Über den Umgang mit Schuldnern
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- Karlheinz Siegel
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1 Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung von Peter David 18. Auflage 2008 Über den Umgang mit Schuldnern David schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Haufe-Lexware Freiburg 2007 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Über den Umgang mit Schuldnern David
2 Leseprobe LESEPROBE AUS DEM KAPITEL 2.6 (S ) 2.6 Der Vollstreckungsbescheid Hat der Antragsgegner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben, so erlässt das Gericht nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist auf besonderen Antrag des Antragstellers hin auf der Grundlage des Mahnbescheids den Vollstreckungsbescheid. Gleiches gilt, wenn der Antragsgegner einen erhobenen Widerspruch wieder zurückgenommen hat. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids kann nicht bereits mit dem Mahnantrag gestellt werden, sondern erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist oder nach Rücknahme des Widerspruchs durch den Antragsgegner. Der Antrag muss weiter die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen der Antragsgegner zwischenzeitlich geleistet hat. Damit soll verhindert werden, dass es zum Vollstreckungsbescheid automatisch kommt, obwohl die Schuld inzwischen ganz oder teilweise bezahlt wurde ( 699 Abs. 1 S. 2 ZPO). Weitere Voraussetzungen für den Erlass des Vollstreckungsbescheids sind, dass der Mahnbescheid wirksam zugestellt wurde ( 693 Abs. 1 ZPO) und dass seit Zustellung des Mahnbescheids nicht sechs Monate verstrichen sind und damit der Mahnbescheid wirkungslos geworden ist ( 701 S. 1 ZPO). Wurde dem Antragsteller vom Gericht die Zustellung des Mahnbescheids mitgeteilt ( 693 Abs. 2 ZPO), so muss er mit dem Antrag auf Vollstreckungsbescheid mindestens zwei Wochen warten und darf ihn nicht später als nach sechs Monaten stellen. Das hierfür benötigte Formular erhält der Antragsteller zusammen mit dem Vermerk, wann der Mahnbescheid an den Antragsgegner zugestellt wurde, zugesandt. Zunächst ist in Zeile 1 das Datum einzutragen. Hat der Antragsgegner nicht bezahlt, so ist in Zeile 2 eine 1" einzusetzen. Hat der Antragsgegner Zahlungen geleistet, so sind diese in Zeile 3-5 einzutragen; in Zeile 2 ist eine 2" einzusetzen. Hat z. B. der Antragsgegner nur wegen der verlangten Zinsen Widerspruch eingelegt, weil es ihm darum geht, rasch den Hauptbetrag zu bekommen, so wird im maschinellen Verfahren automatisch ein Vollstreckungsbescheid für den Teil des Anspruchs erlassen, dem
3 nicht widersprochen wurde. Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt ( 702 Abs. 2 ZPO). Dies stellt eine zulässige Einschränkung des vorherigen rechtlichen Gehörs dar, um die Überraschungswirkung einer sofortigen Zwangsvollstreckung nicht zu vereiteln. In den Vollstreckungsbescheid sind gemäß 699 Abs. 3 S. 1 ZPO die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Bei Zurücknahme des Widerspruchs nach Abgabe des Falls an das Streitgericht sind also auch die dort entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Der Antragsteller muss sie daher in den Feldern in Zeile 7 eintragen und deren Summe errechnen. Hierbei sind nur Beträge einzutragen, die nach Erlass des Mahnbescheids entstanden sind, da die bis zum Erlass des Mahnbescheids entstandenen Kosten vom Mahnbescheidsformular in das Vollstreckungsbescheidsformular bereits durchgeschrieben worden sind. Soll das Gericht die Zustellung des Vollstreckungsbescheids veranlassen, muss der Antragsteller in Zeile 6 eine 1" eintragen. Das Porto für die Übersendung des Antrags an das Gericht kann in Zeile 7 geltend gemacht werden. Hat der Antragsteller einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt, so kann dieser seine Gebühr, seine Auslagen und seine Mehrwertsteuer in den Kästchen [2] bis [4] einsetzen. Auf besonderen Antrag des Antragstellers werden die gesamten Kosten des Mahnverfahrens ab Erlass des Vollstreckungsbescheids mit 5 % über dem Basiszins verzinst. Er muss dafür das erste Kästchen in Zeile 8 ankreuzen. Unterlässt er dies, erleidet er einen Zinsverlust. Möchte der Antragsteller den Vollstreckungsbescheid selbst zustellen lassen, so kann er sich eine Ausfertigung aushändigen lassen. Er muss dann in das Kästchen in Zeile 6 eine 2" eintragen. Er wird sich den Vollstreckungsbescheid insbesondere dann aushändigen lassen, wenn er mit seiner Zustellung an den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher (siehe Rn. 191) gleichzeitig die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners betreiben will. Es kann aus ihm die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne Sicherheitsleistung betrieben werden. Entspricht der Antrag auf Vollstreckungsbescheid nicht den gesetzlichen Anforderungen, so wird der Antragsteller bei behebbaren Mängeln (z. B. wenn die Erklärung über Zahlungen des Antragsgegners fehlt) unter Fristsetzung in einer Zwischenverfügung aufgefordert,
4 den Mangel zu beseitigen. Tut er dies nicht, wird der Antrag zurückgewiesen. Bei unbehebbaren Mängeln (z. B. wenn die Sechsmonatsfrist seit Zustellung des Mahnbescheids verstrichen ist) erfolgt sofortige Zurückweisung. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Rechtspflegers kann der Antragsteller sofortige Beschwerde nach 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i. V. m. 11 Abs. 1 RPflG) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen. Hilft der Rechtspfleger nicht ab, so legt er die Beschwerde dem Landgericht (Beschwerdekammer) zur Entscheidung vor. Die Beschwerdekammer entscheidet endgültig. Ist der Antrag auf Vollstreckungsbescheid danach endgültig zurückgewiesen, so entfällt die Wirkung des Mahnbescheids ( 701 Satz 2 ZPO). Bestehen gegen den Erlass des Vollstreckungsbescheids keine Bedenken, so ist er unverzüglich zu erlassen. Zuständig ist der Rechtspfleger des Mahngerichts oder, wenn der Rechtsstreit nach Widerspruch des Antragsgegners bereits an das Prozessgericht abgegeben war und dann der Widerspruch zurückgenommen wurde, der Rechtspfleger des Prozessgerichts ( 699 Abs. 1 S. 3 ZPO). Er erstellt maschinell eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides mit Dienstsiegel, aber ohne Unterschrift ( 703 Abs. 1 ZPO). Eine Urschrift in lesbarer, schriftlicher Form besteht nicht. Der Vollstreckungsbescheid ergeht auf der Grundlage des Mahnbescheids. Das bedeutet, dass er - ausgenommen die weiteren Verfahrenskosten - keine Beträge erhalten darf, die nicht bereits im Mahnbescheid enthalten waren. Nach Amtszustellung des Vollstreckungsbescheides an den Antragsgegner erhält der Antragsteller eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides. Der Antragsteller, der sich eine Zustellung im Parteibetrieb vorbehält, erhält zwei Ausfertigungen: eine für sich und eine für den Antragsgegner. Der Antragsteller kann zwischen der Zustellung im Amts- und derjenigen im Parteibetrieb wählen (vgl. Rn. 95).56 Anders als der Mahnbescheid darf der Vollstreckungsbescheid auch öffentlich, d. h. durch Anheftung an der Gerichtstafel ( 699 Abs. 4 S. 3, 186 Abs. 2 ZPO) zugestellt werden, wenn der Antragsgegner nach Zustellung des Mahnbescheids unbekannten Aufenthalts ist. Die Anheftung des Vollstreckungsbescheids erfolgt an der Gerichtstafel des Gerichts, an das der Rechtsstreit im Falle des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid abzugeben wäre ( 699 Abs. 4 S. 4 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich ( 700 Abs. 1 ZPO). Er stellt also
5 für den Antragsteller einen vollstreckbaren Titel ( 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) dar, aus dem er ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsgegner Einspruch dagegen einlegt, sofort vollstrecken kann. Der Antragsteller kann also sofort nach Erlass des Vollstreckungsbescheids den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung unter Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Schuldner beauftragen oder beim Vollstreckungsgericht die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Schuldners beantragen. Ein gewisses Risiko birgt die rasche Vollstreckung aber in sich: Legt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und wird dieser im streitigen Verfahren dann aufgehoben, so fällt auch seine vorläufige Vollstreckbarkeit weg und der Gläubiger muss dem Schuldner den Schaden ersetzen, den dieser durch die Zwangsvollstreckung erlitten hat ( 717 Abs. 2 ZPO). Wird gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch nicht erhoben, so steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ansprüche aus ihm verjähren erst in 30 Jahren, soweit es sich nicht um Zinsen oder andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt ( 195, 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Letztere verjähren bereits in drei Jahren ( 197 Abs. 2, 195 BGB).
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