Fachbauleitung Projektorganisation. Abnahmemanagement heute und morgen. Umsetzungsprobleme im Zuge der Fachbauleitung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fachbauleitung Projektorganisation. Abnahmemanagement heute und morgen. Umsetzungsprobleme im Zuge der Fachbauleitung"

Transkript

1

2 Vortragsgliederung Fachbauleiter -

3 Öffentliches Baurecht Privatrecht

4 Ursprung der Aufgabenübertragung bertragung Die Einrichtung eines Fachbauleiters Brandschutz wird von den Bauaufsichtsbehörden Bauschein seit einigen Jahren gefordert.

5 Widerspruch zur Auffassung des Ministeriums Die Aufgabe des Fachbauleiters, die die Bauaufsichtsbehörde fordert, steht Widerspruch zur offiziellen Meinung des Ministeriums.

6 Widerspruch zur Auffassung des Ministeriums Die Aufgabe des Fachbauleiters, die die Bauaufsichtsbehörde fordert, steht Widerspruch zur offiziellen Meinung des Ministeriums.

7 Öffentliches Baurecht - Bescheinigungswesen, u. a. TPrüfVO - Abnahme der Feuerwehr - Bescheinigungen gem. Bauschein Regelmäßige Baubegehungen der Bauaufsichtsbehörden werden bei komplexen Bauvorhaben nur selten durchgeführt. Der bauliche Brandschutz wird öffentlich-rechtlich durch die Bauaufsicht z. T. unzureichend überprüft.

8 Privates Baurecht - Fachbauleiter Brandschutz - Bauleiter, Architekt, Fachingenieure Regelmäßige Baubegehungen werden durchgeführt, je nach Auftrag. Festgestellte Mängelpunkte werden intern kommuniziert.

9 nach MBO Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4-81 Bauüberwachung ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und Großgaragen die ordnungsgemäße Erfüllung Sinne der Pflichten der am Verordnung Bau Beteiligten überprüfen. nach 85 (2) [Die Bauaufsichtsbehörde/Der Prüfsachverständige] überwacht nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung Abs. 1 Nr. nach 3-85ist Abs. die 2 Bauausführung mit dem bei baulichen Anlagen... nach 66 Abs. 3 Satz 2 hinsichtlich des von [ihr bauaufsichtlich geprüften/ihm bescheinigten] * Brandschutznachweises. Brandschutznachweis übereinstmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen Sinne der Verordnung nach 85 Abs. 1 Nr. 3, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstmende einem anderen Bauausführung Nachweisberechtigten vom Nachweisersteller oder Sinne einem anderen des Nachweisberechtigten 66 Abs. 2 Satz 3 zu Sinne bestätigen. des 66 Abs. 2 Satz 3 zu bestätigen. [Wird die durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt [Wird die oder Bauausführung nach Satz 2 bestätigt, durch findet insoweit einen eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt.] Prüfsachverständigen bescheinigt oder nach Satz 2 bestätigt, findet insoweit eine (3) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden. bauaufsichtliche (4) Im Rahmen der Bauüberwachung Überwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, nicht statt.] Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

10 nach BbgBO Überprüfung der Bauausführung (2) Die Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen haben die Bauausführung (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Soweit die Baugenehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde einschließt, bleibt deren Zuständigkeit der baulichen Anlagen entsprechend den von unberührt. ihnen geprüften bautechnischen Nachweisen zu überprüfen. Soweit die bautechnischen Nachweise (2) Die Prüfingenieure und die Prüfsachverständigen haben die Bauausführung der baulichen Anlagen entsprechend den von ihnen geprüften bautechnischen Nachweisen zu überprüfen. Soweit die bautechnischen von der Bauaufsichtsbehörde Nachweise von der Bauaufsichtsbehörde geprüft wurden, geprüft wurden, überprüft sie auch die Bauausführung. Für die Bescheinigung nach 36 Abs. 6 gilt Satz 1 überprüft diese auch die Bauausführung. Für die Bescheinigung nach 36 Abs. 6 gilt Satz 1 entsprechend für die Bezirksschornsteinfegermeister. (3) Die Bauaufsichtsbehörde und die mit der Überprüfung beauftragten Personen können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen. (4) Der Bauaufsichtsbehörde und den mit der Überprüfung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die entsprechend Genehmigungen, Zulassungen, für Prüfzeugnisse, die Übereinstmungserklärungen, Übereinstmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen Bezirksschornsteinfegermeister. von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

11 Übersicht der BauO Berlin Baden-Württemberg Bayern Bremen Hessen Hamburg 2005 Sachsen-Anhalt BauO Bn Regelfall Überwachung d. Bauaufsichtsbehörde, SV kann von Bauherr beauftragt werden 66 BauO BW Regelfall Überwachung d. Bauaufsichtsbehörde, Art. 77 BauO By Regelfall Überwachung d. Prüfsachverständige 83 Brem LBO Regelfall Überwachung d. Bauaufsichtsbehörde, 73 HBO Regelfall Überwachung d. Sachverständige - Konzeptersteller 78 HBauO Regelfall Überwachung d. Prüfsachverständige 80 BauO LSA Regelfall Überwachung d. Prüfsachverständige

12 Prüfvorbehalt der BauO Berlin Baden-Württemberg Bayern Bremen Hessen Hamburg 2005 Sachsen-Anhalt BauO Bn Regelfall Überwachung d. Bauaufsichtsbehörde, SV kann von Bauherr beauftragt werden 66 BauO BW Regelfall Überwachung d. Bauaufsichtsbehörde, Art. 77 BauO By Regelfall Überwachung d. Prüfsachverständige Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. 83 Brem LBO Regelfall Überwachung d. Bauaufsichtsbehörde, 73 HBO Regelfall Überwachung d. Sachverständige - Konzeptersteller 78 HBauO Regelfall Überwachung d. Prüfsachverständige 80 BauO LSA Regelfall Überwachung d. Prüfsachverständige

13 Novellierung der BauO NRW Neben einer Verschlankung der Vorschriften ist die klare Aufgabenverteilung zwischen Bauaufsichtsbehörden und den Verwaltungshelfern (Prüfingenieure und Sachverständige) neu zu regeln. Die Schaffung der Prüfsachverständigen ist dabei eine Option. Das 4-Augenprinzip der Kontrolle sollte dabei weiterhin gültig sein. Aufgrund der aktuellen Legislaturperiode ist jedoch frühestens 2011 mit einer Novellierung zu rechnen...

14 Projektstart die Vision

15 Abwicklungsroutine Erstellung von Brandschutzkonzepten Projektstart die Vision Abwicklungsprobleme LPH 5-9

16 Wie sinnvoll ist die Durchführung hrung der? Durch die Erarbeitung der Bandschutzkonzepte werden die theoretischen Zusammenhänge sinnvoll gewichtet und bewertet. Die Steigerung der Qualitätssicherung auf der Baustelle ist volkswirtschaftlich sinnvoll. Die bauliche Umsetzung der Genehmigungs unterlagen sichert dem Nutzer den genehmigten Sicherheitsstandard.

17 Was erhöht ht die Qualität t der? Bessere Planung - Detailplanung optieren - 3-D-Darstellung Früher Projekteinstieg - Prüfung der Ausführungs- und Montagepläne - Prüfung der Ausschreibungsunterlagen Definierter Abschluss der Planung vor der Bauausführung

18 Was behindert die? Mangelnde Kommunikation - Planänderung - Baufortschritt - Materialwahl Terminstress der Baustelle Akzeptanz der Gewerke untereinander Mangelnde Fachkenntnis der am Bau Beteiligten

19 Der Spagat in der Feuerwehr Bauamt Brandschutzkonzept Bauherr Nutzbarkeit Ausführung Zulassung/ Einbauanleitung

20 Beispiel 1 Anforderung aus genehmigtem Brandschutzkonzept:...Die Anforderungen der LAR NRW 08/01 werden für notwendige Flure Untergeschoss beachtet und umgesetzt... Fragen: Wo ist hier ein notwendiger Flur? Welche Forderungen der LAR sollen in dieser Situation wirklich eingehalten werden (Leitungsdurchführungen, Leitungsführungen)?

21 Beispiel 1 Ausführung: Vorhandene Installationen Forderungen LAR für notwendige Flure

22 Beispiel 2 Anforderung aus genehmigtem Brandschutzkonzept:...die innere Verbindungstreppe zwischen dem Erd- und dem 1. Obergeschoss wird entsprechend den Vorgaben der VStättVO über griffsichere Handläufe ohne freie Enden auf beiden Seiten der Treppe verfügen... Fragen: Erdgeschoss Ist eine innere Verbindungstreppe eine notwendige Treppe? 1. Obergeschoss Ist der zweite Handlauf notwendig?

23 Beispiel 2

24 Beispiel 3 Anforderung aus genehmigtem Brandschutzkonzept:...Installationsschächte werden so hergestellt, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden......die Übertragung gilt als ausgeschlossen, wenn die Installationsschächte und -kanäle eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten aufweisen Die Mindestgröße der Hinweisschilder zur Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege wird unabhängig von der Sichtweite nach BGV A8 ca. 200 mm x 400 mm betragen, soweit keine größeren notwendig sind... Fragen: Warum wurden Schächte gefordert? Warum so große Schilder in einem Bürogebäude mit Nutzungseinheit < 400 m²?

25 Beispiel 3 Ausführung: - Leitungsdurchführungen in Deckenebene geschottet - Zusätzliche Trennung Bürofläche Schachtbereich - Ausbildung Trennwand an Anschluss Schachtwand

26 Diskrepanz Darf der Fachbauleiter das Konzept anders auslegen? Wann muss ein Nachtrag zum Brandschutzkonzept gestellt werden und wer stellt ihn? Abweichende Ausführung zur Genehmigung? Als geringfügige Abweichung Bericht über die stichprobenhafte Kontrolle des Brandschutzes zu berücksichtigen? Darf der Fachbauleiter das Brandschutzkonzept fortschreiben? Eine enge Abstmung aller Beteiligten ist erforderlich.

27 Ausführung Rohrabschottungen z. B. der Fa. Geberit, R90 Plus... Zum Schutz vor Ausbreitung von Rauch und Feuer Für Rohrdurchführungen in Wand und Decke Geeignet zum Einbau in F 30- bis F 90-Wände oder -Decken (teilweise oder ganz eingemörtelt) Geeignet zum schrägen Einbau in F 30- bis F 90-Wände oder -Decken (teilweise oder ganz eingemörtelt) Geeignet zum Einbau mit Nullabstand zu anderen geprüften Leitungssystemen mit Nullabstand...

28 Ausführung Rohrabschottungen z. B. der Fa. Geberit R90... Zum Schutz vor Ausbreitung von Feuer und Rauch Für Rohrdurchführungen in Wand und Decke Geeignet zum teilweise eingesetzten Einbau in F 30- bis F 90-Wände oder -Decken Geeignet zum Einbau mit Nullabstand zu anderen geprüften Leitungssystemen mit Nullabstand Geeignet zum Einbau über Elektro-Schweißmuffen...

29 Rohrabschottungen z. B. der Rockwool

30 Ausführung Rohrabschottungen Einbautiefe? Regenentwässerung Wasserversorgung, Heizung?

31 Ausführung TüreinbauT

32 Ergebnisorientierte Kooperation Feuerwehr Bauamt Brandschutzkonzept Bauherr Nutzbarkeit Ausführung Zulassung/ Einbauanleitung

33 Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit!

Landratsamt Kelheim Bautechnische Nachweise

Landratsamt Kelheim Bautechnische Nachweise Bautechnische Nachweise Erstellung Prüfung Bauüberwachung Baubeginnsanzeige Nachweispflicht Die Einhaltung der Anforderungen an Standsicherheit Brandschutz Wärmeschutz Schallschutz Erschütterungsschutz

Mehr

Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW

Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anwendungsbereich Im Bereich eines B-Plans bedürfen geringer und

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Bautechnische Nachweise An den Ersteller des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises werden je nach Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen

Mehr

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch

Mehr

Bautechnische Nachweise

Bautechnische Nachweise Bautechnische Nachweise Baubeginn: - Der Baubeginn ist anzuzeigen mit dem Formblatt BAB 17 (Baubeginnsanzeige): - durch Übergabeeinschreiben, Abgabe bei der Bauaufsicht (Kopie mit Eingangsbestätigung)

Mehr

Produktmanager M.Eschrich

Produktmanager M.Eschrich Produktmanager M.Eschrich Agenda Bauordnungsrechtliche Regelungen DIBt-Mitteilungen Empfehlung Geberit Lösungen Bauordnungsrechtliche Regelungen Übersicht Baurecht Brandschutz wird gefordert Umsetzung

Mehr

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Brandschutz Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Versicherungskammer Bayern Dipl.Ing. Florian Ramsl Seite 1 Art. 2 (4) Sonderbauten 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr

Mehr

Aktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018

Aktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018 Aktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom 16.10.2014 (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018 Erich Allgeier, HMWEVL, Referat Baurecht, Oberste Bauaufsicht

Mehr

BRANDSCHUTZKONZEPT UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN

BRANDSCHUTZKONZEPT UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN Dipl.-Ing. Matthias Oeckel Prüfingenieur für Brandschutz ö.b.u.v. Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Dr. Zauft Ingenieurgesellschaft mbh, Potsdam Vortrag Prüfsachverständigentag, 7. November

Mehr

Prüfung des Lüftungsgesuchs Was zu beachten ist. Ansprechpartner: Claus Czekalla, Oliver Krüger

Prüfung des Lüftungsgesuchs Was zu beachten ist. Ansprechpartner: Claus Czekalla, Oliver Krüger Prüfung des Lüftungsgesuchs Was zu beachten ist Ansprechpartner: Claus Czekalla, Oliver Krüger Prüfung des Lüftungsgesuchs Grundlagen: Bauordnung des Landes NRW BauO NRW besonders 3, 42 Baugenehmigung

Mehr

Bauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn

Bauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn Bauen in Bayern Die neue Bayerische Bauordnung 2008 Informationen für den Bauherrn Kompetente Unterstützung durch die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Mit dem Bau, Umbau oder Sanierung einer

Mehr

Fachbauleitung Brandschutz

Fachbauleitung Brandschutz Fachbauleitung Brandschutz Vortragender: Michael Lischewski Fachbauleitung Brandschutz Seite 1 Brandschutzkonzept Das Brandschutzkonzept stellt die Grundlage aller erforderlichen baulichen und technischen

Mehr

Brandschutzklappen und Lüftungsbausteine in Überströmöffnungen!? Das Loch und sein Verschluss

Brandschutzklappen und Lüftungsbausteine in Überströmöffnungen!? Das Loch und sein Verschluss Brandschutzklappen und Lüftungsbausteine in Überströmöffnungen!? Das Loch und sein Verschluss Dipl.-Ing. Andreas Holler geringfügige/ nicht geringfügige Abweichungen Das Loch und sein Verschluss Artikel

Mehr

Prüfsachverständigen für Brandschutz. Dipl.-Ing. (FH) Bernd Stark

Prüfsachverständigen für Brandschutz. Dipl.-Ing. (FH) Bernd Stark Einbettung des Prüfsachverständigen für Brandschutz im Baugenehmigungsverfahren Dipl.-Ing. Stefan Heitmann Prüfsachverständiger für Brandschutz Sitz: Dorfstraße 23701 Eutin-Fissau Tel.: 045 21 / 761 39

Mehr

Leistungsbild Brandschutz

Leistungsbild Brandschutz 1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung und des Planungsumfanges. Klären, inwieweit besondere Fachplaner einzubeziehen sind, und Festlegen der Aufgabenverteilung Zusammenstellen der Ergebnisse

Mehr

Baubeginnsanzeige. und für die Beseitigung baulicher Anlagen (Art. 57 Abs. 5 BayBO). 1. Bauherr Name Vorname Telefon (mit Vorwahl)

Baubeginnsanzeige. und für die Beseitigung baulicher Anlagen (Art. 57 Abs. 5 BayBO). 1. Bauherr Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Baubeginnsanzeige Anlage 7 An (untere Bauaufsichtsbehörde) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr

Mehr

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228) Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Mehr

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) Durchführungsbestimmungen für Sachsen-Anhalt Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) vom 3.Mai 2002. Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),

Mehr

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016 Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2 Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Energieeinsparverordnung: EnEV

Energieeinsparverordnung: EnEV Beck-Texte im dtv 5775 Energieeinsparverordnung: EnEV Textausgabe von Dr. Jürgen Stock, Dr. Wilhelm Söfker 1. Auflage Energieeinsparverordnung: EnEV Stock / Söfker wird vertrieben von beck-shop.de Thematische

Mehr

Brandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung 2008 als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung

Brandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung 2008 als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Brandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung 2008 als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Bauvorhaben: Bauort: Bauherr: Bei dem Bauvorhaben handelt es sich nach Art. 2 (3) BayBO

Mehr

Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen

Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen Rechtssystematik im Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Bernd Augsburg, SMI, Referat Bautechnik/Bauordnungsrecht Rechtssystematik im Bauordnungsrecht I II III IV V Allgemeines

Mehr

Prüfungen, die nicht durch die PrüfVO geregelt sind

Prüfungen, die nicht durch die PrüfVO geregelt sind Jahresfachtagung 2010 Die neue PrüfVO Auswirkungen auf die Prais Dipl.-Ing. 1/20 Andreas Holler Jahresfachtagung 2010 Inhalt Die neue PrüfVO Änderungen gegenüber der TPrüfVO Auswirkungen auf die Prais

Mehr

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags zu Anlage 1 Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- Abgrabungsantrags Vorbemerkung Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter

Mehr

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Forderungen der en an als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Musterbauordnung September 2012 Definitionen: Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von

Mehr

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße Koblenz

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße Koblenz Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt a. d. W. Aktenzeichen Durchwahl Datum 11225-4534

Mehr

Workshop Brandschutz. Agenda. Bauordnungsrechtliche Regelungen. DIBt-Mitteilungen. Empfehlung. Geberit Lösungen. Abweichungen

Workshop Brandschutz. Agenda. Bauordnungsrechtliche Regelungen. DIBt-Mitteilungen. Empfehlung. Geberit Lösungen. Abweichungen Workshop Brandschutz Agenda Bauordnungsrechtliche Regelungen DIBt-Mitteilungen Empfehlung Geberit Lösungen Abweichungen Regelungen für Kabel- und Rohrdurchführungen Ein Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen,

Mehr

Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- )

Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- ) Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- ) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Teil 1 Bremische

Mehr

Hoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau

Hoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau IZH Institut des Zimmerer- und Holzbaugewerbes 1. Hessischer Baugipfel Darmstadt 02.11.2006 Hoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau Brandschutztechnische Aspekte und Konzepte für mehrgeschossige Holzhäuser

Mehr

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Kommentar zur Musterbauordnung von Prof. Messer und Thorsten Häßler Definitionen: Nutzungseinheiten Unter einer Nutzungseinheit versteht man ein oder mehrere Aufenthaltsräume, die von einem Nutzer so genutzt

Mehr

Informationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz

Informationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz Informationen über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz 1. Wo sind die Aufgaben und die Tätigkeiten der Sachverständigen für baulichen Brandschutz geregelt? Sachverständige für baulichen Brandschutz

Mehr

Brandschutz im Lebenszyklus eines Gebäudes

Brandschutz im Lebenszyklus eines Gebäudes WERKFEUERWEHRVERBAND BAYERN E.V. ARBEITSGEMEINSCHAFT BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ 16.06.2016 Mainz, Vortragsveranstaltung Fachvereinigung Arbeitssicherheit e. V. Quelle: Präsentation von Martin Wilske, WFV

Mehr

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zur Gebäudeklasse 1 in Hamburg Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition BauO Hamburg, Gebäudeklasse 1: Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7mund nicht mehr als

Mehr

I. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben

I. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben Hinweis: Musterformular, welches individuell vom jeweiligen Sachkundigen als Unternehmer nach Art. 52 BayBO angepasst werden kann Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch Sachkundige nach der

Mehr

Merkblatt. Planung von Brandschutz-Anlagen

Merkblatt. Planung von Brandschutz-Anlagen Merkblatt MB 14-01 Planung von Brandschutz-Anlagen Dezember 2015 Haftungsausschluss: Dieses Dokument wurde sorgfältig von den Experten der vfdb erarbeitet und vom Präsidium der vfdb verabschiedet. Der

Mehr

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zur Gebäudeklasse 1 in Rheinland-Pfalz Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition LBO, Gebäudeklasse 1: Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten

Mehr

Bayerische Bauordnung

Bayerische Bauordnung Bayerische Bauordnung Kommentar von Helmut König Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. D. 4., neubearbeitete Auflage des von Dr. Herbert Schwarzer begründeten Werkes K Verlag C.

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Schleswig-Holstein Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition LBO, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen

Mehr

Allgemeine Fachbegriffe

Allgemeine Fachbegriffe Allgemeine Fachbegriffe Einleitung Sie beabsichtigen, das Dachgeschoss auszubauen, Ihr bestehendes Wohngebäude um einen Anbau zu erweitern, die vorhandene Bausubstanz zu sanieren oder Sie wollen sich ein

Mehr

Oberste Bauaufsichtsbehörde der Freien Hansestadt Bremen

Oberste Bauaufsichtsbehörde der Freien Hansestadt Bremen Oberste Bauaufsichtsbehörde der Freien Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Organisation Oberste Bauaufsichtsbehörde beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Baurecht (FB-01) n.n. Herr Melzer

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung - LBO 2015

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung - LBO 2015 Die Aufgabe der Feuerwehren ist im Rahmen der LBO wie folgt vorgesehen: Rettung von Menschen und Tieren sowie Durchführung wirksamer Löscharbeiten ( 15, 34). Nur wenn die baulichen Anlagen einem brandschutztechnischen

Mehr

Brandschutz im Bestand

Brandschutz im Bestand Brandschutz im Bestand zwischen Sanierungspflicht und Kompensationsmöglichkeiten Forum Arbeitssicherheit der HIS- Hochschul-Informations-System GmbH am 03.Dezember 2012 in der Johann- Wolfgang- von Goethe

Mehr

Rauchmelder, Übersicht Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen

Rauchmelder, Übersicht Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen Baden-Württemberg Änderung der LBO in 2013 geplant (Stand 30.03.2013) Novellierung geplant in 2013 (Gesetzesänderung

Mehr

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT BENEDIKTBEUERN. Checkliste zur Vollständigkeit der Bauvorlagen

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT BENEDIKTBEUERN. Checkliste zur Vollständigkeit der Bauvorlagen VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT BENEDIKTBEUERN Checkliste zur Vollständigkeit der Bauvorlagen Sehr geehrte Bauwerber, im Interesse eines zügigen Genehmigungsverfahrens ist es erforderlich, nachfolgende Unterlagen

Mehr

Die neue Bayerische Bauordnung: BayBO

Die neue Bayerische Bauordnung: BayBO Die neue Bayerische Bauordnung: BayBO Bearbeitet von Dr. Josef Weiß, Henning Jäde, Karl Bauer, Dr. Franz Dirnberger Loseblattwerk mit 63. Aktualisierung 2015. Loseblatt. Rund 2840 S. In 3 Ordnern ISBN

Mehr

handelt es sich bei Krankenhäusern um ungeregelte Sonderbauten

handelt es sich bei Krankenhäusern um ungeregelte Sonderbauten Dr. Rüdiger Hass, Prüfingenieur für Brandschutz VPI Brandschutzplanung 2017 Brandschutztechnische Bewertung von Krankenhäusern 1 Inhalt des Vortrags Brandschutz im baurechtlichen Genehmigungsverfahren

Mehr

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Sachsen Einfamilienhaus Definition LBO, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses,

Mehr

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Herausgegeben von Dr. jur. Curt M. Jeromin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bearbeitet von Dr. Curt M. Jeromin, Rechtsanwalt (Andernach) Georg Schmidt, Vizepräsident

Mehr

Neue Wege im Brandschutz: Gutachten Simulation Versuche. Christian Knab,

Neue Wege im Brandschutz: Gutachten Simulation Versuche. Christian Knab, Neue Wege im Brandschutz: Gutachten Simulation Versuche Christian Knab, 09.06.2016 Warum ist Brandschutz wichtig? 2 Quelle: www.tagesspiegel.de, abgerufen am 19.04.2016 Quelle: www.derwesten.de, abgerufen

Mehr

Der Prüfingenieur in der Tragwerksplanung

Der Prüfingenieur in der Tragwerksplanung Der Prüfingenieur in der Tragwerksplanung Dipl.-Ing. (FH) Christian Heer I ngeni eur bür o f ür Baust at i k Obering. Prof. Dipl.-Ing.(TU) Dieter Beyer Prüfingenieur für Standsicherheit der Fachrichtungen

Mehr

Bauvorlageberechtigung - gegenseitige Anerkennung Stand: Januar 2010

Bauvorlageberechtigung - gegenseitige Anerkennung Stand: Januar 2010 Stand: nuar 2010 Musterbauordnung (MBO) (ARGEBAU) 65 Abs. 3 MBO: - berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens - zwei hre praktische Tätigkeit

Mehr

Oberste Bauaufsicht. Merkblatt zum Brandschutznachweis. 1. Allgemeines. 2. Brandschutznachweis. Fassung November 2014

Oberste Bauaufsicht. Merkblatt zum Brandschutznachweis. 1. Allgemeines. 2. Brandschutznachweis. Fassung November 2014 Oberste Bauaufsicht Merkblatt zum Brandschutznachweis Fassung November 2014 1. Allgemeines Der Brandschutznachweis ist ein bautechnischer Nachweis gemäß 67 Abs. 1 BauO Bln, der für jedes Bauvorhaben, soweit

Mehr

Bauordnung fur Berlin

Bauordnung fur Berlin Dieter Wilke Hans-Jurgen Dageforde Andreas Knuth Thomas Meyer Cornelia Broy-Bulow Bauordnung fur Berlin Kommentar mit Rechtsverordnungen und Ausfiihrungsvorschriften 6., vollstandig uberarbeitete Auflage

Mehr

23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter

23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter Sicherheitsstrukturen h it t der HdM 23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 1 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 2 unrealistische Filmdarstellung 16. Mai 2011 Martin

Mehr

2. Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) vom 9. Dezember 1992 (GVBl. LSA Nr. 49/92 S. 844)

2. Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) vom 9. Dezember 1992 (GVBl. LSA Nr. 49/92 S. 844) Bauordnungsrecht in Sachsen-Anhalt Stand 26.03.2002 Zusammenstellung A Landesbauordnung 1. Gesetz zur Vereinfachung des Baurechts in Sachsen-Anhalt, Artikel 1 - Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) - vom

Mehr

Begrüßung zum RIMEA Workshop an der Hochschule Darmstadt 11. November 2009

Begrüßung zum RIMEA Workshop an der Hochschule Darmstadt 11. November 2009 Begrüßung zum RIMEA Workshop an der Hochschule Darmstadt 11. November 2009 1 Studium an der h_da (Ausbildung Brandschutz I, II, III) 2 3 4 5 Erscheint demnächst: Hessische Landesbauordnung Sächsische Landesbauordnung

Mehr

Die Zustimmung im Einzelfall

Die Zustimmung im Einzelfall Merkblatt der Landesstelle für Bautechnik Die Zustimmung im Einzelfall (Merkblatt ZiE - Fassung 18.10.2012) REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN LANDESSTELLE FÜR BAUTECHNIK - 2 - Inhaltsverzeichnis Die Zustimmung

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Nordrhein-Westfalen Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition BauO NRW, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude,

Mehr

GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN ENTWURFSKOPIE. pfeifer marketing

GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN ENTWURFSKOPIE. pfeifer marketing GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN STAND 2017 INHALTSVERZEICHNIS Baden-Württemberg...Seite 3 Bayern...Seite 3 Berlin...Seite 3 Brandenburg...Seite 4 Bremen...Seite

Mehr

Folie " Brandschutz der überzeugt" muss noch ergänzt werden

Folie  Brandschutz der überzeugt muss noch ergänzt werden Folie " Brandschutz der überzeugt" muss noch ergänzt werden 1 Workshop QS Brandschutz / 03.11.2015 Typische Mängel auf der Baustelle Brandschutzfachtag Stuttgart Donnerstag, 14. April 2016 Michael Späth

Mehr

Flucht- und Rettungswege von

Flucht- und Rettungswege von Flucht- und Rettungswege von Versammlungsstätten Folie1 Inhalt 1. Was sind eigentlich Versammlungsstätten? 2. Rechtliche Grundlagen 3. Besonderheiten 4. Beispiel + Analyse 5. Zusammenfassung + Ziel Folie2

Mehr

LAR 11/2005 BayBO 01/2013. Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg

LAR 11/2005 BayBO 01/2013. Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg LAR 11/2005 BayBO 01/2013 Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg Folie 1 Referent Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen TÜV SÜD Industrie

Mehr

Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 5 BayBO)

Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 5 BayBO) An (untere Bauaufsichts- / Abgrabungsbehörde) Nr. im Bau- / Abgrabungsantragsverzeichnis der unteren Bauaufsichtsbehörde Eingangsstempel der unteren Bauaufsichtsbehörde Anlage 7 Zutreffendes bitte ankreuzen

Mehr

Brandschutz im Wohnungsbau

Brandschutz im Wohnungsbau Brandschutz im Wohnungsbau Auffälligkeiten aus Sicht eines Brandschutzsachverständigen Dipl.- Ing. (FH) Matthias Thuro Leiter ö.b.u.v. Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Brandinspektor, Nachweisberechtigter

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Baden-Württemberg Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition LBO, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen

Mehr

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen

Mehr

Newsletter - Tragwerksplanung

Newsletter - Tragwerksplanung 06-2012 Seite 1 von 5 - Tragwerksplanung EUROCODES Die Einführung der Eurocodes als technische Regeln für die Bemessung, Planung und Konstruktion von baulichen Anlagen wird durch Bekanntgabe mit Runderlass

Mehr

Gemeinsamer Vollzug von EnEV und EEWärmeG in Bremen

Gemeinsamer Vollzug von EnEV und EEWärmeG in Bremen Gemeinsamer Vollzug von EnEV und EEWärmeG in Bremen Dr. Jan Viebrock-Heinken Berliner Energietage, 12. April 2016 Ausganssituation 2009 Prüfung und Überwachung der EnEV sollte nicht mehr im bauaufsichtlichen

Mehr

Curaflam. BRANDschutz. Einbauanleitung für die DOYMA Rohrabschottung Curaflam System SM pro

Curaflam. BRANDschutz. Einbauanleitung für die DOYMA Rohrabschottung Curaflam System SM pro Einbauanleitung für die DOYMA Rohrabschottung Curaflam System SM pro Zum Einbau wird ein Exemplar der Zulassung Nr. Z-19.17-2067 benötigt (Download unter: www.doyma.de). Anwendungsbereiche Bauteile: Massivwände:

Mehr

Brandschutzanforderungen

Brandschutzanforderungen BADEN-WÜRTTEMBERG Gebäude LBO geringer Höhe bis zur BauO AVO 1 Geschoss od. sonstige Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes 1 Wohnung in höchst. 2 Gesch. 1. Wände 1.1 Tragende und

Mehr

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m BRANDENBURG Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände 24 24.1. 1.1.1. Tragende

Mehr

Brandschutzkonzepte für Bestandsgebäude Praktische Hinweise für Architekten

Brandschutzkonzepte für Bestandsgebäude Praktische Hinweise für Architekten Brandschutzkonzepte für Bestandsgebäude Praktische Hinweise für Architekten Referent: Dipl.- Ing. Oliver Hilla Bauaufsichtlich zugelassener Prüfsachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Vorsitzender

Mehr

W. Vom 22. Januar 2002

W. Vom 22. Januar 2002 754 4 1 W Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits und Durchführungsverordnung

Mehr

Bauleitung und Qualitätssicherung im Brandschutz. Brandschutzfachtag 14. April 2016 Carsten Willmann Gruner GmbH, Stuttgart

Bauleitung und Qualitätssicherung im Brandschutz. Brandschutzfachtag 14. April 2016 Carsten Willmann Gruner GmbH, Stuttgart Bauleitung und Qualitätssicherung im Brandschutz Brandschutzfachtag 14. April 2016 Carsten Willmann Gruner GmbH, Stuttgart 1 Brandschutzfachtag 14.04.2016 Agenda > Anlass für Fachbauleitung > Behörde,

Mehr

Brandschutz in Deutschland

Brandschutz in Deutschland Gliederung I. die Säulen der Brandschutzorganisation II. III. IV. das föderale Prinzip Mustervorschriften/ Sonderbauverordnungen Schutzziele V. materielle Anforderungen, beispielhaft VI. Genehmigungsverfahren,

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni 2012 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich:

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich: TECHNISCHE INFORMATION Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen Über Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen im Brandfall grundsätzlich die Eigen- und Fremdrettung von Menschen und Tieren ins Freie

Mehr

Nikolausseminar 2016 Tankturm Heidelberg

Nikolausseminar 2016 Tankturm Heidelberg Nikolausseminar 2016 Tankturm Heidelberg 02.12.2016 Nikolausseminar 2016 - RA Dr. Daniel Schneidenbach 1 Bau-und Immobilienrecht 2016 -Teil 1 Privates Baurecht 02.12.2016 Nikolausseminar 2016 - RA Dr.

Mehr

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. Thomas Gulitz Seestraße 3 45891 Gelsenkirchen Telefon: 0209 1704235 E-Mail: thomas.gulitz@gelsenkirchen.de Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. am

Mehr

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO)

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO) Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen Bayerische Bauordnung (BayBO) Am 1. Januar 2008 trat die neue Bayerische Bauordnung (BayBO) in Kraft. Die bisherige Systematik im vereinfachten

Mehr

Antrag auf Baugenehmigung. Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO

Antrag auf Baugenehmigung. Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO Anlage 1 Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen Antrag auf Baugenehmigung Eingangsvermerk: Bauaufsichtsbehörde Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO Vorlage der

Mehr

DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK

DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK Anstalt des öffentlichen Rechts 10829 Berlin, 4. August 1998 Kolonnenstraße 30 L Telefon: (0 30) 7 87 30 TeleTax: (0 30) 7 87 30 - - 240 320 GeschZ.: IV 42-1.56.2-293/98

Mehr

Streitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein?

Streitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein? Seite 1 von 5 Schwer entflammbar oder nicht brennbar? Hinweise zu Anforderungen, Nachweisen und Baurechtsfragen Der bauliche Brandschutz ist eine der wichtigsten Anforderungen und steht in Deutschland

Mehr

Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert?

Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert? Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert? Was bedeuten die Änderungen für Betreiber und Bauherren? (Verschiebung hin zum Betreiber? PrüfVO, BetrSichV) Was gilt für bestehende Anlagen? Folie 1 Was

Mehr

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags zu Anlage 1 Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags Vorbemerkung Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte

Mehr

Vom 27. Oktober 2009 GBl. Nr. 20 vom 18. November 2009, S Einführung: Umsetzung der Energieeinsparverordnung in Baden-Württemberg 2

Vom 27. Oktober 2009 GBl. Nr. 20 vom 18. November 2009, S Einführung: Umsetzung der Energieeinsparverordnung in Baden-Württemberg 2 Merkblatt Nr. 605 Anlage 3 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung EnEV-DVO) Vom 27. Oktober 2009 GBl. Nr. 20 vom 18. November 2009, S.

Mehr

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken Erlass vom 1. Innenliegende Treppenräume 2. Begriffe 3. Allgemeine Anforderungen 4. Anforderungen

Mehr

Brandschutz Sorgen Sie vor!

Brandschutz Sorgen Sie vor! FICHTNER Sorgen Sie vor! Bei uns brennt es nie! Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang

Mehr

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Fassung Dezember 2000 Aufgrund von 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MBO b)c) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich

Mehr

Bremische Landesbauordnung (BremLBO) Inhaltsverzeichnis. i.d. Fassung vom (Brem. GBl. S. 89)

Bremische Landesbauordnung (BremLBO) Inhaltsverzeichnis. i.d. Fassung vom (Brem. GBl. S. 89) Bremische Landesbauordnung (BremLBO) i.d. Fassung vom 23.3.1983 (Brem. GBl. S. 89) Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Vorschriften 13 1 Anwendungsbereich 13 2 Begriffe 13 3 Allgemeine Anforderungen 14 B.

Mehr

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten Rettungswege Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten 1 2 Rettungswege Rettung für wen? wie? 3 Rettungswege Rettung für

Mehr

Nachweis des baulichen Brandschutzes

Nachweis des baulichen Brandschutzes Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand 22.11.2002 Eingangsvermerk Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Aktenzeichen Bauherrin

Mehr

Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu?

Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? Kommunenveranstaltung 2016 Barrierefrei Kostengünstig Energieeffizient in Hamm am 22.04.2016 Johannes Osing Städte- und Gemeindebund NRW 1 Novelle der BauO Stand

Mehr

Baulasten in der Praxis

Baulasten in der Praxis Baulasten in der Praxis 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage 2012 bearbeitet von Gerhard Wenzel, Dipl.-Verwaltungswirt, Stadt Leverkusen, Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht ~~ Bundesanzeiger

Mehr

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung - Grundlagen und Sonderbaueinstufung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz

Mehr

Industrie Service Elektro- und Gebäudetechnik. Betreff. Sehr geehrter. als Anlage zu diesem Schreiben die Mitschriften vom o. g. Treffen.

Industrie Service Elektro- und Gebäudetechnik. Betreff. Sehr geehrter. als Anlage zu diesem Schreiben die Mitschriften vom o. g. Treffen. Industrie Service Elektro- und Gebäudetechnik TÜV Anlagentechnik GmbH D-10882 Berlin Unternehmensgruppe TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Dipl.-Ing. Marko Grapentin 194-Grap Tel. 030 7562-1565 Fax 030 7562-1370

Mehr

Gutachterliche Stellungnahme Abstände im Conlit Abschottungssystem

Gutachterliche Stellungnahme Abstände im Conlit Abschottungssystem Gutachterliche Stellungnahme Abstände im Conlit Abschottungssystem GA-2014/291a-Nau Übereinstimmungsbestätigung (zu abz-nr. Z-19.15-1877 Kabelabschottung System Conlit Bandage) Ausführendes

Mehr