Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW

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1 Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen und begleitende Maßnahmen

2 Gliederung 1. Die Ausgangslage. Tradition der sonderpädagogischen Förderung und des Gemeinsamen Unterrichts, Entwicklung der Integrationsquoten. 2. Der Auftrag. Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, Landtagsbeschlüsse, Gutachtervorschläge. 3. Die rechtliche Umsetzung. Der Gesetzentwurf zentrale Regelungen, Konsequenzen aus der Verbändebeteiligung. Die Verordnung über die Mindestgröße von Förderschulen. 4. Die begleitenden Schritte. Regionale Stellenbudgets, Kooperation und Steuerung vor Ort, Stellenbedarf, Fortbildung und Unterstützung, Sicherung der Lehrerversorgung. 2

3 Die Ausgangslage Bisherige Rechtslage (I) Grundprinzip des Schulsystems in NRW. Eltern haben grundsätzlich Anspruch auf die wohnortnächste Grundschule, können im Rahmen freier Aufnahmekapazitäten aber auch eine andere Grundschule wählen. Bei der Wahl der weiterführenden Schule haben Eltern Anspruch auf eine Schule der Schulform ihrer Wahl, nicht jedoch auf eine konkrete Wunschschule. Bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf entscheidet die Schulaufsicht über den Förderort. Dies kann die allgemeine Schule mit Zustimmung des Schulträgers oder die Förderschule sein und in Ausnahmefällen gegebenenfalls dem Elternwunsch widersprechen. 3

4 Die Ausgangslage Bisherige Rechtslage (II) Sonderpädagogische Förderung. Sonderpädagogischer Förderbedarf ist durch eine Behinderung bedingt, aber nicht jede Behinderung führt zu einem sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Schulaufsicht entscheidet auf Antrag der Eltern oder Schulen, ob ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet wird (AO-SF- Verfahren). Wird ein Verfahren eröffnet, entscheidet die Schulaufsicht auf Basis von Gutachten, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht; wenn dies der Fall ist, entscheidet sie auch über den Förderschwerpunkt und den Förderort der Kinder. 4

5 Die Ausgangslage Bisherige Rechtslage (III) Gemeinsamer Unterricht und Integrative Lerngruppen. Die Schulaufsicht kann mit Zustimmung der Schulträger integrative Angebote einrichten. Im Lichte der UN-BRK und nach dem Landtagsbeschluss vom wurde die Schulaufsicht durch die VV zu 37 vom aufgefordert, wo immer dies möglich ist, dem Elternwillen mit Zustimmung des Schulträgers zu entsprechen. Das heißt aus der Kann-Vorschrift wurde eine Soll-Vorschrift! Bei Nicht-Erfüllung des Elternwunsches ist eine dezidierte schriftliche Darlegung der Gründe erforderlich ( Umkehr der Beweislast ). 5

6 Die Ausgangslage Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs Lehrerstellen für sonderpädagogische Förderung in allgemeinen Schulen. Bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf werden Schülerinnen und Schüler bei der Schüler/Lehrer-Relation allgemeiner Schulen (Grundschule 23,42 : 1, Sekundarstufe I zwischen 16,27 : 1 und 20,94 : 1) nicht berücksichtigt. Statt dessen wird für sie anteilig die personalintensivere Schüler/Lehrer-Relation der Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt zugrunde gelegt (zwischen 10,47 : 1 und 4,17 : 1). In begrenztem Umfang werden für Integration zusätzlich Mehrbedarfsstellen bereit gestellt. 6

7 Die Ausgangslage Zusätzliche Stellen für Inklusion Entwicklung der Mehrbedarfsstellen für Integration seit In Grundschulen: zwischen 2005 und 2010 unverändert 221 Stellen; ab Schuljahr 2013/2014 Erhöhung auf 301 Stellen, plus 100 Stellen für besondere Integrationserfordernisse In der Sekundarstufe I: zwischen 2005 und 2010 ausschließlich Mehrbedarf für Integrative Lerngruppen Anstieg von 230 Stellen auf 295 Stellen; ab Schuljahr 2013/2014 Erhöhung auf 1000 Stellen, plus 70 Stellen für besondere Integrationserfordernisse außerhalb Integrativer Lerngruppen Mit dem Schuljahr 2011/2012 wurden 53 Stellen für Inklusionskoordinatorinnen und - koordinatoren in den Schulämtern geschaffen: Zusammenarbeit mit Schulträgern, Schulen, lokalen Elternverbänden etc. Vom Schuljahr 2013/2014 an 100 zusätzliche Stellen zur Unterstützung von Vorreiterschulen als Hospitationsschulen Vom Schuljahr 2013/2014 an 40 Stellen zur Einführung von Obergrenzen für die Klassenbildung bei Integrativen Lerngruppen in der Sekundarstufe I 7

8 Zusätzliche Stellen zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens 8

9 Die Ausgangslage Die Förderquote Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler in Primarstufe und Sek I. (2012/13) 9

10 Die Ausgangslage Integrationsquoten Entwicklung des Anteils der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht (GU). 10

11 Integrationsquote nach Förderschwerpunkt - Primarstufe Integrationsquoten in der Primarstufe (Schuljahr 2012/2013) 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 45,6 54,4 55,1 44,9 72,7 27,3 88,1 11,9 69,9 30,1 83,0 17,0 88,0 12,0 Förderschule Grundschule 11

12 Integrationsquote nach Förderschwerpunkt Sekundarstufe I Integrationsquoten in der Sekundarstufe I (Schuljahr 2012/2013) 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 79,7 75,1 20,3 24,9 63,6 36,4 97,0 3,0 85,0 15,0 78,7 75,0 21,3 25,0 Förderschule Allg. Schule 12

13 Integrationsanteil nach Schulform Sonderpädagogische Förderung in den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen nach Schulform (Schuljahr 2012/2013) 13

14 Der Auftrag Die VN-Behindertenrechtskonvention Kernaussagen für den Bereich schulischer Bildung. Die UN-BRK ist seit März 2009 geltendes Bundesrecht alle Träger staatlicher Gewalt (Bund, Länder, Kommunen) sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um das Abkommen (schrittweise) umzusetzen. In Artikel 24 (Bildung) verpflichten sich die Vertragsstaaten, das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung in einem inklusiven Schulsystem zu gewährleisten. Konsequenz: Zentraler Auftrag ist für Deutschland nicht die Umsetzung des Rechts auf Bildung, sondern dessen Realisierung in einem inklusiven System dabei kann NRW an eine jahrzehntelange Tradition des Gemeinsamen Unterrichts anknüpfen, auch wenn diese Integrationsform nicht der Regelfall war. 14

15 Artikel 24 VN-BRK (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen ( ) (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden.... dt. Übersetzung: KMK 15

16 Entwicklung der sonderpädagogischen Förderung in NRW 1966 Schulpflicht für Geistig Behinderte 1978 Schulpflicht auch für Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderung 1980 Schulversuche zum Gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schülern 1994 Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergänzt: Benachteiligungsverbot 1995 Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung - Pluralität der Förderorte - Schulversuche zum GU in der Sekundarstufe I - zieldifferent 1997/98 BVerfG, NJW 1997, 131 (132 f.): Der Staat muss grundsätzlich gemeinsames Lernen ermöglichen. Entscheiden sich die Eltern für gemeinsames Lernen, trifft die öffentliche Hand die Beweislast, wenn sie dennoch den Besuch einer Förderschule für erforderlich hält Einheitliches Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (Bündelung aller schulgesetzlichen Vorschriften) Gleichwertigkeit von Förderschule und allgemeiner Schule 2005 Erlass Integrative Lerngruppen : Zieldifferente Förderung in der Sekundarstufe I 2008 Schulversuch Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung Dez Landtagsbeschluss, UN-Konvention zur Inklusion in der Schule umsetzen Dez VV zu 37 AO-SF: Aus der Kann-Vorschrift wurde eine Soll-Vorschrift 16

17 Der Auftrag Die Landtagsbeschlüsse (I) Kernaussagen der Beschlüsse vom und vom Inklusion ist unteilbar. Kinder brauchen den Rechtsanspruch auf Inklusion. Die allgemeine Schule ist der Regelförderort. Keine eiligen Maßnahmen, sondern ehrlicher Zeitplan. Recht auf allgemeine Schule soll aufwachsend mit Einschulung und Wechsel auf weiterführende Schulen realisiert werden. Recht für Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schulen auf Verbleib in allgemeiner Schule ab Schuljahr 2013/2014. Eltern können weiterhin für ihr Kind eine Förderschule wählen. Es soll keine Vorgaben des Landes geben, alle Förderschulen im Bereich der Lernund Entwicklungsstörungen zu schließen (entgegen dem Vorschlag von Prof. Klemm / Prof. Preuss-Lausitz). 17

18 Vorschläge der Gutachter Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache) sollen auslaufen alle Kinder mit entsprechenden Förderbedarfen sollen in allgemeinen Schulen unterrichtet werden. Begründung I: mitunter fachlich problematische Diagnostik dieser sonderpädagogischen Förderbedarfe; nicht nachvollziehbare regional sehr unterschiedliche Förderquoten; Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma. Begründung II: zahlreiche Förderschulen insbesondere mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden in den kommenden Jahren unter die Mindestgröße fallen, womit das Recht auf Bildung in Gefahr gerät. 18

19 Der Auftrag Die Landtagsbeschlüsse (II) Kernaussagen der Beschlüsse vom und vom Schulträger, die in Abstimmung mit der Schulaufsicht weitergehende inklusive Konzepte verfolgen wollen, sollen Gestaltungsspielräume erhalten. Für Schülerinnen und Schülern mit besonders herausforderndem Verhalten soll in Unterstützungszentren eine zeitlich befristete Herausnahme aus dem Unterricht der allgemeinen Schulen eröffnet werden. Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung sollen Teil des Kollegiums allgemeiner Schulen sein. Schulen sollen auf dem Weg zur Inklusion ein Starter-Budget erhalten, zu dem u. a. Fortbildungsangebote gehören. 19

20 Der Auftrag Die Landtagsbeschlüsse (III) Kernaussagen der Beschlüsse vom und vom Landesregierung soll mit dem Gesetzentwurf ein Finanzierungskonzept vorlegen, das folgende Aspekte berücksichtigt: Schülerinnen und Schüler werden beim Grundbedarf immer als Schüler der allgemeinen Schule berücksichtigt auch bei sonderpädagogischem Förderbedarf. Ressourcen für eine gegebenenfalls notwendige sonderpädagogische Förderung kommen als Mehrbedarf für die allgemeinen Schulen hinzu, damit sie ihren Bildungsund Erziehungsauftrag erfüllen können. Für die Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung sowie Sprache (Lern- und Entwicklungsstörungen) soll geprüft werden, ob dieser Mehrbedarf aus Stellenbudgets zugewiesen werden kann (so auch der Gutachter-Vorschlag). 20

21 Vorschläge der Gutachter Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz (I) Etwa 4,7 Prozent der Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe und der Sek I haben einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und Sozial Entwicklung (Lern- und Entwicklungsstörungen, LES); Zur Unterstützung der Schulen bei der Unterrichtung für diese 4,7 Prozent aller Schülerinnen und Schüler soll ein Stellenbudget eingerichtet werden aber nicht mit der Gießkanne, sondern regional unterschiedlich; Da LES oftmals auch soziale Gründe haben, soll das Stellenbudget soziale Faktoren berücksichtigen; außerdem muss es an die demographische Entwicklung angepasst werden; Kommentar: Eine schnelle Umstellung würde zahlreiche Gewinner wie Verlierer produzieren und ungewollte Brüche in der Unterrichtsversorgung hervorrufen. 21

22 Vorschläge der Gutachter Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz (II) Im Ergebnis sollen alle Schulen Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsstörungen aufnehmen und behalten: zunächst die Grundschulen, dann weiterführende Schulen; Schwerpunktschulen spezialisieren sich darüber hinaus auf das gemeinsame Lernen auch für Schülerinnen und Schüler mit über LES hinaus gehenden sonderpädagogischen Förderbedarfen, da hier häufig besondere sächliche und personelle Voraussetzungen zu erfüllen sind, die auch mittelfristig nicht an allen allgemeinen Schulen erreicht werden können, und da auch für die Kinder und Jugendlichen sinnvolle Peer-Group-Beziehungen ermöglicht werden sollen. 22

23 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (I) Wichtige Grundprinzipien, die bleiben: Mit dem Gesetzentwurf werden weiterhin sieben sonderpädagogische Förderschwerpunkte rechtlich verankert ( 19 Absatz 2). Kein Ausscheren von NRW aus der Linie der Kultusministerkonferenz Über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und den Förderschwerpunkt entscheidet weiterhin die Schulaufsicht ( 19 Absatz 5). Bei Bedarf sind weiterhin in allen Förderschwerpunkten Förderschulen vorzuhalten. Keine rechtliche Vorgabe, der zufolge Förderschulen mit bestimmten Förderschwerpunkten auslaufen sollen. Der Gesetzentwurf ändert nichts an den geteilten Zuständigkeiten in der schulischen Bildung zwischen Land und Kommunen (Schulträgern) und an den gemeinsamen Zustimmungsvorbehalten. 23

24 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (II) Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen in Verfahrensweisen. Die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wird in der Regel durch die Eltern beantragt ( 19 Absatz 5). Abweichend von diesem Grundsatz, können in bestimmten Ausnahmen auch Schulen die Eröffnung eines Feststellungsverfahrens beantragen. Im Förderschwerpunkt Lernen kann ein solches Verfahren durch die Schule aber erst zum Ende der Schuleingangsphase beantragt werden ( 19 Absatz 7). Hier sind gegenüber dem Referentenentwurf zwar Veränderungen vorgenommen worden, am Grundprinzip, dass die Initiative von Eltern ausgeht, wurde jedoch festgehalten. Die vor allem aus den Schulen kommende Kritik beruhte zum Teil auf dem Missverständnis, dass auch künftig eine Feststellungsdiagnostik nötig sei, um die personelle Unterstützung zu erhalten. Dabei soll diese künftig aus regionalen Stellenbudgets erfolgen. Zu deren Bewirtschaftung sind im Laufe des Jahres 2013 noch gemeinsam mit Schulaufsicht und Hauptpersonalräten Grundsätze zu erarbeiten. 24

25 Paragraph 19 Absatz 5 Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie, sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. 20 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. Änderungen gegenüber Referentenentwurf unterstrichen. 25

26 Paragraph 19 Absatz 7 (7) In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag nach Absatz 5 stellen, insbesondere 1. wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder 2. bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht. Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich. Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf unterstrichen. 26

27 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (III) Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen in Verfahrensweisen. Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, wird die Schulaufsicht verpflichtet, den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vorzuschlagen, an der ein geeignetes Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist. ( 19 Absatz 5) Dieser Anspruch wird sukzessive eingeführt, beginnend mit der Einschulung und dem Übergang in Klasse 5 der weiterführenden Schulen sowie bei erstmaliger Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Artikel 2 Absatz 1) Diese Regelung in 19 Absatz 5 ist der zentrale Punkt, aus dem sich der grundsätzliche Anspruch auf inklusive Bildung für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ergibt. 27

28 Artikel 2, Absatz 1 - Übergangsvorschriften Die Regelungen in 19 Absatz 5 Satz 3 des Schulgesetzes NRW finden nach Maßgabe dieses Gesetzes erstmals Anwendung zum Schuljahr 2014/2015 für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die eine Förderschule besuchen und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule oder die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe wechseln wollen; zum Schuljahr 2015/2016 und zu den darauf folgenden Schuljahren gelten diese Bestimmungen auch für Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse, zum Schuljahr 2016/2017 für Schülerinnen und Schüler der Eingangsklasse eines Berufskollegs; zum Schuljahr 2017/2018 und den darauf folgenden Schuljahren gilt dies auch für die Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse. Artikel wurde gegenüber dem Referentenentwurf neu gefasst. Geltung für Berufskollegs wurde wegen eines noch zu erstellenden Gutachtens verschoben. 28

29 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (IV) Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen in Verfahrensweisen. Der Anspruch der VN-BRK, das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen in einem inklusiven Bildungssystem auf allen Ebenen zu realisieren, wird mit diesem Gesetzentwurf schrittweise realisiert. Der Gesetzentwurf umfasst (noch) nicht das Recht auf den Besuch einer von den Eltern gewünschten konkreten allgemeinen Schule, sondern betrifft zunächst das Recht, überhaupt ein Angebot des Gemeinsamen Lernens zu erhalten. Dabei steht auch dieses Recht (noch) unter einem Realisierungsvorbehalt. So kann die Schulaufsicht die Förderschule statt der allgemeinen Schule oder die allgemeine Schule statt der Förderschule festlegen, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können ( 20 Absatz 4). Bei der Evaluation des Gesetzes soll unter anderem untersucht werden, ob und aus welchen Gründen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht worden ist. 29

30 Paragraph 20 Absatz 4 Die Ausnahmeregelungen In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Gleichzeitig informiert sie über weitere Beratungsangebote. Gegenüber dem Referentenentwurf unverändert. 30

31 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (V) Die Überführung des Schulversuchs Kompetenzzentren. Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz wird der Zeitpunkt für das Ende des Schulversuchs Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung auf den 31. Juli 2014 festgelegt. ( 20 Absatz 7 und Artikel 2, Absatz 2) Zentrale Prinzipien des Schulversuchs werden mit dem Schuljahr 2014/2015 auf ganz NRW übertragen. So werden wie derzeit in den KsF-Regionen für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen Stellenbudgets für Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung gebildet, die unabhängig von der Durchführung schulaufsichtlicher Feststellungsverfahren nach der AO-SF existieren. Auf diese Weise wird das so genannte Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen aufgehoben. Die Stellenbudgets bieten wie in den KsF-Regionen die Voraussetzung für eine flexiblere, in begrenztem Umfang auch präventive sonderpädagogische Förderung. 31

32 Artikel 2 Absatz 2 Die Überführung des Schulversuchs Kompetenzzentren Der Schulversuch,Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gemäß 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW endet mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014. Die daran beteiligten Förderschulen werden als Förderschulen fortgeführt. Absatz wurde gegenüber dem Referentenentwurf neu gefasst. In der geplanten Neufassung der Mindestgrößenverordnung für Förderschulen werden für KsF-Regionen längere Übergangszeiten vorgesehen. Mit den Stellenbudgets wird ein grundlegendes Element des Schulversuchs auf ganz NRW übertragen. Förderschulen oder Schwerpunktschulen können eine Unterstützungsfunktion für andere Schulen in der Region übernehmen. 32

33 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (VI) Die Überführung des Schulversuchs Kompetenzzentren. Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung können als Förderschulen weitergeführt werden, sofern sie die Mindestgrößen erreichen. Mit Blick auf die mögliche Zusammenlegung von Förderschulen werden den KsF- Regionen längere Übergangszeiten zur Einhaltung der geplanten neuen Mindestgrößenverordnung eingeräumt. Schulleiterinnen und Schulleiter auslaufender Förderschulen und KsF können - wie alle anderen Lehrkräfte mit einem Lehramt für sonderpädagogische Förderung auch - Schulleitungsämter an allgemeinen Schulen übernehmen (Artikel 3). Die Vernetzung von Schulen mit außerschulischen Partnern kann auch weiterhin durch Förderschulen gestaltet werden gegebenenfalls aber auch durch Schwerpunktschulen ( 20 Absatz 6). Es wird geprüft, wie ehemalige Förderschul-Leitungen in Schwerpunktschulen mit einem besonderen Aufgabenprofil eingesetzt werden können. 33

34 Paragraph 20 Absatz 6 Die Schwerpunktschulen Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung hinaus weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Die Schwerpunktschule unterstützt andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach 4. Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf unterstrichen. 34

35 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (VII) Die so genannte Öffnungsklausel Schulträgern wird die Möglichkeit eröffnet, auf Förderschulen im Bereich der Lernund Entwicklungsstörungen gänzlich zu verzichten und damit in einem regional abgestimmten Konzept den Ursprungs-Vorschlag der Gutachter Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz zu realisieren ( 132 Absatz 1). Schulträger sollen auch auf sämtliche Förderschulen eines Förderschwerpunktes aus dem Bereich der LES verzichten können, wenn sie eine inklusive Beschulung sicherstellen können ( 132 Absatz 2). Bei einem vollständigen Verzicht auf Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sollen Schulträger schulische Lernorte für eine zeitlich eng befristete Beschulung von Schülerinnen und Schüler mit einem besonders ausgeprägten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung einrichten können ( 132 Absatz 3). Dies entspricht ebenfalls den Vorschlägen der Gutachter. 35

36 Paragraph 132 Absatz 3 Neuer Lernort Für Schülerinnen und Schüler mit einem besonders ausgeprägten, umfassenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung können öffentliche und freie Schulträger in den Fällen 1.a) des Absatzes 1 oder 2.b) des Absatzes 2 bei Auflösung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen schulischen Lernort einrichten. Dieser kann als Teil einer allgemeinen Schule oder als Förderschule geführt werden. Darin werden Schülerinnen und Schüler befristet mit dem Ziel unterrichtet und erzogen, sie auf die baldige Rückkehr in den Unterricht ihrer allgemeinen Schule vorzubereiten. Die Kinder und Jugendlichen bleiben Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule. Gegenüber dem Referentenentwurf neu gefasst. 36

37 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (VIII) Weitere wichtige rechtliche Änderungen Die inklusive Bildung wird in 2 Absatz 5 zum Regelfall erklärt. Es wird unterschieden in Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (aus Sicht der Schülerinnen und Schüler) und sonderpädagogische Förderung (als Auftrag der Lehrkräfte). Damit wird ein Sprachgebrauch aus den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz aufgegriffen. Schulträger werden ermutigt, Schwerpunktschulen zu bilden, um auf diese Weise einer Einzelintegration von Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in zahlenmäßig kleineren Förderschwerpunkten entgegenzuwirken ( 20 Absatz 6). Die Aufnahmekapazitäten inklusiv arbeitender Schulen können verringert werden ( 46 Absatz 4). Es wird klargestellt, dass die Anforderungen an eine Schulentwicklungsplanung auch den Bereich der inklusiven Angebote betrifft ( 80 Absatz 2). 37

38 Paragraph 2 Absatz 5 inklusive Bildung Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen. Gegenüber dem Referentenentwurf neu gefasst. 38

39 Paragraph 46 Absatz 4 Aufnahmekapazitäten Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen ( 20 Absatz 2) eingerichtet wird, rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des 93 Absatz 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird. Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des 93 Absatz 2 Schulgesetz bleiben unberührt. Gegenüber dem Referentenentwurf wurde die Rolle der Schulleitung gestärkt. 39

40 Die rechtliche Umsetzung Der Gesetzentwurf (IX) Die Frage der Konnexität. Der Gesetzentwurf führt nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu einer Ausgleichspflicht des Landes, weil Nordrhein-Westfalen bereits eine langjährige Tradition Gemeinsamen Lernern von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen aufweist, eine gesetzliche Regelung verbindlicher, den Vollzug prägender Anforderungen/Standards nicht vorgesehen ist und dem Land Verursachungsbeiträge Dritter (Entscheidungen der Eltern und der Schulträger, die z. B. bundesgesetzlichen Vorschriften nach SGB unterliegen) nicht zugerechnet werden können. 40

41 Die rechtliche Umsetzung Die Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und Schulen für Kranke (I) Grundlage für die Festlegung der Mindestgrößen von Förderschulen. Für alle Schulformen sind Mindestgrößen definiert, die einen geordneten Schulbetrieb und die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schulform sichern sollen. Für Förderschulen sind die Mindestgrößen nicht in 82 Schulgesetz selbst geregelt, sondern hier legt Absatz 10 fest, dass das Ministerium die Mindestgrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Die derzeit gültige Verordnung aus dem Jahr 1978 passt nicht mehr in die Systematik und muss überarbeitet werden. Solange nicht geklärt war, ob Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen generell auslaufen sollen, war keine Neufassung möglich. Inzwischen steht fest, dass es solche Schulangebote weiterhin geben soll, soweit der Bedarf es zulässt. Damit kann die Neufassung nunmehr erlassen werden. Der Entwurf einer Neufassung der Mindestgrößenverordnung wurde parallel mit dem Referentenentwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes im September 2012 veröffentlicht. 41

42 Die rechtliche Umsetzung Die Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und Schulen für Kranke (II) Überlegungen für eine Neufassung. Ziel war vor allem eine auf das Schulgesetz bezogene Neufassung. Nach dem Referentenentwurf soll die Regelung entfallen, dass Förderschulen im Ausnahmefall mit der Hälfte der Mindestschülerzahl fortgeführt werden können. Diese Ausnahmeregelung diente 1978 vor den Zeiten des Gemeinsamen Unterrichts dazu, dass den Kindern überhaupt ein wohnortnahes Schulangebot gemacht werden konnte. Das stellt sich heute anders dar. Nach zahlreichen Stellungnahmen zum Referentenentwurf werden nun weitere Gespräche mit den Kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden als Trägern von Förderschulen geführt. Solange über die Neufassung noch nicht entschieden ist, gilt die Rechtsverordnung über die Mindestgröße von Sonderschulen aus dem Jahr 1978 fort. Die geplante Neuregelung wird nicht durch das Parlament beschlossen, sondern wird vom MSW erlassen werden. 42

43 Die begleitenden Schritte Das Stellenbudget (I) Die personellen Ressourcen (Lehrerstellen). Vom Schuljahr 2014/2015 an wird eine neue Form der Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs für das Gemeinsame Lernen eingeführt, die sich an den Vorschlag der Gutachter Prof. Klemm / Prof. Preuss-Lausitz anlehnt: Dabei zählen alle Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die an allgemeinen Schulen lernen, immer beim Grundstellenbedarf dieser Schulform mit. Die Schüler/Lehrer-Relation des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts ersetzt also nicht mehr die Schüler-Lehrer-Relation der Schulform. Die Lehrerstellen für sonderpädagogische Förderung kommen dann zusätzlich hinzu und zwar für die Förderschwerpunkte außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES) weiterhin nach der Schüler-Lehrer-Relation des festgestellten sonderpädagogischen Förderschwerpunkts für den gesamten Bereich der LES aus regionalen Stellenbudgets. 43

44 Die begleitenden Schritte Das Stellenbudget (II) Die Ausgestaltung des Stellenbudgets für Lern- und Entwicklungsstörungen. Die Stellenbudgets im Bereich der LES werden zum Schuljahr 2014/2015 eingeführt. Als Ausgangsbudget wird der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich der LES im Schuljahr 2012/2013 festgelegt. Für diesen Anteil der Schülerinnen und Schüler werden künftig unabhängig von einer schulaufsichtlichen Feststellungsdiagnostik im Rahmen der AO-SF Lehrerstellen bereit gestellt (Aufhebung des Ressourcen-Etikettierungs-Dilemmas). Das landesweite Budget wird nicht gleichmäßig, sondern nach einem Sozialindex gewichtet auf die Schulämter verteilt, so dass die regionale Quote variiert. Ausgangspunkt ist dabei der Status Quo in einer Region. Anpassungen sollen behutsam über mehrere Jahre hinweg erfolgen. 44

45 Die begleitenden Schritte Das Stellenbudget (III) Die Steuerung des Stellenbudget für die Lern- und Entwicklungsstörungen. Aus dem Stellenbudget wird sowohl der Lehrerstellen-Grundbedarf der Förderschulen im Bereich der LES gedeckt als auch der Lehrerstellen-Mehrbedarf der allgemeinen Schulen für sonderpädagogische Förderung. Die Verteilung der Lehrerstellen aus dem Stellenbudget auf die Schulen ist Aufgabe der Schulaufsicht. Sie kann sich dabei durch eine regionale Steuergruppe unterstützen lassen (hier können Erfahrungen aus KsF-Regionen übertragen werden). Vorgaben für die Steuerung des Stellenbudgets werden im Laufe des Jahres 2013 mit der Schulaufsicht u. a. in Zusammenarbeit mit den Hauptpersonalräten entwickelt. 45

46 Die begleitenden Schritte Stellenbedarf für Inklusion (I) Die Modellrechnung für den zusätzlichen Lehrerstellenbedarf. Mit der geplanten Umstellung der Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs für inklusive Bildung werden Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allgemeinen Schulen künftig zweifach berücksichtigt: beim Lehrerstellenbedarf der Schule, die sie besuchen, und beim Lehrerstellenbedarf für die hinzu kommende sonderpädagogische Förderung. Inklusion wird damit strukturell personalintensiver unterstützt als der Unterricht in einer Förderschule. Bei einer angenommenen Integrationsquote von 37 Prozent wären allein zum Zeitpunkt der Umstellung (Wechsel vom Schuljahr 2013/2014 ins Schuljahr 2014/2015) rund zusätzliche Lehrerstellen für die allgemeinen Schulen notwendig. Da gleichzeitig aber die bisherigen Mehrbedarfe (zum Teil auslaufend) wegfallen, ergibt sich ein tatsächlicher zusätzlicher Stellenbedarf für den Haushalt 2014 von rund Stellen gegenüber dem Haushalt

47 Die begleitenden Schritte Stellenbedarf für Inklusion (II) Eckpunkte einer Modellrechnung für zusätzlichen Lehrerstellenbedarf. Dem mit dem Gesetzentwurf vom Kabinett beschlossenen Finanzierungskonzept für den zusätzlichen Stellenbedarf liegen zudem folgende Annahmen zugrunde: Innerhalb der nächsten zehn Jahre wird sich der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die in allgemeinen Schulen lernen, auf etwa 65 Prozent erhöhen. Bei den Förderschwerpunkten im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen wird der Inklusionsanteil vermutlich höher bei etwa 70 Prozent liegen. Bei den übrigen Förderschwerpunkten wird mit einem 50-prozentigen Anteil gerechnet wovon auch die Gutachter Prof. Klemm und Prof. Preuss-Lausitz ausgehen. Bis zum Ende der Legislaturperiode im Jahr 2017 wird angenommen, dass eine Inklusionsquote von etwa 50 Prozent realisiert wird. Entscheidend ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens aber der Elternwille. Zur Unterstützung des Inklusionsprozesses werden bis 2017 zusätzlich 2000 Lehrerstellen (gegenüber dem Schuljahr 2012/2013) bereit gestellt. 47

48 Die begleitenden Schritte Stellenbedarf für Inklusion (IV) Konsequenzen der Umstellung für die Schulen. Die Lehrerstellen für sonderpädagogische Förderung werden zum Mehrbedarf für inklusiv arbeitenden Schulen. Bisherige Formen von Mehrbedarfen fallen zum Teil auslaufend weg. In den Grundschulen stärkt die Umstellung das gemeinsame Lernen. In den weiterführenden Schulen wird die Organisationsform der Integrativen Lerngruppe nicht mehr vorgeschrieben. Bestehende Integrative Lerngruppen werden zu ihren Bedingungen weitergeführt. Zieldifferente und zielgleiche Förderung in allgemeinen Schulen werden gleichermaßen nach der neuen Systematik (Grundbedarf Schüler/Lehrer-Relation der allgemeinen Schule plus sonderpädagogischer Mehrbedarf) unterstützt. 48

49 Die begleitenden Schritte Fortbildung und Unterstützung Kompetenzteams, Netzwerke, gute Beispiele. 300 Moderatorinnen und Moderatoren der Kompetenzteams wurden und werden durch die Universitäten Köln und Oldenburg so qualifiziert, dass sie Schulen insbesondere beim Unterricht von Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Bereich der LES unterstützen können. 53 Stellen für Inklusionskoordinatorinnen und koordinatoren sollen u. a. die Vernetzung von erfahrenen und neuen Schulen unterstützen, die Absprachen mit den Schulträgern erleichtern und die Pläne für den Personaleinsatz unterstützen. Gespräche über Einsatzmöglichkeiten ehemaliger Förderschulleitungen mit besonderem Aufgabenprofil an Schwerpunktschulen (Expertise-Zirkel). Schulen mit besonderen Erfahrungen beim Gemeinsamen Lernen sollen als Hospitationsschulen unterstützt werden und somit eine Art Patenfunktion übernehmen können. 49

50 Die begleitenden Schritte Sicherung des Lehrkräftebedarfs Ausbildungsmaßnahme zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung. Zur Sicherung des mittel- und langfristigen Bedarfs an grundständig ausgebildeten Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung werden die Studienkapazitäten an den Universitäten um 500 Plätze erhöht. Dafür sind im Einzelplan des Wissenschaftsministeriums für das Jahr 2013 zusätzlich 4,6 Mio. Euro vorgesehen. Bis wieder in ausreichendem Maße grundständig ausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, werden in zehn Ausbildungstranchen, die 18 Monate dauern, jeweils bis zu 250 Lehrerinnen und Lehrer anderer Lehrämter berufsbegleitend durch die Zentren für schulpraktische Lehrerbildung in der sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen oder Emotionale und soziale Entwicklung ausgebildet. Sie erwerben dabei das volle Lehramt für sonderpädagogische Förderung. Die erste Gruppe hat ihre Ausbildung im Februar 2013 begonnen. Bis 2019 stellt das Land für diese Maßnahme knapp 12 Millionen Euro bereit. Nähere Informationen dazu sind über die Bezirksregierungen erhältlich. 50

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