Zuständigkeit der Staatsoberkasse Landshut für Kassenaufgaben der Finanzämter
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- Heini Baumgartner
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1 Zuständigkeit der Staatsoberkasse Landshut für Kassenaufgaben der Finanzämter Zuständigkeit der Staatsoberkasse Landshut für Kassenaufgaben der Finanzämter FMBl S. 184 StAnz S F Zuständigkeit der Staatsoberkasse Landshut für Kassenaufgaben der Finanzämter Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Mai 2000 Az.: 17/35 H / Auf Grund Art. 79 Abs. 3 Nr. 1 BayHO wird im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof - soweit erforderlich - Folgendes bestimmt: 1. Durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1998 (FMBl 1999 S. 4) wurde geregelt, dass die Kassengeschäfte für das Technische Finanzamt Nürnberg (Anordnungsstellen-Nummer: ) ab 1. Januar 1999 von der Staatsoberkasse Landshut wahrgenommen werden. Mit Einführung des Bayerischen Mittelbewirtschaftungssystems BayMBS bei den übrigen Finanzämtern werden Kassenaufgaben zur Staatsoberkasse Landshut verlagert. Der kassenmäßige Vollzug von Kassenanordnungen der unter Nummer 2 aufgeführten Dienststellen wird mit Ausnahme der unter Nummer 3 aufgeführten Bereiche ab dem Einsatz von BayMBS auf die Staatsoberkasse Landshut übertragen; die bisher zuständigen Kassen werden gleichzeitig von diesen Aufgaben entbunden. 2. Es handelt sich um Kassenaufgaben für folgende Anordnungsstellen: Finanzamt AOSt-Nr. OFD-Bereich München Finanzamt Augsburg-Land Augsburg Finanzamt Augsburg-Stadt Augsburg Finanzamt Wolfratshausen Außenstelle Bad Tölz Finanzamt Berchtesgaden
2 Finanzamt Burghausen Finanzamt Dachau Finanzamt Deggendorf Finanzamt Dillingen Finanzamt Dingolfing Finanzamt Nördlingen Außenstelle Donauwörth Finanzamt Ebersberg Finanzamt Eggenfelden Finanzamt Erding Finanzamt Freising Finanzamt Fürstenfeldbruck Finanzamt Kaufbeuren Außenstelle Füssen Finanzamt Garmisch-Partenkirchen Finanzamt Passau Außenstelle Griesbach im Rottal Finanzamt Günzburg Finanzamt Kempten (Allgäu) Außenstelle Immenstadt Finanzamt Ingolstadt Finanzamt Kaufbeuren Finanzamt Kelheim Finanzamt Kempten Finanzamt Landsberg Finanzamt Landshut Finanzamt Berchtesgaden Außenstelle Laufen Finanzamt Lindau Finanzamt Memmingen Finanzamt Miesbach Finanzamt Memmingen Außenstelle Mindelheim Finanzamt Mühldorf Finanzamt München für Grundbesitz und Verkehrsteuern Finanzamt München für Körperschaften Finanzamt München I Finanzamt München III Finanzamt München IV Finanzamt München II Finanzamt München V
3 Zentralfinanzamt München Finanzamt Schrobenhausen Außenstelle Neuburg a.d.donau Finanzamt Neu-Ulm Finanzamt Nördlingen Finanzamt Passau Finanzamt Pfaffenhofen Finanzamt Rosenheim Finanzamt Grafenau Finanzamt Weilheim i.obb. Außenstelle Schongau Finanzamt Schrobenhausen Finanzamt Starnberg Finanzamt Straubing Finanzamt Traunstein Finanzamt Zwiesel Außenstelle Viechtach Finanzamt Passau Außenstelle Vilshofen Finanzamt Rosenheim Außenstelle Wasserburg am Inn Finanzamt Weilheim Finanzamt Wolfratshausen Finanzamt Zwiesel Finanzamt Eichstätt OFD-Bereich Nürnberg Finanzamt Amberg Finanzamt Obernburg a. Main Außenstelle Amorbach Finanzamt Ansbach Finanzamt Aschaffenburg Finanzamt Bad Kissingen Finanzamt Bad Neustadt Finanzamt Bamberg Finanzamt Bayreuth Finanzamt Cham Finanzamt Coburg Finanzamt Ansbach Außenstelle Dinkelsbühl Finanzamt Zeil a. Main Außenstelle Ebern Finanzamt Erlangen Finanzamt Forchheim
4 Finanzamt Fürth Finanzamt Gunzenhausen Finanzamt Hersbruck Finanzamt Hilpoltstein Finanzamt Hof Finanzamt Zeil a. Main Außenstelle Hofheim i.ufr Finanzamt Lohr a. Main Außenstelle Karlstadt Finanzamt Kitzingen Finanzamt Kronach Finanzamt Kulmbach Finanzamt Lichtenfels Finanzamt Lohr Finanzamt Lohr a. Main Außenstelle Marktheidenfeld Finanzamt Hof Außenstelle Münchberg Finanzamt Hof Außenstelle Naila Finanzamt Neumarkt Finanzamt Schwandorf Außenstelle Neunburg vorm Wald Finanzamt Nürnberg-Nord Finanzamt Nürnberg-Ost Finanzamt Nürnberg-West Zentralfinanzamt Nürnberg *) Finanzamt Würzburg Außenstelle Ochsenfurt Finanzamt Regensburg Finanzamt Ansbach Außenstelle Rothenburg o.d.tauber Finanzamt Schwabach Finanzamt Schwandorf Finanzamt Schweinfurt Finanzamt Wunsiedel Außenstelle Selb Finanzamt Uffenheim Finanzamt Cham Außenstelle Waldmünchen Finanzamt Waldsassen Finanzamt Weiden Finanzamt Würzburg Finanzamt Wunsiedel Finanzamt Zeil
5 Finanzamt Cham Außenstelle Kötzting Finanzamt Obernburg Die Aufgaben der Staatsoberkasse Landshut umfassen die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben der unter Nummer 2 aufgeführten Dienststellen ohne Steuern und steuerliche Nebenleistungen. * [Amtl. Anm.:] ) Pilotierung von BayMBS; die Kassengeschäfte (Ausnahmen vgl. Nummer 3) werden bereits seit 1. April 2000 von der Staatsoberkasse Landshut wahrgenommen. 3.1 Nicht berührt von der Zuständigkeitsveränderung sind nachfolgende Ein- und Auszahlungen (Abwicklung im Integrierten Automatisierten Besteuerungsverfahren - IABV): Zinsen (Abgabeartenschlüssel xx2) beim Titel der jeweiligen Steuerart, Vollstreckungskosten (Abgabeartenschlüssel 530) bei Titel 06 05/111 01, Zwangsgelder (Abgabeartenschlüssel 510) und Geldbußen usw. (Abgabeartenschlüssel 500, 520, 544) bei Titel 06 05/ (Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungsgelder), Säumnis- und Verspätungszuschläge (Abgabeartenschlüssel xx9 und xx1) bei Titel 06 05/119 31, unanbringliche Verrechnungsschecks sowie erneute Auszahlung; Kassenüberschüsse bei Titel 06 05/ (Vermischte Einnahmen) und Rückscheck- und Rücklastschriftgebühren und Kassenfehlbeträge bei Titel 06 05/ (Vermischte Verwaltungsausgaben). 3.2 Weiterhin sind folgende Haushaltsstellen von der Aufgabenverlagerung ausgenommen (Abwicklung im IABV): Kapitel / Zweckbestimmung Titel 06 05/ / / / / / Entschädigungen an Vollziehungsbeamte Anteile der Spielbankgemeinden Zusätzliche Kosten der Spielbanküberwachung Zuweisungen an Rennvereine aus der Totalisatorsteuer Annahme von Kunstgegenständen Solidarumlage gemäß Art. 1a FAG
6 13 10/ / / / Erstattungen aus der Solidarumlage gemäß Art. 1a FAG Zuweisungen aus dem Kindergeldlastenausgleich Überlassung des Aufkommens an Grunderwerbsteuer an die Gemeinden und Landkreise (neues Recht) Überlassung des Aufkommens an Grunderwerbsteuer an die Gemeinden (altes Recht) 4. Ab dem Übernahmezeitpunkt sind Kassenanordnungen nur noch der Staatsoberkasse Landshut zu erteilen. Bei den bisher zuständigen Kassen vorliegende unerledigte Kassenanordnungen sind noch durch diese auszuführen. Wiederkehrende Ein- und Auszahlungen sind von den Anordnungsdienststellen bei der bisher zuständigen Kasse einzustellen und bei der Staatsoberkasse Landshut neu anzuordnen. Offene Abschlagszahlungen und Sollstellungen sind noch über die bisher zuständigen Kassen abzuwickeln. Nähere Einzelheiten werden unmittelbar zwischen den jeweils betroffenen Kassen und der Staatsoberkasse Landshut im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt. 5. Der Staatsoberkasse Landshut sind von den in Nummer 2 aufgeführten Anordnungsstellen rechtzeitig neue Unterschriftsmitteilungen für Anordnungsbefugte nach Muster 1 zu den VV zu Art. 70 BayHO zu übermitteln. 6. Bei der Pfändung sonstiger Geldforderungen im Sinn von 5 Abs. 1 Nr. 2 der Vertretungsverordnung (BayRS F in der derzeitigen Fassung), deren Auszahlung der Staatsoberkasse Landshut obliegt, wird der Freistaat Bayern als Drittschuldner bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ( 829 ff. ZPO), bei Zustellung einer Benachrichtigung nach 845 ZPO und bei Abgabe der in 840 ZPO vorgesehenen Erklärungen gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2 der Vertretungsverordnung ab Aufgabenübergang durch die Leitung der Staatsoberkasse Landshut vertreten. 7. Das Amt für Verteidigungslasten Nürnberg und die Außenstelle Würzburg des Amtes für Verteidigungslasten Nürnberg wurden mit Ablauf des 31. März 2000 aufgelöst. Die verbliebenen Aufgabengebiete sind dem Zentralfinanzamt Nürnberg und dem Finanzamt Würzburg angegliedert worden (vgl. Verordnung über die Organisation der Behörden der Verteidigungslastenverwaltung im Freistaat Bayern vom 1. März 2000 [GVBl S. 110, BayRS F]). Die bisherige kassenmäßige Zuständigkeit der Staatsoberkasse Ansbach für das Amt für Verteidigungslasten Nürnberg und der Staatsoberkasse Würzburg für die Außenstelle Würzburg ändert sich durch die Neuorganisation der Verteidigungslastenverwaltung nicht. Die Umstellung auf die Anordnungsstellennummern (vgl. Nummer 2) der übernehmendenfinanzämter ist ab 1. Januar 2001 vorzunehmen. Mit der Einführung des Bayerischen Mittelbewirtschaftungssystems BayMBS wird der Vollzug von (elektronischen) Kassenanordnungen auf die Staatsoberkasse Landshut übertragen. Die übernehmenden Finanzämter verwenden hierbei - auch schon vor dem 1. Januar die eigenen Anordnungsstellennummern nach Nummer 2.
7 8. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Nummer 7 mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. I.A. Gropper Ministerialdirektor
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