Vorlage 506/ X öffentlich nicht öffentlich. Rat. Top. Sitzungstag. Vorlage Nr. 506/2014. Betreff

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1 X öffentlich nicht öffentlich Rat Sitzungstag Betreff Vorlage Nr. 506/2014 Top 2. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom Beratungsfolge: Gremium Datum TOP Votum Haupt-, Finanz- und Demografieausschuss Rat der Stadt Grevenbroich mehrheitlich; 1 Neinstimme BE: Haupt-, Finanz- und Demografieausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Grevenbroich folgende Beschlussfassung: Der Rat beschließt: die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Grevenbroich (Vergnügungssteuersatzung) vom gemäß beigefügtem Entwurf. Begründung: I. Bisherige Vergnügungssteuererhebung (Rückblick) Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom und wurde zum die Besteuerung der in Spielhallen, Gaststätten und ähnlichen Orten aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit (sog. Geldspielgeräte) grundlegend geändert (vgl. Ratsvorlage Nr. 497/2006 zur Sitzung vom ). Die bisherige Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab wurde durch eine 10%ige Besteuerung der monatlichen Einspielergebnisse der Geldspielgeräte ersetzt. Die 1. Änderungssatzung vom sah eine Wahlmöglichkeit der Aufsteller vor, die Besteuerung der Geldspielgeräte nach dem alten Stückzahlmaßstab oder nach deren Einspielergebnissen vornehmen zu lassen. In einer 2. Änderungssatzung vom erfolgte eine Konkretisierung der bisherigen Formulierung des Einspielergebnisses. Die Stadt Grevenbroich folgte hierbei der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes sowie bereits ergangener Gerichtsurteile. Die Besteuerungsmöglichkeit nach dem alten Stückzahlmaßstab blieb weiterhin bestehen. Dieses Wahlrecht wurde durch eine 3. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom , rückwirkend in Kraft getreten am , aufgehoben. Dadurch wurde der damaligen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (mündlicher Verhandlungstermin vom ) Rechnung getragen, wonach das Wahlrecht gegen höherrangiges Recht verstößt

2 Durch die neue Vergnügungssteuersatzung vom (In Kraft getreten am ) wurde der Steuersatz sowohl in Spielhallen als auch in Gastwirtschaften und sonstigen Orten von 10% des Einspielergebnisses auf jeweils 15% des Einspielergebnisses erhöht. Die Mindeststeuerbeträge pro Apparat je Monat wurden ebenfalls angehoben. Hierdurch wurde den sich verändernden durchschnittlichen Einspielergebnissen Rechnung getragen. Zusätzlich erfolgte die Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid und nicht wie bisher als sog. Selbsterklärer. Die Entscheidung hierzu beruhte auf Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes, wonach sich in der Praxis gezeigt hat, dass der Verzicht auf einen formellen Steuerbescheid zu großen Unsicherheiten führt. So fehlte es mangels formellen Bescheides an einer Rechtsmittelbelehrung, so dass die Bestandskraft erst nach einem Jahr eintrat. II. Änderungen der Vergnügungssteuersatzung zum ) Erhöhung der Steuersätze Vor dem Hintergrund der allgemeinen Haushaltsgrundsätze ist die Kommune grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Hierzu zählt insbesondere im Rahmen der Finanzhoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltung das Recht der Finanzmittelbeschaffung. Unter Berücksichtigung der Haushaltssituation und aus Gründen der ordnungspolitischen Lenkung wird der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gastwirtschaften und sonstigen Orten ab 2015 von 15 % auf 16 % angehoben. Bei der Ausübung der Finanzhoheit hat die Kommune jedoch ebenso die Belastungsobergrenze der Automatenaufsteller zu berücksichtigen. Nach einschlägiger Literatur und Rechtsprechung ist es Aufgabe des Satzungsgebers, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden (vgl. VG Düsseldorf, 25 K 6048/08 vom ). Hierbei gibt es keine festen Maßstäbe, an denen sich die Kommune bei ihrer Entscheidung orientieren kann. Vielmehr darf die Besteuerung grundsätzlich keine Erdrosselungswirkung haben und damit einen Verstoß gegen Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz darstellen. Diese erdrosselnde Wirkung wird unterstellt, wenn die Besteuerung es dem durchschnittlichen Spielautomatenaufsteller im Erhebungsgebiet unmöglich macht, den gewählten Beruf des Aufstellers von Spielautomaten ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Um eine erdrosselnde Wirkung durch die Erhöhung der Steuersätze ausschließen zu können, wurden die maßgeblichen durchschnittlichen Einspielergebnisse der Automatenaufsteller im Stadtgebiet Grevenbroich anhand der aktuell vorliegenden Daten für einen Zeitraum von zwölf Monaten neu ermittelt. Den Ergebnissen liegen die Daten des Zeitraums III. Quartal 2013 bis II. Quartal 2014 zugrunde. Bereits bei der erstmaligen Einführung eines Steuersatzes von 10 % des Einspielergebnis durch die 1. Änderungssatzung vom , Inkrafttreten ab , führte die Verwaltung aus, dass die damalig ermittelten durchschnittlichen Einspielergebnisse den bisherigen Stückzahlmaßstäben pro Gerät pro Monat entspricht und somit keine erdrosselnde Wirkung darstellt. Für den Zeitraum III. Quartal 2013 bis II. Quartal 2014 ( ) wurden erneut die Durchschnittswerte berechnet. Auswirkungen der Steuersatzerhöhung auf Geldspielapparate in Spielhallen Für den Bereich der Spielhallen wurde für den Zeitraum III. Quartal 2013 bis II. Quartal 2014 ein durchschnittliches Einspielergebnis in Höhe von 1.472,57 ermittelt. Zum Zeitpunkt der Einführung der 3. Änderungssatzung vom (Inkrafttreten rückwirkend zum ) betrug das durchschnittliche Einspielergebnis 1.034,34. Im Bereich der Spielhallen wurde folglich eine Umsatzsteigerung von 42,37% verzeichnet. Dies würde einem Steuersatz von 14,24% entsprechen. Die geplante Erhöhung des Steuersatzes auf 16 % bewegt sich nach - 2 -

3 Auffassung der Verwaltung im Rahmen des Vertretbaren und entfaltet keine erdrosselnde Wirkung auf die Aufsteller. Diese Auffassung lässt sich auch dadurch bekräftigen, dass seit der Erhöhung des Steuersatzes von 10% auf 15% zum drei weitere Spielhallen von zwei Steuerpflichtigen eröffnet wurden (zwei Hallen auf der Bergheimer Straße ab Juli 2012 und aktuell eine Spielhalle Am Hammerwerk ab September 2014). Diese Entwicklung spricht ebenfalls gegen eine erdrosselnde Wirkung. Wäre das Betreiben einer Spielhalle für den durchschnittlichen Apparateaufsteller grundsätzlich unwirtschaftlich, wäre hier eher ein Rückgang der Spielhallenanzahl im Stadtgebiet zu erwarten gewesen. Auswirkungen der Steuerersatzhöhung auf Geldspielapparate in Gaststätten und sonstigen Orten Im Bereich der Gaststätten und sonstigen Orte liegt das neu berechnete durchschnittliche Einspielergebnis pro Apparat pro Monat nunmehr bei 1.161,81. Der durchschnittliche Umsatz eines Apparateaufstellers ist im Vergleich zum Jahr 2006 ausgehend von einem durchschnittlichen Einspielergebnis von 560,00 aufgrund der Umstellung von dem vorherigen Stückzahlmaßstab von 56,00 (pro Gerät pro Monat) und einem Steuersatz von seinerzeit 10% auf das Einspielergebnis somit deutlich gestiegen (Steigerung von 107,47%). Eine Anhebung des Steuersatzes im gleichen Umfang würde einem Steuersatz von 20,75% entsprechen. Die durchschnittlichen Einspielergebnisse der Aufsteller variieren bei Gaststätten und sonstigen Orten jedoch je nach Art und Lage des Aufstellortes erheblich. So wird beispielsweise der Aufstellort Tankstelle/Raststätte Vierwinden Nord und Süd naturgemäß höher frequentiert als kleinere, innerörtliche Gaststätten. Hierdurch ist es möglich, dass einige wenige Aufsteller die ermittelten Durchschnittswerte durch besonders hohe Einspielergebnisse deutlich nach oben treiben. Zusätzlich hat ein Aufsteller mit besonders hohen Einspielergebnissen die Apparate zwischenzeitlich abgemeldet. Im Ergebnis könnte dies daher dazu führen, dass die Erhöhung des Steuersatzes auf 20% dennoch eine erdrosselnde Wirkung auf die Aufsteller in kleineren Gaststätten, mit durchweg geringen durchschnittlichen Einspielergebnissen haben könnte. Zur diesbezüglichen Überprüfung wurden daher die Werte des Aufstellortes Vierwinden Nord und Süd, sowie des zwischenzeitlich abgemeldeten Aufstellers herausgerechnet. Das neu ermittelte durchschnittliche Einspielergebnis liegt nunmehr bei 984,48. Dies würde einem Steuersatz von lediglich ca. 17,58% entsprechen. In der Regel werden Apparate in Gaststätten deutlich weniger intensiv bespielt wie solche in Spielhallen. Das ermittelte durchschnittliche Einspielergebnis in Gaststätten liegt diese Annahme bestätigend - daher auch unterhalb des durchschnittlichen Einspielergebnisses von Spielhallen. Der Steuersatz in Gaststätten wird daher ebenfalls lediglich um einen Prozentpunkt von 15% auf 16% und nicht auf die errechneten 17% angehoben. Ein höherer Steuersatz in Gaststätten als in Spielhallen ist untypisch. Eine Differenzierung der Steuersätze ist seit der Umstellung vom Stückzahlmaßstab zur umsatzbezogenen Besteuerung auch nicht mehr geboten. Gleichwohl ist eine Differenzierung zulässig, wenn die Kommune bestimmte Lenkungszwecke verfolgt (z.b. zur Eindämmung von Spielhallen einen höheren Steuersatz für in Spielhallen aufgestellte Apparate festlegt, vgl. OVG NRW vom A 2292/10). Eine Besteuerung, die Apparate in Gaststätten höher besteuert als in Spielhallen, ist der Verwaltung jedoch - auch von anderen Kommunen - nicht bekannt. Der neue Steuersatz von 16% (bisher 15%) für Gaststätten und sonstigen Orten stellt aus vorgenannten Gründen keine erdrosselnde Wirkung dar

4 Mit der Steueranhebung ergeben sich folgende Mehrbelastungen je Geldspielapparat: Aufstellort durchschn. Einspielergebnis pro Apparat/Monat bisher 15% neu 16% mtl. Mehrbelastung Spielhallen 1.472,57 220,89 235,61 14,72 Gaststätten / 984,48 147,67 157,52 9,85 sonst. Orte Derzeit ist nicht ersichtlich, dass die durch die Steuererhöhung entstehenden zusätzlichen Kosten für die Aufsteller nicht von diesen getragen werden können. Mit Einführung der neuen Steuersätze liegt die Stadt Grevenbroich mit einem Steuersatz von 16% im Vergleich zu den Nachbarkommunen in einem durchaus hohen, jedoch gerichtlich geprüften und für rechtmäßig erachteten Bereich. Demnach sind bereits mehrfach Steuersätze von 18% (vgl. z.b. VG Koblenz vom AZ 6 L 76/12), aber auch vereinzelt Steuersätze von bis zu 20% (FG Berlin/Brandenburg vom AZ 6 V 6176/11) als rechtlich unbedenklich erachtet worden, gleichwohl sollten bei der Anpassung der Steuersätze immer auch die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden. Die als Anlage 3 beigefügte Übersicht zeigt die aktuellen Steuersätze der benachbarten Kommunen. Zusätzlich zu dem Hauptzweck der Finanzmittelbeschaffung ist bei den örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern auch ein steuerlicher Nebenzweck zulässig. Im Falle der Vergnügungssteuer ist es daher möglich, durch entsprechende Anhebung der Steuersätze der weiteren Verbreitung von neuen Spielhallen entgegenzuwirken. Der Vergnügungssteuer kommt hier eine Lenkungsfunktion zu. Sie trägt maßgeblich zur Suchtprävention und dem Jugendschutz bei. Die Stadt Grevenbroich erhebt gemäß 6 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung Mindeststeuerbeträge. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Gastwirtschaften und sonstigen Orten mindestens 40,00, in Spielhallen mindestens 50,00. Zuletzt wurden die Mindeststeuersätze im Rahmen der ab dem neu in Kraft getretenen Vergnügungssteuersatzung vom deutlich angehoben. Auf eine weitere Erhöhung der Mindeststeuersätze ab 2015 muss gemäß der nachfolgenden Ausführungen ausdrücklich verzichtet werden. Nach Auffassung des VG Düsseldorf sind Mindeststeuerbeträge als Ersatzmaßstab zulässig, müssen jedoch so ausgestaltet sein, dass sie den primären, den Vergnügungsaufwand der Spieler angemessen abbildenden Steuermaßstab in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung nicht in Frage stellen (vgl. VG Düsseldorf, 25 K 6048/08 vom ). Hieran bestehen Zweifel, wenn Ausführungen zur Zielrichtung der Mindeststeuer in der Begründung der Neufassung der Vergnügungssteuersatzung fehlen und die Höhe der Steuer betragsmäßig in der Nähe des durchschnittlichen Steuerbetrags liegt. Ausgehend von einem durchschnittlichen Einspielergebnis in Gastwirtschaften von 984,48 würde bei einem Steuersatz von 16% die zu zahlende Vergnügungssteuer pro Gerät pro Monat 157,52 betragen. Der neue Mindeststeuersatz von 40 liegt somit nicht in der Nähe des durchschnittlichen Steuerbetrages. In Spielhallen hätte der Aufsteller bei einem durchschnittlichen Einspielergebnis von 1.472,57 und einem Steuersatz von 16% einen Steuerbetrag von 235,61 zu leisten. Der Mindeststeuersatz von 50 ist hier ebenfalls nicht in der Nähe des durchschnittlichen Steuerbetrages angesiedelt. Die Erhebung von Mindeststeuerbeträgen dient ausschließlich zu Lenkungszwecken, da auch bei negativen Erträgen das gleichwohl vorhandene Spielvergnügen des Spielers besteuert werden soll. Die Festsetzung von Mindeststeuerbeträgen darf nicht der Einnahmeerzielung dienen. Mindeststeuerbeträge, die in nicht mehr als 30% der Steuererhebungen zur Anwendung kommen, sind nach gerichtlicher Auffassung nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom BvR 2384/08). Derzeit werden in Grevenbroich ca. 12,4% der Festsetzungen von Spielhallen und ca. 14,72% der Festsetzungen in Gaststätten Mindeststeuerbeträge festgesetzt

5 Der überwiegende Teil der Besteuerungsvorgänge verbleibt demnach im Bereich des Wirklichkeitsmaßstabs. Der Ansatz der derzeit festgelegten Mindeststeuerbeträge erweist sich nicht als unangemessen. 2) Änderung des Satzungstextes bei der Besteuerung von Personalcomputern Nach bisheriger Vergnügungssteuersatzung galten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden, ebenfalls als Spielapparate. Nach Auffassung der Verwaltung bedarf dieser Absatz in 1 Vergnügungssteuersatzung einer geänderten Formulierung, da nach aktueller Rechtsprechung rechtliche Bedenken dahingehend bestehen, ob die Satzung in dieser Ausgestaltung hinreichend bestimmt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom C 11/04 Multifunktionsgeräte wie Computer, die sowohl zum Spielen als auch zu anderen Zwecken (etwa Textverarbeitung, Internetrecherche oder Kommunikation) benutzt werden können, als Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit definiert, wenn sie gewerblich einem Spielmöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken angeboten werden. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Bestimmung zur Steuerpflicht für Personalcomputer. Der Steuertatbestand knüpft an die tatsächliche Nutzung der Personalcomputer an. Ein Personalcomputer dient in seinen möglichen Verwendungen nicht automatisch und ausschließlich den Vergnügungszwecken, welche die Vergnügungssteuersatzung der Besteuerung unterwirft, sondern kann darüber hinaus gleichermaßen zur Kommunikation, Geschäfts- oder Informationszwecken genutzt werden. Die Unterschiede hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten begründen das Bedürfnis nach einer inhaltlich nachvollziehbaren Abgrenzung zwischen der steuerlich relevanten Verwendung zu Vergnügungszwecken und den nicht vergnügungssteuerpflichtigen Funktionen des Geräts. Dem Umstand, dass PC s nicht nur zum Spielen verwendet werden können, trägt der ab 2015 neu in der Satzung eingefügte im Vergleich zu sonstigen Unterhaltungsapparaten separate verminderte monatliche Steuersatz von 15,00 pro PC Rechnung. Die bisherige Satzungsformulierung der überwiegenden Verwendung von PC s zum individuellen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder das Internet bedurfte darüber hinaus schon deshalb einer Änderung, da im Zweifelsfall der Verwaltung der Nachweis der Steuerpflicht obliegt. Ob die im Stadtgebiet aufgestellten PC s aber tatsächlich überwiegend zu den in der Satzung beschriebenen Zwecken verwendet werden, gestaltet sich im Einzelfall schwierig. Daher wurde der Begriff überwiegend aus dem Satzungstext gestrichen. 3) weitere Änderungen Darüber hinaus wurde die Satzung unter formellen Gesichtspunkten an einigen Stellen korrigiert (z. B. fehlende Absatznummerierung). Fachdienst Steuern, Gebühren und Beiträge, den Ursula Kwasny Bürgermeisterin - 5 -

6 Anlagen: Nr. Anlage 1 Synopse - Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung 2 2. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom Übersicht Steuersätze anderer Kommunen 4 Entwurf Informationsblatt für Aufsteller ab

7 X öffentlich nicht öffentlich Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Grevenbroich (Vergnügungssteuersatzung) vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Grevenbroich (Vergnügungssteuersatzung) vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 7 Fünftes G zur Änderung gesetzlicher Befristungen vom (GV NRW. S. 474 und der 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. I ÄndG vom (GV.NRW S. 687) hat der Rat der Stadt Grevenbroich in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änd. kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom (GV. NRW. S. 878) und der 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. I ÄndG vom (GV.NRW S. 687) hat der Rat der Stadt Grevenbroich in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Grevenbroich veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): (1) Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; (2) Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; (3) Vorführungen von pornographischen und ähnlichen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Grevenbroich veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; 2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; 3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen - 7 -

8 Filmen oder Bildern -auch in Kabinen-; (4) Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; (5) das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsoder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. Vorlage 506/ Filmen oder Bildern -auch in Kabinen-; 4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; 5. das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-,Unterhaltungsoder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- und Weiterbildung eingesetzt wird. 2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind 2 Steuerfreie Veranstaltungen unverändert (1) Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen; (2) Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; (3) Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach 8 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; - 8 -

9 (4) das Halten von Apparaten nach 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. Vorlage 506/ Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. 3 Steuerschuldner unverändert 4 Erhebungsformen (1) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so werden bei der Berechnung der Steuer alle Veranstaltungen dieses Zeitraums zusammengefasst. II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze 5 Nach dem Spielumsatz (1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Steuer 6 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. (2) Der Spielumsatz ist der Stadt Grevenbroich spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Die Stadt Grevenbroich kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, 4 Erhebungsformen (1) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so werden bei der Berechnung der Steuer alle Veranstaltungen dieses Zeitraums zusammengefasst. II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze 5 Nach dem Spielumsatz unverändert - 9 -

10 wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. Vorlage 506/ Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto- Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein- Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. 6 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (1) unverändert (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen ( 1 Nr. 5 a) bei a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 % des Einspielergebnisses (Geldspielapparate) jedoch mindestens 50,00 Euro b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro (Unterhaltungsapparate) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten ( 1 Nr. 5 b) bei c) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 % des Einspielergebnisses (Geldspielgeräte) jedoch mindestens 40,00 Euro d) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 Euro (Unterhaltungsapparate) (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen ( 1 Nr. 5 a) bei a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 16 % des Einspielergebnisses (Geldspielapparate) jedoch mindestens 50,00 Euro b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro (Unterhaltungsapparate) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten ( 1 Nr. 5 b) bei c) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 16% des Einspielergebnisses (Geldspielapparate) jedoch mindestens 40,00 Euro d) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 Euro

11 (Unterhaltungsapparate) Ein negatives Einspielergebnis bei oben unter a) und c) genannten Apparaten mit Gewinnmöglichkeit führt nicht zu einer Steuererstattung. e) in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten ( 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/ oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 300,00 Euro Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Geldspielapparates ein gleichartiger Apparat, so ist das Einspielergebnis für jeden Apparat einzeln nachzuweisen. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Unterhaltungsapparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. e) von Personalcomputern 15,00 Euro Ein negatives Einspielergebnis bei oben unter a) und c) genannten Apparaten mit Gewinnmöglichkeit führt nicht zu einer Steuererstattung. f) in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten ( 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/ oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 300,00 Euro (3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (4) unverändert (5) unverändert

12 Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch bei Unterhaltungsautomaten im Sinne des Abs. 4 Satz 2 ist nicht anzeigepflichtig. (6) Spielapparate gelten als gehalten, wenn diese augenscheinlich einsatzfähig sind. Wird ein Spielapparat nicht mehr eingesetzt (z.b. weil dieser defekt ist), so ist dieser abzudecken und mit einem schriftlichen Hinweis entsprechend zu kennzeichnen. Der Apparat ist spätestens am folgenden Tag abzubauen. (7) Eine vorübergehende Betriebsschließung wird bei der Steuerfestsetzung monatlich berücksichtigt, wenn diese der Stadt Grevenbroich vorher, bzw. bei unvorhersehbaren Ereignissen am nächsten Werktag, schriftlich angezeigt worden ist. Der Aufstellort muss jedoch wenigstens einen vollen Kalendermonat geschlossen sein. (6) unverändert (7) unverändert Vorlage 506/ Nach der Größe des benutzten Raumes (1) Für die Veranstaltungen nach 1 Nr. 1 2 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. (2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,50 Euro je Veranstaltungstag. Bei 7 Nach der Größe des benutzten Raumes (1) unverändert (2) unverändert

13 Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 1,00 Euro. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um 25 v.h. des Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten jeweiligen Steuersatzes. (3) Die Stadt Grevenbroich kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. (3) unverändert Vorlage 506/ III. Gemeinsame Bestimmungen 8 Anmeldung und Sicherheitsleistung (1) Die Veranstaltungen nach 1 Nr. 1 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Grevenbroich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. (2) Die Stadt Grevenbroich ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. III. Gemeinsame Bestimmungen 8 Anmeldung und Sicherheitsleistung unverändert 9 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht nach 6 mit der Aufstellung des Apparates an den in 1 Nr. 5 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung. 9 Entstehung des Steueranspruches unverändert

14 10 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Stadt Grevenbroich ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. (2) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des 6 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Grevenbroich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Vergnügungssteuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Die Steuererklärung muss vom Steuerschuldner oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein. (4) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen nach Abs. 3 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Datum der Kassierung, die fortlaufende Nummer der Zählwerkausdrucke und den Gesamtbetrag der aufgewendeten Geldbeträge (elektronisch gezählte Brutto- Kasse) enthalten müssen. Für das Folgeviertel-jahr ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag, Uhrzeit 10 Festsetzung und Fälligkeit unverändert

15 und Ausdruck-Nr.) des Ausdrucks des Auslesestreifens des vorigen Kalendervierteljahres anzuschließen. Vorlage 506/ Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des 152 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 11 Verspätungszuschlag unverändert 12 Steuerschätzung Soweit die Stadt Grevenbroich die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 12 Steuerschätzung unverändert 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Stadt Grevenbroich ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften unverändert 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: (1) 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: (1) 5 Abs. 2: Erklärung des

16 (2) 6 Abs. 5: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes (3) 8 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen (4) 10 Abs. 3: Einreichung der Steuererklärung (5) 10 Abs. 5: Einreichen der Zählwerkausdrucke (Auslesestreifen) 15 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am in Kraft. Spielumsatzes Vorlage 506/ (2) 6 Abs. 5: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes (3) 8 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen (4) 10 Abs. 3: Einreichung der Steuererklärung (5) 10 Abs. 4: Einreichen der Zählwerkausdrucke (Auslesestreifen) 15 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft

17 Anlage 2 Vorlage 506/ Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Grevenbroich (Vergnügungssteuersatzung) vom Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom (GV. NRW. S. 878) und der 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel I ÄndG vom (GV.NRW S. 687) hat der Rat der Stadt Grevenbroich in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom wird wie folgt geändert: 1) 1 erhält folgende Fassung: Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Grevenbroich veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 6. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; 7. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; 8. Vorführungen von porno-graphischen und ähnlichen Filmen oder Bildern -auch in Kabinen-; 9. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; 10. das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-,Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in c) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, d) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Ausund Weiterbildung eingesetzt wird. 2) 4 wird wie folgt geändert: Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so werden bei der Berechnung der Steuer alle Veranstaltungen dieses Zeitraums zusammengefasst. 3) 6 Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

18 (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen ( 1 Nr. 5 a) bei g) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 16 % des Einspielergebnisses (Geldspielapparate) jedoch mindestens 50,00 Euro h) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro (Unterhaltungsapparate) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten ( 1 Nr. 5 b) bei i) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 16% des Einspielergebnisses (Geldspielapparate) jedoch mindestens 40,00 Euro j) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 Euro (Unterhaltungsapparate) k) von Personalcomputern 15,00 Euro Ein negatives Einspielergebnis bei oben unter a) und c) genannten Apparaten mit Gewinnmöglichkeit führt nicht zu einer Steuererstattung. l) in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten ( 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalt-tätigkeiten gegen Menschen und/ oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 300,00 Euro. (3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. 4) 14 erhält folgende Fassung: Ordnungswidrig im Sinne von 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: (6) 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes (7) 6 Abs. 5: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes (8) 8 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen (9) 10 Abs. 3: Einreichung der Steuererklärung (10) 10 Abs. 4: Einreichen der Zählwerkausdrucke (Auslesestreifen) Die Satzung tritt am in Kraft. Artikel II

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