Räte. V e r e i n b a r u n g

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1 Der Schweizerische Bundesrat Die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommissionen der Eidgenössischen Räte Gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes (BPG) 1 koordiniert und steuert der Bundesrat die Umsetzung der Personalpolitik. Er überprüft periodisch, ob die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden; er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und beantragt ihr rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen. Er vereinbart mit den parlamentarischen Aufsichtskommissionen Form und Inhalt der Berichterstattung. Demzufolge wird die vorliegende V e r e i n b a r u n g zwischen den Geschäftsprüfungs- und Finanzkommissionen der Eidgenössischen Räte und dem Bundesrat bezüglich der Berichterstattung zur Umsetzung der Personalpolitik abgeschlossen. 1. Geltungsbereich Reportingpflichtig im Sinne der vorliegenden Vereinbarung sind gemäss Artikel 4 Absatz 4 und 6 der Rahmenverordnung BPG 2 die zentrale Bundesverwaltung, inkl. FLAG-Bereiche, die Parlamentsdienste und die eidgenössischen Gerichte (nachstehend Bundesverwaltung); die Betriebe und Unternehmen des Bundes, deren Personal öffentlich-rechtlich angestellt ist (Anhang 1). 1 SR SR

2 2. Inhalt und Form der Berichterstattung Das Personalreporting und -controlling der Bundesverwaltung orientiert sich an den in Artikel 4 BPG verankerten personalpolitischen Zielen. Es beinhaltet Informationen über den Stand der Umsetzung der Personalpolitik. Es soll den Aufsichtskommissionen des Parlamentes einen Überblick und ein sachliches Urteil über die Personalpolitik sowie über ihre Zielerreichung ermöglichen. 2.1 Bundesverwaltung Die Berichterstattung der Bundesverwaltung erfolgt jährlich im Rahmen der Zusatzdokumentation des Eidgenössischen Personalamtes zur Staatsrechnung. Die Zusatzdokumentation enthält insbesondere Informationen zu Aspekten wie: Entwicklung des Personalaufwandes, des Stellen- und Personalbestandes, Übersicht und Kostenfolge von vorzeitigen Pensionierungen (Art. 33, 34 und 105 Bundespersonalverordnung [BPV] 3 / Sozialplan), Lohnentwicklung bzw. -anpassung aufgrund des Personalbeurteilungssystems und deren Kostenfolge (Art. 39 und 40 BPV), Zulagen und Prämien (Art BPV), Funktionsbewertung, insbesondere Höhereinreihung bei begründeter Funktionserweiterung (Art. 52 Abs. 6 BPV), Ausrichtung von Abgangsentschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 78 und 79 BPV), bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen und daraus resultierende Ablieferungspflicht (Art. 91 und 92 BPV), Massnahmen und zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers bei Umstrukturierungen (Art. 104 und 106 BPV). Die im HRM-Cockpit (Beilage zur Zusatzdokumentation) enthaltenen Führungskennzahlen sind Teil des strategischen Personalcontrollings. Es dient als Steuerungsinstrument dazu, in bestimmten Bereichen den Erreichungsgrad der personalpolitischen Ziele zu überprüfen (Soll/Ist-Vergleiche). Das HRM-Cockpit gliedert sich in quantitative (durchschnittliche Personalbezüge, Stellenbestand, Zusammensetzung des Personalkörpers, Umsetzung des Lohnsystems usw.) und qualitative Kennzahlenbereiche (Arbeitszufriedenheit, Führung usw.). 2.2 Eidgenössische Gerichte und Parlamentsdienste Die Angaben über den Personalbereich der Eidgenössischen Gerichte und der Parlamentsdienste werden in die Zusatzdokumentation des Eidgenössischen Personalamtes und das HRM-Cockpit integriert. 2.3 Betriebe und Unternehmen des Bundes Die Berichterstattung der betroffenen Betriebe und Unternehmen wird gemäss den in Ziffer 4 des Berichts des Bundesrates vom 24. September 2004 an die parlamentarischen Aufsichtskommissionen dargelegten Regeln ausgestaltet (Anhang 2). Nicht Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Berichterstattung im Rahmen des Kaderlohnreportings (Art. 6a BPG; Kaderlohnverordnung 4 ). 3 SR SR

3 Die Aufsichtsdepartemente sorgen dafür, dass die betroffenen Betriebe und Unternehmen ihres Zuständigkeitsbereiches die Berichte rechtzeitig (nach Massgabe der Termingestaltung der Aufsichtskommissionen) abliefern. 3. Inkraftsetzung Die vorliegende Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Die Kompetenzen des Bundesrates und der Aufsichtskommissionen des Parlaments bleiben gewahrt. Die Vereinbarung wird nach Ablauf von zwei Jahren auf ihren Inhalt überprüft Bern, den 12. Juni 2006 Für die Aufsichtskommissionen der Eidg. Räte: Die Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Für den Bundesrat: Der Bundespräsident K. Wasserfallen H. Stadler M. Leuenberger Finanzkommission des Nationalrates Finanzkommission des Ständerates H. Weyeneth E. Leuenberger Anhang 1: Übersicht Reporting im Personalwesen des Bundes nach neuem Personalrecht Anhang 2: Auszug aus Ziffer 4 des Berichtes des Bundersrates vom 24. September 2004 an die parlamentarischen Aufsichtskommissionen betreffend künftiges Reporting für Betriebe und Unternehmen des 3. und 4. Kreises

4 Anhang 1 Übersicht Reporting im Personalwesen des Bundes nach neuem Personalrecht Allg. Reporting, Berichterstattung nach BPG Art. 5 und nach spezialgesetzlichen Regelungen Bereiche Einheiten des 1. und 2. Kreises inkl. Parlamentsdienste, Gerichte und Finanzkontrolle Institutionen und Unternehmen des 3. und 4. Kreises: ETH, IGE, Swissmedic, PUBLICA, Post, SBB Adressaten FIKO, GPK (über EFD/EPA) FIKO, GPK, koordiniert über*: EDI für ETH, Swissmedic EJPD für IGE EFD für PUBLICA UVEK für Post, SBB Weitere: über fachlich zugeordnetes Departement Gefässe Zusatzdokumentation zur Staatsrechnung inkl. Reportingbericht u. HRM-Cockpit (= Beilagen) Berichte (möglichst mit gleichwertigem Reporting wie die Einheiten des 1. und 2. Kreises) * Artikel 5 Absatz 3 BPG

5 Anhang 2 Auszug aus Ziffer 4 des Berichtes des Bundesrates vom 24. September 2004 an die parlamentarischen Aufsichtskommissionen betreffend künftiges Reporting für Betriebe und Unternehmen des 3. und 4. Kreises Schlussfolgerungen: Die Personalpolitik von Unternehmen und Betrieben lässt sich mit jener der zentralen Bundesverwaltung nur bedingt bzw. kaum vergleichen; eine gesamtheitliche Personalpolitik des Bundesrates im Sinne einer einheitlichen Betrachtungsweise, wie sie in Artikel 4, Absatz 5 der Rahmenverordnung BPG vom Bundesrat vorgesehen war, ist weder sinnvoll noch rechtlich durchsetzbar. Konkrete Ausgestaltung der Reportingberichte Überblick über Grundlagen der Personalpolitik (Personalstatut, GAV o.ä.) allgemeine Ziele der Personalpolitik und Jahres-/Mehrjahresziele Kennzahlen zu Aspekten der Personalpolitik nach Artikel 4 BPG, wie Anzahl Beschäftigte, Chancengleichheit von Frau und Mann, Mehrsprachigkeit, Lohnstruktur, Durchschnittslöhne mit Branchenvergleichen, Entwicklung Teilzeitarbeit, Lernende usw. Grafische Aufbereitung dieser Kennzahlen (Mehrjahresvergleiche zwecks Erkennen von Tendenzen) Knappe Kommentierung der Ergebnisse (Kernaussagen). Dabei können die Betriebe und Unternehmen Informationen verwenden, die sie ihren Aufsichtsorganen gegenüber bereits aufgearbeitet haben. Der Umfang wäre - auch im Interesse einer verkraftbaren Menge - auf wenige Seiten zu beschränken.

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