Kindergeldrecht Ausgabe 3 vom Eingeschränkte Anwendung des 70 Abs. 4 EstG. Anwendung der Korrekturnorm des 70 Abs.

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1 Kindergeldrecht Ausgabe 3 vom Eingeschränkte Anwendung des 70 Abs. 4 EstG Rechtsprechung des BFH Bereits mit dem Info-Telegramm Ausgabe wurden Sie auf die Rechtsprechung des BFH vom , III R 13/06 hingewiesen. Danach ist 70 Abs. 4 EStG nur noch in den Fällen die maßgebliche Korrekturnorm, in denen die zu korrigierende Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes vor Beginn oder während eines Kalenderjahres ergangen ist. Anwendung der Korrekturnorm des 70 Abs. 4 EStG Nunmehr gilt, dass diese Korrekturnorm nach Ablauf des Prognosejahres im Rahmen der abschließenden Entscheidung nur noch ein einziges Mal herangezogen werden kann und sich damit verbraucht hat. Ergeben sich danach Fehlerhaftigkeiten im Festsetzungsbescheid für dieses Kind, kommt eine Korrektur nur dann in Betracht, wenn eine der anderen im Bereich des steuerrechtlichen Kindergeldes einschlägigen Korrekturnormen von AO oder EStG dies zulässt. Vorhergehende Verwaltungsauffassung überholt Die vorhergehende, deutlich weitreichendere Verwaltungsauffassung ist damit überholt. Danach konnte die Korrekturnorm des 70 Abs. 4 EStG immer wieder, auch nach Ablauf des Prognosejahres, angewandt werden. Das BFH-Urteil wurde nun im Bundessteuerblatt II 2007, S. 714 ff. veröffentlicht und ist damit von den Familienkassen anzuwenden (vgl. dazu unser Info-Telegramm Ausgabe ; die Erläuterungen im Kommentar Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst zu 70 Abs. 4 EStG werden mit der 73. Aktualisierungslieferung Erscheinungstermin November 2007 entsprechend angepasst).

2 Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale? Was passiert eigentlich mit Kindergeldfestsetzungen? 9 Abs. 2 EStG n.f. Pendlerpauschale erst ab dem 21. Kilometer Nach 9 Abs. 2 EStG in der ab 2007 geltenden Fassung werden die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten behandelt. Dienstreise: 40 Tage Berufsschule x 12 KM x 2 x 0,30 = 288,- Dienstreise: 40 Tage Berufsschule a 6,- (> 8 Std.) = 240, Insgesamt Einkünfte = 7.953,- Da der Grenzbetrag von 7.680,- überschritten wird, besteht für das gesamte Jahr 2007 kein Kindergeldanspruch mehr. Dazu liegen bereits seit einiger Zeit Vorlagebeschlüsse von Finanzgerichten an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung vor (siehe dazu unser Info-Telegramm Ausgabe ). Die Auswirkungen wären im Falle der Verfassungswidrigkeit der Regelung auch im Bereich des steuerrechtlichen Kindergeldes deutlich zu spüren, wie folgendes Beispiel veranschaulicht: Pendlerpauschale bereits ab dem ersten Kilometer Bei Berücksichtigung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer würde sich ein weiterer Abzugsbetrag von 185 Tagen x 20 KM x 0,30 = 1.110,- ergeben und damit nur noch Einkünfte von 6.843,-. In diesem Fall würde ein KG-Anspruch weiterhin bestehen. Beschluss des Bundesfinanzhofs Beispiel: Ein volljähriges Kind erzielt im Jahr 2007 Ausbildungsvergütung. Insgesamt Einnahmen = ,- Abzgl. Sozialversicherungsbeiträge = 2.614,- Werbungskosten: Entfernungspauschale für 185 Tage x (30-20 =) 10 KM x 0,30 = 555,- Mit Beschluss vom , VI B 42/07 hat der Bundesfinanzhof dazu entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neuregelung des 9 Abs. 2 EStG bestehen. In Folge dessen wurde einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben, mit dem ein Arbeitnehmer die Eintragung eines Freibetrages auf der Steuerkarte bereits ab dem ersten Kilometer verlangt hatte.

3 Schreiben des BMF Das BMF hat daraufhin mit Schreiben vom , IV A 4 S 0623/07/0002 mitgeteilt, dass allen vergleichbaren Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ebenfalls stattzugeben ist und bereits die ersten 20 Kilometer steuermindernd zu berücksichtigen sind. Dies kann dann selbst zur Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen. Zudem hat das BMF mit Schreiben vom , IV A 4 S 0338/07/0003 bestimmt, dass sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Jahr 2007 wegen dieser beim Bundesverfassungsverfassungsgericht anhängigen Sache vorläufig nach 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO zu erlassen sind. Regelung für den Bereich des steuerrechtlichen Kindergeldes Leider sucht man vergeblich nach einer Regelung für den Bereich des steuerrechtlichen Kindergeldes! Zwar hatte sich das Bundeszentralamt für Steuern mit seinem Newsletter vom April 2007 zu dieser Frage dahingehend geäußert, dass erst im Einspruchsverfahren ein Ruhen des Verfahrens nach 363 Abs. 2 AO möglich ist. Doch dieser Hinweis überzeugt in Kenntnis der für den allgemeinen Steuerbereich ergangenen Regelungen zur Vorläufigkeit von Steuerbescheiden nicht mehr. Dies umso mehr, als nunmehr mit 70 Abs. 4 EStG keine immer wieder anzuwendende Korrekturnorm mehr zur Verfügung steht (siehe dazu oben unter Eingeschränkte Anwendung des 70 Abs. 4 EStG ). Vorläufige Steuerfestsetzung nach 165 Abs.1 S. 2 Nr. 3 AO Darum wird den Familienkassen empfohlen, sich entsprechend der Regelungen für den allgemeinen Einkommensteuerbereich zu verhalten und ebenfalls vorläufige Steuerfestsetzungen nach 165 Abs.1 S. 2 Nr. 3 AO zu erteilen. Voraussetzung ist natürlich, dass für das Kind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits geltend gemacht wurden. Aber Achtung: nicht jeder Bescheid erfordert aus Sicht der Familienkassen einen solchen Vorläufigkeitsvermerk. Fall 1: Das Kind unterschreitet auch ohne Abzug der Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer den maßgeblichen Grenzbetrag In diesen Fällen steht Kindergeld unabhängig vom Ausgang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu. Kindergeld wird ganz normal festgesetzt, einer Vorläufigkeitserklärung bedürfen solche Bescheide nicht.

4 Fall 2: Das Kind überschreitet den Grenzbetrag selbst bei Abzug der Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer. Auch in diesen Fällen braucht keine Vorläufigkeitserklärung in den ablehnenden oder aufhebenden Kindergeldbescheid aufgenommen zu werden. und Bezüge von nur ; in Folge dessen bestünde ein KG-Anspruch. Die Familienkasse erteilt den Aufhebungsbescheid nach 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufig, weil hinsichtlich der Frage, ob bereits für die ersten 20 Kilometer die Entfernungspauschale von 0,30 anzusetzen ist, ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Unabhängig vom Ausgang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens steht kein Kindergeld zu. Fall 3: Das Kind überschreitet den Grenzbetrag, aber bei Abzug der Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer würde der Grenzbetrag unterschritten Nur in solchen Fällen sollten die Familienkassen von der Erteilung vorläufiger Ablehnungsoder Aufhebungsbescheide Gebrauch machen. Auch kann nur so ggf. später eine Korrektur zu Gunsten des Berechtigten erfolgen. Ein solches Vorgehen hilft zudem, unnötige Einsprüche zu vermeiden. Beispiel: Mit Bescheid vom hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das volljährige Kind Max für das ganze Jahr 2007 auf, weil der maßgebliche Jahresgrenzbetrag von überschritten wird. Würde jedoch bei den Werbungskosten die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten Kilometer angesetzt, ergeben sich Einkünfte Die Vorläufigkeitserklärung gehört in den Verfügungssatz eines Bescheides. Für unser vorstehendes Beispiel bedeutet dies: Die Kindergeldfestsetzung für das Kind Max für das Jahr 2007 wird aufgehoben. Diese Entscheidung ist nach 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufig, soweit dies im Begründungsteil ausgeführt ist. Im Begründungsteil wird dann neben der Erklärung, aufgrund welcher Einkünfte und Bezüge der Jahresgrenzbetrag überschritten wird und der Benennung der einschlägigen Korrekturnorm ( 70 Abs. 4 EStG) auch Umfang und Grund der Vorläufigkeit angegeben: Diese Entscheidung ergeht vorläufig hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes Max ( 32 Abs. 4 S. 2 ff. EStG), hier der Anwendung des 9 Abs. 2 S. 1 und 2, S. 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer).

5 Überwachung und Schlussabwicklung durch die Familienkassen Die Familienkasse muss die Fälle, in denen vorläufige Bescheide erteilt werden, durch geeignete möglichst verwaltungsökonomische Maßnahmen überwachen. Denn wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts getroffen wird, muss sie eine endgültige Abwicklung der Fälle vornehmen ( 165 Abs. 2 S. 2 AO). Dabei sind die Regelungen zur Festsetzungsverjährung und insbesondere zur Ablaufhemmung des 171 Abs. 8 AO zu beachten, die den Familienkassen nach der Beseitigung der Ungewissheit noch mindestens zwei Jahre Zeit zum Aufgreifen der Fälle lässt. (Vgl. hierzu die Erläuterungen im Kommentar Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst zu 70 EStG und dem gesamten steuerrechtlichen Festsetzungsverfahren III/A.90, Erl. E VIII 4, vorletzter Absatz und zur Festsetzungsverjährung III/A.90, Erl. C III 3 f) cc). Aussetzung der Vollziehung Selbst wenn die Kindergeldfestsetzung mit vorläufigem Bescheid aufgehoben wurde, entbindet das nicht von der zumeist mit der Aufhebung für die Vergangenheit einhergehenden sofortigen Rückzahlungspflicht. Den Kindergeldberechtigten steht es aber frei, die Aussetzung der Vollziehung nach 361 Abs. 2 AO, 69 FGO zu beantragen. Diesen Anträgen sollte im Kindergeldbereich grundsätzlich genauso wie im allgemeinen Steuerrecht stattgegeben werden (siehe dazu das oben zitierte BMF-Schreiben vom und im Werk Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst zu 77 EStG, III/A.150, Erl. C III 3). Ein solches Vorgehen ist aus Sicht der Berechtigten in Aufhebungsfällen mit Rückzahlungspflicht von Interesse (da im Regelfall ein gesamtes Jahr betroffen ist, damit sogleich ein Betrag von mindestens 1.848,- ). In Ablehnungsfällen kommt hingegen keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht. Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung Für die Zeit der Aussetzung der Vollziehung fallen Aussetzungszinsen von 0,5 % je Monat an, auf das Jahr gerechnet also 6 %. Dies gilt natürlich hier nur dann, wenn sich letztlich ergibt, dass für die ersten 20 Kilometer keine Entfernungspauschale angesetzt werden darf.. Entscheidet sich das Bundesverfassungsgericht jedoch gegen die Neuregelung im Jahressteuergesetz 2007 und damit für eine Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer, fallen keine Aussetzungszinsen an (vgl. zu den Aussetzungszinsen im übrigen die Erläuterungen im Kommentar Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst zum steuerlichen Erhebungsverfahren III/A.100, Rz 361 ff.).

6 Keine Zinsen bei evtl. späterer Nachzahlung von Kindergeld Wurde keine Aussetzung der Vollziehung beantragt bzw. ein entsprechender Antrag darauf von der Familienkasse bestandskräftig abgelehnt, und ergibt sich später die Verfassungswidrigkeit der Berücksichtigung der Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer, muss die vorläufige Ablehnungs- oder Aufhebungsentscheidung endgültig abgewickelt werden ( 165 Abs. 2 S. 2 AO). SEMINARTIPPS Auch im nächsten Jahr finden wieder unsere bewährten Seminare zum Kindergeldrecht statt. Wir begrüßen Sie gerne zu einem unserer Termine! Basiswissen Die Berücksichtigung behinderter Kinder Wird dabei Kindergeld für vorangegangene Zeiträume nachgezahlt, kommt allerdings keine Gewährung von Zinsen an den Berechtigten in Betracht, weil die Vorschrift des 233a AO nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht für Steuervergütungen wie das Kindergeld gilt. Zur Verzinsung von Steuernachforderungen vgl. die Erläuterungen im Kommentar Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst zum steuerlichen Erhebungsverfahren III/A.100, Rz Die Berechnung von Einkünften, Bezügen und Werbungskosten Aktuelle Rechtsprechung und Dienstanweisungen des Bundesamts für Finanzen Detaillierte Informationen und Anmeldemöglichkeit zu unseren Kindergeldseminaren finden Sie unter Klaus Lange Verwaltungsamtsrat Leiter Familienkasse Hannover der Bundesagentur für Arbeit

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