Ausschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten

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1 Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten Stefan Gryglewski ehem. Stellv. Vorsitzender des Ausschusses für Arbeitsstätten Leiter zentr. Personalwesen TRUMPF GmbH + Co. KG Dortmund 9. Mai 2011

2 Die Zielsetzung der Arbeitsstättenverordnung 1 (1) ArbSchG: Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit sichern und verbessern 1 (1) ArbStättV: Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten 3a (1) ArbStättV: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. 2

3 Die Zielsetzung wird durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes erreicht 2 (1) ArbSchG: Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. 3a (1) Satz 2 ArbStättV: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. 3

4 ASR = Beispielhafte Maßnahmen 3a (1) Satz 2 ArbStättV: Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die ASR beschreiben Maßnahmen und praktische Durchführungshilfen, wie die in der ArbStättV gestellten Schutzziele und Anforderungen erreicht werden können. 4

5 ASR: nicht rechtsverbindlich aber verpflichtender Maßstab 3a (1) Satz 3-4 ArbStättV: Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. Die Gewährleistung eines gleichen Schutzniveaus erfordert Fachkunde und muss nachvollziehbar sein. Insbesondere bei Anforderungen in ASR nach Maß und Zahl ist der Nachweis schwer zu führen. 5

6 Maßstab der ASR Die ASR entsprechen dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene und sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten, konkretisieren, wie die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. 6

7 Der Stand der Technik ist zielbezogen Der Begriff Stand der Technik wird auch außerhalb des Arbeitsschutzes verwendet. Andere Kontexte als der relevante Schutz vor arbeitsbedingten Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit sind z.b. - Modernität neuer Technologien und Verfahren - Übereinstimmung mit technischen Normen - Personalpolitische Zielsetzungen: Wohlbefinden und Attraktivität von Arbeitsbedingungen - Soziale Angemessenheit Diese sind nicht Maßstab von Gestaltungslösungen gemäß ArbStättV. 7

8 Kein Bestandschutz bei Änderungen von ASR! Da das Ziel arbeitsbedingte Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu vermeiden oder zu minimieren nicht disponibel ist, enthält die ArbStättV keine Regelungen zum Bestandsschutz. Die geänderten Konkretisierungen in den ASR sind nach deren Bekanntmachung neuer Maßstab für das zu erreichende Schutzniveau. Ob und inwieweit die neuen Erkenntnisse und Anforderungen bei bestehenden Arbeitsstätten einschlägig sind, ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. 8

9 Änderungen der ASR Anlass: Neue Erkenntnisse über die Vermeidung arbeitsbedingter Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit liegen vor. Umsetzung: Der Ausschuss für Arbeitsstätten ändert die Konkretisierung der Anforderungen an Arbeitsstätten in ASR, ggf. nach Maß und Zahl. Rechtsfolge: Die neuen ASR sind ohne Bestandschutz unmittelbar neuer Maßstab für das einzuhaltende Schutzniveau. Auch alternative Maßnahmen müssen dieses Niveau gewährleisten. Praktische Umsetzung: Bei der Anpassung geht das ArbSchG von einem dynamischen Optimierungsprozess aus. 9

10 Die ASR selbst müssen Härten vermeiden Sofern die Umsetzung der Konkretisierungen in den ASR bei bestehenden Arbeitsstätten umfangreiche Änderungen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden, soll der Ausschuss andere Gestaltungslösungen in der ASR selbst beschreiben, die ein vergleichbares Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten. Für die anderen Gestaltungslösungen gilt die Vermutungswirkung. 10

11 Es gibt drei Arten von alternativen Gestaltungslösungen, die keine Ausnahmeregelung gemäß 3a (3) ArbStättV erfordern 1. Mehrere alternative Gestaltungslösungen entsprechend dem Stand der Technik etc. in der ASR 2. Betriebsspezifische Maßnahmen, die gleiche Sicherheit und gleichen Gesundheitsschutz gewährleisten 3. Andere Gestaltungslösungen für bestehende Arbeitsstätten in der ASR 11

12 Dauer der anderen Gestaltungslösungen Die Vermutungswirkung der anderen Gestaltungslösungen endet, wenn bestehende Arbeitsstätten wesentlich umgebaut. wenn die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden. Grundlage bleibt auch dann die Gefährdungsbeurteilung, d.h. alternative Maßnahmen, die ein gleiches Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten sind zulässig. 12

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