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1 Tipps für Auszubildende

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3 Tipps für Auszubildende Inhalt Vorwort 5 Ausbildung in Betrieb und Schule 7 Eignung des Ausbildungsbetriebes 7 Ausbildungsvertrag 8 Fahrkarten 9 Gesundheit/Jugendarbeitsschutz 9 Pflichten des Auszubildenden 11 Pflichten des Ausbildenden 11 Probezeit 12 Auflösung 12 Schlichtung 12 Arbeitszeit und Pausen 13 Arbeitszeit und Berufsschule 14 Vergütung 16 Urlaub 16 Kürzung der Ausbildungszeit 17 Vorzeitige Zulassung 17 Zwischenprüfung / Teil 1 der Abschlussprüfung 18 Abschlussprüfung / Teil 2 der Abschlussprüfung 18 Verlängerung der Ausbildungszeit 19 Ehrung der Besten 19 Begabtenförderung 19 Ausbildungsberatung 21 Wesentliche Begriffserklärungen 22 Tipps für Auszubildende 3

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5 Engagiert: Handelskammer- Präses Frank Horch (li.) und Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt- Trenz setzen sich für die Duale Ausbildung ein Liebe Auszubildende, der Beginn Ihrer Ausbildung ist ein bedeutender Schritt in Ihrer beruflichen und persönlichen Entwicklung. Neben den fachlichen Anforderungen, die in Betrieb und Berufsschule auf Sie zukommen, gilt es auch, sich mit Vorgesetzten, Kollegen und insgesamt einer ganz neuen Situation zurechtzufinden. Im Gegenzug beginnen Sie nun, Ihre berufliche Zukunft mit vielen Möglichkeiten und Chancen selbst zu gestalten. Unsere Betriebe brauchen gut qualifizierte und motivierte Fachkräfte, die ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken und zu Innovationen beitragen. Sie sind diese Zukunft der Hamburger Wirtschaft! Sie haben an Ihre Ausbildung mit Sicherheit einige Erwartungen. Allerdings wird während der Ausbildung auch von Ihnen etwas erwartet: Hohes Engagement, die Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen, Genauigkeit sowie Lernbereitschaft und Teamfähigkeit sind das A und O eines erfolgreichen Karrierewegs. Je mehr Sie sich engagieren, desto mehr werden Sie für Ihre berufliche Zukunft und für Ihr Leben profitieren. Ein Ausbildungsverhältnis ist aber auch etwas anderes als eine gewöhnliche Beschäftigung. So schafft das Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen ganz besonderen Rahmen, in dem dieser Lernerfolg auch gelingen kann. Für die Betreuung von Lehrverhältnissen in Ihrem Beruf ist unsere Handelskammer zuständig. Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner in allen Fragen rund um Ihre Ausbildung zur Verfügung. Einen ersten Überblick über die Besonderheiten eines Ausbildungsverhältnisses und einen Wegweiser durch die verschiedenen Begrifflichkeiten bietet Ihnen diese Broschüre. Wir wünschen Ihnen von Herzen einen guten Start und einen erfolgreichen Verlauf Ihrer Ausbildung! Frank Horch Präses Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz Hauptgeschäftsführer Tipps für Auszubildende 5

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7 Ausbildung in Betrieb und Schule Die Ausbildung findet im dualen System statt, Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz. Die Berufsschule ist Partner des Ausbildungsbetriebes. Sie soll in Abstimmung mit der betrieblichen Ausbildung den Lehrstoff vermitteln. In Hamburg besteht Schulpflicht für alle Auszubildenden während der Dauer der Berufsausbildung. Geeignet: Ob ein Betrieb ausbilden darf, wird von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer festgestellt Eignung des Ausbildungsbetriebes In staatlich anerkannten Berufen dürfen nur geeignete Betriebe ausbilden. Zu den Voraussetzungen für die Eignung gehört insbesondere, dass der Betrieb über die für das jeweilige Berufsbild erforderlichen Einrichtungen, ein entsprechendes Geschäfts- oder Produktionsprofil und geeignete Fachkräfte in ausreichender Anzahl verfügt. Ob ein Betrieb geeignet ist, wird von der Handelskammer Hamburg festgestellt. Tipps für Auszubildende 7

8 Online: Ausbildungsverträge können auch in elektronischer Form ausgefüllt werden Ausbildungsvertrag Der Vertrag steht am Anfang des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden schriftlich niederzulegen. Mindestens im Vertrag zu stehen hat: die sachliche und zeitliche Gliederung sowie Art und Ziel der Berufsausbildung insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll Beginn und Dauer der Berufsausbildung gegebenenfalls Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit die Dauer der Probezeit die Höhe der Vergütung die Dauer des Urlaubs die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann gegebenenfalls ein Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Der Vertrag ist vom Ausbildenden, dem Auszubildenden und bei noch nicht volljährigen Jugendlichen auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Nachdem der Vertrag bei der Handelskammer eingetragen worden ist, erhält der Betrieb die Verträge zurück und muss dem Auszubildenden ein Exemplar aushändigen. Adressänderungen müssen der Handelskammer unverzüglich mitgeteilt werden. 8 Tipps für Auszubildende

9 Fahrkarten Einen besonderen Service für Auszubildende bietet die Handelskammer in Zusammenarbeit mit dem Hamburger Verkehrsverbund (HVV). Wir versenden etwa sechs bis acht Wochen vor Beginn der Berufsausbildung und jeweils vor einem neuen Ausbildungsjahr Berechtigungsnachweise zum Erwerb von vergünstigten Wertmarken beim HVV. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter Telefon 040/19449 oder im Internet unter Vergünstigt: Für Auszubildende bietet der HVV verbilligte Monatskarten an Gesundheit/Jugendarbeitsschutz Mit der Ausbildung von Jugendlichen unter 18 Jahren darf erst begonnen werden, wenn dem Ausbildenden (dem Betrieb) eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) des Jugendlichen vorliegt. Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres muss sich der Jugendliche nachuntersuchen lassen. Berechtigungsscheine für diese kostenlosen Untersuchungen gibt es bei den Kundenzentren (Orts- bzw. Gemeindeämtern). Die Wahl des Arztes bleibt dem Auszubildenden überlassen. Tipps für Auszubildende 9

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11 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind. Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Der Ausbildende darf die Auszubildenden nur mit Arbeiten beschäftigen, die dem Ausbildungsziel dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Ferner muss der Ausbildende den Auszubildenden zur Wahrnehmung der Berufsschulpflicht anhalten und die Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes und zu Prüfungen freistellen. Der Ausbildende ist verpflichtet, die Berichtshefte regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen. Schließlich ist dem Auszubildenden am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Geregelt: Pflichten und Rechte von Ausbildern und Auszubildenden Pflichten des Auszubildenden Der Auszubildende ist verpflichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines Berufes zu erwerben. Im eigenen Interesse liegt sorgfältiges Arbeiten, Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Ausbildungsmaßnahmen, das Führen des Berichtshefts, Befolgen von Weisungen, Beachten der für den Betrieb geltenden Ordnung, sorgfältiges Umgehen mit Maschinen und Einrichtungen. Selbstverständlich dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben werden. Tipps für Auszubildende 11

12 Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens vier Monate betragen darf. Während dieser Zeit, in der sich die Partner kennen lernen sollen, kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Auflösung Das Ausbildungsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Der Auszubildende kann ferner den Vertrag kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Dann ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Beginn: Das Berufsausbildungsverhältnis fängt mit der Probezeit an Schlichtung Sollte es zu ernsten Auseinandersetzungen zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein. Dazu ist bei der Handelskammer ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei. 12 Tipps für Auszubildende

13 Festgelegt: Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Auszubildenden Arbeitszeit und Pausen Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart. In beiderseitigem Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden: Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als acht Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als sechs Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen. Erwachsene (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an sechs Tagen wöchentlich bis zu acht Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu zehn Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über acht Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens sechs Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein Auszubildender länger beschäftigt, als es in seinem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung. Tipps für Auszubildende 13

14 Schulunterricht: Es besteht eine Berufsschulpflicht für alle Auszubildenden Arbeitszeit und Berufsschule Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichtes nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt. Für den Berufsschulunterricht sind sie freizustellen. Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen. Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht. Erwachsene haben seit dem 1. März 1997 nur noch einen Anspruch auf Freistellung für die Dauer des Berufsschulunterrichts einschließlich der Pausen. Sie können mit ihrem Ausbildungsbetrieb vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. Allerdings darf dabei eine Ausbildungsdauer von zehn Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich (wobei die Berufsschulzeit einzurechnen ist) nicht überschritten werden. 14 Tipps für Auszubildende

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16 Ferien: Jeder Auszubildende hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub Vergütung Der Auszubildende erhält eine Vergütung, die mindestens jährlich ansteigen muss. Besteht eine tarifliche Regelung, so ist diese maßgebend. Bei Krankheit wird die Vergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Die Höhe der Vergütung ist in dem Ausbildungsvertrag festgelegt. Urlaub Auszubildende erhalten unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt jährlich bei einer Arbeitswoche von fünf Arbeitstagen (sechs Werktagen): wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 25 Arbeitstage (30 Werktage), wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, mindestens 22 Arbeitstage (27 Werktage), wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, mindestens 21 Arbeitstage (25 Werktage), für erwachsene Auszubildende mindestens 20 Arbeitstage (24 Werktage). Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend und in den Berufsschulferien genommen werden. 16 Tipps für Auszubildende

17 Kürzung der Ausbildungszeit Zu Beginn der Ausbildung ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit bereits möglich, wenn der Auszubildende Abitur oder den Realschulabschluss hat, zu Beginn der Ausbildung 21 Jahre alt ist, vor Beginn der Ausbildung ein fachlich einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr oder außerhalb Hamburgs eine Fachschule besucht hat. Die Vertragsparteien müssen ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer im Ausbildungsvertrag mitteilen und die Handelskammer prüft, ob sie dem zustimmen kann. Während der Ausbildung ist eine Verkürzung unter Voraussetzung der genannten Vorbildung ebenfalls möglich. Die Vertragspartner können gemeinsam die Verkürzung bei der Handelskammer beantragen, wenn sich zeigt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann. Dies sollte spätestens zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung erfolgen. Die Handelskammer prüft, ob sie dem zustimmen kann. Zulassung: Ungefähr nach der Hälfte der Ausbildungszeit muss ein Auszubildender die Zwischenprüfung absolvieren Vorzeitige Zulassung Unabhängig von der schulischen Vorbildung kann der Auszubildende eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung beantragen, wenn er im Betrieb und in der Berufsschule mindestens gute Leistungen zeigt (Notendurchschnitt 2,49). Eine vorzeitige Zulassung ist auch bei verkürzter Ausbildungsdauer möglich, die Mindestausbildungszeit darf nicht unterschritten werden. Tipps für Auszubildende 17

18 Prüfung: Am Ende jeder Ausbildung steht die Abschlussprüfung Zwischenprüfung / Teil 1 der Abschlussprüfung Ein Test (Zwischenprüfung) nach anderthalb Jahren soll den Ausbildungsstand und eventuelle Lücken sichtbar machen. Die Handelskammer führt die Zwischenprüfungen durch, an denen jeder Auszubildende teilnehmen muss. Der Auszubildende und der Betrieb erhalten anschließend das Prüfungsergebnis. Werden Abschlussprüfungen in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt (gestreckte Abschlussprüfung), tritt Teil 1 der Abschlussprüfung an Stelle der Zwischenprüfung und wird als Teilleistung der Abschlussprüfung gewertet. Abschlussprüfung / Teil 2 der Abschlussprüfung Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit bzw. mit bestandener Abschlussprüfung, die zeitlich etwas vor dem Ende der Ausbildungszeit liegt und von der Handelskammer abgenommen wird. Der Auszubildende wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn ein Ausbildungsvertrag im Verzeichnis der Handelskammer eingetragen ist, die Ausbildungszeit soweit zurückgelegt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden konnten, er an einer Zwischenprüfung bzw. Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen und vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat. Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der Handelskammer abgelegt. Jeder, der die Abschlussprüfung besteht, erhält von der Handelskammer ein Prüfungszeugnis. 18 Tipps für Auszubildende

19 Verlängerung: Die Ausbildungszeit kann auf Antrag verlängert werden Verlängerung der Ausbildungszeit Auf Antrag des Auszubildenden kann die Handelskammer die Ausbildungszeit verlängern, wenn der Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit. Sollte ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht. Ehrung der Besten Einmal im Jahr werden die erfolgreichsten Auszubildenden geehrt. In einer großen Feierstunde erhält der beste Auszubildende jedes Ausbildungsberufs eine Anerkennungsurkunde. Die jeweils besten Auszubildenden werden zusammen mit ihren Betrieben ausgezeichnet. Begabtenförderung Für besonders erfolgreiche Absolventen vergibt die Handelskammer Stipendien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Diese Möglichkeit steht auch jungen Ausbildungsabsolventen offen, die von ihrem Unternehmen für ein Stipendium empfohlen werden. Tipps für Auszubildende 19

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21 Ausbildungsberatung Unsere Ausbildungsberatung erreichen Sie telefonisch unter 040/ , per über Viele hilfreiche Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite Kompetent: Die Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Berufsbildung der Handelskammer Hamburg Tipps für Auszubildende 21

22 Wesentliche Begriffserklärungen Auszubildender/Auszubildende ist, wer Partner eines Ausbildungsvertrages ist und ausgebildet wird. Ausbildender/Ausbildende ist, wer jemanden zur Berufsausbildung einstellt und mit ihm/ihr einen Berufsausbildungsvertrag abschließt (zum Beispiel das Unternehmen). Ausbilder ist, wer im Betrieb fachlich für die gesamte Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist. Das kann der Inhaber selbst oder eine beauftragte Person sein. Ausbildungsstätte ist der Ort, an dem die Ausbildung durchgeführt wird. Ausbildungsordnung Für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine bundesweit einheitliche Ausbildungsordnung; sie enthält die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und bestimmt die Dauer, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung. Im Einzelnen sind diese Inhalte im Ausbildungsberufsbild, im Ausbildungsrahmenplan sowie in den Prüfungsanforderungen geregelt. Ausbildungsberater Die Handelskammer überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der Auszubildenden und der Betriebe. 22 Tipps für Auszubildende

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24 Impressum Herausgeber: Handelskammer Hamburg Adolphsplatz Hamburg Telefon: 040/ Telefax: 040/ service@hk24.de Titelfoto: Getty Images; Fotos: Perrey (S. 5, 7, 11, 12, 13, 15, 17, 19, 20, 21), Maack (S. 8, 18), HVV (S. 9), Angerer (10), Cicoria (S. 14), (S. 16) Druck: Druckerei Siepmann, Hamburg Wir bitten um Verständnis, dass wir aus Gründen der Lesefreundlichkeit bei geschlechtsneutral verwendeten Begriffen auf die zusätzliche Nennung weiblicher Formen verzichten. Wenn zum Beispiel von dem Auszubildenden die Rede ist, ist selbsverständlich auch die Auszubildende gemeint.

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