DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
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- Adrian Küchler
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1 Anlage 1 (Anlage 2 zur AVB) DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Krankenhaus Neuperlach der Landeshauptstadt München berechnet ab dem folgende Entgelte: 1. Fallpauschalen (DRGs) gem. 17b KHG Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups DRG) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die Wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa Diagnosen und Prozeduren zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 2.866,83 Euro und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Beispiel (Relativgewicht und Basisfallwert hypothetisch):
2 Seite 2 DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Preis I03C Hüftgelenksersatz 4, ohne Begleiterkrankungen DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Preis I03B Hüftgelenksersatz 4, mit Begleiterkrankungen Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose/-n am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. 2. Ergänzende Entgelte bei Überschreiten der Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. 7 Ziff. 3 KHEntgG Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht überschritten werden. Bei Überschreiten dieser Grenzverweildauern werden dem Preis DRG-bezogene Tagessätze pro die Grenzverweildauer überschreitenden Tag hinzugerechnet. Die DRG-bezogenen Tagessätze pro die Grenzverweildauer überschreitenden Tag ermitteln sich wie folgt: Beispiel (Bewertungsrelation / je Tag und Basisfallwert hypothetisch): DRG DRG-Definition Bewertungsrelation Basisfallwert Preis je Tag Je Tag I03C Hüftgelenksersatz 0, ohne Begleiterkrankungen 3. Zusatzentgelte nach einem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog gem. 7 Ziff. 2 KHEntgG Gem. 17b Abs. 1 Satz 12 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (GKV-Spitzenverbände, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren sowie die Höhe der Entgelte. Gegenwärtig existieren i.v.m. 4 KFPV folgende Zusatzentgelte : Behandlung von angeborenen bzw. dauerhaft erworbenen Blutungskrankheiten (Die Höhe dieser Zusatzentgelte richtet sich nach den jeweiligen Tagespreisen der Blutprodukte.)
3 Seite 3 4. Entgelte für Leistungen, die in den Jahren 2003 und 2004 noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden gem. 7 Ziff. 5 KHEntgG Für die Vergütung von Leistungen, die nach den Feststellungen der für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und bundeseinheitlich festgelegten Zusatzentgelten erfasst werden, hat das Krankenhaus gem. 6 Abs. 1 KHEntgG mit den zuständigen Kostenträgern folgende fallbzw. tagesbezogene Entgelte vereinbart: Tagesklinik Geriatrie 251,75 EURO je Tag 5. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gem. 115a SGB V Gem. 115 a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte a. vorstationäre Behandlung Gastroenterologie 164,64 Kardiologie 156,97 Endokrinologie 310,87 Hämatologie/Onkologie 75,67 Geriatrie 72,09 Allgemeine Chirurgie 100,72 Unfallchirurgie 82,32 Gefäßchirurgie 134,47 Frauenheilkunde und Geb.Hilfe 119,13 Intensivmedizin * 104,30 * Abrechnung nur in Ausnahmefällen nach Abstimmung mit der zuständigen Krankenkasse b. nachstationäre Behandlung Gastroenterologie 63,91 Kardiologie 61,36 Endokrinologie 44,48 Hämatologie/Onkologie 46,02 Geriatrie 30,68 Allgemeine Chirurgie 17,90 Unfallchirurgie 21,47 Gefäßchirurgie 23,01 Frauenheilkunde und Geb.Hilfe 22,50 Intensivmedizin * 36,81 * Abrechnung nur in Ausnahmefällen nach Abstimmung mit der zuständigen Krankenkasse Die nachstehenden Großgeräte-Leistungen werden als Pauschale abgerechnet:
4 Seite 4 Computer-Tomographie-Gerät (CT) , , , , , , , , , , ,27 Magnet-Resonanz-Gerät (MR) 5700, , , , , , , , , , ,42 Linksherzkatheter-Meßplätze (LHM) , , , , , , , , , , , ,08 Hochvolttherapie-Geräte (Linearbeschleuniger=LIN/Telecobalt-Geräte =CO) , , , , , , ,90 Positronen-Emissions-Tomographie-Gerät (PET))
5 Seite , ,78 Gem. 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt. 6. Qualitätssicherungszuschläge nach 17b Abs. 1 Satz 5 KHG sowie Qualitätssicherungsabschläge nach 8 Abs. 4 KHEntgG Als Qualitätssicherungszuschlag wird ein Betrag von 4,70 erhoben. 7. DRG-Systemzuschlag nach 17b Abs. 5 KHG Zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege des in Deutschland einzuführenden pauschalierenden Entgeltsystems für voll und teilstationäre Krankenhaus-leistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) berechnet das Krankenhaus einen DRG-Systemzuschlag in Höhe von 0,30 je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die in 17 b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene abgeführt. 8. Zuzahlungen Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 14 Tage eine Zuzahlung ein. Der Zuzahlungsbetrag beträgt zur Zeit 9,- je Kalendertag. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die entsprechende Mitgliedskrankenkasse abgeführt. 9. Entgelte für Wahlleistungen
6 Seite 6 Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet ( 17 KHEntgG): a. Ärztliche Leistungen: Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung ärztliche Leistungen kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden ( 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung ( 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach 6 a GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 %; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 %. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Klinikums oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. b. Sonstige Wahlleistungen (z.b. Unterkunft) Sonstige Wahlleistungen außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistung (Wahlleistung) werden gesondert berechnet ( 22BPflV). 1. Als Zuschlag je Berechnungstag und ggf. als zusätzlicher Vorschuss für Selbstzahler und Kassenpatienten bei: a) Unterbringung in aa) einem Zweibettzimmer 1. Med. Abt. (Stationen 20, 40, 60, 64) 35,42 2. Med. Abt. (Stationen 11, 12, 52, 54) 35,42 3. Med. Abt. (Stationen 10, 17, 37, 51) 38,79 4. Med. Abt. (Stationen 61, 62) 35,42 5. Med. Abt. (Stationen 47, 57) 38,79 1. Chir. Abt. (Stationen 20, 21, 30, 31, 41) 34,42 2. Chir. Abt. (Stationen 21, 22) 34,42 Gefäßchir. (Stationen 17, 27) 39,42 Gyn./Geburtshilfe (Stationen 42, 44, 45) 36,92 ab) einem Einbettzimmer 1. Med. Abt. (Stationen 20, 40, 60, 64) 82,63 2. Med. Abt. (Stationen 11, 12, 52, 54) 82,63
7 Seite 7 3. Med. Abt. (Stationen 10, 17, 37, 51) 87,63 4. Med. Abt. (Stationen 61, 62) 82,63 5. Med. Abt. (Stationen 47, 57) 87,63 1. Chir. Abt. (Stationen 20, 21, 30, 31, 41) 82,63 2. Chir. Abt. (Stationen 21, 22) 82,63 Gefäßchir. (Stationen 17, 27) 87,63 Gyn./Geburtshilfe (Stationen 42, 44, 45) 86,13 b) Unterbringung einer Begleitperson bei medizinisch nicht indizierter Aufnahme ba) im Zimmer des Kranken mit Inanspruchnahme der Verpflegung 50,00 bb) im Zimmer des Kranken ohne Inanspruchnahme der Verpflegung 35,00 Bei medizinischer indizierter Aufnahme einer Begleitperson werden die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung nicht gesondert berechnet. 2. Im übrigen bei a) wahlärztlichen Leistungen eine Vergütung nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter Wahrung der Interessen der Landeshauptstadt München b) Bereitstellung eines Telefones Bereitstellungsgebühr je Kalendertag 0,50/Tag zzgl. je Gebühreneinheit zzgl. 0,15/GE. (Abrechnung erfolgt über Telefonkarte. Aufwertung am Automaten.) c) Anfertigung von Fotokopien 0,25 pro Seite d) Anfertigung von Fotokopien einer Röntgenaufnahme (Abrechnung nach DKG-NT) da) der Aufnahmegröße bis 18 X 24 Tarif 9705 a dc) über 18 X 24 Tarif 9705 b 10. Sonstiges Nimmt der Patient vom Krankenhaus gebotene Leistungen (z.b. Verpflegung) nicht oder nicht voll in Anspruch, tritt eine Minderung der oben aufgeführten Entgelte nicht ein. Inkrafttreten Dieser DRG-Entgelttarif tritt am in Kraft. Gleichzeitig wird der Kostentarif vom aufgehoben.
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