Leitern als. 4.2 Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten (Originaltext der TRBS 2121 Teil 1)

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1 Einsatz von Leitern Leitern als Aufstiege im Gerüst oder außenliegende Leitern als Aufstiege werden in der Industrierüstung vielfach eingesetzt. In Zukunft wird die Nutzung der Leiter als Verkehrsweg stark eingeschränkt werden müssen. Leitern als Aufstiege Zunächst ein Auszug aus der am 21.September 2009 erschienenen Technischen Regel für Betriebssicherheit, TRBS 2121 Teil, Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten. 4.2 Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten (Originaltext der TRBS 2121 Teil 1) Um die Absturzgefahr bei den Zugängen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten zu vermeiden, eignen sich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.

2 Erläuterung: Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen sollten z. B. als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Arbeits- und Schutzgerüsten während der Benutzung verwendet werden, wenn - über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden, - die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als 10 m beträgt oder - umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden. Zu den umfangreichen Arbeiten zählen zum Beispiel - Anbringen von kompletten Fassadenverkleidungen, wie z. B. Verblendmauerwerk, Natursteinbekleidungen, vorgehängte Fassaden, - Fassadensanierung mit Vollwärmeschutz, - komplette Dachsanierung, wenn das Gerüst als Zugang zur Dachfläche genutzt wird. Sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können an deren Stelle Leitern verwendet werden. Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z. B. sein: - Platzmangel zur Aufstellung eines Treppenturmes, z. B. im innerstädtischen Bereich, in Industrieanlagen, - Kircheneinrüstungen, wenn bis zur Traufe des Kirchendaches ein Treppenzugang und im Bereich der Turmspitze ein innen liegender Leitergang verwendet wird. Geeignete Maßnahmen zu der Anwendung von Leitern können der TRBS 2121 Teil 2 entnommen werden. Anmerkung: Die Erläuterungen sind Bestandteil der technischen Regel zur Betriebssicherheit. Es ist festzustellen, dass im gelb markierten Bereich der Aufzählung, die Leiter fehlt. Die Leiter wird nur noch als Ausnahme aufgrund baulicher Gegebenheiten und aufgrund der Gerüstkonstruktion zugelassen. Die zum Abschluss des Kapitels 4.2 Zugänge zu Arbeitsplätzen auf Gerüsten erwähnte TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz -Bereitstellung und Benutzung von Leitern vom 16.März 2010 schafft zusätzlich Klarheit:

3 4.2.2 Leiter als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden (Ausschnitte aus dem Originaltext der TRBS 2121 Teil 2) Die Benutzung einer Leiter als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen, an denen nur selten Arbeiten ausgeführt werden müssen, ist bis zu einem zu überwindenden Höhenunterschied von 5 m zulässig. Wird die Leiter als Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5 m betragen. Die Anwendung ist auf die Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sicherer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheit, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist. Als Aufstiege in Gerüsten dürfen Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn diese als Leitergang innerhalb des Gerüstes angeordnet sind und nur jeweils zwei Belagsebenen bei einem Systemabstand von 2 m miteinander verbinden. In fahrbaren Arbeitsbühnen dürfen auch vertikale Leitern verwendet werden. Ist es aufgrund der Gerüstkonstruktion oder der baulichen Gegebenheiten nicht möglich, innerhalb des Gerüstes liegende Leitergänge zu verwenden, dürfen Anlegeleitern bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 m verwendet werden, dabei darf die mögliche Absturzhöhe die Aufstiegshöhe nicht überschreiten. Anmerkung: Im ersten gelb markierten Abschnitt wird eine Anlegleiter nur als innenliegende Leiter über maximal 4m zugelassen. Als Ausnahme ist eine außenliegende Leiter bis zu einer Aufstiegshöhe von 5m zulässig. Allerdings ist hier eine weitere Einschränkung festzustellen; soll die Leiter zum Beispiel in der Nähe einer Absturzkante montiert werden, ist dies ebenfalls unzulässig, da die Absturzhöhe größer als die Aufstiegshöhe ist.

4 weitere Bedingungen für einen Einsatz von Leitern: Anwendung der Ellbogenmethode zur einfachen Bestimmung des richtigen Anlegewinkels der Leiter Belastung der Leiter mit maximal 150 kg Verschiebe- und abrutschsicheres Montieren der Leitern als Gerüstaufstiege (Rohre und Kupplungen verwenden, lastverteilende Unterlage unter der Leiter)

5 Prüfung von Leitern Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen. Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung sowie der Häufigkeit und der Schwere der festgestellten Mängel vorangegangener Prüfungen. Die systematische Prüfung von Leitern ist am besten mit Hilfe eines Formulars durchzuführen. In der BGI 694 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten findet man ein Prüfformular. Der Unternehmer hat nach der Betriebssicherheitsverordnung die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist. Beschädigte Leitern sind der Benutzung zu entziehen, sie müssen so aufbewahrt werden, dass die Weiterbenutzung bis zur sachgerechten Instandsetzung bzw. Verschrottung nicht möglich ist. Personen mit ausreichenden handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten können Instandsetzungsarbeiten geringen Umfanges an Leitern und Tritten durchführen. Nach Instandsetzungsarbeiten sind Leitern auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen. Unterweisung Die Mitarbeiter sind in dem sicheren Umgang und die sichere Benutzung von Leitern zu unterweisen. Die Unterweisung hat in angemessenen Zeitabständen zu erfolgen, mindestens aber jährlich. Sie ist zu dokumentieren. Literatur: 1) Technische Regeln für Betriebssicherheit 2121 Teil 1 2) Technische Regeln für Betriebssicherheit 2121 Teil 2 3) Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten 4) Alle Grafiken / Tabellen wurden durch VR Arbeitssicherheit im Gerüstbau erstellt, ihre Inhalte wurden teilweise aus den vorgenannten Gesetzen entnommen. 5) Bilder stammen aus dem eigenen Bildarchiv.

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