Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW
|
|
- Charlotte Gerstle
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen und begleitende Maßnahmen
2 Gliederung 1. Die Ausgangslage. Tradition der sonderpädagogischen Förderung und des Gemeinsamen Unterrichts, Entwicklung der Integrationsquoten. 2. Der Auftrag. Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, Landtagsbeschlüsse, Gutachtervorschläge. 3. Die rechtliche Umsetzung. Der Gesetzentwurf zentrale Regelungen, Konsequenzen aus der Verbändebeteiligung. Die Verordnung über die Mindestgröße von Förderschulen. 4. Die begleitenden Schritte. Regionale Stellenbudgets, Kooperation und Steuerung vor Ort, Stellenbedarf, Fortbildung und Unterstützung, Sicherung der Lehrerversorgung. 2
3 Die Ausgangslage Bisherige Rechtslage (I) Grundprinzip des Schulsystems in NRW. Eltern haben grundsätzlich Anspruch auf die wohnortnächste Grundschule, können im Rahmen freier Aufnahmekapazitäten aber auch eine andere Grundschule wählen. Bei der Wahl der weiterführenden Schule haben Eltern Anspruch auf eine Schule der Schulform ihrer Wahl, nicht jedoch auf eine konkrete Wunschschule. Bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf entscheidet die Schulaufsicht über den Förderort. Dies kann die allgemeine Schule mit Zustimmung des Schulträgers oder die Förderschule sein und in Ausnahmefällen gegebenenfalls dem Elternwunsch widersprechen. 3
4 Die Ausgangslage Bisherige Rechtslage (II) Sonderpädagogische Förderung. Sonderpädagogischer Förderbedarf ist durch eine Behinderung bedingt, aber nicht jede Behinderung führt zu einem sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Schulaufsicht entscheidet auf Antrag der Eltern oder Schulen, ob ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet wird (AO-SF- Verfahren). Wird ein Verfahren eröffnet, entscheidet die Schulaufsicht auf Basis von Gutachten, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht; wenn dies der Fall ist, entscheidet sie auch über den Förderschwerpunkt und den Förderort der Kinder. 4
5 Die Ausgangslage Bisherige Rechtslage (III) Gemeinsamer Unterricht und Integrative Lerngruppen. Die Schulaufsicht kann mit Zustimmung der Schulträger integrative Angebote einrichten. Im Lichte der UN-BRK und nach dem Landtagsbeschluss vom wurde die Schulaufsicht durch die VV zu 37 vom aufgefordert, wo immer dies möglich ist, dem Elternwillen mit Zustimmung des Schulträgers zu entsprechen. Das heißt aus der Kann-Vorschrift wurde eine Soll-Vorschrift! Bei Nicht-Erfüllung des Elternwunsches ist eine dezidierte schriftliche Darlegung der Gründe erforderlich ( Umkehr der Beweislast ). 5
6 Die Ausgangslage Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs Lehrerstellen für sonderpädagogische Förderung in allgemeinen Schulen. Bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf werden Schülerinnen und Schüler bei der Schüler/Lehrer-Relation allgemeiner Schulen (Grundschule 23,42 : 1, Sekundarstufe I zwischen 16,27 : 1 und 20,94 : 1) nicht berücksichtigt. Statt dessen wird für sie anteilig die personalintensivere Schüler/Lehrer-Relation der Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt zugrunde gelegt (zwischen 10,47 : 1 und 4,17 : 1). In begrenztem Umfang werden für Integration zusätzlich Mehrbedarfsstellen bereit gestellt. 6
7 Die Ausgangslage Zusätzliche Stellen für Inklusion Entwicklung der Mehrbedarfsstellen für Integration seit In Grundschulen: zwischen 2005 und 2010 unverändert 221 Stellen; ab Schuljahr 2013/2014 Erhöhung auf 301 Stellen, plus 100 Stellen für besondere Integrationserfordernisse In der Sekundarstufe I: zwischen 2005 und 2010 ausschließlich Mehrbedarf für Integrative Lerngruppen Anstieg von 230 Stellen auf 295 Stellen; ab Schuljahr 2013/2014 Erhöhung auf 1000 Stellen, plus 70 Stellen für besondere Integrationserfordernisse außerhalb Integrativer Lerngruppen Mit dem Schuljahr 2011/2012 wurden 53 Stellen für Inklusionskoordinatorinnen und - koordinatoren in den Schulämtern geschaffen: Zusammenarbeit mit Schulträgern, Schulen, lokalen Elternverbänden etc. Vom Schuljahr 2013/2014 an 100 zusätzliche Stellen zur Unterstützung von Vorreiterschulen als Hospitationsschulen Vom Schuljahr 2013/2014 an 40 Stellen zur Einführung von Obergrenzen für die Klassenbildung bei Integrativen Lerngruppen in der Sekundarstufe I 7
8 Zusätzliche Stellen zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens 8
9 Die Ausgangslage Die Förderquote Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler in Primarstufe und Sek I. (2012/13) 9
10 Die Ausgangslage Integrationsquoten Entwicklung des Anteils der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht (GU). 10
11 Integrationsquote nach Förderschwerpunkt - Primarstufe Integrationsquoten in der Primarstufe (Schuljahr 2012/2013) 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 45,6 54,4 55,1 44,9 72,7 27,3 88,1 11,9 69,9 30,1 83,0 17,0 88,0 12,0 Förderschule Grundschule 11
12 Integrationsquote nach Förderschwerpunkt Sekundarstufe I Integrationsquoten in der Sekundarstufe I (Schuljahr 2012/2013) 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 79,7 75,1 20,3 24,9 63,6 36,4 97,0 3,0 85,0 15,0 78,7 75,0 21,3 25,0 Förderschule Allg. Schule 12
13 Integrationsanteil nach Schulform Sonderpädagogische Förderung in den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen nach Schulform (Schuljahr 2012/2013) 13
14 Der Auftrag Die VN-Behindertenrechtskonvention Kernaussagen für den Bereich schulischer Bildung. Die UN-BRK ist seit März 2009 geltendes Bundesrecht alle Träger staatlicher Gewalt (Bund, Länder, Kommunen) sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um das Abkommen (schrittweise) umzusetzen. In Artikel 24 (Bildung) verpflichten sich die Vertragsstaaten, das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung in einem inklusiven Schulsystem zu gewährleisten. Konsequenz: Zentraler Auftrag ist für Deutschland nicht die Umsetzung des Rechts auf Bildung, sondern dessen Realisierung in einem inklusiven System dabei kann NRW an eine jahrzehntelange Tradition des Gemeinsamen Unterrichts anknüpfen, auch wenn diese Integrationsform nicht der Regelfall war. 14
15 Artikel 24 VN-BRK (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen ( ) (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden.... dt. Übersetzung: KMK 15
16 Entwicklung der sonderpädagogischen Förderung in NRW 1966 Schulpflicht für Geistig Behinderte 1978 Schulpflicht auch für Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderung 1980 Schulversuche zum Gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schülern 1994 Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergänzt: Benachteiligungsverbot 1995 Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung - Pluralität der Förderorte - Schulversuche zum GU in der Sekundarstufe I - zieldifferent 1997/98 BVerfG, NJW 1997, 131 (132 f.): Der Staat muss grundsätzlich gemeinsames Lernen ermöglichen. Entscheiden sich die Eltern für gemeinsames Lernen, trifft die öffentliche Hand die Beweislast, wenn sie dennoch den Besuch einer Förderschule für erforderlich hält Einheitliches Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (Bündelung aller schulgesetzlichen Vorschriften) Gleichwertigkeit von Förderschule und allgemeiner Schule 2005 Erlass Integrative Lerngruppen : Zieldifferente Förderung in der Sekundarstufe I 2008 Schulversuch Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung Dez Landtagsbeschluss, UN-Konvention zur Inklusion in der Schule umsetzen Dez VV zu 37 AO-SF: Aus der Kann-Vorschrift wurde eine Soll-Vorschrift 16
17 Der Auftrag Die Landtagsbeschlüsse (I) Kernaussagen der Beschlüsse vom und vom Inklusion ist unteilbar. Kinder brauchen den Rechtsanspruch auf Inklusion. Die allgemeine Schule ist der Regelförderort. Keine eiligen Maßnahmen, sondern ehrlicher Zeitplan. Recht auf allgemeine Schule soll aufwachsend mit Einschulung und Wechsel auf weiterführende Schulen realisiert werden. Recht für Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schulen auf Verbleib in allgemeiner Schule ab Schuljahr 2013/2014. Eltern können weiterhin für ihr Kind eine Förderschule wählen. Es soll keine Vorgaben des Landes geben, alle Förderschulen im Bereich der Lernund Entwicklungsstörungen zu schließen (entgegen dem Vorschlag von Prof. Klemm / Prof. Preuss-Lausitz). 17
18 Vorschläge der Gutachter Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache) sollen auslaufen alle Kinder mit entsprechenden Förderbedarfen sollen in allgemeinen Schulen unterrichtet werden. Begründung I: mitunter fachlich problematische Diagnostik dieser sonderpädagogischen Förderbedarfe; nicht nachvollziehbare regional sehr unterschiedliche Förderquoten; Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma. Begründung II: zahlreiche Förderschulen insbesondere mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden in den kommenden Jahren unter die Mindestgröße fallen, womit das Recht auf Bildung in Gefahr gerät. 18
19 Der Auftrag Die Landtagsbeschlüsse (II) Kernaussagen der Beschlüsse vom und vom Schulträger, die in Abstimmung mit der Schulaufsicht weitergehende inklusive Konzepte verfolgen wollen, sollen Gestaltungsspielräume erhalten. Für Schülerinnen und Schülern mit besonders herausforderndem Verhalten soll in Unterstützungszentren eine zeitlich befristete Herausnahme aus dem Unterricht der allgemeinen Schulen eröffnet werden. Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung sollen Teil des Kollegiums allgemeiner Schulen sein. Schulen sollen auf dem Weg zur Inklusion ein Starter-Budget erhalten, zu dem u. a. Fortbildungsangebote gehören. 19
20 Der Auftrag Die Landtagsbeschlüsse (III) Kernaussagen der Beschlüsse vom und vom Landesregierung soll mit dem Gesetzentwurf ein Finanzierungskonzept vorlegen, das folgende Aspekte berücksichtigt: Schülerinnen und Schüler werden beim Grundbedarf immer als Schüler der allgemeinen Schule berücksichtigt auch bei sonderpädagogischem Förderbedarf. Ressourcen für eine gegebenenfalls notwendige sonderpädagogische Förderung kommen als Mehrbedarf für die allgemeinen Schulen hinzu, damit sie ihren Bildungsund Erziehungsauftrag erfüllen können. Für die Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung sowie Sprache (Lern- und Entwicklungsstörungen) soll geprüft werden, ob dieser Mehrbedarf aus Stellenbudgets zugewiesen werden kann (so auch der Gutachter-Vorschlag). 20
21 Vorschläge der Gutachter Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz (I) Etwa 4,7 Prozent der Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe und der Sek I haben einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und Sozial Entwicklung (Lern- und Entwicklungsstörungen, LES); Zur Unterstützung der Schulen bei der Unterrichtung für diese 4,7 Prozent aller Schülerinnen und Schüler soll ein Stellenbudget eingerichtet werden aber nicht mit der Gießkanne, sondern regional unterschiedlich; Da LES oftmals auch soziale Gründe haben, soll das Stellenbudget soziale Faktoren berücksichtigen; außerdem muss es an die demographische Entwicklung angepasst werden; Kommentar: Eine schnelle Umstellung würde zahlreiche Gewinner wie Verlierer produzieren und ungewollte Brüche in der Unterrichtsversorgung hervorrufen. 21
22 Vorschläge der Gutachter Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz (II) Im Ergebnis sollen alle Schulen Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsstörungen aufnehmen und behalten: zunächst die Grundschulen, dann weiterführende Schulen; Schwerpunktschulen spezialisieren sich darüber hinaus auf das gemeinsame Lernen auch für Schülerinnen und Schüler mit über LES hinaus gehenden sonderpädagogischen Förderbedarfen, da hier häufig besondere sächliche und personelle Voraussetzungen zu erfüllen sind, die auch mittelfristig nicht an allen allgemeinen Schulen erreicht werden können, und da auch für die Kinder und Jugendlichen sinnvolle Peer-Group-Beziehungen ermöglicht werden sollen. 22
23 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (I) Wichtige Grundprinzipien, die bleiben: Mit dem Gesetzentwurf werden weiterhin sieben sonderpädagogische Förderschwerpunkte rechtlich verankert ( 19 Absatz 2). Kein Ausscheren von NRW aus der Linie der Kultusministerkonferenz Über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und den Förderschwerpunkt entscheidet weiterhin die Schulaufsicht ( 19 Absatz 5). Bei Bedarf sind weiterhin in allen Förderschwerpunkten Förderschulen vorzuhalten. Keine rechtliche Vorgabe, der zufolge Förderschulen mit bestimmten Förderschwerpunkten auslaufen sollen. Der Gesetzentwurf ändert nichts an den geteilten Zuständigkeiten in der schulischen Bildung zwischen Land und Kommunen (Schulträgern) und an den gemeinsamen Zustimmungsvorbehalten. 23
24 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (II) Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen in Verfahrensweisen. Die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wird in der Regel durch die Eltern beantragt ( 19 Absatz 5). Abweichend von diesem Grundsatz, können in bestimmten Ausnahmen auch Schulen die Eröffnung eines Feststellungsverfahrens beantragen. Im Förderschwerpunkt Lernen kann ein solches Verfahren durch die Schule aber erst zum Ende der Schuleingangsphase beantragt werden ( 19 Absatz 7). Hier sind gegenüber dem Referentenentwurf zwar Veränderungen vorgenommen worden, am Grundprinzip, dass die Initiative von Eltern ausgeht, wurde jedoch festgehalten. Die vor allem aus den Schulen kommende Kritik beruhte zum Teil auf dem Missverständnis, dass auch künftig eine Feststellungsdiagnostik nötig sei, um die personelle Unterstützung zu erhalten. Dabei soll diese künftig aus regionalen Stellenbudgets erfolgen. Zu deren Bewirtschaftung sind im Laufe des Jahres 2013 noch gemeinsam mit Schulaufsicht und Hauptpersonalräten Grundsätze zu erarbeiten. 24
25 Paragraph 19 Absatz 5 Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie, sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. 20 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. Änderungen gegenüber Referentenentwurf unterstrichen. 25
26 Paragraph 19 Absatz 7 (7) In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag nach Absatz 5 stellen, insbesondere 1. wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder 2. bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht. Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich. Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf unterstrichen. 26
27 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (III) Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen in Verfahrensweisen. Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, wird die Schulaufsicht verpflichtet, den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vorzuschlagen, an der ein geeignetes Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist. ( 19 Absatz 5) Dieser Anspruch wird sukzessive eingeführt, beginnend mit der Einschulung und dem Übergang in Klasse 5 der weiterführenden Schulen sowie bei erstmaliger Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Artikel 2 Absatz 1) Diese Regelung in 19 Absatz 5 ist der zentrale Punkt, aus dem sich der grundsätzliche Anspruch auf inklusive Bildung für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ergibt. 27
28 Artikel 2, Absatz 1 - Übergangsvorschriften Die Regelungen in 19 Absatz 5 Satz 3 des Schulgesetzes NRW finden nach Maßgabe dieses Gesetzes erstmals Anwendung zum Schuljahr 2014/2015 für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die eine Förderschule besuchen und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule oder die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe wechseln wollen; zum Schuljahr 2015/2016 und zu den darauf folgenden Schuljahren gelten diese Bestimmungen auch für Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse, zum Schuljahr 2016/2017 für Schülerinnen und Schüler der Eingangsklasse eines Berufskollegs; zum Schuljahr 2017/2018 und den darauf folgenden Schuljahren gilt dies auch für die Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse. Artikel wurde gegenüber dem Referentenentwurf neu gefasst. Geltung für Berufskollegs wurde wegen eines noch zu erstellenden Gutachtens verschoben. 28
29 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (IV) Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen in Verfahrensweisen. Der Anspruch der VN-BRK, das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen in einem inklusiven Bildungssystem auf allen Ebenen zu realisieren, wird mit diesem Gesetzentwurf schrittweise realisiert. Der Gesetzentwurf umfasst (noch) nicht das Recht auf den Besuch einer von den Eltern gewünschten konkreten allgemeinen Schule, sondern betrifft zunächst das Recht, überhaupt ein Angebot des Gemeinsamen Lernens zu erhalten. Dabei steht auch dieses Recht (noch) unter einem Realisierungsvorbehalt. So kann die Schulaufsicht die Förderschule statt der allgemeinen Schule oder die allgemeine Schule statt der Förderschule festlegen, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können ( 20 Absatz 4). Bei der Evaluation des Gesetzes soll unter anderem untersucht werden, ob und aus welchen Gründen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht worden ist. 29
30 Paragraph 20 Absatz 4 Die Ausnahmeregelungen In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Gleichzeitig informiert sie über weitere Beratungsangebote. Gegenüber dem Referentenentwurf unverändert. 30
31 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (V) Die Überführung des Schulversuchs Kompetenzzentren. Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz wird der Zeitpunkt für das Ende des Schulversuchs Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung auf den 31. Juli 2014 festgelegt. ( 20 Absatz 7 und Artikel 2, Absatz 2) Zentrale Prinzipien des Schulversuchs werden mit dem Schuljahr 2014/2015 auf ganz NRW übertragen. So werden wie derzeit in den KsF-Regionen für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen Stellenbudgets für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung gebildet, die unabhängig von der Durchführung schulaufsichtlicher Feststellungsverfahren nach der AO-SF existieren. Auf diese Weise wird das so genannte Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen aufgehoben. Die Stellenbudgets bieten wie in den KsF-Regionen die Voraussetzung für eine flexiblere, in begrenztem Umfang auch präventive sonderpädagogische Förderung. 31
32 Artikel 2 Absatz 2 Die Überführung des Schulversuchs Kompetenzzentren Der Schulversuch,Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gemäß 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW endet mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014. Die daran beteiligten Förderschulen werden als Förderschulen fortgeführt. Absatz wurde gegenüber dem Referentenentwurf neu gefasst. In der geplanten Neufassung der Mindestgrößenverordnung für Förderschulen werden für KsF-Regionen längere Übergangszeiten vorgesehen. Mit den Stellenbudgets wird ein grundlegendes Element des Schulversuchs auf ganz NRW übertragen. Förderschulen oder Schwerpunktschulen können eine Unterstützungsfunktion für andere Schulen in der Region übernehmen. 32
33 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (VI) Die Überführung des Schulversuchs Kompetenzzentren. Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung können als Förderschulen weitergeführt werden, sofern sie die Mindestgrößen erreichen. Mit Blick auf die mögliche Zusammenlegung von Förderschulen werden den KsF- Regionen längere Übergangszeiten zur Einhaltung der geplanten neuen Mindestgrößenverordnung eingeräumt. Schulleiterinnen und Schulleiter auslaufender Förderschulen und KsF können - wie alle anderen Lehrkräfte mit einem Lehramt für sonderpädagogische Förderung auch - Schulleitungsämter an allgemeinen Schulen übernehmen (Artikel 3). Die Vernetzung von Schulen mit außerschulischen Partnern kann auch weiterhin durch Förderschulen gestaltet werden gegebenenfalls aber auch durch Schwerpunktschulen ( 20 Absatz 6). Es wird geprüft, wie ehemalige Förderschul-Leitungen in Schwerpunktschulen mit einem besonderen Aufgabenprofil eingesetzt werden können. 33
34 Paragraph 20 Absatz 6 Die Schwerpunktschulen Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung hinaus weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Die Schwerpunktschule unterstützt andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach 4. Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf unterstrichen. 34
35 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (VII) Die so genannte Öffnungsklausel Schulträgern wird die Möglichkeit eröffnet, auf Förderschulen im Bereich der Lernund Entwicklungsstörungen gänzlich zu verzichten und damit in einem regional abgestimmten Konzept den Ursprungs-Vorschlag der Gutachter Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz zu realisieren ( 132 Absatz 1). Schulträger sollen auch auf sämtliche Förderschulen eines Förderschwerpunktes aus dem Bereich der LES verzichten können, wenn sie eine inklusive Beschulung sicherstellen können ( 132 Absatz 2). Bei einem vollständigen Verzicht auf Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sollen Schulträger schulische Lernorte für eine zeitlich eng befristete Beschulung von Schülerinnen und Schüler mit einem besonders ausgeprägten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung einrichten können ( 132 Absatz 3). Dies entspricht ebenfalls den Vorschlägen der Gutachter. 35
36 Paragraph 132 Absatz 3 Neuer Lernort Für Schülerinnen und Schüler mit einem besonders ausgeprägten, umfassenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung können öffentliche und freie Schulträger in den Fällen 1.a) des Absatzes 1 oder 2.b) des Absatzes 2 bei Auflösung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen schulischen Lernort einrichten. Dieser kann als Teil einer allgemeinen Schule oder als Förderschule geführt werden. Darin werden Schülerinnen und Schüler befristet mit dem Ziel unterrichtet und erzogen, sie auf die baldige Rückkehr in den Unterricht ihrer allgemeinen Schule vorzubereiten. Die Kinder und Jugendlichen bleiben Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule. Gegenüber dem Referentenentwurf neu gefasst. 36
37 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (VIII) Weitere wichtige rechtliche Änderungen Die inklusive Bildung wird in 2 Absatz 5 zum Regelfall erklärt. Es wird unterschieden in Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (aus Sicht der Schülerinnen und Schüler) und sonderpädagogische Förderung (als Auftrag der Lehrkräfte). Damit wird ein Sprachgebrauch aus den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz aufgegriffen. Schulträger werden ermutigt, Schwerpunktschulen zu bilden, um auf diese Weise einer Einzelintegration von Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in zahlenmäßig kleineren Förderschwerpunkten entgegenzuwirken ( 20 Absatz 6). Die Aufnahmekapazitäten inklusiv arbeitender Schulen können verringert werden ( 46 Absatz 4). Es wird klargestellt, dass die Anforderungen an eine Schulentwicklungsplanung auch den Bereich der inklusiven Angebote betrifft ( 80 Absatz 2). 37
38 Paragraph 2 Absatz 5 inklusive Bildung Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen. Gegenüber dem Referentenentwurf neu gefasst. 38
39 Paragraph 46 Absatz 4 Aufnahmekapazitäten Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen ( 20 Absatz 2) eingerichtet wird, rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des 93 Absatz 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird. Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des 93 Absatz 2 Schulgesetz bleiben unberührt. Gegenüber dem Referentenentwurf wurde die Rolle der Schulleitung gestärkt. 39
40 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (IX) Die Frage der Konnexität. Der Gesetzentwurf führt nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu einer Ausgleichspflicht des Landes, weil Nordrhein-Westfalen bereits eine langjährige Tradition Gemeinsamen Lernern von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen aufweist, eine gesetzliche Regelung verbindlicher, den Vollzug prägender Anforderungen/Standards nicht vorgesehen ist und dem Land Verursachungsbeiträge Dritter (Entscheidungen der Eltern und der Schulträger, die z. B. bundesgesetzlichen Vorschriften nach SGB unterliegen) nicht zugerechnet werden können. 40
41 Die rechtliche Umsetzung Die Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und Schulen für Kranke (I) Grundlage für die Festlegung der Mindestgrößen von Förderschulen. Für alle Schulformen sind Mindestgrößen definiert, die einen geordneten Schulbetrieb und die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schulform sichern sollen. Für Förderschulen sind die Mindestgrößen nicht in 82 Schulgesetz selbst geregelt, sondern hier legt Absatz 10 fest, dass das Ministerium die Mindestgrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Die derzeit gültige Verordnung aus dem Jahr 1978 passt nicht mehr in die Systematik und muss überarbeitet werden. Solange nicht geklärt war, ob Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen generell auslaufen sollen, war keine Neufassung möglich. Inzwischen steht fest, dass es solche Schulangebote weiterhin geben soll, soweit der Bedarf es zulässt. Damit kann die Neufassung nunmehr erlassen werden. Der Entwurf einer Neufassung der Mindestgrößenverordnung wurde parallel mit dem Referentenentwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes im September 2012 veröffentlicht. 41
42 Die rechtliche Umsetzung Die Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und Schulen für Kranke (II) Überlegungen für eine Neufassung. Ziel war vor allem eine auf das Schulgesetz bezogene Neufassung. Nach dem Referentenentwurf soll die Regelung entfallen, dass Förderschulen im Ausnahmefall mit der Hälfte der Mindestschülerzahl fortgeführt werden können. Diese Ausnahmeregelung diente 1978 vor den Zeiten des Gemeinsamen Unterrichts dazu, dass den Kindern überhaupt ein wohnortnahes Schulangebot gemacht werden konnte. Das stellt sich heute anders dar. Nach zahlreichen Stellungnahmen zum Referentenentwurf werden nun weitere Gespräche mit den Kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden als Trägern von Förderschulen geführt. Solange über die Neufassung noch nicht entschieden ist, gilt die Rechtsverordnung über die Mindestgröße von Sonderschulen aus dem Jahr 1978 fort. Die geplante Neuregelung wird nicht durch das Parlament beschlossen, sondern wird vom MSW erlassen werden. 42
43 Die begleitenden Schritte Das Stellenbudget (I) Die personellen Ressourcen (Lehrerstellen). Vom Schuljahr 2014/2015 an wird eine neue Form der Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs für das Gemeinsame Lernen eingeführt, die sich an den Vorschlag der Gutachter Prof. Klemm / Prof. Preuss-Lausitz anlehnt: Dabei zählen alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die an allgemeinen Schulen lernen, immer beim Grundstellenbedarf dieser Schulform mit. Die Schüler/Lehrer-Relation des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts ersetzt also nicht mehr die Schüler-Lehrer-Relation der Schulform. Die Lehrerstellen für sonderpädagogische Förderung kommen dann zusätzlich hinzu und zwar für die Förderschwerpunkte außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES) weiterhin nach der Schüler-Lehrer-Relation des festgestellten sonderpädagogischen Förderschwerpunkts für den gesamten Bereich der LES aus regionalen Stellenbudgets. 43
44 Die begleitenden Schritte Das Stellenbudget (II) Die Ausgestaltung des Stellenbudgets für Lern- und Entwicklungsstörungen. Die Stellenbudgets im Bereich der LES werden zum Schuljahr 2014/2015 eingeführt. Als Ausgangsbudget wird der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich der LES im Schuljahr 2012/2013 festgelegt. Für diesen Anteil der Schülerinnen und Schüler werden künftig unabhängig von einer schulaufsichtlichen Feststellungsdiagnostik im Rahmen der AO-SF Lehrerstellen bereit gestellt (Aufhebung des Ressourcen-Etikettierungs-Dilemmas). Das landesweite Budget wird nicht gleichmäßig, sondern nach einem Sozialindex gewichtet auf die Schulämter verteilt, so dass die regionale Quote variiert. Ausgangspunkt ist dabei der Status Quo in einer Region. Anpassungen sollen behutsam über mehrere Jahre hinweg erfolgen. 44
45 Die begleitenden Schritte Das Stellenbudget (III) Die Steuerung des Stellenbudget für die Lern- und Entwicklungsstörungen. Aus dem Stellenbudget wird sowohl der Lehrerstellen-Grundbedarf der Förderschulen im Bereich der LES gedeckt als auch der Lehrerstellen-Mehrbedarf der allgemeinen Schulen für sonderpädagogische Förderung. Die Verteilung der Lehrerstellen aus dem Stellenbudget auf die Schulen ist Aufgabe der Schulaufsicht. Sie kann sich dabei durch eine regionale Steuergruppe unterstützen lassen (hier können Erfahrungen aus KsF-Regionen übertragen werden). Vorgaben für die Steuerung des Stellenbudgets werden im Laufe des Jahres 2013 mit der Schulaufsicht u. a. in Zusammenarbeit mit den Hauptpersonalräten entwickelt. 45
46 Die begleitenden Schritte Stellenbedarf für Inklusion (I) Die Modellrechnung für den zusätzlichen Lehrerstellenbedarf. Mit der geplanten Umstellung der Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs für inklusive Bildung werden Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allgemeinen Schulen künftig zweifach berücksichtigt: beim Lehrerstellenbedarf der Schule, die sie besuchen, und beim Lehrerstellenbedarf für die hinzu kommende sonderpädagogische Förderung. Inklusion wird damit strukturell personalintensiver unterstützt als der Unterricht in einer Förderschule. Bei einer angenommenen Integrationsquote von 37 Prozent wären allein zum Zeitpunkt der Umstellung (Wechsel vom Schuljahr 2013/2014 ins Schuljahr 2014/2015) rund zusätzliche Lehrerstellen für die allgemeinen Schulen notwendig. Da gleichzeitig aber die bisherigen Mehrbedarfe (zum Teil auslaufend) wegfallen, ergibt sich ein tatsächlicher zusätzlicher Stellenbedarf für den Haushalt 2014 von rund Stellen gegenüber dem Haushalt
47 Die begleitenden Schritte Stellenbedarf für Inklusion (II) Eckpunkte einer Modellrechnung für zusätzlichen Lehrerstellenbedarf. Dem mit dem Gesetzentwurf vom Kabinett beschlossenen Finanzierungskonzept für den zusätzlichen Stellenbedarf liegen zudem folgende Annahmen zugrunde: Innerhalb der nächsten zehn Jahre wird sich der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die in allgemeinen Schulen lernen, auf etwa 65 Prozent erhöhen. Bei den Förderschwerpunkten im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen wird der Inklusionsanteil vermutlich höher bei etwa 70 Prozent liegen. Bei den übrigen Förderschwerpunkten wird mit einem 50-prozentigen Anteil gerechnet wovon auch die Gutachter Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz ausgehen. Bis zum Ende der Legislaturperiode im Jahr 2017 wird angenommen, dass eine Inklusionsquote von etwa 50 Prozent realisiert wird. Entscheidend ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens aber der Elternwille. Zur Unterstützung des Inklusionsprozesses werden bis 2017 zusätzlich 2000 Lehrerstellen (gegenüber dem Schuljahr 2012/2013) bereit gestellt. 47
48 Die begleitenden Schritte Stellenbedarf für Inklusion (IV) Konsequenzen der Umstellung für die Schulen. Die Lehrerstellen für sonderpädagogische Förderung werden zum Mehrbedarf für inklusiv arbeitenden Schulen. Bisherige Formen von Mehrbedarfen fallen zum Teil auslaufend weg. In den Grundschulen stärkt die Umstellung das gemeinsame Lernen. In den weiterführenden Schulen wird die Organisationsform der Integrativen Lerngruppe nicht mehr vorgeschrieben. Bestehende Integrative Lerngruppen werden zu ihren Bedingungen weitergeführt. Zieldifferente und zielgleiche Förderung in allgemeinen Schulen werden gleichermaßen nach der neuen Systematik (Grundbedarf Schüler/Lehrer-Relation der allgemeinen Schule plus sonderpädagogischer Mehrbedarf) unterstützt. 48
49 Die begleitenden Schritte Fortbildung und Unterstützung Kompetenzteams, Netzwerke, gute Beispiele. 300 Moderatorinnen und Moderatoren der Kompetenzteams wurden und werden durch die Universitäten Köln und Oldenburg so qualifiziert, dass sie Schulen insbesondere beim Unterricht von Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Bereich der LES unterstützen können. 53 Stellen für Inklusionskoordinatorinnen und koordinatoren sollen u. a. die Vernetzung von erfahrenen und neuen Schulen unterstützen, die Absprachen mit den Schulträgern erleichtern und die Pläne für den Personaleinsatz unterstützen. Gespräche über Einsatzmöglichkeiten ehemaliger Förderschulleitungen mit besonderem Aufgabenprofil an Schwerpunktschulen (Expertise-Zirkel). Schulen mit besonderen Erfahrungen beim Gemeinsamen Lernen sollen als Hospitationsschulen unterstützt werden und somit eine Art Patenfunktion übernehmen können. 49
50 Die begleitenden Schritte Sicherung des Lehrkräftebedarfs Ausbildungsmaßnahme zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung. Zur Sicherung des mittel- und langfristigen Bedarfs an grundständig ausgebildeten Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung werden die Studienkapazitäten an den Universitäten um 500 Plätze erhöht. Dafür sind im Einzelplan des Wissenschaftsministeriums für das Jahr 2013 zusätzlich 4,6 Mio. Euro vorgesehen. Bis wieder in ausreichendem Maße grundständig ausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, werden in zehn Ausbildungstranchen, die 18 Monate dauern, jeweils bis zu 250 Lehrerinnen und Lehrer anderer Lehrämter berufsbegleitend durch die Zentren für schulpraktische Lehrerbildung in der sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen oder Emotionale und soziale Entwicklung ausgebildet. Sie erwerben dabei das volle Lehramt für sonderpädagogische Förderung. Die erste Gruppe hat ihre Ausbildung im Februar 2013 begonnen. Bis 2019 stellt das Land für diese Maßnahme knapp 12 Millionen Euro bereit. Nähere Informationen dazu sind über die Bezirksregierungen erhältlich. 50
Aktueller Stand der schulischen Inklusion in NRW Personalräte Konferenz des VBE am 6. November 2014 in Dortmund
Gisela Peter Aktueller Stand der schulischen Inklusion in NRW Personalräte Konferenz des VBE am 6. November 2014 in Dortmund Gliederung 1. Die aktuellen Zahlen und Prognosen. Entwicklung der Integrationsquoten
MehrSonderpädagogische Förderung für den Förderbereich Lernen an den Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/844 10.09.2012 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 293 vom 25. Juli 2012 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/449
MehrInklusion Gemeinsam lernen am Gymnasium Fachtagung des Bündnisses länger gemeinsam lernen, Pulheim, 30. 10. 2014
Gisela Peter Inklusion Gemeinsam lernen am Gymnasium Fachtagung des Bündnisses länger gemeinsam lernen, Pulheim, 30. 10. 2014 Die aktuellen Zahlen und Prognosen Entwicklung des Anteils der Schülerinnen
Mehr1. Wie viele Stunden für pädagogische Fachkräfte stehen den Klassen des Projekts Keiner ohne Abschluss sowie des Berufsvorbereitungsjahres
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode Drucksache 16/1874 04. 12. 2012 K l e i n e A n f r a g e n der Abgeordneten Bettina Dickes (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung
MehrWie unterstützt die Landesregierung die Schulen in Nordrhein-Westfalen bei der Umsetzung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6250 04.07.2014 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2357 vom 30. Mai 2014 der Abgeordneten Ursula Doppmeier CDU Drucksache 16/6031
MehrAuf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW
Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES)
MehrNiedersächsisches Kultusministerium. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur inklusiven Schule. - Leichte Sprache - Niedersachsen
Niedersächsisches Kultusministerium Die wichtigsten Fragen und Antworten zur inklusiven Schule - Leichte Sprache - Niedersachsen Liebe Eltern, Liebe Schüler und Schülerinnen! Inklusion in der Schule bedeutet:
MehrBildungszugang für alle Anforderungen an ein inklusionsorientiertes Schulsystem aus der Sicht der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik
Bildungszugang für alle Anforderungen an ein inklusionsorientiertes Schulsystem aus der Sicht der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik VBS Landestag Baden-Württemberg Stuttgart, Gliederung Ausgangslage:
MehrKooperationsvereinbarung. zwischen der. Schule in Köln. als Korrespondenzschule im Projekt "Selbstständige Schule" Modellregion Köln.
Kooperationsvereinbarung zwischen der Schule in Köln vertreten durch die Schulleiterin, als Korrespondenzschule im Projekt "Selbstständige Schule" Modellregion Köln und der Stadt Köln vertreten durch den
MehrDie Thüringer Gemeinschaftsschule - gemeinsam erfolgreicher lernen
Die Thüringer Gemeinschaftsschule - gemeinsam erfolgreicher lernen Staatssekretär Prof. Dr. Roland Merten Seite 1 Die Thüringer Gemeinschaftsschule - gemeinsam erfolgreicher lernen 1. Was ist bisher passiert
MehrAuf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW
Gisela Peter Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN- Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) und begleitende Maßnahmen Gliederung
MehrFörderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung
Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung SchülerInnen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung -Sonderpädagogischer Förderbedarf -Individueller Förderplan Förderschwerpunkt Geistige
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3127 22.05.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Birke Bull (DIE LINKE) Inklusionspädagogische Förderung
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrQualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung
Forschungsprojekt: Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Leichte Sprache Autoren: Reinhard Lelgemann Jelena
MehrSchulentwicklung in Nordrhein Westfalen
Schulentwicklung in Nordrhein Westfalen Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung als pragmatische organisatorische Form zur Implementation inklusiver Schulpraxis und ihre Anforderungen an die
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrVersetzungsordnung: Änderungen
Anlage zur Deputationsvorlage L 28/17 Versetzungsordnung: Änderungen geltender Text (Auszug) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen - 1 Geltungsbereich Diese Versetzungsordnung gilt für alle öffentlichen Schulen
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrFORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems
FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
MehrInformationen zum Auslandsaufenthalt von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern an der Liebfrauenschule Oldenburg
Informationen zum Auslandsaufenthalt von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern an der Liebfrauenschule Oldenburg I. Einjähriger Auslandsaufenthalt nach dem Besuch der 10. Jahrgangsstufe Regelfall
MehrInteGREATer e.v. Berlin vor Ort
InteGREATer e.v. Berlin vor Ort Gesundbrunnenschule Donnerstag, 26.10.2014 Was haben wir heute vor? Was ist InteGREATer e.v.? Unsere persönlichen Bildungswege Das Berliner Schulsystem: Wie ist es aufgebaut
MehrÜbersicht über den geplanten Ablauf des Workshops Inklusion an Gesamtschulen
Übersicht über den geplanten Ablauf des Workshops Inklusion an Gesamtschulen 1. Die Entwicklung des Gemeinsamen Lernens an der Gesamtschule Rodenkirchen von 1995 bis 2014 2. Was wird sich durch das neue
MehrInklusion in Dänemark
1 Ein historischer Überblick 2 From the Von der Salamanca declaration Erklärung and bis forward heute Salamanca- 3 Ist Inklusion eine Frage von Werten oder Methoden? Ist Inklusion eine Frage des Unterrichtens
MehrKultusministerin Frauke Heiligenstadt stellt Konzept für ein modernes Abitur nach 13 Jahren ( G9 ) in Niedersachsen vor
Kultusministerin Frauke Heiligenstadt stellt Konzept für ein modernes Abitur nach 13 Jahren ( G9 ) in vor Auszug aus dem Koalitionsvertrag: Die rot-grüne Koalition nimmt den Wunsch zahlreicher Eltern ernst,
MehrAn die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und
MehrLANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/2432
Begründung Allgemeiner Teil I. Anlass Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonvention - VN-BRK) ist aufgrund der
MehrAktuelle Informationen aus dem Kultusministerium
Der Bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig Spaenle, MdL Aktuelle Informationen aus dem Kultusministerium hier: Entwicklung der Unterrichtsversorgung und der Lehrerinnen- und Lehrerstellen
MehrSonderpädagogische Schülerakte Teil II
II. Durchführung des Verfahrens: 4 Abs. 3 8 SoFVO Prüfung / Ergebnisse 1. Das : Wird zum ersten Mal durchgeführt: Ja (weiter mit 1.1 und 1.2) Nein (weiter mit 2.) 1.1 Entscheidung über das weitere Vorgehen
MehrDie Zahl der Kinder mit Förderbedarf an Regelschulen hat sich in den letzten vier Jahren verdoppelt
Stadtschulpflegschaft Bonn (www.ssp-bonn.de) Umfrage für Eltern von Kindern im Gemeinsamen Lernen in Bonn Ausgangssituation Quelle für Darstellung der Ausgangssituation: Amtliche Schuldaten 2014/2015,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrBesonderes begrüße ich natürlich unsere Referenten und die Teilnehmer/innen an unserer Gesprächsrunde.
Begrüßung Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich begrüße Sie sehr herzlich zum Symposium "Gemeinsame Bildung für alle Kinder" des Vereins Behindertenhilfe in Stadt und Kreis Offenbach. Gemeinsam mit
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
MehrLandtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/914
Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6914 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 291 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6640 FLEX- in Wortlaut der Kleinen Anfrage
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrWie finde ich die richtige Schule für mein Kind?
Wie finde ich die richtige Schule für mein Kind? In Hamburg werden autistische Schülerinnen und Schüler an allen Schulformen unterrichtet und für diese Kinder und Jugendlichen können ganz unterschiedliche
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrZu Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziele des Gesetzentwurfs
Stellungnahme des Schulleitungsverbandes Schleswig-Holstein (slvsh) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes, Stand: 10.09.2013 Zu Begründung A. Allgemeiner Teil
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrFragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt]
Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt] Der Fragebogen richtet sich an Schulen, in denen Kinder mit Behinderungen integriert
MehrSynoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen. Hinweise zur synoptischen Darstellung des Schulgesetzes
Synoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen Hinweise zur synoptischen Darstellung des Schulgesetzes Die Darstellung enthält die Vorschriften des Schulgesetzes
MehrInklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie
Inklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie h4p://www.qualiboxx.de/wws/dossier- inklusion.php Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Berlin e. V. im Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. LVL
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Stärkung der Ausbildungsreife an der bayerischen Mittelschule In der Mittelschule wird großer Wert darauf gelegt, dass Schülerinnen und Schüler die
MehrDer Sonderpädagogische Dienst der Schulen für Erziehungshilfe an allgemeinen Schulen
Prof. Dr. Werner Baur Der Sonderpädagogische Dienst der Schulen für Erziehungshilfe an allgemeinen Schulen Ein Angebot zur Unterstützung von ehrkräften bei ihren Bemühungen um Kinder und Jugendliche, die
MehrRahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008)
SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESCHLUSSSAMMLUNG DER KMK; BESCHLUSS NR. 418 R:\B\KMK-BESCHLUSS\RVFOS08-05-06.DOC Rahmenvereinbarung
MehrArbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)
Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen
MehrInklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im BayEUG
Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im BayEUG Fachtagung Inklusive Schule der VKS München, 23. November 2011 MRin Tanja Götz 1 I. Inklusion durch
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrBildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Bildungs- und Teilhabepaket Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 1 Allgemeines Sicherlich haben Sie auch schon von dem neuen Bildungsund
MehrHerzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.
Herzlich Willkommen Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrDie Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3911 05. 08. 2013 Antrag der Abg. Tobias Wald u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Die Entwicklung der
MehrPraktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung
Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser
MehrBeihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind
Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und
MehrDie Antworten von DIE LINKE
27 Die Antworten von DIE LINKE 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? Wir wollen, dass alle Menschen wählen dürfen. Wir haben
MehrHerkunftssprachlicher Unterricht an Schulen im Kreis Soest
Herkunftssprachlicher Unterricht an Schulen im Kreis Soest Deutsch Herausgeber: KREIS SOEST Hoher Weg 1-3 59494 Soest Erdgeschoss, Raum: E182 E184 Telefon: 0 29 21 30-0 Telefax: 0 29 21 30-3493 E-Mail:
MehrFragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch
Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrImpulse Inklusion 2015. Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft
Impulse Inklusion 2015 Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft Impulse sind Ideen und Vorschläge. Inklusion bedeutet: Alle Menschen können selbst-bestimmt und gleich-berechtigt am Leben teilnehmen.
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz
Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrGrundsatzfragen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen der Gemeinschaftsschule
Grundsatzfragen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen der Gemeinschaftsschule Arbeitsfeld Abschlüsse abschlussbezogener Unterricht Gesetzliche Grundlagen im Thüringer Schulgesetz und in
MehrDie neue Sekundarschule in Leverkusen
Die neue Sekundarschule in Leverkusen Aufgrund der hohen Nachfrage, Kindern auch über die Grundschule hinaus die Möglichkeit des längeren gemeinsamen Lernens in den weiterführenden Schulen zu ermöglichen,
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,
MehrVorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.
Erfahrungen mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die ambulante Eingliederungshilfe Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zur Anhörung des Ausschusses für Soziales,
Mehr30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache
1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrInklusion an Schulen
Inklusion an Schulen Inhalt Was ist Inklusion? Was wird vom Kultusministerium geplant? Welche praktischen Erfahrungen haben die Schulen in Tübingen? Was kommt auf den Schulträger zu? Die UN-Behindertenrechtskonvention
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrJustizzentrum Aachen. Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention. verbundene Ausbau des gemeinsamen Lernens aus der Sicht des Schulträgers
Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention und der damit verbundene Ausbau des gemeinsamen Lernens aus der Sicht des Schulträgers BPräsident Gauck: Jeder soll seinen Platz im Klassenzimmer und in der
MehrVollzeitschulpflicht
Schulpflicht Die Schulpflicht wird in die Vollzeitschulpflicht und in die Berufsschulpflicht unterteilt. In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I gemäß
MehrAbschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule:
Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule Quelle: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I APO-S I) zusammengestellt
MehrAusgangssituation und Schulentwicklung
1. Ausgangssituation und Schulentwicklung Unsere Bildungslandschaft unterliegt einem ständigen Veränderungsprozess. Der Wunsch nach einem wohnortnahen und umfassenden Bildungsangebot, der Drang nach höheren
MehrWie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/937 15.03.2012 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Helga Paschke (DIE LINKE) Schulbesuch in anderen
MehrÜbersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen
Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund
MehrZwischenbilanz grün-roter Bildungspolitik
Vernetzungstreffen Jugendarbeit und Schule: Zwischenbilanz grün-roter Bildungspolitik 1 Chancengleichheit mit der Gemeinschaftsschule Die ersten Gemeinschaftsschulen sind zum Schuljahr 2012/13 an den Start
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrInformationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung
Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,
MehrAntworten der SPD Sachsen
Antworten der SPD Sachsen Einleitung Das sächsische Bildungssystem wird den Anforderungen des 21. Jahrhunderts und somit unseren Kindern und der Gesellschaft nicht gerecht. Wenn 10 Prozent der Jugendlichen
Mehr3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015
Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die
MehrErgänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009
Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom
MehrNicaragua. Wo die Menschen leben Mehr als die Hälfte der Menschen lebt in Städten. Denn auf dem Land gibt es wenig Arbeit.
Nicaragua Nicaragua ist ein Land in Mittel-Amerika. Mittel-Amerika liegt zwischen Nord-Amerika und Süd-Amerika. Die Haupt-Stadt von Nicaragua heißt Managua. In Nicaragua leben ungefähr 6 Millionen Menschen.
MehrKinder, bei denen eine besondere Förderung bzw. Unterstützung in der Grundschule notwendig oder eventuell notwendig sein wird
Konzept zu der Gestaltung des Übergangs von dem Kindergarten in die August-Gräser-Schule (AGS) unter Einbezug der diagnostischen Möglichkeiten- ein kindgerechter Übergang Wie in der Präambel unseres Förderkonzeptes
MehrPflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!
Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
Mehr