Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend

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1 Minijob: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt bei Beschäftigungsbeginn ab dem vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze spielen - wie bisher - keine Rolle. Ermittlung des regelmäßigen Entgelts Für die Entgeltgrenze von 450 EUR ist das regelmäßige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers entscheidend. Es wird abhängig von der Anzahl der Monate ermittelt, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei werden maximal 12 Monate zugrunde gelegt. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 EUR nicht übersteigen. Das entspricht höchstens EUR jährlich - gültig bei in jedem Monat durchgängig bestehender und mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung. Beispiel Eine Thekenhilfe erzielt in den Monaten April bis September monatlich 520 EUR und in den Monaten Oktober bis März monatlich 340 EUR. Das maßgebende Arbeitsentgelt wird wie folgt ermittelt: April bis September 6 x 520 EUR = EUR Oktober bis März zusammen 6 x 340 EUR = EUR EUR Ein Zwölftel dieses Betrages (5.160 EUR: 12 =) ergibt 430 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR nicht. Es handelt sich um einen Minijob. Entgeltgrenze für Teilzeiträume Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren. Wenn eine auf Dauer angelegte oder eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung dagegen im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die volle Entgeltgrenze von 450 EUR. Falls in demselben Monat Entgelt aus einem zuvor beendeten Minijob bei einem anderen Arbeitgeber erzielt wurde, bleibt es unberücksichtigt. Beispiel Herr A hat einen Minijob als Promoter bis zum ausgeübt. Für den März erhält er noch ein Entgelt in Höhe von 220 EUR. Nach dem Ende des Arbeitsvertrags beginnt er am einen neuen Minijob als Zeitungsausträger mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt in Höhe von 430 EUR. Für den März zahlt ihm sein neuer Arbeitgeber 250 EUR, da er zu Beginn einen hohen Einarbeitungsaufwand hat. Für die Beurteilung der neuen Beschäftigung ist die Entgeltgrenze von 450 EUR maßgebend, es wird keine anteilige Grenze errechnet. Herr A. erzielt im März ein Entgelt in Höhe von 250 EUR. Das Entgelt aus der am beendeten Beschäftigung bleibt unberücksichtigt. Da die Entgeltgrenze nicht überschritten wird, handelt es sich um einen Minijob. 1

2 Aus der Praxis: Missbrauch der Regelung ist nichtig Findige Arbeitgeber haben, wie von Betriebsprüfern festgestellt, gelegentlich Absprachen zum wechselnden Einsatz eines Arbeitnehmers getroffen. Dies führte insgesamt zu einer Überschreitung der zulässigen jährlichen Entgeltgrenze geführt haben. Solche Absprachen sind jedoch rechtsmissbräuchlich und nichtig. Es handelt sich dann bei Überschreiten der ab geltenden jährlichen Entgeltgrenze von EUR nicht mehr um einen Minijob. Folglich wird der Arbeitnehmer versicherungspflichtig zu allen Versicherungszweigen. Regelmäßige einmalige Einnahmen berücksichtigen Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Das gilt z. B. für einmalige Zuwendungen, die aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags gezahlt werden. Auch bei betrieblicher Übung (Gewohnheitsrecht) sind einmalige Einnahmen zu berücksichtigen. Sind Einmalzahlungen allerdings vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig, bleiben sie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen einer leistungsorientierten Bezahlung. Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht rechtzeitig stellen Neu ist ab 2013 bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen auch die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung. War ein Minijobber bisher grundsätzlich sozialversicherungsfrei, so ändert sich dies nun bezüglich der Rentenversicherung: Wird ab 2013 eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von höchstens 450 EUR aufgenommen, besteht zur Rentenversicherung zunächst grundsätzlich Versicherungspflicht. Die Beschäftigung ist nur noch kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Befreiung nur auf Antrag Die Minijobber können allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Es ist davon auszugehen, dass die meisten betroffenen Arbeitnehmer von dieser Option auch Gebrauch machen werden. Selbst die Bundesregierung rechnet bei 90 % der rentenversicherungspflichtig werdenden Minijobber mit einem Antrag. Dementsprechend umstritten war dieser Reform-Aspekt im Bundestag insbesondere wegen der dadurch entstehenden Bürokratie. Hoher Aufwand auch für Arbeitgeber Klares Reformziel: Mehr Minijobber als bisher sollen sich mit ihrer Alterssicherung befassen und sich für die Rentenversicherungspflicht entscheiden. Der durch die zu erwartenden Befreiungswelle entstehende Aufwand ist jedoch nicht zu unterschätzen. Zwar wurde versucht, den Ablauf so einfach wie möglich zu gestalten. Dennoch müssen mindestens 3 Beteiligte zusammenkommen: der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und die Minijob-Zentrale. Informationsschreiben für Arbeitgeber Auf die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle für Minijobber kommen durch die gesetzlichen Änderungen der Minijob-Reform eine große Herausforderung und viel Arbeit zu. Zur Aufklärung wird 2

3 von dort aus Mitte Dezember an alle Arbeitgeber von Minijobbern ein Informationsschreiben verschickt. Das Meldeverfahren ab Arbeitgeber melden wie bisher einen Minijobber bei Beschäftigungsbeginn zur Minijob-Zentrale. Zunächst muss dabei von Rentenversicherungspflicht ausgegangen werden - was ggf. durch den BGR RV 1 gekennzeichnet wird. Wenn sich jedoch ein Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchte, muss er seinem Arbeitgeber einen entsprechenden schriftlichen Antrag einreichen. Der Arbeitgeber muss bei vorliegendem Befreiungsantrag die Meldung an die Minijob-Zentrale mit dem BGR RV 5 übermitteln. Wichtig dabei ist: Der BGR RV 5 darf erst ab dem Zeitpunkt verwendet werden, ab dem die Befreiung wirksam wird. Befreiungsantrag muss zum Arbeitgeber Der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers selbst verbleibt beim Arbeitgeber. Er muss zu Dokumentationszwecken zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Mit dem Antrag kann der Arbeitgeber bei einer späteren Prüfung nachweisen, dass der BGR RV 5 korrekt verwendet wurde. Keine Rückmeldung der Minijob-Zentrale bei Befreiung Wenn die Minijob-Zentrale dann nach Eingang der Arbeitgebermeldung innerhalb eines Monats nicht widerspricht, gilt der Arbeitnehmer als rentenversicherungsfrei. Es erfolgt also kein gesonderter Bescheid mehr, sondern die Befreiung tritt automatsch ein. Sprechen gesetzliche Vorschriften gegen die Befreiung, muss sich die Minijob-Zentrale in dem 4-wöchigen Zeitfenster äußern. Ab wann wirkt die Befreiung Die Befreiung wird dann immer rückwirkend ab dem Beginn des Monats wirksam werden, in dem der Antrag des Beschäftigten beim Arbeitgeber eingegangen ist. Wichtig dabei: Der Arbeitgeber muss die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages, an die Minijob-Zentrale melden. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob- Zentrale folgt. Befreiung bei Mehrfachbeschäftigten Werden von einem Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt, die trotz der Zusammenrechnungsregelungen die Entgeltgrenze von 450 EUR monatlich nicht übersteigen, gilt die Befreiung für alle Beschäftigungsverhältnisse einheitlich. Deshalb sollte ein mehrfachbeschäftigter Arbeitnehmer alle Arbeitgeber über das Vorliegen der Befreiung und den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung informieren. Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht bis Keine Änderungen ergeben sich, wenn bisherige Minijobber in einer durchgehenden, über den hinaus andauernden Beschäftigung weiterhin ein Entgelt von bis zu 400 EUR erzielen. In diesen Beschäftigungen bleiben die Arbeitnehmer auch weiterhin rentenversicherungsfrei. Wie bisher kann dieser Personenkreis durch schriftliche Erklärung die Rentenversicherungspflicht wählen. 3

4 Bei Entgelterhöhung tritt Rentenversicherungspflicht ein Wird bei einem bisher versicherungsfreien Minijob nach dem allerdings das Entgelt auf bis zu 450 EUR erhöht, gelten die Regelungen wie bei einer neu aufgenommenen Beschäftigung. Der Minijobber bleibt wegen Unterschreitens der (neuen) Geringfügigkeitsgrenze durchgehend kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Es tritt jedoch Rentenversicherungspflicht mit der Option zur Befreiung ein. Übergangsregelung für 2 Jahre Arbeitnehmer, die am bereits in einer bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450 EUR erzielen, bleiben in dieser Beschäftigung für längstens 2 Jahre versicherungspflichtig zu diesen Versicherungszweigen. Diese Übergangsregelung läuft am aus. Ab tritt Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ein. Befreiung vom Übergangsrecht ermöglicht Ausstieg Allerdings können die Betroffenen sich bereits vorher von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dazu ist ein entsprechender Antrag beim jeweiligen Sozialversicherungsträger erforderlich. Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist der Antrag spätestens bis zum bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt ggf. rückwirkend vom an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Falls dies doch der Fall sein sollte tritt die Versicherungsfreiheit mit Beginn des Kalendermonats ein, der auf die Antragstellung folgt. In der Krankenversicherung endet die Versicherungspflicht außerdem, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind. Zur Arbeitslosenversicherung muss die Befreiung bei der Bundesagentur für Arbeit gesondert beantragt werden. Hier wirkt die Befreiung ebenfalls vom an, wenn sie bis zum beantragt wird. Der Antrag ist hier aber auch später noch möglich. Tipp: Warum der Befreiungsantrag zu den Trägern separat gestellt werden muss, ist kaum nachvollziehbar. Empfehlenswert ist es, einfach einen Antrag für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu schreiben und darin um Befreiung im Rahmen der Zuständigkeit zu bitten. Dann kann dieses Schreiben inhaltsgleich an die Institutionen geschickt werden. Abweichende Beurteilung zur Rentenversicherung Für die Rentenversicherung gilt: Arbeitnehmer in einer am bestehenden Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450 EUR sind bisher schon rentenversicherungspflichtig und bleiben dies auch. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist in diesen Fällen allerdings nicht vorgesehen. Das gilt, solange das Arbeitsentgelt in dieser Beschäftigung zwischen 400,01 und 450 EUR beträgt. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist frühestens ab möglich. Ab 2013 stellt sich die Frage: alte oder neue Gleitzonenformel? Für die Beitragsberechnung und die Tragung der Beiträge gelten Sonderregelungen für Arbeitsentgelte, die zwischen der alter und neuer Geringfügigkeitsgrenze (400,01 und 450 EUR) liegen. Bis gibt es 2 verschiedene Gleitzonenformeln. 4

5 Was bleibt: Bei regelmäßigem monatlichem Arbeitsentgelt in der Gleitzone wird der Arbeitnehmeranteil der SV-Beiträge von einem geringeren fiktiven Ausgangswert berechnet. Das tatsächlich erzielte Entgelt bleibt dabei außen vor ( 20 Abs. 2 SGB IV). Künftig umfasst die Gleitzonenspanne ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 450,01 bis höchstens 850 EUR. Ausnahmen von der Gleitzone gelten weiterhin Wie bisher gibt es aber auch künftig Ausnahmen von der Gleitzonenregelung. Wenn die Beschäftigung im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines vorgeschriebenen Praktikums ausgeübt wird, wird bei der Beitragsberechnung nicht nach der Gleitzonenregelung verfahren. Das gilt auch für Umschüler, Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sowie am Bundesfreiwilligendienst. Entscheidend ist das regelmäßige Arbeitsentgelt Bei Arbeitnehmern mit mehreren Beschäftigungen gilt die Gleitzonenregelung nur, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet innerhalb der Gleitzone liegt. Berücksichtigt werden dabei nur Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen, so dass Minijobs außen vor bleiben. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei werden die Grundsätze zur Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts angewendet. Neue Formel zur Berechnung des Gleitzonenentgelts Die neue Gleitzonenspanne führt zu einer neuen Gleitzonenformel. Sie lautet ab : F x ({850/( )} - {450/( )} x F) x (AE-450) Dabei steht F für den Faktor F. Dieser Wert ergibt sich, wenn die Pauschalabgabe bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (insgesamt 30%) durch die Summe der Beitragssätze zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung dividiert wird. Im Jahr 2013 gilt für den Faktor F der Wert 0,7605. Die Gleitzonenformel ist fester Bestandteil der Entgeltabrechnungsprogramme. Entgeltabrechner können die Umsetzung der komplizierten Formel der Software überlassen. Bei neuen Beschäftigungsverhältnissen mit Beginn nach dem gilt immer die neue Gleitzonenformel. Bei durchgehenden über den andauernden Beschäftigungen sind jedoch Übergangsregelungen zu beachten. Übergangsregelungen Für Übergangsfälle kommt teilweise - die Gleitzonenformel nach dem bis Ende 2012 gültigen Strickmuster noch für 2 Jahre zum Einsatz. Die Gleitzonenformel für Übergangsfälle ab lautet F x ( 2 - F ) x (AE 400) Dem entspricht die verkürzte Form für 2013: 1,2395 x AE - 191,60 5

6 Entgelt zwischen 400,01 und 450 EUR Stellen diese Arbeitnehmer keinen Antrag auf Befreiung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht, ist längstens bis zum die alte Gleitzonenformel anzuwenden. Endet dagegen die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wird die Gleitzone zu diesen Versicherungszweigen nicht mehr angewendet. Stattdessen gelten dann die Beitragsregelungen für Minijobs und ist sind ggf. der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen. Entgelt zwischen 450,01 und 800 EUR Für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt zwischen 450,01 und 800,00 ist immer die neue Gleitzonenregelung anzuwenden. Entgelt oberhalb von 800 EUR Wird in einer bereits am bestehenden Beschäftigung nach dem ein monatliches Entgelt zwischen 800,01 und 850 EUR erzielt, wird im Rahmen der Übergangsregelung die Gleitzone nicht angewendet. Die Beiträge werden weiterhin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Das gilt, solange die Beschäftigung andauert und das Entgelt in dieser Höhe erzielt wird. Allerdings können die betroffenen Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzone bei ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragen. Eine solche Erklärung ist immer nur mit Wirkung für die Zukunft und nur bis zum möglich. Haufe Online Redaktion 6

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