BENÜTZUNGSREGLEMENT FÜR DIE BIBLIOTHEK DER STADT FREIBURG * (vom 30. August 2005) Der Gemeinderat der Stadt Freiburg. gestützt auf

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1 BENÜTZUNGSREGLEMENT FÜR DIE BIBLIOTHEK DER STADT FREIBURG * (vom 30. August 2005) Der Gemeinderat der Stadt Freiburg gestützt auf - die Artikel 60 und 84 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) (SGF 140.1); - das Verwaltungsreglement über die Funktionsweise des Gemeinderates und die Organisation der Verwaltung vom 1. Mai 2000 und 10. April 2001 (Verwaltungsreglement) (Nr ); b e s c h l i e s s t : Artikel 1 Grundsatz 1 Die Bibliothek der Stadt Freiburg (die Bibliothek) ist öffentlich und allen Bewohnern der Stadt und Umgebung offen. * Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für beide Geschlechter; es sei denn, eine Bezeichnung schliesse ihrem Wesen nach diese Möglichkeit aus

2 2 Sie ist dem Dienst für Kultur und Tourismus 1 (der Dienst) angegliedert. 3 Der Dienst ist, gemäss Organisationsreglement, der Direktion (die Direktion 2 ) unterstellt, welche für die Kultur zuständig ist. Artikel 2 Ausleihe 1 Jede Person kann gegen Bezahlung acht Bücher gleichzeitig für einen Zeitraum von vier Wochen ausleihen. Wenn ein Werk sehr gefragt ist, kann dieser Zeitraum verkürzt werden. Bei der Vorweisung des Buches beim Ausleihdienst kann eine Verlängerung gewährt werden, insofern das Buch nicht bereits reserviert ist. 2 Die Gebühr wird von der Direktion unter Berücksichtigung der Kostendeckung festgelegt. Die Gebühr kann in Form einer Pauschale und unter Berücksichtigung des Wohnsitzes des Benutzers festgelegt werden. Die Direktion kann zusammen mit einer Institution mit vergleichbarem Charakter einen Kombi-Tarif vorsehen. Artikel 3 Reservationen Es ist möglich, Bücher zu reservieren. Die Bibliothek macht allerdings keinen Versand nach Hause. 1 2 Gegenwärtig: dem Kulturdienst. Siehe auch Fussnote 2 unten Für die Legislatur handelt es sich um die Direktion Finanzen und Kultur (s. Anhang zum Organisationsreglement Nr ). Für die anderen Legislaturen in diesem Anhang nachsehen

3 Artikel 4 Konsultation von Werken vor Ort Für gewisse Werke ist nur eine Konsultation vor Ort möglich. Sie können nicht ausgeliehen werden. Beim Besuch in der Bibliothek ist der Benutzer gebeten, sich beim Personal zu erkundigen. Artikel 5 Mahnungen 1 Am Tag nach dem Verfall der Ausleihfrist wird eine schriftliche Mahnung verschickt. Dafür wird eine Gebühr erhoben. 2 Zusätzlich zu allfälligen Ausleihgebühren, Mahn- und Rückgabekosten ist die Bibliothek nach mehreren Mahnschreiben befugt, die Bücher, die nicht zurückgegeben wurden, über das Finanzamt zum Selbstkostenpreis zu verrechnen. 3 Im Weiteren ist Artikel 7 analog anwendbar. Artikel 6 Verantwortlichkeit Die Ausleihe ist persönlich und der Benutzer ist für die ausgeliehenen Bücher verantwortlich. Gegebenenfalls muss er die Kosten übernehmen. Zudem ist die Betreibung vorbehalten. Artikel 7 Ersatz der verlorenen und beschädigten Bücher 1 Der Benutzer haftet finanziell für den Schaden, der bei Verlust und Beschädigung der ausgeliehenen Bücher entsteht

4 2 Verliert der Benutzer ein Werk, muss er es ersetzen oder den Gegenwert bezahlen. Wenn ein Werk mehrere Bände umfasst, dann hat der Benutzer als Ersatz für den verlorenen Band das ganze Werk zu entschädigen. Wenn das verlorene Buch nicht mehr ersetzt werden kann, dann stellt die Bibliothek dieses dem Benutzer über das Finanzamt zum Selbstkostenpreis in Rechnung, zuzüglich allfälliger zusätzlicher Auslagen und Spesen. 3 Bei Beschädigung ist Abs. 2 analog anwendbar. Artikel 8 Überprüfung und sorgfältige Behandlung der Bücher 1 Der Benutzer ist gehalten, den Zustand der Bücher zu prüfen, bevor er sie mitnimmt, und jegliche Beschädigung zu melden. Er unterlässt es, in diesen Büchern Anmerkungen und besondere Zeichen anzubringen oder diese zu reparieren. Er hat die Bücher in einer Mappe oder in einem geeigneten Schutzumschlag zu transportieren. 2 Zudem ist Art. 7 analog anwendbar. Artikel 9 Ausschluss Die Direktion behält sich das Recht vor, einen Besucher auszuschliessen, wenn er die Bestimmungen dieses Reglementes und die Richtlinien und Massnahmen, die in Anwendung dieses Reglementes getroffen wurden, missachtet hat. Artikel 10 Streitfälle, Inkasso und Betreibung 1 Bei Streitfällen, namentlich was die Anwendung der Artikel 5 bis 8 betrifft und wenn keine andere Behörde

5 zuständig ist, entscheidet die Direktion nach Anhörung der zuständigen Direktion und des Dienstes. 2 In der Regel ist das Finanzamt für das Inkasso und die Eintreibung der Ausstände zuständig. 3 Jede Rechnung muss die gesetzliche Grundlage, auf der sie basiert, und den Rechtsweg angeben (Art. 11). Artikel 11 Rechtswege Die Entscheide des Dienstes und der Direktion können innert 30 Tagen nach ihrer Bekanntgabe Gegenstand einer Einsprache an den Gemeinderat sein, dies gemäss Art. 153ff GG. Artikel 12 Ergänzungs- und Ausführungsbestimmung en 1 Die Direktion erlässt bis zur Selbstkostengrenze den Tarif für Gebühren, Kosten und Spesen, wie sie sich aus diesem Reglement ergeben. Sie hört vorgängig die Finanzdirektion an. 2 Sie setzt die Öffnungszeiten der Bibliothek fest. 3 Sie ergreift alle Massnahmen, die für die Anwendung dieses Reglements notwendig sind und für die kein anderes Organ zuständig ist. Diesbezüglich kann sie die notwendigen Richtlinien erlassen. Wenn nötig konsultiert sie vorgängig die betroffenen Personen und Organe. 4 Sie ist zudem für den Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Institutionen des privaten und öffentlichen Rechts des gleichen Typs wie die Bibliothek zuständig

6 5 Die Bestimmungen, welche von der Direktion in Anwendung der Abs. 1, 2 und 4 erlassen werden, werden dem Gemeinderat zur Information weitergeleitet. Artikel 13 Publikation 1 Die Bestimmungen von allgemeiner Bedeutung, welche von der Direktion erlassen werden, im Besonderen die Tarife, werden der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht, mindestens in den Räumen der Bibliothek. 3 2 Das vorliegende Reglement wird zudem im Verzeichnis der Gemeindereglemente veröffentlicht. Artikel 14 Schlussbestimmungen 1 Das vorliegende Reglement setzt jenes vom 1. Oktober 2002 ausser Kraft. 2 Es tritt am 1. September 2005 in Kraft. Angenommen vom Gemeinderat der Stadt Freiburg am 30. August 2005 Der Ammann : Die Stadtschreiberin : J. Bourgknecht C. Agustoni 3 Siehe auch Website der Bibliothek : Tel.-Nr. : 026/ (auf französisch)

Folgende Artikel des Benutzungsreglements erfahren eine Änderung und werden entsprechend erläutert:

Folgende Artikel des Benutzungsreglements erfahren eine Änderung und werden entsprechend erläutert: Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Fällanden vom 7. Februar 2017 26. Kulturelles 26.00. Behörden, Institutionen 26.04. Bibliothek, Mediothek, Ludothek Gemeindebibliothek Fällanden Benutzungsreglement

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