STATUTEN. der CVP Kanton Solothurn
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- Elmar Bauer
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1 STATUTEN der CVP Kanton Solothurn
2 STATUTEN DER CHRISTLICHDEMOKRATISCHEN VOLKSPARTEI DES KANTONS SOLOTHURN Allgemeine Bestimmungen Rechtsform, Sitz und Zweck Art. 1 Rechtsform Die Christlichdemokratische Volkspartei des Kantons Solothurn (CVP) ist eine nach den Bestimmungen der Art ZGB organisierte politische Partei. Art. 2 Sitz Sitz der Partei ist Solothurn. Art. 3 Zweck Die Partei vereinigt Frauen und Männer verschiedenster sozialer Gruppen und Konfessionen, welche die Belange der Allgemeinheit in Achtung vor der Würde der Menschen und in Ehrfurcht vor der Schöpfung nach christlichen Grundsätzen gestalten wollen. Wegleitend sind die Verbindung a. der Eigenverantwortung (Subsidiarität) mit dem Beistand für die Hilfsbedürftigen (Solidarität) und b. der Toleranz gegenüber Andersdenkenden mit dem Bewusstsein der eigenen Verpflichtung zur Förderung des Gemeinwohls. Mitgliedschaft Art. 4 Grundlage Mitglied der Partei kann werden, wer bereit ist, ihre Ziele (Art. 3) mitzutragen. Mitglied können sowohl natürliche wie auch juristische Personen werden, insbesondere auch Amtei- oder Ortsparteien innerhalb des Kantons Solothurn. Art. 5 Beitritt Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch den Beitritt zu einer Amtei- oder Ortspartei innerhalb des Kantons oder durch direkten Beitritt zur Kantonalpartei. 2
3 Die Mitgliedschaft kann ferner durch den Beitritt zu einer Vereinigung der Partei gemäss Art. 17 erworben werden. Art. 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Art. 7 Austritt Der Austritt ist dem Parteivorstand (PV) zu erklären. Art. 8 Ausschluss Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze der Partei verstossen und ihr damit Schaden zufügen. Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung (DV). Vorbehalten bleibt das Entscheidungsrecht des Schiedsgerichts der Bundespartei mit Bezug auf Ausschlussanträge gegen Mitglieder, die dem Vorstand der Bundespartei oder der CVP-Fraktion der Bundesversammlung angehören. Art. 9 Mitgliederregister Die Kantonalpartei führt ein zentrales Mitgliederregister. Den einer Amtei- oder Ortspartei innerhalb des Kantons Zugehörigen ist der Eintrag ins Mitgliederregister freigestellt. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 10 Rechte Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte: 1. Teilnahme und Stimmrecht an Parteitagen 2. Stimmrecht anlässlich von Urabstimmungen 3. Mitwirken in der Online-Community 4. Passives Wahlrecht (Wahl in Parteiorgane sowie Teilnahme an Wahlen für politische oder staatliche Ämter als offizieller Kandidat der CVP Kantonalpartei) Wer einer Amtei- oder Ortspartei innerhalb des Kantons zugehört, hat dieselben Rechte wie die Mitglieder der Kantonalpartei. 3
4 Art. 11 Pflichten Die Mitglieder, welche nicht gleichzeitig einer Orts- oder Amteipartei innerhalb des Kantons zugehören, bezahlen einen jährlich wiederkehrenden Beitrag, dessen Höhe jeweils von der Delegiertenversammlung bestimmt wird. Der Jahresbeitrag gem. Abs. 1 beträgt maximal Fr Darüber hinaus ist eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen. Gliederung der Kantonalpartei Art. 12 Organisationsstufen der Partei Organisationsstufen der Kantonalpartei sind: 1. die Ortsparteien, 2. die Amteiparteien. Diese sind in ihrer Organisation, abgesehen von den Art nachstehend, autonom. Die Ortsparteien Art. 13 Organisation und Aufbau Die Ortspartei ist die Organisation der CVP in einer oder mehreren Gemeinden. Art. 14 Statuten Die Ortsparteien sind befugt, eigene Statuten zu erlassen. Diese müssen in den Grundzügen, namentlich mit Bezug auf den organisatorischen Aufbau, den Statuten der Kantonalpartei entsprechen. Für Ortsparteien, welche keine eigenen Statuten erlassen haben, gelten sinngemäss die Statuten der Kantonalpartei. Die Wahl der Parteiorgane ist dem Sekretariat der Kantonalpartei mitzuteilen. Die Amteiparteien Art. 15 Organisation Die Amteipartei ist die Organisation der CVP in den jeweiligen Amteien. 4
5 Art. 16 Statuten und Berichterstattung Die Bestimmungen über die Ortsparteien gelten sinngemäss auch für die Amteiparteien. Die Amteipräsidenten orientieren die Kantonalpartei regelmässig über den Bestand und die Tätigkeit der Amtei- und Ortsparteien. Die Vereinigungen Art. 17 Wesen und Anerkennung Als Vereinigungen gelten Gruppierungen mit besonderen gesellschaftspolitischen Zielsetzungen. Über die Anerkennung von Vereinigungen entscheidet die Delegiertenversammlung. Bei offenkundigem Verstoss gegen die Grundsätze und die Interessen der Partei kann diese die Anerkennung widerrufen. DIE ORGANISATION DER KANTONALPARTEI Die Organe der Kantonalpartei Art. 18 Die einzelnen Organe Die einzelnen Organe der Kantonalpartei sind: 1. die Delegiertenversammlung (DV) und der Parteitag (PT) 2. der Parteivorstand (PV) 3. die Parteileitung (PL) 4. der Strategieausschuss (SA) 5. die Redaktionskommission (RK) 6. die Revisoren 7. die Präsidentenkonferenz (PK) Art. 19 Amtsdauer und Abberufung Die Mitglieder der zu bestellenden Organe der Kantonalpartei werden auf die Dauer von 4 Jahren, entsprechend einer Legislaturperiode des Kantonsrates, gewählt. Sie sind wiederwählbar. Bei Wahlen unter der Legislaturperiode gilt die Wahl bis zu deren Ende. 5
6 Für eine Abberufung während der Amtsdauer ist die Zweidrittelmehrheit des zuständigen Wahlorgans erforderlich. Bei Wahlen in Parteiorgane ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten. Delegiertenversammlung/Parteitag/Online-Community Art. 20 Aufgabe und Zusammensetzung der Delegiertenversammlung Die DV ist das oberste Organ der Kantonalpartei. Sie setzt sich zusammen aus: Delegierten der Amteien 2. den Mitgliedern des Parteivorstandes und des Strategieausschusses 3. den Mitgliedern der kantonalen und eidgenössischen CVP-Fraktionen 4. den vom Kantonsrat gewählten hauptamtlichen Beamten, die der Partei angehören 5. den Delegierten der CVP Schweiz 6. je 10 Delegierten der anerkannten Vereinigungen gem. Art. 17 Die Amteidelegierten werden gemäss der jeweiligen Parteistärke der Kantonsratswahlen auf die einzelnen Amteien verteilt. Die Zusammensetzung der DV ist nach jeder Neuwahl des Kantonsrates vom Parteivorstand festzustellen. Art. 21 Delegierte Die Wahl der Amteidelegierten erfolgt durch die Amteien auf Vorschlag der Ortsparteien. Der Amteivorstand verteilt die der jeweiligen Amtei zustehende Anzahl Delegierte auf die einzelnen Ortsparteien nach der Parteistärke der Kantonsratswahlen, wobei jede Ortspartei mindestens Anspruch auf einen Delegierten hat. Die Amteidelegierten können sich anlässlich der Delegiertenversammlungen vertreten lassen, wobei kein Vertreter mehr als einen Delegierten vertreten kann. Art. 22 Zusammentritt und Einberufung Die DV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom PV einberufen. Ihre Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die DV muss einberufen werden: 1. auf Antrag von 25 Delegierten oder einer Amteipartei 2. auf Antrag der CVP-Kantonsratsfraktion. 6
7 Art. 23 Befugnisse Die DV beschliesst über: 1. alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere das Parteiprogramm und die Richtlinien der politischen Arbeit 2. den Erlass und die Revision der Statuten sowie der Reglemente, soweit diese nicht von einem anderen Organ zu beschliessen sind 3. die Stellungnahme der Kantonalpartei zu eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen, sofern sich der PV gemäss Art. 28 Abs. 2 Ziff. 3 nicht selbst als beschlussfassendes Organ bezeichnet 4. die Bezeichnung der Kandidaten für die Regierungs-, Ständerats- und Nationalratswahlen 5. die Geltendmachung der verfassungsmässigen Volksrechte des Referendums und der Initiative 6. die Rechenschaftsberichte des PV und der CVP-Kantonsratsfraktion 7. die eingegangenen Anträge 8. den Ausschluss von Mitgliedern (Art. 8) Die DV wählt: 1. den Parteipräsidenten 2. den 1. und 2. Vizepräsidenten 3. den Parteisekretär, den Kassier sowie den Verantwortlichen für die Vernehmlassungen 4. die weiteren Mitglieder des Parteivorstandes 5. 3 Revisoren Art. 24 Parteitage Für besondere Kundgebungen der Partei kann der PV Parteitage einberufen, an welchen sämtliche Mitglieder der Kantonalpartei sowie Angehörige der Amtei- und Ortsparteien innerhalb des Kantons stimmberechtigt sind. Der Parteitag hat dieselben Befugnisse wie die Delegiertenversammlung mit Ausnahme der Revision der Statuten und der Bestellung der Parteiorgane. Art. 25 Online-Community Die Online-Community ist ein Forum, welches dem Meinungsaustausch innerhalb der Partei dient. Wer Mitglied der Kantonalpartei ist oder einer Amtei- oder Ortspartei innerhalb des Kantons angehört, kann sich der Online-Community anschliessen. Der Parteivorstand regelt das Weitere in einem Reglement. 7
8 Der Parteivorstand Art. 26 Aufgabe und Zusammensetzung Der PV ist das leitende Organ der Kantonalpartei Er setzt sich zusammen aus: - dem Parteipräsidenten - dem 1. und 2. Vizepräsidenten - dem Präsidenten der CVP-Kantonsratsfraktion sowie den Vertretern der Kantonalpartei in der Ratsleitung des Kantonsrates (Präsident, 1. und 2. Vizepräsident) - dem Parteisekretär - dem Kassier - dem Verantwortlichen für die Vernehmlassungen - den Vertretern der Kantonalpartei im Regierungsrat sowie im Bundesparlament und im Bundesrat mit beratender Stimme - 10 weiteren auf Vorschlag der Amteileitungen von der DV gewählten Mitgliedern (wobei jede Amtei Anspruch auf 2 Mitglieder im Parteivorstand hat) Die Mitglieder des PV können sich nicht vertreten lassen. Zu den Sitzungen des PV kann der Parteipräsident weitere Personen mit beratender Stimme einladen. Art. 27 Zusammentritt und Einberufungen Der PV wird von der Parteileitung einberufen. Er muss einberufen werden: 1. auf Antrag von 1/3 der Mitglieder des PV 2. auf Antrag der Revisoren Art. 28 Befugnisse Der PV besorgt die politische und administrative Geschäftsführung und sichert die Verbindung mit den kantonalen Behörden und der CVP-Kantonsratsfraktion. Der PV hat insbesondere folgende Befugnisse: 1. er beruft die DV und den Parteitag ein und bereitet deren Geschäfte vor 2. er kann für Beschlüsse von besonderer Bedeutung eine Urabstimmungen durchführen, an welcher sämtliche Mitglieder der Kantonalpartei sowie Angehörige der Amtei- und Ortsparteien des Kantons stimmberechtigt sind 3. er beschliesst über die Stellungnahme zu eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen, sofern er diese Aufgabe nicht der DV zuweist, was auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Anwesenden zu erfolgen hat 8
9 4. er erarbeitet Vernehmlassungen zu kantonalen Gesetzesvorlagen 5. er nimmt Stellung zu politischen und Parteiangelegenheiten 6. er bereitet im Einvernehmen mit der Bundespartei die Wahlen in die Bundesversammlung sowie in Zusammenarbeit mit den Amteiparteien die Wahlen in den Kantonsrat und den Regierungsrat vor und führt den Wahlkampf 7. er wählt auf Vorschlag des Parteipräsidenten die Mitglieder des Strategieausschusses 8. er wählt die Delegierten der Bundespartei 9. er bildet Themengruppen nach bestimmten Sachgebieten und wählt deren Vorsitzende 10. er beschliesst das Parteibudget, genehmigt die Jahresrechnung und erteilt dem Kassier die Entlastung (Déchargé-Erklärung) 11. er pflegt die Beziehungen zu nahestehenden Organisationen oder Institutionen und zu anderen Parteien 12. er überwacht die Tätigkeit sämtlicher übrigen Parteiorgane mit Ausnahme der Delegiertenversammlung und des Parteitages Die Parteileitung Art. 29 Aufgabe und Zusammensetzung Die Parteileitung ist das ausführende Organ der Partei. Sie setzt sich zusammen aus 1. dem Parteipräsidenten 2. dem 1. und 2. Vizepräsidenten 3. dem Präsidenten der CVP-Kantonsratsfraktion sowie den Vertretern der Kantonalpartei in der Ratsleitung des Kantonsrates (Präsident, 1. und 2. Vizepräsident) 4. dem Parteisekretär 5. dem Kassier 6. den Vertretern der Kantonalpartei im Regierungsrat sowie im Bundesparlament und im Bundesrat mit beratender Stimme Zu den Sitzungen der Parteileitung kann der Parteipräsident weitere Personen mit beratender Stimme einladen. Art. 30 Befugnisse Die Parteileitung hat folgende Befugnisse: 1. sie führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der DV und des PV 2. sie beruft den PV ein und bereitet dessen Geschäfte vor 3. sie erledigt die ihr von anderen Organen übertragenen Aufgaben 4. sie vertritt die Partei nach aussen 9
10 Art. 31 Aufgaben und Befugnisse des Parteipräsidenten, der Vizepräsidenten, des Parteisekretärs und des Kassiers Der Parteipräsident vertritt die Partei gegen aussen und vollzieht die Beschlüsse von Parteivorstand und Parteileitung. Er ist befugt, sämtlich Entscheide zu treffen, welche keinen Aufschub erdulden. Er zeichnet kollektiv zu zweien, zusammen mit dem Parteisekretär oder einem der Vizepräsidenten. Er überwacht die Tätigkeit des Parteisekretärs und des Kassiers. Die Vizepräsidenten vertreten den Parteipräsidenten. Sie zeichnen kollektiv zu zweien zusammen mit dem Parteipräsidenten oder dem Parteisekretär. Das kantonale Parteisekretariat ist die zentrale Stabs-, Organisations- und Verwaltungsstelle der Kantonalpartei. Der Parteisekretär und seine Mitarbeiter führen die Geschäfte nach Beschlüssen der Parteiorgane und den Weisungen des Parteipräsidenten. Er zeichnet kollektiv zu zweien, zusammen mit dem Parteipräsidenten oder einem der Vizepräsidenten. Der Kassier ist verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen der Kantonalpartei sowie die Rechnungslegung. Er unterbreitet dem Parteivorstand alljährlich Budget und Rechnung. Er ist verfügungsberechtigt über die Konti der Partei gemäss der ihm erteilten Vollmachten. Der Strategieausschuss Art. 32 Zusammensetzung Der Strategieausschuss besteht aus höchstens 10 Mitgliedern, welche nicht Mitglied des Parteivorstandes sein müssen. Art. 33 Aufgabe Der Strategieausschuss ist eine Stabsstelle der Parteileitung. Er befasst sich mit der politischen Ausrichtung und der Strategie der Partei. Die Redaktionskommission Art. 34 Zusammensetzung Die Redaktionskommission besteht aus höchstens 7 Mitgliedern, welche nicht Mitglied des Parteivorstandes sein müssen. 10
11 Art. 35 Aufgabe Die Redaktionskommission ist eine Stabsstelle der Parteileitung. Sie befasst sich mit redaktionellen Aufgaben der Partei. Die Revisoren Art. 36 Aufgabe Die Revisoren prüfen die Ordnungsmässigkeit der Jahresrechnung und erstatten dem PV alljährlich Bericht über ihre Feststellungen. An der Rechnungsprüfung müssen mindestens 2 Revisoren mitwirken. Die Präsidentenkonferenz Art. 37 Zusammensetzung Die Präsidenten der Orts- und Amteiparteien sowie der Vereinigungen nach Art. 17 treffen sich auf Einladung des Parteipräsidenten mindestens einmal jährlich zu einer Präsidentenkonferenz. Art. 38 Aufgabe Die Präsidentenkonferenz äussert sich zu politischen Fragen von besonderer Bedeutung und trägt zur Stärkung der inneren Organisation der Partei bei. Sie unterstützt den Parteivorstand bei der Führung des Wahlkampfes. Weitere Institutionen innerhalb der Kantonalpartei Die Kantonsratsfraktion Art. 39 Bedeutung und Organisation Die CVP-Mitglieder des Kantonsrates vereinigen sich zu einer Fraktion. Ausserdem werden zu einer Fraktionssitzung eingeladen: Die Regierungsräte und der Staatsschreiber, soweit sie der Partei angehören, sowie der Parteipräsident und der Parteisekretär. Die als Kantonsräte gewählten Parteimitglieder sind verpflichtet, der Kantonsratsfraktion beizutreten. 11
12 Die Partei vertritt ihr Programm im Kantonsrat durch die christlichdemokratische Fraktion (CVP). Diese handelt in eigener Verantwortung und erstattet der DV der Kantonalpartei mindestens einmal jährlich Bericht. Die Kantonsratsfraktion organisiert sich selbst. Sie gibt sich ein Reglement. Die Themengruppen Art. 40 Die Kantonalpartei bildet nach bestimmten politischen Sachgebieten zusammengesetzte Themengruppen. Die Mitglieder der Themengruppen brauchen nicht Mitglied der Kantonalpartei zu sein. Art. 41 Die Themengruppen treffen sich auf Einladung ihres Vorsitzenden zu regelmässigen Sitzungen zu den ihnen zugewiesenen sachpolitischen Fragen. Art. 42 Für jede Themengruppe ist jeweils 1 vom Vorstand bestimmtes Mitglied des PV zuständig. Dieses gewährleistet die Verbindung der Themengruppen zum PV. Art. 43 Vor Entscheidungen des PV oder der DV zu sachpolitischen Fragen sowie bei Vernehmlassungen sollen die jeweiligen Themengruppen nach Möglichkeit angehört werden. Die Finanzen der Kantonalpartei Art. 44 Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: 1. Mitgliederbeiträge nach Art Beiträge der Amteiparteien 3. Jahresbeiträge der Mitglieder der CVP-Kantonsratsfraktion 4. Jahresbeiträge der solothurnischen Mitglieder der CVP-Fraktion der Bundesversammlung 5. Jahresbeiträge der Magistratspersonen und der übrigen öffentlichen Funktionäre 6. Sonderbeiträge, Sammlungen, Spenden und Zuwendungen Das Nähere bestimmt das Finanzreglement; es wird vom PV erlassen. 12
13 Schlussbestimmungen Art. 45 Revision der Statuten Die Statuten können jederzeit revidiert werden. Der Beschluss auf Statutenrevision ist durch die DV zu fassen; er erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten. Art. 46 Soweit diese Statuten keine Regelung treffen, gelten die Statuten der Bundespartei. Diese Statuten sind von der Delegiertenversammlung vom 26. April 2006 in Mümliswil beschlossen worden. Sie treten sofort in Kraft. Mümliswil, den 26. April 2006 Die kantonale Parteipräsidentin: Die kantonale Parteisekretärin: 13
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