2.3 Nachrüstverpflichtungen in Bestandsgebäuden

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1 Seite EnEV : Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4. (2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind. (3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN : erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m² K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN : genügt. Bei Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.

2 2.3 Seite 2 (4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. (5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Die Nachrüstverpflichtungen nach 10 EnEV 2014 sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die für den Eigentümer und Hausverwalter zwingend sind und denen es selbstständig nachzukommen gilt. Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig davon, ob energetische Maßnahmen am Gebäude durchgeführt werden oder nicht. Energieeinspargesetz EnEG 2013 Nach dem Energieeinspargesetz EnEG 4 Abs. 3 können für bestehende Gebäude und Anlagen Anforderungen gestellt werden, wenn diese geforderten Maßnahmen zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen und die Aufwendungen für diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist durch die Einsparung erwirtschaftet werden können. Bei einer Nicht erfüllung dieser Verordnung handelt sich nach 8 des EnEG um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis Euro geahndet werden kann. Außerbetriebnahme alter Heizkessel Austausch alter Heizungen Da alte Heizungen einen sehr schlechten Wirkungsgrad haben, müssen diese gegen eine neue Heizungsanlage ausgetauscht werden. Um den Jahresprimärenergieverbrauch Q P von Altbauten zu senken, reicht es nicht aus,

3 Seite nur die Gebäudehülle zu dämmen, es muss auch die Heizung ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die zulässigen Abgasverlustwerte eingehalten werden. Die rechtliche Grundlage für die Nachrüstverpflichtung des Kesselaustauschs bilden die EnEV 2014 sowie die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen, die am in Kraft getreten ist. Die Nachrüstverpflichtung für Heizkessel wurde in der neuen EnEV (1) erweitert. Bislang gab es nur eine Austauchpflicht für Heizungen, die vor dem aufgestellt wurden. Diese gilt weiterhin. Neu hinzu kommt, dass Heizkessel, die bis Ende des Jahres 1984 eingebaut oder aufgestellt wurden, ab 2015 nicht mehr betrieben werden dürfen. Heizkessel, die ab 1985 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Rechtliche Grundlage Nachrüstverpflichtung für Heizkessel EnEV 2009 EnEV (1) Austauschpflicht für Heizungen, die vor dem eingebaut wurden. Austauschpflicht für Heizungen, die vor dem eingebaut wurden. Heizkessel, die bis Ende 1984 eingebaut wurden, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die ab 2015 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Tab : Vergleich der Änderungen des 10 (1) Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden 2014 (Quelle: C. Uske)

4 2.3 Seite 4 Von der Vorschrift ausgenommene Heizungsanlagen Nachfolgende Heizungsanlagen sind von der Vorschrift jedoch ausgenommen: Niedertemperatur- und Brennwertheizkessel, Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt (kw) oder über 400 kw, Heizkessel, die von marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen, Anlagen, die nur zur Warmwasserbereitung dienen, Küchenherde sowie Geräte, die hauptsächlich ausgelegt sind, um den Raum, in dem sie aufgestellt sind, zu beheizen, jedoch gleichzeitig noch Warmwasser für die Zentralheizung und für den sonstigen Gebrauch liefern. Ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen Dämmung der Wärmeverteilleitungen, Warmwasserleitungen und Armaturen Ungedämmte Warmwasserleitungen, aber auch Wärmeverteilungsleitungen in unbeheizten Bereichen haben hohe Wärmeverluste und sorgen somit für einen hohen Energieverbrauch. Wasserleitungen in beheizten Räumen sollten ebenfalls gedämmt werden, da dadurch die Wärmeabgabe an der Entnahmestelle besser reguliert werden kann. In Anlage 5 der EnEV 2014 sind die Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen festgelegt.

5 Seite Anlage 5 (zu 10 Absatz 2, 14 Absatz 5 und 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen 1 In Fällen des 10 Absatz 2 und des 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt. Anforderungen an die Wärmedämmung der Rohrleitungen und Armaturen Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen Zeile Art der Leitungen/ Armaturen 1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm 2 Innendurchmesser über 22 mm 30 mm bis 35 mm 3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm 4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm 5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern 6 Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden 7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 8 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) gleich Innendurchmesser 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 6 mm 6 mm

6 2.3 Seite 6 Soweit in Fällen des 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen. 2 In Fällen des 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden. 3 Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/ (mk) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden. 4 Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist. Dämmung der obersten Geschossdecken Dämmung oberste Geschossdecke Weiterhin gilt nach der EnEV 2014, dass die ungedämmten obersten Geschossdecken von Wohngebäuden, aber auch von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung im Jahr mind. vier Monate auf 19 C beheizt werden, gedämmt werden müssen. Dies gilt für zugängliche oberste Geschossdecken, deren darunterliegende Räume beheizt werden, und solche Geschossdecken,

7 Seite die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN : erfüllen. Diese Decken müssen bis Ende 2015 gedämmt werden. Die Vorschrift der EnEV 2014 gilt ebenso als erfüllt, wenn der Eigentümer anstelle der obersten Geschossdecke das darüberliegende, bisher ungedämmte Dach dämmt. Dass dadurch mehr Volumen beheizt werden muss, bleibt unberücksichtigt. Durch die Dämmmaßnahme muss ein u-wert von 0,24 W/(m²K) erzielt werden. Abhängig von der Konstruktion und Wärmleitgruppe der Dämmung kann dies mit 10 bis 16 cm erreicht werden. Werden Decken- oder Sparrenzwischenräume gedämmt und kann die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung bzw. wegen einer begrenzten Sparrenhöhe nicht eingehalten werden, gilt nach Anlage 3 die Anforderung an den Wärmeschutz als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dämmschichtdicke einer Dämmung mit einer Wärmleitgruppe von 035 W/mK eingebaut wird. Bei Geschossdecken, die bereits teilweise gedämmt wurden, besteht keine Nachrüstpflicht. Dies gilt auch, wenn das Dach des nicht ausgebauten Dachraums bereits gedämmt wurde. Hier geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die Verminderung von Energieverlusten im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Aufwendungen i. S. d. 4 EnEG nicht gerechtfertigt werden kann. Anforderung an die Dämmung Decken- bzw. Sparrenzwischenräume Bereits gedämmte Geschossdecke oder Dachraum Die Gebäude sind zwar nur geringfügig nach oben gegen Energieverluste gedämmt, jedoch eine Nachrüstung in Form einer weiteren, verbesserten Dämmung ist nicht wirtschaftlich.

8 2.3 Seite 8 Eigentümerwechsel Fristgerechtes Dämmen der obersten Geschossdecke bei Eigentümerwechsel Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am eine Wohnung selbst bewohnt hat. Bei einem Eigentümerwechsel nach diesem Stichtag müssen innerhalb von zwei Jahren die Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 erfüllt werden. Ausnahmen Wirtschaftlichkeit Berücksichtigung der Nutzungsdauer 10a aufgehoben Die Verpflichtung für die Nachrüstung entfällt nach 10 (5) EnEV 2014, wenn die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. Bei der Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie obersten Geschossdecken besagt dies auch das Energieeinspargesetz EnEG (1), welches als Grundlage für die EnEV 2014 die Regelungen zum Wirtschaftlichkeitsgebot vorsieht. Bei bestehenden Gebäuden ist nach 5(1) Satz 3 EnEG 2013 zusätzlich noch die zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Der 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen wurde in der neuen EnEV 2014 aufgehoben.

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