Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Generalsekretariat Zähringerstrasse Bern
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- Achim Egger
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1 BERUFSVERBAND DER FRÜHERZIEHERINNEN UND FRÜHERZIEHER der deutschen, rätoromanischen und italienischen Schweiz Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Generalsekretariat Zähringerstrasse Bern Stellungnahme zu den 3 Instrumenten: 1. Qualitätsstandards der Kantone 2. Einheitliche Terminologie 3. Heilpädagogische Früherziehung (HFE) Diplomanerkennung EDK Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Der Vorstand des Berufsverbandes der Früherzieherinnen und Früherzieher der deutschen, rätoromanischen und italienischen Schweiz bedankt sich für die Möglichkeit, zu den drei Instrumenten Stellung nehmen zu können. In unserer Stellungnahme nutzen wir die Gelegenheit, den Blickwinkel der Heilpädagogischen Früherziehung zu betonen. 1. Qualitätsstandards der Kantone zur Anerkennung für Leistungsanbieter im sonderpädagogischen Bereich Das Abstraktionsniveau dieser Qualitätsstandards ist sehr hoch. Die Qualitätsrichtlinien für Psychomotorik (astp), Logopädie (DLV) und Heilpädagogische Früherziehung (BVF und ARPSEI) sind bei Abschlüssen von Leistungsvereinbarungen unbedingt zu beachten. Änderungen sind hervorgehoben a) und im Umfang dem besonderen Bildungsbedarf. d) sicher stellen und die interdisziplinäre Zusammenarbeit aller beteiligten Fachpersonen gewährleisten; g) angepasst ist. Der Arbeitsort ist nicht in jedem Fall die Institution! (HFE) h) sich nach den ethischen Grundsätzen für ihr Fachgebiet richten
2 2. Einheitliche Terminologie für den sonderpädagogischen Bereich Änderungen sind hervorgehoben A. Generelle Definitionen Begriff Änderungsvorschlag Anmerkung Besonderer Erziehungs- und Bildungsbedarf Der Begriff Bildugsbedürfnisse ist wegzulassen. Besonderer Bildungsbedarf liegt vor - bei kleinen Kindern, die nachweislich eine BehinderungBehinderungen oder einen Entwicklungsrückstand aufweisen und deren Eltern aufgrund der erschwerten Erziehungsbedingungen Unterstützung und Beratung brauchen. - bei kleinen Kindern, deren Entwicklung aufgrund psychosozialer Risikofaktoren erheblich gefährdet erscheint, und die ohne zusätzliche heilpädagogische Massnahme ihr Entwicklungspotential nicht optimal ausschöpfen können. Bedürfnisse können kreiert werden, Bildungsbedarf ist abgestützt auf differenzierte Abklärungen. Wie Speck (Frühförderung interdisziplinär 2/2007) gehen wir von einem Bildungsbegriff aus, der sich nicht mehr nur auf Schule bezieht sondern insgesamt den sozialen Prozess meint, durch den ein Mensch unter Mitwirkung seiner Umwelt von Anfang an lernt, seine Identität und seine Lebenswelt aufzubauen, um in ihr sinnvoll wirken zu können. Die Zeit vor dem Schuleintritt ist mehr als eine Vorschulzeit. Es ist der Lebensabschnitt der frühen Kindheit. Die Bildungsinhalte orientieren sich am Entwicklungsstand sowie an den Entwicklungsbedingungenbedingungen des einzelnen Kindes. Die Intervention besteht hauptsächlich in der positiven Einflussnahme auf die Entwicklung des Kindes und seines Umfeldes. Die Förderung ist eingebettet in das Alltagsleben und umfasst die Gesamtpersönlichkeit des Kindes. - bei Kindern und Jugendlichen, die Behinderung heil- bzw. Interventionsfeld, definiert Ein Angebot ist kein Bereich. Ein
3 sonderpädagogischer Bereich Verstärkte heil- bzw. sonderpädagogische Massnahmen Heilpädagogik / Sonderpädagogik durch den besonderen Bildungsbedarf einerseits und den heil- bzw. sonderpädagogischen Massnahmen andererseits zur Deckung des besonderen Bildungsauftrages der Volksschule und des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Heilpädagogischen Früherziehung. Individuumsbezogene heil- /sonderpädagogische Massnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf. Sonderpädagogik ist sowohl wissenschaftliche Disziplin als auch Praxis, die mit anderen Disziplinen, Professionen sowie Betroffenen und ihren Bezugspersonen zusammenarbeitet. Sie ist bestrebt, den Menschen mit besonderem Bildungsbedarf... Sonderschule Sonderklasse -... Je nach Kanton zählen die Sonderklassen zu den allgemeinen oder zu den verstärkten sonderpädagogischen... - Regelschule Regelklasse solcher wird definiert, oder setzt sich zusammen. Der Begriff Heilpädagogik ist in der Schweiz ein fest verankerter Begriff und soll weiterhin synonym zu Sonderpädagogik verwendet werden können Siehe Begriffsdefinition Bildungsbedarf Der Begriff allgemeine eignet sich in Abgrenzung von verstärkt besser. B. Definitionen zu Angeboten und Massnahmen der Heil-/ und Sonderpädagogik Heil- / sonderpädagogisches Grundangebot Pädagogischtherapeutische Heilpädagogische Früherziehung Allgemeine oder verstärkte Heilpädagogische Früherziehung beinhaltet die kind- und umfeldorientierte Abklärung, die indizierte präventive Intervention und die individuellen pädagogisch- Siehe oben
4 Logopädie therapeutischen Massnahmen. Sie richtet sich an das in seiner Entwicklung erheblich gefährdete, gestörte oder behinderte Kind ab Geburt bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (0-7Jahre). Die Beratung und Unterstützung der Eltern und weiteren Bezugspersonen ist wesentlicher Bestandteil der Heilpädagogischern Früherziehung. In der Logopädie werden Kommunikationsstörungen, also Störungen der mündlichen und schriftlichen Sprache, des Sprechens, des Redeflusses und der Stimme, sowie Schluckstörungen diagnostiziert. In diesen Bereichen werden Beratungen angeboten sowie präventive und therapeutische Massnahmen geplant, durchgeführt und ausgewertet. Die logopädische Intervention wird in integrativer und interdisziplinärer Zusammenarbeit ausgeführt. Ebenfalls involviert in den Prozess werden die Bezugspersonen und das Umfeld des Kindes/Jugendlichen. Wir unterstützen die Definition des DLV Psychomotoriktherapie Schulische Integration mit besonderem Siehe oben Bildungsbedarf Schulische Heilpädagogik Pädagogik im Rahmen von Bildung und Erziehung für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf* in den verschiedenen institutionellen Settings der obligatorischen Bildungsstufe (Sonderklasse, -schule; Regelklasse, -schule). Sonderschulung Beratung Sporadische Intervention... Beratung in der
5 Unterstützung Stationäre Unterbringung Betreuung in Tagesstrukturen Transport Qualitätsstandards Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten Heilpädagogischen Früherziehung ist bedarfsvariable Intervention, ausgerichtet auf alltagspraktische, emotionale sowie erzieherische Problemlösung und Problembewältigung der Eltern bzw. Bezugspersonen. Längerfristige, regelmässige Unterstützung im Sinne der Heilpädagogischen Früherziehung ist bedarfsvariable, konstante Intervention im Rahmen der Massnahme zur Anleitung und Begleitung im erzieherischen Prozess Fahrt zur Schule oder --- Therapiestelle und nach Hause für Kinder und Jugendliche, die sich aufgrund ihrer Behinderung oder ihres Alters nicht selbständig fortbewegen können oder die Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Die von den --- Vereinbarungskantonen gemeinsam festgelegten Kriterien zur Anerkennung von Leistungsanbietern im sonderpädagogischen Bereich unter Berücksichtigung der Qualitätsrichtlinien der einzelnen Disziplinen. (Heilpädagogische Früherziehung, Logopädie, Psychomotoriktherapie) C. Definitionen zu Verfahren und weiteren Begriffen Aktivität Partizipation
6 Individuelles Abklärungsverfahren Neuer Titel: Individuelles Zuweisungsverfahren Gesamtbeurteilung Abklärungsstelle Leistungsanbieter Zuweisungsprozess Einheitliches Verfahren der Vereinbarungskantone zur Ermittlung des besonderen Bildungsbedarfs* von Kindern und Jugendlichen und Zuweisung zum sonderpädagogischen Grundangebot* sowie zu den besonderen sonderpädagogischen Massnahmen. Es kommt zur Anwendung, wenn sich Massnahmen* aufdrängen oder getroffene sich als ungenügend oder ungeeignet erweisen. Im Vorschulbereich gilt ein angepasstes Verfahren. Die Empfehlung. Grundlage bildet die. Erfolgt auf der Basis des individuellen Zuweisungsverfahrens*, in die Frage, ob und welcher besondere Bildungsbedarf* bzw. Bildungs- und Erziehungsbedarf besteht. Siehe individuelles Zuweisungsverfahren* Nimmt die Abklärung vor. In der Regel nicht identisch mit Leistungsanbieter. Im Vorschulbereich führt die Heilpädagogische Früherziehung das individuelle Zuweisungsverfahren durch. Leistungsanbieter (auch freiberuflich tätige Fachpersonen mit kantonaler Zulassungsbewilligung) bieten. Der Kanton regelt die Zuweisungskompetenzen Siehe Zuweisungsverfahren Zuweisungsverfahren kann verschiedene Abklärungsstufen umfassen als auch die Entscheidung zu einem Angebot / einer Massnahme begründen ---> siehe Zuweisungsverfahren Aus präventiven (Zugangserleichterung) und strukturellen Gründen übernimmt die Heilpädagogische Früherziehung, die im Umfeld selber arbeitet, die kind- und umfeldbezogene Abklärung unter Berücksichtigung des 4- Augen-Prinzips.
7 3. Heilpädagogische Früherziehung (HFE)- Diplomanerkennung EDK Auch der BVF ist aufgrund des Anforderungsprofils der Ansicht, dass die Ausbildung für Heilpädagogische Früherziehung auf Masterebene angelegt werden muss. Dabei begrüsst er einen tronc commun mit dem Studiengang in Schulischer Heilpädagogik. Titel/Begriffe: Schulische Pädagogik macht als Begriff keinen Sinn. Auch Früherziehung braucht das Adjektiv Heilpädagogisch, um sie klar von anderen früherzieherischen Angeboten (zum Beispiel Musikalische Früherziehung) zu unterscheiden. Zudem ist der Begriff Heilpädagogische Früherziehung nicht nur in Fachkreisen ein stehender Begriff. Der Titel muss also lauten: Reglement über die Anerkennung der Diplome im heil- / sonderpädagogischen Bereich (Profil Heilpädagogische Früherziehung und Profil Schulische Heilpädagogik). Art 3: Ziel Abs. 1, Bst. a: beim Profil Heilpädagogische Früherziehung für die präventive und pädagogischtherapeutische Tätigkeit und möglichst umfassende Bemühungen für das in seiner Entwicklung erheblich gefährdete, gestörte oder behinderte Kind sowie. Abs. 3 Das Studium mit Profil Heilpädagogische Früherziehung Bst. a: Zur Früherfassung von, durch differenzierte kind- und umfeldbezogene Diagnostik Abs. 3 Bst. b: zur allgemeinen Begleitung und Unterstützung der Bezugspersonen und gezielten Zusammenarbeit. Abs. 3 Bst. c: bis maximal zum vollendeten 7. Lebensjahr. Die Variante (0-7) wird aus fachlicher Sicht bevorzugt und soll so ausgelegt werden, dass für die von HFE betroffenen Kinder ein reibungsloser, fliessender Übergang von der HFE zur SHP gewährleistet ist (also im Rahmen von 4 + 2) und dass bei Kindern mit Themen aus dem familiären Kontext bis maximal Ende 7. Lebensjahr eine kind- und umfeldbezogene Arbeit möglich ist Art. 4: Zulassungsvoraussetzung und Studienstruktur Abs. 1 Wir unterstützen den Vorschlag mit dem kleinen gemeinsamen Ausbildungsumfang und können der Begründung der AG zustimmen. Die Feinaufteilung der Studieninhalte ist zu überprüfen. Für die Grundkenntnisse der Entwicklung beispielsweise müssen für die HFE unbedingt mindestens 5 Kreditpunkte profilspezifisch sein. 90 Kreditpunkte sind ein minimaler Studienumfang. Wir sind nicht sicher, ob da alle Inhalte Platz haben. Auch bei einer Erhöhung der Kreditpunkte sollte der profilspezifische Anteil nicht weniger als 60% ausmachen. Es gibt zwischen den beiden Berufsfeldern mehr Unterschiede als Gemeinsames.
8 Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die Spezifizierung umso intensiver sein muss, je breiter die Zulassung ist. Für die HFE als ganzheitliche Massnahme macht ein breiter Zugang jedoch Sinn (siehe Abs. 3), also braucht es einen hohen spezifischen Anteil. Flexibilität als Begründung für eine andere Aufteilung ist aus organisatorischer Sicht nachvollziehbar, aus fachlicher Sicht jedoch zu verwerfen, da dies zu Verwässerung und Qualitätseinbussen führt. Abs.3: Wir bevorzugen die Variante. Für die HFE macht es Sinn, zu einem gewissen Prozentsatz (Vorschlag 20%) auch Fachpersonen mit Bachelor aus dem medizinischen und sozialen Bereich zuzulassen. Eine Beschränkung ist jedoch notwendig, da HFE als Teil des Bildungssystems ein pädagogisches Berufsfeld bleiben muss. Die Zusatzleistungen müssen deshalb individuell festgelegt werden können. Die Variante macht auch Sinn für den Studiengang SHP. Die Zulassungsvoraussetzungen für HFE und SHP werden analog formuliert. Art. 5 Ausbildungsmerkmale Abs.3. In der Förderung und Unterstützung von Kindern mit Auffälligkeiten und / oder Verzögerungen in der. Art. 13 berechtigt, sich als diplomierter Heil- / Sonderpädagoge (EDK) mit Profil Heilpädagogische Früherziehung respektive als diplomierte Heil- / Sonderpädagogin (EDK) mit Profil Heilpädagogische Früherziehung oder als diplomierter Heil- / Sonderpädagoge (EDK) mit Profil Schulische Heilpädagogik respektive als diplomierte Heil- / Sonderpädagogin (EDK) mit Profil Schulische Heilpädagogik zu bezeichnen. Im Namen der Früherzieherinnen und Früherzieher der deutschen, rätoromanischen und italienischen Schweiz bitten wir Sie, unsere Änderungsvorschläge zu berücksichtigen und in die Endfassung aufzunehmen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Freundliche Grüsse Barbara Jäger Präsidentin BVF Brigitte Eisner-Binkert Geschäftsstellenleitung BVF Luzern, im August 2007
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