Seite 1. SG Stuttgart S 7 AS 7123/10 ER - Beschluss Volltext-ID: 4K501035

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1 Seite 1 SG Stuttgart S 7 AS 7123/10 ER - Beschluss Volltext-ID: 4K Vorinstanzen Keine (Vor-)Vorinstanz vorhanden. Normenkette des Gerichts Keine Normenkette des Gerichts vorhanden. Stichworte des Gerichts Keine Stichworte des Gerichts vorhanden. Leitsätze des Gerichts Keine Leitsätze des Gerichts vorhanden. Orientierungssätze des Gerichts Keine Orientierungssätze des Gerichts vorhanden.

2 Seite 2 Volltext Sozialgericht Stuttgart Beschluss in dem Rechtsstreit Die 7. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. GründeI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Absenkung seines Arbeitslosengeldes II im Zeitraum vom bis nach 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 193,80 monatlich. Der Antragsteller steht zusammen mit seiner Ehefrau und seinem fünfjährigen Kind seit im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom in der Fassung des Änderungsbescheides vom Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum bis bewilligt. Eine Bewilligung für den Zeitraum ab liegt noch nicht vor. Mit Bescheid vom wurde gegenüber dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erlassen. Gültigkeitszeitraum ist der Zeitraum vom bis In der Eingliederungsvereinbarung wurde niedergelegt, dass der Antragsteller ab an einem Integrationstraining bei der DAA teilnehmen solle. Zu seinen Mitwirkungspflichten zählten hierbei u.a. die persönlichen Vorsprachen nach Aufforderung des Trägers, die Einhaltung der vereinbarten Termine, die aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Eingliederung abzielenden Leistungen sowie die aktive Mitwirkung bis zum Ende der Zuweisungsdauer. Bei Krankheit war ab dem ersten Krankheitstag eine Krankmeldung vorzulegen und der DAA die Arbeitsunfähigkeit umgehend, d. h. am selben Tag mitzuteilen. Weiterhin enthält der Verwaltungsakt folgende Verpflichtung: Sie unternehmen vom bis mindestens drei Bewerbungsbemühungen pro Woche um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber zum 15. jeden Monats folgende Nachweise vor: Eingangsbestätigung der Bewerbung, Absagen. Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen. Weiterhin wird eine regelmäßige Sichtung der Tageszeitung und des Wochenblatts bezüglich Arbeitsplatzsuche sowie eine persönliche Anfrage bei Arbeitgebern und Vorstellung bei Zeitarbeitsfirmen erwartet. Sollte ein Vorstellungsgespräch stattfinden wird korrektes Verhalten erwartet, damit einer Arbeitsaufnahme nichts im Wege steht. Hinsichtlich der Rechtsfolgenbelehrung wird auf Blatt 4/1 der Verwaltungsakte Unterordner 3 verwiesen. Der Bescheid vom wurde dem Antragsteller am zugestellt. Widerspruch wurde nicht eingelegt. Mit Bescheid vom wurde das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für den Zeitraum vom bis um 30% abgesenkt, da er am einen Termin bei der DAA nicht wahrgenommen habe. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am zugestellt. Ein Widerspruch wurde nicht eingelegt. Die DAA meldete dem Antragsgegner folgende unentschuldigte Fehltage des Antragstellers: , , (angeblich Vorstellungsgespräch), , (angeblich krank), (angeblich Vorstellungsgespräch), , und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen für folgende Zeiträume vor: bis und bis Folgende Bewerbungen wurden nach Angaben der DAA vom Antragsteller während der Maßnahme unternommen: Kalenderwoche 26 eine Bewerbung, Kalenderwoche 27 keine Bewerbung, Kalenderwoche 28 eine Bewerbung, Kalenderwoche 29 und 30 keine Bewerbung, Kalenderwoche 31 Mahnung wegen Bewerbungsaktivitäten, darauf eine Bewerbung die fehlerhaft zurückging, Kalenderwoche 32, 33, 34 und 35 keine Bewerbung, Kalenderwoche 36 zwei Bewerbungen, Kalenderwoche 37 eine Bewerbung, Kalenderwoche 38 eine Bewerbung, die fehlerhaft zurückging,

3 Seite 3 Kalenderwoche 39 eine Bewerbung, wobei ab Kalenderwoche 39 bis einschließlich Kalenderwoche 40 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Mit Schreiben vom wurde der Antragsteller zum Eintritt einer Sanktion aufgrund von unentschuldigten Fehlzeiten sowie Verletzung der Mitwirkungspflichten angehört. Daraufhin teilte der Antragsteller mit, dass er Analphabet sei und es ihm nicht möglich sei, deutsche Texte zu lesen bzw. auf Deutsch zu schreiben. Insofern wäre die Eingliederungsmaßnahme nicht sinnvoll gewesen. Mit Bescheid vom senkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011 um monatlich 60% der maßgeblichen Regelleistung in Höhe von 193,80 monatlich ab, da der Antragsteller den in der Eingliederungsvereinbarung vom festgestellten Pflichten nicht nachgekommen sei. Er habe unentschuldigte Fehlzeiten bei der DAA in den Kalenderwochen 27, 29, 30, 32, 33, 34, 35 und sei daraufhin von dort abgemeldet worden. Weiterhin habe er die erforderlichen Bewerbungsnachweise, mindestens drei Bewerbungen pro Woche, nicht eingereicht. Die Stellungnahme des Antragstellers, dass er keine deutschen Texte lesen und schreiben könne, sei nicht als wichtiger Grund zu werten. Da er bereits Bewerbungen geschrieben habe und seine Ehefrau deutsch lesen und schreiben könne, seien die Gründe nicht nachvollziehbar. Weiterhin seien bei der DAA bereits Bewerbungen erstellt worden. Die dort zuständigen Mitarbeiter hätten ihn dabei unterstützt. Auch sei es möglich, sich telefonisch oder persönlich bei Arbeitgebern vorzustellen. Mit Bescheid vom bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Lebensmittelgutscheine in Höhe von 40,80. Am legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom ein. In dem vom Antragsteller unterschriebenen Schreiben, betonte er nochmals, dass er Analphabet sei und es ihm nicht möglich sei, deutsche Texte zu lesen und zu schreiben, so dass das Bewerbungstraining sinnlos sei. Die Behörde hätte ihm stattdessen einen Deutschkurs (insbesondere deutsch lesen und schreiben) anbieten müssen. Er räume ein, dass er sich einmal im Monat Juli 2010 im von der DAA vorgegebenen Termin geirrt habe und sei dort an einem falschen Tag erschienen. Die weiteren Fehlzeiten seien ihm nicht nachvollziehbar. Die Lebensmittelgutscheine von 40,80 seien nicht ausreichend. Am stellte der Antragsteller schriftlich beim Sozialgericht Stuttgart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung verweist er auf das in der Anlage beigefügte Widerspruchsschreiben. Der Antragsteller beantragt: Die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen den Absenkungsbescheid des Antragsgegners vom am 16. November 2010 erhobenen Widerspruch anzuordnen. Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab 1. Dezember 2010 ungeschmälerte Leistungen nach den 19 ff. SGB II zu gewähren. Dem Antragsteller werden wegen Mittellosigkeit, der besonderen Schwere dieses Falles und der Unfähigkeit des Antragstellers ohne fremde Hilfe deutsche Texte zu lesen und zu schreiben, für dieses erstinstanzliche Verfahren Leistungen der Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt Professor Dr. Gutmann als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor, da die Sanktion zu Recht verhängt worden sei. Der Antragsteller habe trotz vorheriger Belehrung die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt. So habe er die Termine bei der DAA des Öfteren nicht wahrgenommen und zudem auch keine Bewerbungsnachweise eingereicht. Die erteilte Belehrung sei ausreichend. Der Antragsteller habe keine Tatsachen nachgewiesen, die einen wichtigen Grund darstellen. Ergänzende Sachleistungen für Dezember 2010 seien bereits bereitgestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sozialgerichtsakte des Eilrechtsschutzverfahrens und die bei dem Antragsgegner für den Antragsteller geführten Leistungsakten verwiesen. II.

4 Seite 4 1. Der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 86b Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nicht wie vom Antragsteller unter 1. beantragt als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die mit Bescheid vom verhängte 60%ige Sanktion für den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 28. Februar Die Unterscheidung, ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, richtet sich danach, ob durch den Antrag eine Erweiterung der Rechtsposition begehrt wird (dann Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 86b Abs. 2 SGG) oder ob durch den Antrag ein Eingriff in eine bereits bestehende Rechtsposition abgewehrt werden soll (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage). Vorliegend hat der Antragsgegner zuletzt mit Bescheid vom in der Fassung des Änderungsbescheides vom dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom bis bewilligt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Sanktionsbescheides vom lag eine Weiterbewilligung von Leistungen ab noch nicht vor, so dass durch den Sanktionsbescheid nicht in eine bestehende Rechtsposition des Antragstellers im Sinne einer bereits erfolgten Leistungsbewilligung eingegriffen wurde. Insoweit begehrt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren erstmals die Bewilligung ungekürzter Leistungen für den Zeitraum ab , so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 86b Abs. 2 SGG statthaft ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Nach 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs sowie ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vorliegen. Die dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zugrundeliegenden Tatsachen müssen vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht sind Tatsachen, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, da ein Anordnungsanspruch im Sinne eines Anspruchs auf die ungekürzte Bewilligung der Regelleistung ab nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Sanktionsbescheid vom ist rechtmäßig. Nach 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,... b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Nach 31 Abs. 3 SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach 20 maßgebenden Regelleistung bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 1 gemindert. 31 Abs. 3 Satz 6 bestimmt, dass bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30% der nach 20 maßgebenden Regelleistung der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen kann. Der zuständige Träger soll gemäß 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II nach Satz 6 Leistungen erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Die Voraussetzungen für die Absenkung der Regelleistung um 60% nach 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II liegen vor. Der Antragsteller hat sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen ( 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II). Der Antragsgegner hat entsprechend der Ermächtigungsgrundlage des 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II für den Zeitraum vom bis durch Verwaltungsakt vom eine Eingliederungsvereinbarung erlassen. Dieser Verwaltungsakt ist bestandskräftig geworden. In der Eingliederungsvereinbarung war der Antragsteller verpflichtet worden bei der DAA ab dem an einem Integrationstraining teilzunehmen. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt insoweit u. a. folgende Mitwirkungspflichten: Persönliche Vorsprache nach Aufforderung des Trägers, Einhaltung der vereinbarten Termine, bei Krankheit ab dem ersten Krankheitstag Vorlage einer Krankmeldung und umgehende Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit, sowie für den Zeitraum der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung die Vorlage von mindestens drei Bewerbungsbemühungen pro Woche um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zum 15. des Monats. Der Antragsteller hat sowohl gegen die Verpflichtung die mit der DAA vereinbarten Termine einzuhalten als auch gegen die Verpflichtung mindestens drei Bewerbungsbemühungen pro Woche nachzuweisen, verstoßen. Für den Zeitraum nach der Arbeitsunfähigkeit, die durch Bescheinigung nachgewiesen ist, vom bis , d. h. ab dem bis zu der nächsten nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ab , d. h. in den Kalenderwochen 26 bis einschließlich 38 hat der Antragsteller in keiner einzigen Woche drei Bewerbungen nachgewiesen. Weiterhin hat er, ohne dass ein Entschuldigungsgrund glaubhaft gemacht ist, bei der DAA folgende Termine nicht wahrgenommen: , , , , , ,

5 Seite 5 Der Antragsteller wurde vor der Pflichtverletzung auch hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom , Aktenzeichen B 14 AS 53/08 R, recherchiert in Juris), setzen die in 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II genannten Sanktionstatbestände voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Dem Hilfebedürftigen soll in verständlicher Form erläutert werden, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch die in 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen haben werden. Der Antragsteller hat eine hinreichende Rechtsfolgenbelehrung erhalten. Zum Einen enthält bereits die Eingliederungsvereinbarung eine Rechtsfolgenbelehrung die den Anforderungen genügt. Diese legt fest, dass wenn er unter die in Nr. 2 der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsbemühungen verstößt, das Arbeitslosengeld II bei dem erstmaligen Verstoß um einen Betrag von 30% der für ihn maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgesenkt wird. Vorsorglich wurde darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die vereinbarten Bemühungen eine Absenkung von 60% erfolgt, dass die Absenkung drei Monate dauert und mit dem Kalendermonat nach Zugang des Bescheides beginnt und kein Anspruch auf irgend eine Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch besteht. Weiterhin enthält der Sanktionsbescheid vom den Hinweis, dass bei wiederholter gleichartiger Pflichtverletzung der Leistungsanspruch für die Dauer von drei Monaten um 60% der dem Antragsteller zustehenden Regelleistung gemindert wird. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine wiederholte Pflichtverletzung nicht mehr vorliegt, wenn seit Beginn der vorangegangenen Sanktionszeiträume ein Jahr vergangen ist. Der Antragsteller wurde insoweit konkret und richtig sowie umfassend auf die Folgen der wiederholten Pflichtverletzung hingewiesen. Es liegt auch eine wiederholte Pflichtverletzung im Sinne des 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II vor. Mit dem genannten Bescheid vom , der mittlerweile bestandskräftig ist, senkte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 um monatlich 30% der maßgebenden Regelleistung ab, da er den in der Eingliederungsvereinbarung vom festgelegten Pflichten nicht nachgekommen war und am einen Termin nicht wahrgenommen hat. Es liegt insoweit eine bestandskräftige Absenkung wegen Verletzung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nach 31 Abs. 1b SGB II vor. Nach Erlass dieses Bescheides, der dem Antragsteller nachweislich am zugestellt wurde, hat dieser erneut gegen Pflichten aus derselben Eingliederungsvereinbarung verstoßen, indem er weitere Termine im Zeitraum nicht wahrgenommen hat und die ebenfalls in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflicht, drei Bewerbungen pro Woche nachzuweisen, im Zeitraum ab in keiner der Wochen bis zum Ende der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung am erfüllt hat. Er hat auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten glaubhaft gemacht. Nach 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfolgt eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Vorliegend wäre anstelle des Nachweises im Rahmen des Eilrechtschtzverfahrens die Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes ausreichend gewesen. Eine solche erfolgte jedoch nicht. Der Antragsteller hat behauptet, dass er die deutsche Sprache weder lesen noch schreiben könne. Dies ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung liegt nicht vor. Es ist auch nach dem bisherigen Sachverhalt nicht naheliegend, da dieses Problem mit der DAA, nach der in der Verwaltungsakte enthaltenen Korrespondenz, offenbar nie erörtert wurde. zudem wurden Widerspruch und einstweiliges Anordnungsverfahren vom Antragsteller schriftlich bei Gericht eingelegt und während des Zeitraums der Integrationsmaßnahme bei der DAA wurden dort Bewerbungsschreiben mit dem Antragsteller erstellt. Bei dieser Gelegenheit hätte ein Analphabetismus des Antragstellers auffallen müssen. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass selbst wenn man die Behauptung des Antragstellers als wahr unterstellt, dass er die deutsche Sprache weder lesen noch schreiben könne, dies kein wichtiger Grund im Sinne des 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II darstellen würde. Der Antragsteller argumentiert insoweit, dass aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse insbesondere im schriftsprachlichen Bereich die Integrationsmaßnahme von vornherein sinnlos gewesen sei. Diese wurde jedoch bestandskräftig in dem Verwaltungsakt vom festgelegt. Mit der Argumentation, dass er die Integrationsmaßnahme für ihn nicht zielführend sei, da ihm die schriftsprachlichen Deutschkenntnisse fehlen, hätte der Antragsteller den Verwaltungsakt mit Widerspruch und ggf. Klage angreifen müssen. Da er diesen hat bestandskräftig werden lassen, ist die Verpflichtung an der Integrationsmaßnahme teilzunehmen, so gut er dies vermag, festgelegt. Auch wenn der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift nur unzureichend beherrscht, so hätte ihn dies nicht daran gehindert, die persönlichen Vorstellungstermine bei der DAA wahrzunehmen und zumindest sich persönlich bei Arbeitgebern vorzustellen. Weiterhin hätte der Antragsteller bei der Formulierung schriftlicher Bewerbungen auch Hilfe in Anspruch nehmen können, zum Einen durch die DAA selbst, zum Anderen auch im privaten Umfeld. Dass er hierzu in der Lage ist, hat er schon dadurch gezeigt, dass sowohl Widerspruch als auch einstweilige Anordnung schriftlich in perfektem Deutsch und mit hinreichender Rechtskenntnis und konkreter Antragstellung formuliert worden sind. Der Antragsgegner hat auch zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid unter dem über die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen für Dezember in Höhe von 40,80 entschieden, so dass die Vorgabe des 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II eingehalten wurde. Dass nicht über den gesamten Zeitraum eine schriftliche Entscheidung über die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen vorliegt, ist im vorliegenden

6 Seite 6 Fall nicht zu beanstanden, da der Antragsteller zum eine Nebentätigkeit aufgenommen hat, deren genauer Umfang bzw. die Höhe des Nebeneinkommens noch nicht bekannt ist. Insoweit erweist sich der Sanktionsbescheid vom als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG in entsprechender Anwendung. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht des Eilrechtsschutzverfahrens ebenfalls abzulehnen. Prozesskostenhilfe erhält nach 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i. V. m. 114 Zivilprozessordnung nur, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die vorliegend begehrte Rechtsverfolgung bietet jedoch, wie gezeigt, keine Aussicht auf Erfolg.

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