Mitteilungen der Universitätsverwaltung
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- Andreas Baumhauer
- vor 8 Jahren
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1 Mitteilungen der Universitätsverwaltung Nr. 3/ Mai 2003 Inhalt: 1. Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab Sperrung der Zufahrt zur Universität 3. Nutzung der Gästehäuser der Universität 4. Sonderpreise in allen Steigenberger Hotels 5. Personalmitteilungen Redaktion: Universitätsverwaltung, Organisationsabteilung, Telefon: 3628/2693 Internet: http: //
2 1. Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBI. I S. 4621) werden u.a. die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nach 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ab 1. April 2003 neu geregelt. Die Aufgaben des Arbeitgebers im Sozialversicherungsrecht nimmt wie bekannt für uns die gehaltszahlende Stelle, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in Fellbach (LBV) wahr. (Das LBV entscheidet über die Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit.) Dennoch möchten wir Sie kurz in Grundzügen über die Rechtsänderung informieren. 1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) Künftig ist eine Beschäftigung geringfügig entlohnt, wenn das Arbeitsentgelt hieraus regelmäßig im Monat 400 (bisher 325 ) nicht übersteigt. Das bisher geltende zweite Kriterium, nämlich die Begrenzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden, entfällt. Wie bisher werden mehrere vom Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen für die Beurteilung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, zusammengerechnet. Dies gilt auch weiterhin hinsichtlich der Zusammenrechnung mit einer anderweitigen versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung. Neu ist, dass keine Zusammenrechnung erfolgt, wenn nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer anderweitigen versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hat wie bisher einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 12 v.h. und zur gesetzlichen Krankenversicherung von künftig 11 v.h. (zuvor 10 v.h.) des Arbeitsentgelts zu tragen. Bei privat Krankenversicherten entfällt wie bisher der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Zuständige Einzugsstelle für diese Pauschalbeiträge ist künftig zentral die Bundesknappschaft als Träger der Rentenversicherung. Auch künftig ist das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich steuerpflichtig. Die Besteuerung wird wie bisher üblich unter Vorlage einer - 2 -
3 Lohnsteuerkarte erfolgen. Das Finanzamt stellt keine Freistellungsbescheinigungen mehr aus. 2. Kurzfristige Beschäftigung ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) Eine kurzfristige Beschäftigung liegt künftig vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres (bisher innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn ) auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, sie wird berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt übersteigt den Betrag von 400 (bisher 325 ). 3. Eintritt der Versicherungspflicht bei Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. 4. Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eintritt Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der bisherigen Geringfügigkeitsgrenze von 325 versicherungspflichtig waren, bleiben aufgrund bestehender Übergangsregelungen weiterhin versicherungspflichtig, auch wenn Sie ab nicht mehr als 400 verdienen. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings durch formlosen schriftlichen Antrag an das LBV, von der Versicherungspflicht befreien lassen und zwar rückwirkend ab , wenn dieser bis zum dort eingeht, sonst vom Eingang des Antrags an. Soweit der Arbeitnehmer allerdings in der Krankenversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt, hat er keinen Bestandsschutz und ist kraft Gesetzes krankenversicherungsfrei, was er gegenüber dem LBV durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seiner Krankenversicherung nachzuweisen hat. 5. Sogenannte Gleitzone ( 20 SGB IV) Die sog. Gleitzone liegt vor, wenn bei einem Beschäftigungsverhältnis das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 im Monat liegt und die Grenze von 800,00 im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend ( 20 Abs. 2 SGB IV). Beschäftigungen innerhalb dieser Gleitzone unterliegen grundsätzlich der - 3 -
4 Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. Während sich der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung hier wie bisher aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet, gilt hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils innerhalb der Gleitzone eine gestaffelte Berechnungsgrundlage, die von ermäßigten Beiträgen linear ansteigend zu vollen führt. In der Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer durch formlosen schriftlichen Antrag an das LBV, auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten und somit den vollen Arbeitnehmerbeitrag zahlen, um so die mit der Gleitzone verbundenen rentenmindernden Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden. 6. Nähere Auskünfte zu den geringfügig entlohnten Beschäftigungen erhalten Sie bei der Bundesknappschaft Minijob-Zentrale Essen kostenloses Servicetelefon: (08 00) Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr Telefax: (02 01) Internet: minijob@minijob-zentrale.de 7. Hinzuverdienstgrenze von Rentner/innen Die jeweils geltende Hinzuverdienstgrenze wird von z.zt. mindestens 325 EUR ab auf mindestens 340 EUR angehoben. Über die im Einzelfall konkret vorliegende Hinzuverdienstgrenze informieren Sie sich bitte bei Ihrer gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) oder der Landesversicherungsanstalt (LVA). Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Berlin Kostenloses Servicetelefon: (08 00) Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 19:30 Uhr Freitag von 9:00 bis Uhr Internet: bfa@bfa.de - 4 -
5 2. Sperrung der Zufahrt zur Universität Am 20. Juli veranstaltet die Feuerwehr Konstanz zum 16. Mal einen Feuerwehrtriathlon. Die Radstrecke dieser Veranstaltung führt u.a. durch den Hockgraben über die Universitätsstraße zum Schwaketenbad und muss aus Sicherheitsgründen in der Zeit von Uhr vom öffentlichen Straßenverkehr freigehalten werden. Eine Zufahrt zur Universität ist während der Sperrung nur mit städtischen Bussen bzw. mit dem Privatfahrzeug über den Parkplatz in Konstanz - Egg mit anschließendem Fußweg zur Universität möglich. 3. Nutzung der Gästehäuser Sofern in den einzelnen Fachbereichen und Einrichtungen Unterkünfte für Gäste gesucht werden, bitten wir Sie, zuerst bei der Gästehausverwaltung, Frau Weber, Tel. 2693, nach einer Unterkunftsmöglichkeit nachzufragen, damit die Belegung beider Häuser möglichst hoch ist und diese wirtschaftlich betrieben werden können. Von Nutzern der Gästehäuser der Universität kamen in den vergangenen Monaten vereinzelt Klagen über den Zustand verschiedener Räumlichkeiten. Die Gästehausverwaltung hat daher eine gründliche Sanierung der betroffenen Räume veranlasst. Die Räume erstrahlen nun in neuem Glanz und stehen wieder für Vermietungen zur Verfügung. 4. Sonderpreise in allen Steigenberger Hotels Die Universität Konstanz hat mit der Steigenberger Hotels AG für das Jahr 2003 Firmensonderpreise für Gäste und Bedienstete der Universität vereinbart. Die Preise gelten für alle Individualreservierungen und für Buchungen von Gruppen bis zu einer Größe von 20 Personen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der vereinbarten Vergünstigungen ist, dass bei jeder Reservierung der Buchungscode der Universität (102498/A) genannt wird. Bei Nichtnennung kann nur der Normalpreis berechnet werden. 5. Personalmitteilungen Todesfälle Herr PD Dr. Dahl ist am gestorben. Er war seit dem als Hochschuldozent im Fachbereich Biologie beschäftigt
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