Erläuternde Bemerkungen

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1 PrsG Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für die Bediensteten in Krankenanstalten und der damit verbundenen Überführung der betroffenen Landesbediensteten ins LBedG 2000 erforderlich sind. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil des gleichzeitig zur Begutachtung versendeten Entwurfes eines Gesetzes über eine Änderung des LBedG 2000 verwiesen. Weiters werden im Anwendungsbereich des LBedG 1988 Regelungen betreffend einen dienstrechtlichen Schutz für Hinweisgeber ( whistle-blower-regelung ) sowie betreffend den Wechsel von Landesbediensteten in die Privatwirtschaft ( Folgebeschäftigung ) geschaffen. Dazu kann ebenfalls auf die Ausführungen im gleichzeitig zur Begutachtung versendeten Entwurf eines Gesetzes über eine Änderung des LBedG 2000 verwiesen werden. Abgesehen davon wird die Verjährungsbestimmung im Disziplinarrecht geändert. Künftig sollen Dienstvergehen, die mit Entlassung zu ahnden sind, nicht mehr von der Verjährung ausgenommen sein. 2. Kompetenzen: Die Zuständigkeit des Landes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 B-VG. 3. Kosten: Bezüglich der Kostenfolgen im Zusammenhang mit der Gehaltsreform für die Bediensteten in Krankenanstalten bzw. der whistle-blower-regelung und der neuen Regelungen betreffend Folgebeschäftigung wird auf die Kostendarstellung im Entwurf eines Gesetzes über eine Änderung des LBedG 2000 verwiesen.

2 4. EU-Recht: Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz entgegenstehen. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Der vorliegende Entwurf hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche.

3 II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 bis 3 ( 1): Das Dienstverhältnis von Personen, die nach dem Inkrafttreten dieser Novelle in den Landesdienst eintreten und in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich künftig nach den Bestimmungen des LBedG Aus diesem Grund erfolgt die Streichung dieser bislang in der lit. a genannten Personengruppe. Landesbedienstete nach dem LBedG 1988, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, erhalten die Möglichkeit, in den Anwendungsbereich des LBedG 2000 zu optieren (vgl. dazu näher die Ausführungen zu 111b des gleichzeitig zur Begutachtung versendeten Entwurfes eines Gesetzes über eine Änderung des LBedG 2000). Die neue lit. d befasst sich mit Landesbediensteten, die als Landesbedienstete nach dem LBedG 1988 in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind und keine Erklärung nach 111b LBedG 2000 abgegeben, also von der ihnen offenstehenden Optionsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. Auf diese soll das LBedG 1988 (wie bisher) zur Anwendung kommen. Mit den weiteren Änderungen in Abs. 1 werden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Zu Z. 4 und 5 ( 2 und 3): Die Bestimmung über den Beschäftigungsrahmenplan ( 2) entfällt. Stattdessen ist die Regelung des 3 LBedG 2000 über den Beschäftigungsrahmenplan sinngemäß anzuwenden. Der Beschäftigungsrahmenplan nach LBedG 2000 und LBedG 1988 soll künftig uno actu erstellt werden. Im Hinblick auf die Regelung des 4 LBedG 1988 ist es nicht erforderlich, den neuen 4 Abs. 3 LBedG 2000 für sinngemäß anwendbar zu erklären. Zu Z. 6 ( 4): Die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbediensteten in Krankenanstalten und Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, ist künftig nicht mehr im Amtsblatt sondern im

4 Landesgesetzblatt kundzumachen. Dies entspricht der neuen Rechtslage nach 4 Abs. 2 und 3 LBedG Zu Z. 7 und 13 ( 27a und 120): Die Regelung betreffend den Wechsel von Landesbeamten in die Privatwirtschaft entspricht inhaltlich der Bestimmung des 96 LBedG 2000 ( Folgebeschäftigung ). Auf die Ausführungen zu 96 des gleichzeitig zur Begutachtung versendeten Entwurfes eines Gesetzes über eine Änderung des LBedG 2000 wird verwiesen. Über den Verweis auf den neuen 96 LBedG 2000 in 120 gelten die Regelungen über die Folgebeschäftigung sinngemäß für die Landesangestellten im Anwendungsbereich des LBedG Zu Z. 8 ( 32f): 32f Abs. 2, wonach die 25 bis 29 LBedG 2000 für Bedienstete, die in Krankenanstalten tätig sind, nicht gelten, soweit das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, entfällt. Bereits aus 1 Abs. 2 ergibt sich, dass die Bestimmungen des LBedG 1988 auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind, keine Anwendung finden. Zu Z. 9 ( 39): Es wird klargestellt, dass im Falle einer Meldung nach 40 keine Meldepflicht nach Abs. 2 besteht. Demgegenüber bleiben besondere Meldepflichten etwa solche nach den 7 und 8 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder nach 54 des Ärztegesetzes 1998 von der Verpflichtung nach Abs. 2 unberührt. In diesen Fällen hat daher, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, zusätzlich eine Meldung an den Vorgesetzten zu erfolgen. Zu Z. 10 und 14 ( 40 und 121): Mit dem gleichzeitig zur Begutachtung versendeten Entwurf eines Gesetzes über eine Änderung des LBedG 2000 soll nach dem Vorbild des Bundes und in Umsetzung der Empfehlung xvi des GRECO-Evaluierungsberichtes ein wirksamer dienstrechtlicher Schutz für Hinweisgeber ( whistle blower ) im Bereich des Landesdienstrechtes geschaffen werden ( 38a). Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird eine entsprechende Regelung für die Landesbeamten im Anwendungsbereich des LBedG 1988 geschaffen. Auf die Aus-

5 führungen zu 38a des gleichzeitig zur Begutachtung versendeten Entwurfes eines Gesetzes über eine Änderung des LBedG 2000 wird verwiesen. Über den Verweis auf 40 (Schutz vor Benachteiligung) in 121 gilt diese Bestimmung sinngemäß für die Landesangestellten im Anwendungsbereich des LBedG Zu Z. 11 ( 101): Im 101 Abs. 1 wird der Verweis auf die geänderte Abschnittsbezeichnung richtig gestellt. Zu Z. 12 ( 118 Abs. 2): Bisher waren mit Entlassung zu ahndende Dienstvergehen von der Verjährung ausgenommen. Diese Ausnahme hat sich in der Verwaltungspraxis als nicht zweckmäßig erwiesen und soll entfallen. Anzumerken ist, dass eine solche Ausnahme auch im Bundesdisziplinarrecht nicht vorgesehen ist. Zu Z. 14 ( 121): Die bisherige Einschränkung im Verweis auf 39 hat im Hinblick auf den neuen letzten Satz in 39 zu entfallen. Demnach bleiben besondere Meldepflichten etwa solche nach den 7 und 8 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder nach 54 des Ärztegesetzes 1998 von der Verpflichtung nach Abs. 2 unberührt (vgl. die Ausführungen zu 39).

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