AMTSBLATT. Datum Jahrgang Nr. 8
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- Christian Haupt
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1 AMTSBLATT DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG Datum Jahrgang Nr. 8 Herausgeber: Landratsamt Aichach-Friedberg Münchener Str Aichach und Dienststelle Friedberg Halbjährlicher Bezugspreis 50,00 Euro Bestellungen über das Landratsamt Kündigungen nur pro Halbjahr möglich Einzelverkauf: Landratsamt - Pforte 2,50 Euro Kostenloser Bezug über das Internet unter: Inhalt Seite Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immmissionsschutz Standortbezogene Vorprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser in einer Verbrennungseinrichtung Biogas; Flur-Nrn und 1596 der Gemarkung Sielenbach Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Wasserrecht Zutagefördern von Grundwasser aus B1 und B2 Germeinde Mering, FlurNr und 3704, Gemarkung Mering Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Bauordnung Genehmigung des Antrags der Gemeinde Kissing zum Anbau/Errichtung von zwei Kindergartengruppen auf den Grundstücken Flur-Nrn und 3051/4, Gemarkung Kissing Bekanntmachung des Schulverbandes Sielenbach; Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Bekanntmachung des Schulverbandes Adelzhausen-Tödtenried; Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Bauordnung Genehmigung des Antrages der Gemeinde Kissing zur Errichtung von zwei Hortgruppen und Ganztagsbetreuung auf den Flur.-Nrn. 2846/3 und 3051 der Gemarkung Kissing Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Immissionsschutz, staatliches Abfallrecht Festsetzung neuer Grenzwerte; Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 Kubikmetern oder mehr je Tag, Fl.-Nr. 116/2 der Gemarkung Unterbernbach Seite 1 von 8
2 Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Immissionsschutz Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach 3a und 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser in einer Verbrennungseinrichtung (Verbrennungsmotorenanlage) durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas), mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt und einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Millionen Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt (Biogasanlage), durch Herrn Martin Echter, Schönberger Straße 51, Sielenbach, auf den Grundstücken mit den Flur-Nrn und 1596 der Gemarkung Sielenbach; Herr Martin Echter, Schönberger Straße 51, Sielenbach hat beim Landratsamt Aichach-Friedberg die Genehmigung gemäß 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf den Grundstücken mit den Flur-Nrn und 1596 der Gemarkung Sielenbach beantragt. Das Landratsamt Aichach-Friedberg hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach 3a Satz 1 und 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr und Nr der Anlage 1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei ist überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Landratsamt Aichach-Friedberg kam nach seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu er-warten sind. Damit ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Dr. Daniel Triebs Oberregierungsrat Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Wasserrecht Maßnahme: Antragsteller: Zutagefördern von Grundwasser aus B1 und B2 Markt Mering Kirchplatz 4, Mering Gemeinde Gemarkung Flurstücksnummer Mering Mering 4317 Mering Mering 3704 Bekanntgabe des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 1. Der Markt Mering hat beim Landratsamt Aichach-Friedberg die wasserrechtliche Zulassung für das Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen B1 und B2 beantragt. Der Markt Mering betreibt zur Trinkwasserversorgung seit 1983 den Tiefbrunnen 1 auf dem Grundstück Fl. Nr. 3704, gem. Mering, sowie seit 1994 den Tiefbrunnen 2 auf dem Grundstück Fl. Nr. 4317, Gem. Mering. Mit wasserrechtlichem Bescheid vom wurde das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser aus diesen beiden Brunnen mit einer Gesamtentnahmemenge von m³ / Jahr genehmigt. Diese Genehmigung ist befristet bis zum Der Markt Mering beabsichtigt den Weiterbetrieb der beiden Brunnen über den hinaus. Deswegen wurde für den Zeitraum ab ein Antrag auf Neugenehmigung bzw. Weiterbetrieb der beiden bestehenden Brunnen gestellt. 2. Im Rahmen des Verfahrens hat das Landratsamt Aichach-Friedberg nach 3c UVPG in Verbindung mit Nr der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht gegeben ist. 3. Das Landratsamt Aichach-Friedberg kam bei überschlägiger Prüfung auf der Grundlage der Unterlagen des Marktes Mering zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Somit ist für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Seite 2 von 8
3 4. Diese Feststellung ist nach 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Dr. Andrea Rinsdorf Oberregierungsrätin Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Bauordnung Betreff: Baurecht; Genehmigung des Antrags der Gemeinde Kissing, vertr. durch 1. Bürgermeister, Herrn Manfred Wolf, zu Anbau/Errichtung von zwei Kindergartengruppen auf den Grundstücken Flur-Nrn und 3051/4 der Gemarkung Kissing. Mit Bescheid vom wurde unter dem Aktenzeichen A vom Landratsamt Aichach-Friedberg Untere Bauaufsichtsbehörde folgende Baugenehmigung erteilt: Die bauaufsichtliche Genehmigung zu Anbau und Errichtung von zwei Kindergartengruppen auf den Grundstücken Fl.-Nr und 3051/4 der Gemarkung Kissing wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom versehenen Unterlagen erteilt. Der Genehmigungsbescheid, einschließlich die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Antragsunterlagen, können von den betroffenen Nachbarn beim Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Str. 9, Aichach, Zimmer 210, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 Bayer. Bauordnung). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsverordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. - Die Anfechtungsklage eines Dritten hat gemäß 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. Beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, Augsburg, kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Im Auftrag Michael Gram Regierungsamtmann Bekanntmachung des Schulverbandes Sielenbach; Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Haushaltssatzung des Schulverbandes Sielenbach (Landkreis Aichach-Friedberg) für das Haushaltsjahr 2016 Auf Grund der Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes BaySchFG Art. 35 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung, erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: Seite 3 von 8
4 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt 1 im Verwaltungshaushalt im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Verwaltungsumlage Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf ,00 festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01.Oktober 2015 auf 53 festgesetzt. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 4.162,4528 festgesetzt. Investitionsumlage Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 0,00 festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01.Oktober 2015 auf 53 festgesetzt. Die Investitionsumlage wird je Verbandsschüler auf 0,00 festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf ,00 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 6 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft. Sielenbach, den Schulverband Sielenbach ( Echter ) Schulverbandsvorsitzender Seite 4 von 8
5 Bekanntmachung des Schulverbandes Adelzhausen-Tödtenried; Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 Haushaltssatzung des Schulverbandes Adelzhausen-Tödtenried (Landkreis Aichach-Friedberg) für das Haushaltsjahr 2016 Auf Grund der Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes BaySchFG Art. 35 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung, erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt 1 im Verwaltungshaushalt im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Verwaltungsumlage Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf ,00 festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01.Oktober 2015 auf 120 festgesetzt. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 2.518,8333 festgesetzt. Investitionsumlage Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf ,00 festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01.Oktober 2015 auf 120 festgesetzt. Die Investitionsumlage wird je Verbandsschüler auf 274,6917 festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf ,00 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft. 6 7 Seite 5 von 8
6 Adelzhausen, den Schulverband Adelzhausen-Tödtenried ( Braun ) Schulverbandsvorsitzender Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Bauordnung Betreff: Baurecht; Genehmigung des Antrages der Gemeinde Kissing, vertreten durch 1. Bürgermeister Herrn Manfred Wolf zur Errichtung von zwei Hortgruppen und Ganztagsbetreuung auf den Flur.-Nrn. 2846/3 und 3051 der Gemarkung Kissing. Mit Bescheid vom wurde vom Landratsamt Aichach-Friedberg Untere Bauaufsichtsbehörde folgende Genehmigung erteilt: Die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Hortgruppen und Ganztagsbetreuung auf den Grundstücken Fl.-Nr. 2846/3 und 3051 der Gemarkung Kissing wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom versehenen Unterlagen erteilt. Der Genehmigungsbescheid, einschließlich die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Antragsunterlagen, können von den betroffenen Nachbarn beim Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Str. 9, Aichach, Zimmer 210, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 1 Satz 6 Bayer. Bauordnung). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsverordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. - Die Anfechtungsklage eines Dritten hat gemäß 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. Beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, Augsburg, kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. im Auftrag Michael Gram Regierungsamtmann Seite 6 von 8
7 Bekanntmachung des Landratsamtes Aichach-Friedberg; Öffentliche Bekanntmachung gemäß Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Anordnung: Festsetzung neuer Grenzwerte Anlagenbetreiber: Fa. Pfeifer Holz GmbH, Mühlenstraße 7, Kühbach Anlage: zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 Kubikmetern oder mehr je Tag Standort: Fl.-Nr. 116/2 der Gemarkung Unterbernbach Öffentliche Bekanntmachung gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gemäß 17 Abs. 1 a BImSchG wird bekannt gemacht: Das Landratsamt Aichach-Friedberg beabsichtigt, in Zusammenhang mit einer Anzeige nach 15 BImSchG der Fa. Pfeifer Holz GmbH, Mühlenstraße 7, Kühbach, für die Errichtung einer regenerativen thermischen Oxidationsanlage (RTO) zur Abluftreinigung eine Anordnung nach 17 BImSchG zur Neufestlegung von Emissionsbegrenzungen zu erlassen. Im verfügenden Teil der Anordnung soll Folgendes bestimmt werden: 1. Die Auflage Nr. 3 des Bescheides des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom , Az /00 wird aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: Die Anlage zur Behandlung der zugeführten Pressenabluft durch regenerative thermische Oxidation (RTO) ist so zu errichten und zu betreiben, dass im gereinigten Abgas der RTO die Massenkonzentrationen luftverunreinigender Stoffe in allen Betriebszuständen der RTO (Regelbetrieb) folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten: Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid) Kohlenmonoxid Organische Verbindungen, angegeben als Gesamtkohlenstoff einschließlich Methan, davon Stoffe nach Ziffer Klasse I TA Luft, insbesondere Methanol als Masse des organischen Stoffs in der Summe staubförmige Verbindungen Formaldehyd 0,1 g/m³ 0,1 g/m³ 50 mg/m³ 20 mg/m³ 20 mg/m³ 10 mg/m³ Die Emissionsgrenzwerte sind auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 K, 101,3 kpa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf bezogen. 2. Die Auflage Nr. 4 des Bescheides des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom , Az /00 wird aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: In der gereinigten Abluft der Zentralabsaugung (Absaugung der Hallen- und Sägenabluft) darf die Massenkonzentration luftverunreinigender Stoffe folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten: Organische Verbindungen, angegeben als Gesamtkohlenstoff einschließlich Methan, davon Stoffe nach Ziffer Klasse I TA Luft, insbesondere Methanol als Masse des organischen Stoffs in der Summe staubförmige Verbindungen Formaldehyd 50 mg/m³ 20 mg/m³ 20 mg/m³ 15 mg Die Emissionsgrenzwerte sind auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 K, 101,3 kpa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf bezogen. Begründung der Emissionsgrenzwerte: Die vorgenommene Emissionsbegrenzung für Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid erfolgt gemäß Ziffer Abs. 6 der TA Luft. Demnach dürfen im Abgas von thermischen oder katalytischen Seite 7 von 8
8 Nachverbrennungseinrichtungen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid die Massenkonzentration von 0,10 g/m³ nicht überschreiten. Zusätzlich sind im selben Abschnitt der TA Luft für den Betrieb von thermischen oder katalytischen Nachverbrennungen die Emissionen an Kohlenmonoxid auf 0,10 g/m³ begrenzt. Die festgesetzten Emissionsbegrenzungen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff von 50 mg/m³, sind der Ziffer Absatz 1 der TA Luft entnommen. Die zusätzliche Emissionsbegrenzung der Stoffe nach Ziffer Klasse 1 der TA Luft erfolgt in Anwendung der Ziffer Abs. 5 der TA Luft. Die Emissionsbegrenzung der staubförmigen Emissionen auf einen Wert von 20 mg/m³ erfolgt gemäß Ziffer der TA Luft. Die Emissionsbegrenzungen für Formaldehyd erfolgen aufgrund der Vollzugsempfehlung Formaldehyd (Stand ) des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Diese Vollzugsempfehlung trifft im Vorgriff auf die derzeit auf Bundesebene laufende TA-Luft-Anpassung wegen der Neueinstufung von Formaldehyd bereits Regelungen zur Umsetzung dieser Neueinstufung. Anhang 1 der oben genannten Vollzugsempfehlung enthält eine Auflistung verschiedener, nach dem Anhang 1 der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen und die den betreffenden Anlagen zugeordneten Emissionsgrenzwerte der Formaldehydemissionen. In diesem Fall betragen die zulässigen Grenzwerte der Formaldehydemissionen für die nach der Ziffer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten für die Pressen dieser Anlagen 15 mg/m³. Der Entwurf der Anordnung liegt in der Zeit von Dienstag, bis einschließlich Montag, jeweils von Montag bis Freitag während der Öffnungszeiten im Landratsamt Aichach-Friedberg Sachgebiet Immissionsschutz, staatliches Abfallrecht Außenstelle Werlbergerstraße 32 Zimmer Aichach zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Wir empfehlen, Termine zu vereinbaren. Jeder, dessen Belange durch die Anordnung berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum schriftlich beim Landratsamt Aichach-Friedberg, Münchener Straße 9, Aichach Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hinweise: Zuständige Behörde für den Erlass der Anordnung ist das Landratsamt Aichach-Friedberg. Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften ergeben sich aus 10 BImSchG in Verbindung mit den 8 ff der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Hildegard Grimmeiß Regierungsamtsrätin Seite 8 von 8
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