatt 1200 vorgegeben. J 8/83 Muß für eine Euro-PCT-Anmeldung ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden, so besteht Anspruch auf die Aufforderung nach Art. 96 (1) und R. 51 (1). Da die Zuständigkeit für die Prüfung erst mit der Zustimmung nach Art. 96 (1) auf die Prüfungsabteilung übergeht, kann die Prüfungsgebühr zurückgezahlt werden, wenn die Anmeldung auf die Aufforderung zurückgenommen oder fallengelassen wird. J27/92 Zuerkennung des Prüfantrags trotz Nichtverwenden des Formblatts

10 Artikel 95 - Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags (1) Der Verwaltungsrat kann die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags verlängern, wenn feststeht, daß die europäischen Patentanmeldungen nicht in angemessener Zeit geprüft werden können. (2) Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so kann er beschließen, daß auch ein Dritter die Prüfung beantragen kann. In diesem Fall legt der Verwaltungsrat in der Ausführungsordnung die Vorschriften zur Durchführung dieses Beschlusses fest. (3) Ein Beschluß des Verwaltungsrats, die Frist zu verlängern, ist nur auf die europäischen Patentanmeldungen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt des Europäischen Patentamts eingereicht werden. (4) Verlängert der Verwaltungsrat die Frist, so hat er Maßnahmen zu treffen, um die ursprüngliche Frist so schnell wie möglich wiederherzustellen. ERTEILUNGSVERFAHREN A Artikel 16 - Eingangsstellen Artikel 33 - Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen Artikel 35 - Abstimmungen Artikel 94 - Prüfungsantrag Artikel Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen J 4/86 Während der Nachfrist für die Zahlung der Prüfungsgebühr entsteht ein Schwebezustand. Wird der Zuschlag nicht gezahlt, so ist eine Teilanmeldung, die in der Nachfrist eingereicht wurde unwirksam

11 Artikel 96 - Prüfung der europäischen Patentanmeldung (1) Hat der Anmelder den Prüfungsantrag gestellt, bevor ihm der europäische Recherchenbericht zugegangen ist ❶, so fordert ihn das Europäische Patentamt nach Übersendung des Berichts auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist (i.a. 6 Monate nach Veröffentlichung des Rechercheberichts ❷) zu erklären, ob er die europäische Patentanmeldung aufrechterhält. ❸ [WB(+)WE(+)] ❹ (2) Ergibt die Prüfung, dass die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens [Art 52-57, 82-84] nicht genügt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist ❷ eine Stellungnahme einzureichen. ❻ (3) Unterläßt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. ❺ Regel 51 Prüfungsverfahren (1) In der Mitteilung nach Artikel 96 Absatz 1 gibt das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit, zu dem europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (2) In den Mitteilungen nach Artikel 96 Absatz 2 fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. (3) Die Mitteilungen nach Artikel 96 Absatz 2 sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen. (4) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt, teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das Europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Monate sein und vier Monate nicht übersteigen darf, die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche ⓿ in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Die Frist wird einmal um höchstens zwei Monate verlängert, sofern der Anmelder dies vor Ablauf der Frist beantragt. Wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung. (5) Beantragt der Anmelder innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist Änderungen nach Regel 86 Absatz 3 oder die Berichtigung von Fehlern nach Regel 88, so hat er, soweit die Patentansprüche geändert oder berichtigt werden, eine Übersetzung der geänderten oder berichtigten Patentansprüche einzureichen. Wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung einreicht, gilt dies als Einverständnis mit der Erteilung des Patents in der geänderten oder berichtigten Fassung. (6) Stimmt die Prüfungsabteilung einer nach Absatz 5 beantragten Änderung oder Berichtigung nicht zu, so gibt sie, bevor sie eine Entscheidung trifft, dem Anmelder Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist [R84 verlängerbar] Stellung zu nehmen und von der Prüfungsabteilung für erforderlich gehaltene Änderungen und, soweit die Patentansprüche geändert werden, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzureichen. [RF: Art 97(1) zurückgewiesen falls Ansprüche nicht geändert, RF: R51(8) ivm Art 97(3) g.a.z. falls Übersetzung/Druckkostengebühr versäumt; WB(+), subsidiär WE(+)]. Reicht der Anmelder solche Änderungen ein, so gilt dies als Einverständnis mit der Erteilung des Patents in der geänderten Fassung. Wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr sowie nach Absatz 7 entrichtete Anspruchsgebühren zurückerstattet. (7) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als zehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist für jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits gemäß Regel 31 ERTEILUNGSVERFAHREN A Artikel 16 Zuständigkeitswechsel Artikel Einwendungen Dritter Regel 29 Form der Ansprüche Regel 84 - Dauer von Fristen (S.1), Fristverlängerung (S.2) Regel 84 (a) - Verspäteter Zugang von Schriftstücken Regel 87 - Unterschiedl. Patentansprüche, Beschr. u. Zeichn. für versch. Staaten ⓿ Regel 36 - Unterlagen nach Erteilung der epa Regel 69 - Feststellung eines Rechtsverlustes Regel 70 - Unterschrift, Name, Dienstsiegel Artikel 10b GebO - Rückerstattung der Prüfungsgebühr Beschleunigung DVO 03, S.52 ⓿ RiLi C VI : Werden gesonderte Ansprüche für einen Vertragsstaat eingereicht (z.b. wegen älterer nationaler Rechte), so müssen auch diese in alle drei Amtssprachen übersetzt werden. Die Richtigkeit der Übersetzung wird vom Amt nicht geprüft. ❶ Maßgeblich ist der Tag der Zustellung nach R 78 (2), d.h. mindestens 10 Tage nach Abgabe zur Post. ❷ - RiLi C VI Hat der Anmelder den Prüfungsantrag gestellt bevor ihm der Recherchenbericht zugegangen ist, so fordert ihn das EPA auf, innerhalb der genannten 6-Monatsfrist zu erklären ob er die Anmeldung aufrechterhält. Bei Euro-PCT: idr 2 M nach Mitt. bzgl. erg. europ. Recherchebericht RiLi E VIII Regel 84 - Fristverlängerung (S.2) anwendbar ❸ Der Anmelder kann vorbehaltlos auf die Aufforderung verzichten. Die Erklärung gilt dann am Tag der Zustellung des Recherchenberichts als abgegeben (RiLi C VI 1.1.2). ❹ weiterbehandelbar (Mitteilung nach R 69(1), Feststellung nach R 69(2)). Ein Abwarten der Zustellung ist nicht notwendig (s. A 121). Subsidiär ist auch WE in die Frist selber oder in die WB-Frist möglich, insbesondere, wenn WB aufgrund des Fristablaufs nicht mehr gegeben ist. ❺ mit Ablauf der Grundfrist zurückgenommen J4/86 ❻ Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Mai 2003 über ein Pilotprojekt für einen erweiterten europäischen Recherchenbericht (Abl 2003, 206); zu Details siehe A92 2 ggf. Übersetzung des Priobelegs nach R 38(4) Regel 86 - Änderung der europäischen Patentanmeldung (s. A 123) (1) Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. (2) Nach Erhalt des europäischen Recherchenberichts und vor Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. (3) Nach Erhalt des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen einmal ändern, sofern die Änderung gleichzeitig mit der Erwiderung auf den Bescheid eingereicht wird. Weitere Änderungen können nur mit Zustimmung der Prüfungsabteilung vorgenommen werden. (4) Geänderte Patentansprüche dürfen sich nicht auf nicht recherchierte Gegenstände beziehen, die mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden sind (Einheitlichkeit, s. Artikel 82). Die Aufnahme von Nachteilen des SdT kann eine unzul. Erweiterung nach Art123 (2) darstellen, da hierdurch Vorteile der Erfin-

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