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1 2. Personalforum Dienstplanung & Zeitwirtschaft 6. Dezember 2016, Uhr Konferenzzentrum des Markus Krankenhauses, Frankfurt am Main

2 Arbeitsrecht & Mitbestimmung Überblick der zu beachtenden Rahmenbedingungen bei der Einführung von IT- gestützten Planungs- und Zeiterfassungssystemen 2. Personalforum: Dienstplanung und Zeitwirtschaft 6. Dezember 2016 Konferenzzentrum des Markus Krankenhauses, Frankfurt am Main 2

3 Überblick der zu beachtenden Rahmenbedingungen Arbeitsrecht: Grundlagen Europarechtlicher Rahmen und nationale Regelungen Tarifliche Regelungen/ Kirchlich-diakonische Arbeitsrechtsregelungen inkl. betrieblicher Regelungen/ Dienstvereinbarungen Mitbestimmung: Einführung und Anwendung von Dienstplanprogammen Dienstplanung 3

4 Grundlagen Direktionsrecht des Arbeitgebers folgt aus 106 Gewerbeordnung: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. 4

5 Grundlagen Arbeitsrechtliche Handlungsebenen * beinhaltet kirchliche Besonderheiten 5

6 Anforderungen an die Dienstplanung Vorgaben Umsetzung Arbeitszeitregelungen Aktuelle Vorgaben/ Regelungen im Arbeitszeitgesetz und in Regelungen von Tarifverträgen/ Kirchlich- Diakonischen Arbeitsrechtsregelungen inkl. betrieblicher Regelungen/ DV Tägliche/ wöchentl. AZ Einhaltung der Ruhezeit(en) Pausen, Mindestdauern bspw. bei stillenden Müttern/Jugendl. Besonderheiten Nachtarbeit AB-/ BD-Zeiten/Überstunden Arbeitzeitkonten Flexibilität der Arbeitszeit? Organisationsstruktur Organisationsstruktur der (Klienten-) Versorgung mit Anforderungen im Hinblick auf die (24- Stunden-) Versorgung Zusammenhang zw. Leistungsanfall u.- erbringung; Verfügbarkeit der Abteilungs- und Funktionsbereiche usw. 6

7 Europarechtlicher Rahmen EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) Um Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu schützen, müssen Arbeitszeitregelungen EUweit geltenden Standards genügen. Die Europäische Kommission überarbeitet derzeit die Richtlinie 2003/88/EG im Rahmen einer zweistufigen Konsultation von Vertretern von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf europäischer Ebene und einer eingehenden Folgenabschätzung. 7

8 EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) Die EU- Arbeitszeitrichtlinie schreibt den EU-Ländern vor, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insb. folgende Rechte zu gewährleisten: eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden, alle Überstunden eingeschlossen, eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden- Zeitraum, eine Ruhepause während der Arbeitszeit, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden umfasst, pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit pro 24-Stunden-Zeitraum zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden, bezahlten Jahresurlaub (mindestens vier Wochen pro Jahr), besondere Maßnahmen für Nachtarbeit. 8

9 Arbeitszeitgesetz Arbeitszeitgesetz setzt EU-Arbeitszeitrichtlinie um und gibt nationale zwingende Regelungen vor, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind Regelungsbereiche: Werktägliche Arbeitszeit Ruhepausen Ruhezeit Nacht- und Schichtarbeit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung 9

10 Arbeitszeitgesetz Beispielhafte Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz: Grenzen des Arbeitszeitumfangs: tägliche Höchstarbeitszeit 8 bzw. 10 Std. ( 3 ArbZG) Grenzen zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit: Lage und Dauer Ruhepausen ( 4 ArbZG) Ruhezeiten ( 5 ArbZG) Regelungen zur Nacht- und Schichtarbeit ( 6 ArbZG) Sonn- und Feiertagsruhe ( 9-13 ArbZG) 10

11 Tariflicher Rahmen/ Kirchlich-diakonische Arbeitsrechtsregelungen Tarifliche Regelungen/ Kirchlich-diakonische Arbeitsrechtsregelungen setzen nicht nur Arbeitszeitgesetz um; sie unterscheiden (zulässigerweise) zwischen Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn und vergütungsrechtlichen Sinn (bspw. Dienstreisen) Sie treffen eigene Festlegungen bzw. nutzen nach dem Arbeitszeitgesetz zugelassene oder eigene Gestaltungsmöglichkeiten 11

12 Grenzen des Arbeitszeitumfangs nach Arbeitszeitgesetz 3 ArbZG: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. aber: Nach 7 Abs. 4 ArbZG können von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften vom ArbZG abweichende Regelungen getroffen werden. 12

13 EU: EG- Richtlinie 2003/88 Deutschland: Arbeitszeitgesetz Diakonische Arbeitsrechtsregelungen: AVR o.ä. AVR.DW.EKD Dienstvereinbarungen: bspw. in heilpädag oder therap. Einrichtungen der Jugendhilfe DV nach 9 Abs. 3 AVR.DW.EKD Arbeits zeit pro Woche 48 h pro 7- Tage im 12- oder 6- Monatsdurch -schnitt Abweichungs möglichkeit (Opt-Out) 48 h pro 7-Tage im 12- oder 6- Monatsdurchschnitt Abweichungsmöglichkeit (Opt-Out) 39 h wöchentl.; durchschn. Ausgleich im Kalenderjahr AZ pro Woche bleibt, aber Ausgleichszeitraum für durchschn. wöchentl. AZ auf 8 Wochen festgelegt Arbeits zeit pro Tag Nicht geregelt werktägl. AZ = 8 h; Verlängerung bis zu 10 h, wenn innerh. 6 Mon. o. 24 Wo. durchschn. 8 Std. nicht überschritten werden werktägl. AZ = 7,8 h; max. 8 h, Verläng. bis zu 10 h., wenn mind. 2 h AB Verläng. Auf über 10 h, max. 2 x/ Woche bzw. 4 x/ alle 14 Tage 13

14 Weitere beachtende Gesetze Zu beachten sind neben Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz insbesondere auch Regelungen nach: JugendarbeitsschutzG MutterschutzG/ MutterarbeitsschutzV Aber auch urlaubsrechtliche/ vergütungsrechtliche Vorgaben, bspw. nach BundesurlaubsG MindestlohnG Oder Vorgaben zur Abwicklung besonderer Arbeitsverhältnisse, bspw. ElternzeitG TzBfG 14

15 Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung von Dienstplanprogrammen Dienstplanprogramm Einführung Anwendung Planung Dienstplan Umsetzung im Konfliktfall 15

16 Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung von Dienstplanprogrammen 40 j MVG-EKD (Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten) Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht: j) Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen 16

17 Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung von Dienstplanprogrammen Einführung von Überwachungsmaßnahmen oder technischen Einrichtungen mit Überwachungsmerkmalen, 40 j MVG-EKD Überwachung Persönlichkeitsrecht MA Erhebung von verhaltens- oder leistungsrelevanten Daten der MA auf nichttechnischem oder technischem Wege, z.b.: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Einzelheiten der Vertragserfüllung Fehlzeiten Überstunden Ordnungsverhalten Datensicherung und Auswertung durch DG Verknüpfung und Abgleich mit anderen Daten 17

18 Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung von Dienstplanprogrammen Einführung von Überwachungsmaßnahmen oder technischen Einrichtungen mit Überwachungsmerkmalen, 40 j MVG-EKD Bei technischen Überwachungseinrichtungen Indirekte, anonyme Kontrolle z.b. wenn Computersoftware Bearbeitungszeitpunkt und Bearbeitungsdauer in einer Log-Datei speichert, die (vom DG) eingesehen werden kann Subjektive Überwachungsintention des DG nicht erforderlich, generelle Eignung zur Überwachung reicht Besonderer Schutzbedarf Volles Mitbestimmungsrecht; auch bei der Anwendung Bei Nichteinigung: Anrufung Kirchengericht zur Einführung der IT erforderlich 18

19 Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung von Dienstplanprogrammen Was geschieht bei technisch bedingten Softwareaktualisierungen? Einführung einer technischen Einrichtung zur Überwachung? Ja, wenn dies andere Möglichkeiten der MA Überwachung beinhaltet Informations- und Erörterungsbedarf (rechtzeitig) Was geschieht bei Änderungen der Anwendung? Anwendung im Mitbestimmungsverfahren geregelt? Wenn Änderung wesentlich, neues Mitbestimmungsrecht Informations- und Erörterungsbedarf (rechtzeitig) Abwägung: Schutzinteresse DG (z.b. Leistungs-/Missbrauchskontrolle) Schutzinteresse MA (Persönlichkeitsrecht) 19

20 Mitbestimmung bei der Dienstplanung 40 d MVG-EKD (Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten) Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht: d) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen 20

21 Mitbestimmung bei der Dienstplanung Arbeitszeit, 40 d MVG-EKD Mitarbeitervertretungsrechtlicher Begriff der Arbeitszeit: Weiter als Arbeitszeitgesetz z.b. Rufbereitschaft Lage und Verteilung, nicht Umfang der Arbeitszeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit z.b. Gleitzeit 21

22 Mitbestimmung bei der Dienstplanung Arbeitszeit, 40 d MVG-EKD Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage Z.B.: Verteilung der Arbeit auf bisher arbeitsfreie Tage; 5-Tage-Woche oder 6-Tagewoche Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen welche Bereiche, in welchen Schichten an welchen Tagen ( Dienstplanmuster ) Nicht: Die wöchentliche oder monatliche Einteilung der jeweiligen MA entspr. festgelegtem Rhythmus Bleibt das Dienstplanmuster gleich, ist der jeweilige Dienstplan nicht zustimmungspflichtig 22

23 Mitbestimmung bei der Dienstplanung Arbeitszeit, 40 d MVG-EKD Aufgabe der MAV/ Verfahren Rechtskontrolle, insbesondere Arbeitszeitgesetz Volles Mitbestimmungsrecht, d.h. bspw. auch Möglichkeit andere in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Gründe für eine Ablehnung heranzuführen Bei Nichteinigung: Anrufung Kirchengericht zur Umsetzung erforderlich/ MAV kann Beschwerde bei Aufsichtsgremium erheben, wenn dauerndes Problem Ggf. Dienstvereinbarung zur Vereinbarung von allgemeinen Grundsätzen und Verfahren bei notwendigen Umplanungen (soweit nicht einzelfallbezogen) 23

24 Mitbestimmung bei der Dienstplanung Informations-, Kontroll- u. Überwachungsrechte Weitere Rechte der MAV: Informations- und Kontrollrecht 34/ 35 MVG-EKD: Das Informations-, Kontroll- u. Überwachungsrecht ist nicht beschränkt auf Gegenstände der Mitbestimmung/ beratung Es bezieht sich auch auf die allgemeinen Aufgaben nach 35 MVG-EKD Grenze ist (nur) die offensichtliche Unzuständigkeit der MAV Beispiele: Einsicht in Zeiterfassungssysteme Einsicht in Gleitzeitkonten Information über Einführung und Änderung von EDV-Systemen Überwachung von gesetzlichen Vorschriften AVR, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen 24

25 Mitbestimmung bei der Dienstplanung Konsequenzen bei Nichtbeachtung Beschwerde und Abhilfe: KGH.EKD vom 29. August 2016 (II-0124/7-2016): Verstößt die Dienststellenleitung gegenüber sich aus dem MVG-EKD ergebende oder sonstige gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergebende Pflichten, hat die Mitarbeitervertretung das Recht, bei den zuständigen Leitungs- oder Aufsichtsorganen Beschwerde einzulegen Bei berechtigten Beschwerden hat das Leitungs- oder Aufsichtsorgan im Rahmen seiner Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen oder auf Abhilfe hinzuwirken Die schlichte Feststellung des Aufsichtsorgans auf eine berechtigte Beschwerde, es gäbe unterschiedliche Auffassungen bei der Anwendung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften, ist rechtswidrig 25

26 Mitbestimmung bei der Dienstplanung Umsetzung im Konfliktfall Dienstplanung und vorläufige Maßnahmen: KGH.EKD vom 30. Mai 2016 (I-0124/ ): Grundsätzlich Einigung über Dienstplan vor Beginn der Dienstplanperiode (positives Konsensprinzip) Bei Nichteinigung: Anordnung der vorläufigen Geltung des Dienstplans nach 38 Abs. 5 MVG-EKD, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt ist:» Ernsthafte Gefährdung der Funktionsfähigkeit d Dienststelle» Einleitung bzw. Fortsetzung des MAV Verfahrens, ggf. mit Einschaltung Kirchengericht» Achtung neu (!): Gleichzeitiger Antrag beim Kirchengericht auf einstweilige Verfügung (EV-Verfahren) zur vorläufigen Duldung, außer die MAV hat ausdrücklich erklärt, den Dienstplan vorläufig zu dulden 26

27 Mitbestimmung bei der Dienstplanung Umsetzung im Konfliktfall Dienstplanung und vorläufige Maßnahmen: KGH.EKD vom 30. Mai 2016 (I-0124/ ) - Fortsetzung: Festlegungen im vorläufigem Dienstplan auf das nach den Erfordernissen der Einrichtung absolut erforderliche Mindestmaß» In Einrichtungen, in denen Dritte betreut werden, ist absolut erforderlich alles, was eine Verringerung der Betreuungsqualität verhindert. Überprüfung der Erforderlichkeit der Festlegungen im EV- Verfahren durch das Kirchengericht, ggf. Veränderungen Umsetzung des Dienstplanes nur noch in dem Umfang, der sich aus der Entscheidung im EV-Verfahren ergibt 27

28 Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland Invalidenstr. 29, Berlin 030/ fax -55 Michael Scheer 030/ Referent Arbeits- und Tarifrecht 28

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