Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

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1 Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Sechstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Aufgrund des Thüringer Blindengeldgesetzes (ThürBliGG) in der Fassung vom 7. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 113), gewährt das Land blinden Menschen unabhängig von Einkommen oder Vermögen Landesblindengeld in Höhe von 270 Euro monatlich. Die Höhe der Landesblindengelder ist im Bundesdurchschnitt angestiegen. Der bundesdurchschnittliche Betrag liegt derzeit bei 406 Euro und damit um 50 vom Hundert über der Höhe des Thüringer Blindengeldes. Eine angemessene Berücksichtigung taubblinder Menschen als Menschen mit schwersten Sinnesbehinderungen findet zudem bislang nicht statt. Grund für die Gewährung des Blindengeldes ist die Tatsache, dass blinde Menschen aufgrund ihrer Behinderung erhebliche Mehraufwendungen für Hilfsmittel und Unterstützungsleistungen haben, die nur teilweise oder gar nicht von den Krankenkassen finanziert werden. Es handelt sich dabei im Grundsatz um den Aufwand für technische Hilfsmittel und Assistenzleistungen. Eine eingehendere Darstellung dieser Mehraufwendungen ist der Begründung zum Gesetzentwurf zu entnehmen. Taubblinde Menschen haben durch die Kombination zweier Sinnesbehinderungen einen noch höheren behinderungsbedingten Mehraufwand. Bei taubblinden Menschen sind technische Hilfsmittel und Assistenzleistungen - insbesondere spezielle Dolmetscherleistungen - in noch größerem Umfang erforderlich, sodass eine zusätzliche Leistung neben dem Blindengeld für diesen Personenkreis konsequent ist. Näheres hierzu ist in der Begründung zum Gesetzentwurf aufgeführt. Aufgrund des kaum abschließend und für alle Einzelfälle eindeutig zu definierenden Umfangs des Bedarfs an Assistenzleistungen beziehungsweise Dolmetscherleistungen können die vorgesehenen Beträge für das Blindengeld nicht als bedarfsdeckend angesehen werden. Sie sind vielmehr als Beitrag zur Bedarfsdeckung zu betrachten. Die vorgesehene Höhe orientiert sich dabei auch an den in anderen Bundesländern geregelten Beträgen. Der Bundesdurchschnitt für das Blindengeld liegt bei 406 Euro. Sieben Bundesländer (Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-West- Vorabdruck verteilt am: 22. September 2016 Druck: Thüringer Landtag, 13. Oktober 2016

2 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode falen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) gewähren Leistungen für taubblinde Menschen in einer Höhe zwischen 348 Euro und Euro. Der Durchschnittswert liegt hier bei etwa 650 Euro. Bewohner vollstationärer Einrichtungen und Empfänger von Pflegeleistungen im häuslichen Bereich erhalten ein gemindertes Landesblindengeld, welches als Pauschalbetrag ausgezahlt wird. Damit wird die anteilige Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) berücksichtigt. Nach dem bisherigen 2 Abs. 2 ThürBliGG erhalten blinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, ein Blindengeld von 61,50 Euro monatlich. Blinde Menschen, die Leistungen der häuslichen Pflege nach den 36 bis 38 SGB XI, der teilstationären Pflege nach 41 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI in Anspruch nehmen, erhalten ein monatliches Blindengeld bei der Pflegestufe I in Höhe von 123 Euro und bei den Pflegestufen II und III in Höhe von jeweils 86,10 Euro ( 4 Abs. 2 ThürBliGG). Da die Pflegebedarfssystematik durch die Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2017 grundlegend verändert wird - Einführung von fünf Pflegegraden anstelle der bisherigen drei Pflegestufen - ist eine Anpassung der Anrechnungsregelungen erforderlich. B. Lösung Erlass eines Änderungsgesetzes Wesentlicher Inhalt dieses Gesetzes ist die Einführung eines um 100 Euro monatlich erhöhten Blindengeldes für taubblinde Menschen und die Erhöhung des bisherigen Landesblindengeldes um insgesamt 130 Euro auf 400 Euro monatlich, was etwa im Bundesdurchschnitt (406 Euro) liegt. Dies entspricht einem Anstieg von rund 48 vom Hundert. Die Erhöhung soll in drei Schritten erfolgen: 1. um 50 Euro zum 1. Juli 2016, 2. um weitere 40 Euro zum 1. Juli 2017 und 3. um weitere 40 Euro zum 1. Juli Die weiteren Beträge nach 2 Abs. 2 und 3 sowie 4 Abs. 2 Satz 1 ThürBliGG werden entsprechend angepasst. Ab dem 1. Januar 2017 wird diese Regelung der dann in Kraft tretenden neuen Pflegebedarfssystematik nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch angepasst. C. Alternativen Beibehaltung der bisherigen Rechtslage, die aus den oben angeführten Gründen sozialpolitisch unbefriedigend ist. D. Kosten Ausgehend vom Haushaltsjahr 2015 mit etatisierten Euro bleiben die Gesamtausgaben auch im Haushaltsjahr 2016 bei Euro. Sie erhöhen sich für das Haushaltsjahr 2017 auf Euro, für das Haushaltsjahr 2018 auf Euro und für das Haushaltsjahr 2019 auf Euro. Diese stufenweise Kostensteigerung ist zum einen bedingt durch die stufenweise Erhöhung des Blindengeldes und zum anderen durch das 2

3 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode jeweils um ein halbes Jahr zeitlich versetzte Kostenerstattungsverfahren ( 8 Abs. 3) gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten. Das bedeutet zusammenfassend, dass ab dem Haushaltsjahr 2019 mit vollem Wirksamwerden der vollen Erhöhung des Sinnesbehindertengeldes für blinde Menschen voraussichtlich Euro Mehrkosten für das Blindengeld für blinde Menschen und voraussichtlich Euro Mehrkosten für das Blindengeld für taubblinde Menschen, bezogen auf das Haushaltsjahr 2015, und somit insgesamt letztendlich voraussichtlich Euro Gesamtmehrkosten entstehen. Die vorgenannten Zweckausgaben sind im Thüringer Landeshaushalt 2016/2017 veranschlagt (Kapitel 0811, Titel ) und für die nachfolgenden Jahre in der Mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt. Genaue statistische Daten über die Anzahl der in Thüringen lebenden taubblinden Menschen werden nicht erhoben. Aufgrund von Erfahrungswerten wird davon ausgegangen, dass die Einführung des Blindengeldes für taubblinde Menschen zu höchstens 40 Fällen führen wird. Da dieser Personenkreis aufgrund der bestehenden Blindheit jedoch bereits Blindengeld bezieht, ist mit keinen nennneswert höheren Verwaltungsausgaben für die ausführenden Landkreise und kreisfreien Städte zu rechnen. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. 3

4 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT An den Präsidenten des Thüringer Landtags Herrn Christian Carius Jürgen-Fuchs-Straße Erfurt Sehr geehrter Herr Präsident, Erfurt, den 20. September 2016 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Sechsten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 28./29./30. September Mit freundlichen Grüßen Bodo Ramelow 4

5 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Sechstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes Das Thüringer Blindengeldgesetz in der Fassung vom 7. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2015 (GVBl. S. 113), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Blinde" die Worte "oder taubblinde" eingefügt und die Worte "die Blindheit" durch die Worte "ihre Behinderung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "blinde" die Worte "oder taubblinde" eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "blinde" die Worte "oder taubblinde" eingefügt und der Klammerzusatz "(ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, L 200 vom 7. Juni 2004, S. 1, L 204 vom 4. August 2007, S. 30)" durch den Klammerzusatz "(ABl. L 166 vom , S. 1, L 200 vom , S. 1, L 204 vom , S. 30, L 213 vom , S. 65)" ersetzt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Taubblind im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen allein wegen Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit und einer damit einhergehenden schweren Sprachstörung ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde und bei denen zusätzlich die Merkmale nach Absatz 4 vorliegen." e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz erhält folgende Fassung: " 2 Höhe des Blindengeldes (1) Das Blindengeld für blinde Menschen beträgt: 1. ab dem 1. Juli Euro, 2. ab dem 1. Juli Euro und 3. ab dem 1. Juli Euro monatlich. Für taubblinde Menschen erhöhen sich die Beträge nach Satz 1 um jeweils 100 Euro. (2) Blinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten abweichend von Absatz 1 Blindengeld: 1. ab dem 1. Juli 2016 in Höhe von 73 Euro, 2. ab dem 1. Juli 2017 in Höhe von 82,10 Euro und 3. ab dem 1. Juli 2018 in Höhe von 91,20 Euro monatlich. Taubblinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten das Blindengeld nach Satz 1 in doppelter Höhe. 5

6 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode (3) Blinde Menschen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind, erhalten abweichend von Absatz 1 Blindengeld: 1. ab dem 1. Juli 2016 in Höhe von 73 Euro, 2. ab dem 1. Juli 2017 in Höhe von 82,10 Euro und 3. ab dem 1. Juli 2018 in Höhe von 91,20 Euro monatlich. Taubblinde Menschen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen oder entsprechend Satz 1 untergebracht sind, erhalten das Blindengeld nach Satz 1 in doppelter Höhe." 3. In 3 werden nach dem Wort "Blindheit" jeweils die Worte "oder Taubblindheit" eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "blinde" die Worte "oder taubblinde" und nach dem Wort "Blindheit" jeweils die Worte "oder Taubblindheit" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Erhalten blinde oder taubblinde Menschen Leistungen der häuslichen Pflege nach den 36 bis 38 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI), der teilstationären Pflege nach 41 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI, beträgt das Blindengeld nach 2 Abs. 1: 1. bei der Pflegestufe I: a) ab dem 1. Juli Euro, b) ab dem 1. Juli ,20 Euro und c) ab dem 1. Juli ,40 Euro oder 2. bei den Pflegestufen II und III jeweils: a) ab dem 1. Juli ,10 Euro, b) ab dem 1. Juli ,80 Euro und c) ab dem 1. Juli ,50 Euro monatlich." bb) Folgender Satz wird angefügt: " 2 Abs. 1 Satz 2 bleibt davon unberührt." c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "blinde" die Worte "oder taubblinde" eingefügt. 5. In 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "blinde" die Worte "oder taubblinde" eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Die zusätzliche Leistung für taubblinde Menschen nach 2 Abs. 1 Satz 2 wird auf gesonderten Antrag gewährt. Der Nachweis der medizinischen Voraussetzungen ist durch Vorlage eines Feststellungsbescheids nach 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten 6

7 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Buches Sozialgesetzbuch zu führen. Bei Personen, denen Blindengeld nach der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes gewährt wurde, kann auf diesen Nachweis verzichtet werden. Die 20 und 21 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch bleiben unberührt." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Worten "erhalten haben" ein Komma eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Taubblinde Menschen erhalten zusätzlich die Leistung nach 2 Abs. 2 Satz 1." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Worten "erhalten haben" ein Komma eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Taubblinde Menschen erhalten zusätzlich die Leistung nach 2 Abs. 1 Satz 2." 8. Die Überschrift des 14 erhält folgende Fassung: "Inkrafttreten" Artikel 2 Weitere Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes Das Thüringer Blindengeldgesetz in der Fassung vom 7. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "der Pflegestufe I" durch die Angabe "dem Pflegegrad 2" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe "Pflegestufen II und III" durch die Angabe "Pflegegraden 3 bis 5" ersetzt. 2. In 11 Abs. 2 werden die Angabe "der Pflegestufe I" durch die Angabe "dem Pflegegrad 2" und die Angabe "Pflegestufen II und III" durch die Angabe "Pflegegraden 3 bis 5" ersetzt. 7

8 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Artikel 3 Inkrafttreten Es treten: 1. Artikel 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2016 und 2. Artikel 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. 8

9 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Begründung: A. Allgemeines Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 290) sind über sechs Jahre vergangen. Dabei wurde deutlich, dass die Höhe des einkommens- und vermögensunabhängigen Blindengeldes auch mit Blick auf die anderen Bundesländer mit derzeit 270 Euro weit am unteren Rand der Skala liegt. So liegt der Bundesdurchschnitt der Höhe der Landesblindengelder zurzeit bei rund 406 Euro. Die Gewährung von Landesblindengeldern in allen Bundesländern hat ihren Grund in dem behinderungsbedingten Mehrbedarf blinder Menschen. Hier sind insbesondere folgende technische Hilfsmittel und Assistenzleistungen zu nennen: sogenannte Screenreader, das heißt Geräte und Software, die Bildschirminhalte vorlesen beziehungsweise in Braille-Schrift ausgeben; Beschaffungskosten bis Euro, Farberkennungsgeräte, bei deren Beschaffung regelmäßig Restkosten von etwa Euro verbleiben, die von keinem Kostenträger übernommen werden, Assistenzleistungen im Haushalt für Einkäufe und sonstige Erledigungen oder für Behördengänge, Arztbesuche und Ähnliches, für deren Erbringung von mindestens 8,50 Euro je Stunde auszugehen ist, sogenannte DAISY-Abspielgeräte (DAISY bezeichnet den Standard, den Blindenhörbüchereien für die neue digitale Hörbuchgeneration entwickelt haben; bei DAISY handelt es sich um ein Format, das Text und Ton miteinander verbindet) mit Anschaffungskosten in Höhe von etwa 400 bis 800 Euro, Training lebenspraktischer Fertigkeiten (für Haushaltsführung, Essenstraining, Umgang mit Messer und Gabel ohne optische Kontrolle, Selbstversorgung bei der Essenszubereitung und -nachbereitung, Kochen und Backen, Geschirrwaschen, Reste ver- und entsorgen, Abmessen der Zutaten, Umgang mit Herd und Backofen, Körperpflege und Hygiene, Wäsche waschen, Bügeln und Putzen, Handarbeiten - Kleinreparaturen wie Annähen von Knöpfen - sonstige täglich wiederkehrende Verrichtungen im Haus, kleinere Haushaltsreparaturen, Umgang mit Geld, Erkennen von Münzen und Scheinen, Erlernen und Schreiben der eigenen Unterschrift), für das Kosten von etwa Euro entstehen, die von keinem Kostenträger übernommen werden, Mobilitätstraining (sichere Bewältigung von täglichen Wegen, sichere Strassenüberquerung, Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Nutzung der Leitsysteme im öffentlichen Raum), wobei ein umfassendes Training etwa Euro kostet und dieser Betrag nur teilweise von Krankenkassen übernommen wird (soweit Auffrischungslehrgänge und/oder Neuorientierung bei Umzug oder Änderung von Wegen notwendig sind), in Einzelfällen auch die Anschaffung von Blindenführhunden mit Kosten von etwa Euro, die nur teilweise von den Krankenkassen übernommen werden, während die Unterhaltungskosten des Hundes in Höhe von etwa 200 Euro pro Monat selbst zu tragen sind. Der derzeitige Betrag des Blindengeldes ist nicht als bedarfsdeckend anzusehen, da auch die vorgenannten technischen Hilfsmittel in größeren Abständen aufgrund technischer Entwicklungen (beispielsweise im Bereich der Software) und Abnutzungserscheinungen (beispielsweise bei mechanischen Elementen bei Screenreadern mit Ausgabe in Brail- 9

10 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode le-schrift) erneuert werden müssen. Der Bedarf an Assistenzleistungen bei ungewohnten Gängen wie Arzt- und Behördenbesuchen ist ebenfalls kontinuierlich in höherem Maße vorhanden. Daher erscheint eine Erhöhung des derzeitigen Betrags auf den Bundesschnitt als eine maßvolle Anpassung des Beitrags des Landes zur Bedarfsdeckung. Darüber hinaus wurde deutlich, dass der Personenkreis der blinden und taubblinden Menschen in der Vergangenheit undifferenziert im Hinblick auf behinderungsbedingte Nachteilsausgleiche betrachtet wurde. Durch die Kombination von Gehörlosigkeit und Blindheit sind taubblinde Menschen in besonderem Maße beeinträchtigt: Hilfsmittel, die bei blinden Menschen geeignet sind, durch Nutzung des Hörsinnes die Sehbeeinträchtigung zu kompensieren, sind für taubblinde Menschen oft nutzlos. Sie sind in besonders hohem Maße auf kommunikative Assistenz angewiesen. Hier verursacht insbesondere die Inanspruchnahme von in der Taubblindensprache geschulten Dolmetschern (Lormen) erhebliche Kosten in Höhe von rund 75 Euro pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten. Nicht nur blinde, sondern auch taubblinde Menschen haben somit einen unvermeidbaren Mehrbedarf, der vom Staat vor dem Hintergrund der internationalen Verpflichtungen Deutschlands aus Artikel 28 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl II S. 1419) auszugleichen und nicht länger von einer Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Sozialhilfe abhängig zu machen ist. Die Koalitionspartner haben sich zur aktiven Begleitung der Erarbeitung eines einkommens- und vermögensunabhängigen Bundesteilhabegesetzes verpflichtet, das ein Bundesteilhabegeld regeln sollte. Angesichts des mittlerweile auf bundesgesetzlicher Ebene nicht mehr verfolgten Ansatzes eines Bundesteilhabegeldes ist die Notwendigkeit umso größer, auf Landesebene einen Nachteilsausgleich auch für taubblinde Menschen zu schaffen, wie dies in den mitteldeutschen Nachbarländern Sachsen und Sachsen- Anhalt sowie in Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein seit vielen Jahren der Fall ist. Als Beitrag zur Bedarfsdeckung wird mit diesem Gesetz daher ein zusätzlicher Nachteilsausgleich für taubblinde Menschen in Höhe von 100 Euro monatlich eingeführt. Schon bei einer monatlichen Inanspruchnahme von eineinhalb Stunden Lorm-Dolmetscherleistung wird der geplante Betrag von 100 Euro erreicht beziehungsweise überschritten. Es ist mithin offenkundig, dass gesellschaftliche Teilhabe einen Bedarf in dieser Höhe ohne weiteres mit sich bringt. Blinde Menschen in Thüringen erhalten ab dem 1. Juli 2016 in drei Anhebungsschritten ein einkommens- und vermögensunabhängiges Blindengeld von dann insgesamt 400 Euro monatlich. Diese Erhöhung stellt eine Steigerung von rund 48 vom Hundert dar. Neben der Gewährung des erhöhten Blindengeldes haben blinde Menschen, sofern sie bedürftig sind, einen Anspruch auf die einkommens- und vermögensabhängige Blindenhilfe nach 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Höhe von 653,94 Euro. Blinde Bewohner vollstationärer Einrichtungen und blinde Empfänger von Pflegeleistungen im häuslichen Bereich erhalten weiterhin ein gemindertes Blindengeld, welches als Pauschalbetrag ausgezahlt wird. Die Minderung beruht auf der Tatsache, dass ein Teil des behinderungsbedingten Mehrbedarfs durch Pflegeversicherungsleistungen gedeckt wird. 10

11 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Auch die abgesenkten Beträge werden entsprechend der prozentualen Erhöhung des Blindengeldes für blinde Menschen erhöht. Damit wird die anteilige Anrechnung von Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) weiter berücksichtigt und dem Erfordernis der Erhöhung der Leistungen auch für pflegebedürftige blinde Menschen Rechnung getragen. Gleiches gilt für Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, und für Berechtigte, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafrechtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind. Damit auch dieser Personenkreis den bestehenden blindheitsbedingten Mehrbedarf (Vorlesekraft in stationären Einrichtungen oder Ähnliches) weiterhin auskömmlich bestreiten kann, ist aus Gründen der Gleichbehandlung eine Anhebung des Blindengeldes anteilmäßig wie bei den Beziehern des vollen Zahlbetrages geboten. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 ( 1): Die Absätze 1 bis 3 werden zwecks Einführung eines zusätzlichen Nachteilsausgleichs für taubblinde Menschen angepasst. In dem neu eingefügten Absatz 5 wird der anspruchsberechtigte Personenkreis abschließend definiert. Als ein neu festzustellendes Merkzeichen wurde mit dem Inkrafttreten des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 1. Juli 2001 das Merkzeichen "GL" für gehörlos eingeführt. Die Feststellung des Merkzeichens "GL" setzt voraus, dass Gehörlosigkeit vorliegt. Gehörlose sind danach hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sowie hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprachen, geringer Sprachschatz) vorliegen. Die Anspruchsgrundlage für die Bewilligung von Blindengeld für taubblinde Menschen enthält im Hinblick auf die Taubheit exakt die vorgenannten Voraussetzungen und fordert zudem die Feststellung eines Grades der Behinderung von 100 allein wegen bestehender Taubheit beziehungsweise an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Zu Nummer 2 ( 2): Mit der Erhöhung des Blindengeldes in drei Schritten wird die in der Koalitionsvereinbarung vom November 2014 vorgesehene Erhöhung des Blindengeldes umgesetzt und zugleich eine zusätzliche Erhöhung des Blindengeldes für taubblinde Menschen eingeführt. Die Anhebung des Blindengeldes für blinde Menschen entspricht einer Erhöhung von insgesamt 48 vom Hundert. Sieben Bundesländer (Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) gewähren taubblinden Menschen Leistungen in einer Gesamthöhe zwischen 348 Euro und Euro (teilweise als eigenständige Leistung, teilweise als Kombination von Blinden- und Gehörlosengeld). Der Durchschnittswert liegt 11

12 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode hier bei etwa 650 Euro. Vor diesem Hintergrund und angesichts des unter Teil A dargelegten behinderungsbedingten Mehrbedarfs taubblinder Menschen ist der im Gesetz vorgesehene Zahlbetrag von insgesamt 500 Euro (Endstufe des Blindengeldes ab dem 1. Juli 2018 zuzüglich Erhöhungsbetrag für taubblinde Menschen in Höhe von 100 Euro) als ein angemessener Beitrag zur Deckung dieser Aufwendungen zu betrachten. Die in den Absätzen 2 und 3 geregelte Absenkung der Beträge für sinnesbehinderte Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafrechtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind, bleibt erhalten, da hier von einer erheblichen Minderung des behinderungsbedingten Mehraufwandes auszugehen ist. Die Absenkung der Beträge für blinde Menschen einerseits und für taubblinde Menschen andererseits wurde nicht im gleichen Verhältnis zum vollen Betrag vorgenommen. Würde man den Erhöhungsbetrag des Blindengeldes für taubblinde Menschen im gleichen Verhältnis absenken wie bei blinden Menschen - nach der Rechtslage am 1. Juli 2016 um 77,19 vom Hundert - so würde von 100 Euro zusätzlichem Blindengeld nach 2 Abs. 1 Satz 2 lediglich ein Betrag in Höhe von 22,81 Euro übrigbleiben. 22,81 Euro wären mithin nicht ausreichend, um auch nur eine Stunde Arbeitsleistung eines Lorm-Dolmetschers zu vergüten - zurzeit etwa 100 Euro. Im Hinblick auf die spezifischen Unterschiede der Mehrbedarfe für blinde Menschen einerseits und für taubblinde Menschen andererseits wird daher insoweit ein abgesenkter Betrag in einheitlicher Höhe von 73 Euro für sachgerecht gehalten. Entsprechend der Erhöhung des Blindengeldes für blinde Menschen ist eine Erhöhung der abgesenkten Beträge in den Absätzen 2 und 3 in drei Stufen vorzunehmen. Zu Nummer 3 ( 3): Änderungen zur Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises Zu Nummer 4 ( 4): Zu Buchstabe a: Redaktionelle Änderung Zu Buchstabe b: Das Blindengeld für blinde Menschen, die Leistungen der häuslichen Pflege nach den 36 bis 38 SGB XI, der teilstationären Pflege nach 41 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI in Anspruch nehmen, wird bereits nach der geltenden Rechtslage ( 4 Abs. 2) abgesenkt, weil der blindheitsbedingte Mehrbedarf durch Pflegeleistungen teilweise bereits gedeckt wird. Die sich hieraus ergebenden Beträge sind entsprechend der in 2 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Erhöhung in drei Stufen zu erhöhen. Dabei wird auch der durch die Änderung der am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Änderung der Pflegebedarfssystematik im Elften Buch Sozialgesetzbuch Rechnung getragen. Die Zuordnung der bisherigen, im politischen Konsens zwischen Landesregierung und dem Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e. V. ermittelten Beträge zu den neuen fünf Pflegegraden erfolgt mit der Ziel- 12

13 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode setzung, die Betroffenen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nicht schlechter zu stellen. Dementsprechend wurde davon abgesehen, bereits bei Leistungen nach Pflegegrad 1 eine Absenkung vorzunehmen, da bislang erst ab einer Pflegeversicherungsleistung nach Pflegestufe 1 (Ansprüche auf Leistungen in Höhe von bis zu 468 Euro oder 244 Euro je nach Leistungsart) eine Absenkung erfolgte. Die erste Absenkung wird nunmehr ab dem Pflegegrad 2 wirksam, der Leistungen in Höhe von bis zu 689 Euro oder 316 Euro je nach Leistungsart und damit etwas über den Leistungen der Pflegestufe I liegende Beträge vorsieht. Da bereits bei Pflegegrad 3 eine Leistungshöhe gewährleistet ist, die über der der bisherigen Pflegestufe II liegt, soll der bisher ab Pflegestufe II wirksame erhöhte Absenkungsgrad für das Blindengeld für blinde Menschen ab Pflegegrad 3 bis Pflegegrad 5 gelten. Eine weitere gestufte Absenkung für die Pflegegrade 3 bis 5 ist nicht vorgesehen, da zum einen der durch Pflegeversicherungsleistungen finanzierte Leistungskatalog nicht ausgeweitet wird und somit auch kein höherer Anteil blindheitsbedingter Aufwendungen abgedeckt werden wird. Darüber hinaus wäre es auch politisch fragwürdig, wenn die Erhöhung der finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung - der keine Ausweitung der tatsächlichen Pflegeleistungen bewirkt - zu einer Verringerung des Blindengeldes für blinde Menschen führen würde. Die Sachlage stellt sich bei taubblinden Menschen insoweit anders dar, als hier von vornherein nicht anzunehmen ist, dass die spezifischen Nachteile, deren Ausgleich das Blindengeld für taubblinde Menschen dienen soll, durch den Leistungskatalog der Pflegeleistungen ausgeglichen werden können. Würde man den zusätzlichen Nachteilsausgleich für taubblinde Menschen in Höhe von 100 Euro im gleichen Verhältnis wie beim Blindengeld absenken, würde der Betrag für taubblinde Menschen zum Zeitpunkt der Einführung nicht die Höhe der nach 4 Abs. 2 abgesenkten Beträge des Blindengeldes für blinde Menschen erreichen. Aufgrund dessen erscheint eine weitere Absenkung nicht sachgerecht. Zu Buchstabe c: Buchstabe c enthält eine weitere, zur Erweiterung des Personenkreises erforderliche Änderung. Zu Nummer 5 ( 5): Änderungen zur Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises Zu Nummer 6 ( 9): Die Neufassung regelt nunmehr, dass die zusätzliche Leistung für taubblinde Menschen nur auf gesonderten Antrag gewährt wird. Damit wird ausgeschlossen, dass durch die Einführung eines erhöhten Blindengeldes für taubblinde Menschen bei dem gesamten Personenkreis der Blindengeldempfänger - also auch den etwa Bestandsfällen - von Amts wegen geprüft werden muss, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der zusätzlichen Leistung für taubblinde Menschen vorliegen. Künftig wird der Nachweis der medizinischen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld ausschließlich durch Vorlage eines Feststellungsbescheides nach 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als erbracht an- 13

14 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode gesehen. Die damit verbundene Vereinheitlichung des Verfahrens zur Nachweisführung für den Bezug von Blindengeld gewährleistet eine Gleichbehandlung aller anspruchsberechtigten Menschen nach diesem Gesetz im Rahmen des Antragsverfahrens. Die bisherige Regelung, wonach das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden konnte, wurde aufgegeben, da nach 69 Abs. 1 SGB IX ein erprobtes und bewährtes Verwaltungsverfahren zur zweifelsfreien Feststellung von Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes gegeben ist. Im Interesse der Berechtigten und aus verwaltungsökonomischen Gründen wurde für den Personenkreis, der aufgrund der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes bereits Blindengeld ohne Vorlage eines Feststellungsbescheides nach 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bezogen hat, der Satz 4 dahin gehend geändert, dass diese keinen erneuten Nachweis über das Vorliegen von Blindheit im Sinne des Gesetzes erbringen müssen. Die bisherige Fassung des Satzes 3 enthielt eine Bestandsschutzregelung, die im Rahmen einer früheren Gesetzesänderung erforderlich war, nunmehr aber durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. Zu Nummer 7 ( 11): Die mit 11 Abs. 1 beabsichtigte Bestandssicherung der Höhe des Blindengeldes für unter 27-jährige blinde Menschen ist infolge der Erhöhung des Blindengeldes für blinde Menschen nicht mehr erforderlich. Absatz 1 ist daher aufzuheben (Buchstabe a). Durch die Aufhebung des Absatzes 1 ist als redaktionelle Folgeänderung die Änderung der Bezeichnung der nachfolgenden Absätze 2 und 3 - künftig die Absätze 1 und 2 - erforderlich. Darüber hinaus ist sowohl in Absatz 1 (neu) als auch in Absatz 2 (neu) klarzustellen, dass der aufgrund von Taubblindheit gewährte Erhöhungsbetrag (73 Euro beziehungsweise 100 Euro) zusätzlich zu den in dieser Bestimmung geregelten Leistungen gewährt wird. Zu Nummer 8 ( 14): Redaktionelle Anpassung Zu Artikel 2: Zu Nummer 1: Durch die Änderung in Artikel 2 wird der am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Änderung der Pflegebedarfssystematik im Elften Buch Sozialgesetzbuch Rechnung getragen. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich am Leistungsumfang der Pflegeversicherungsleistungen grundsätzlich nichts ändert, so dass im Ergebnis eine höhere Berücksichtigung der Pflegeversicherungsleistungen beziehungsweise Absenkung der Beträge des Blindengeldes für blinde Menschen nicht sachgerecht erscheint. Zu Nummer 2: Darüber hinaus ist es erforderlich, die Regelung in 11 Abs. 2 zum 1. Januar 2017 an die dann in Kraft tretende Änderung der Pflegebedarfssystematik im Elften Buch Sozialgesetzbuch anzupassen. 14

15 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu Artikel 3: Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. Aufgrund der erforderlichen Anpassungen an die am 1. Januar 2017 in Kraft tretende Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der damit verbundenen Folgeänderungen für die Überleitung der bisherigen Pflegestufen I bis III in die Pflegegrade 1 bis 5 wird für die entsprechenden Änderungen im Thüringer Blindengeldgesetz ein späteres Inkrafttreten geregelt. 15

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Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009

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