8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten
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- Berndt Frank
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1 8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche Voraussetzungen Akt öffentlicher Gewalt = (abweichend von Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) alle Akte der Exekutive (Regierung oder Verwaltung), gleich welcher rechtlichen Qualität (Rechtsakte und Realakte, auch Rechtsnormen) Ausnahmen (nach BVerfG): # Gnadenakte (str.); anders aber bei Widerruf von Gnadenakten # Wahlverfahren > dort nur Wahlprüfung zulässig (sehr zw.) # Rechtsakte nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG > dort nur Ersatzrechtsschutz durch andere (parlamentarisch bestellte) Nachprüfung Rechtsverletzung = Möglichkeit (i.s.v. Schlüssigkeit) einer Verletzung eigener subjektiver öffentlicher Rechte, wobei sich diese Rechte nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern aus dem jeweiligen (Fach-)Recht ergeben
2 2 III. Rechtsfolgen Einrichtung eines zuständigen Gerichts für Klagen gegen die öffentliche Gewalt > Prozeßordnungen (VwGO, ZPO, StPO) Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes durch Ausgestaltung des Prozeßrechts; z.b. # Sicherstellung vorläufigen (Eil-)Rechtsschutzes # Zugang zu einer zweiten Instanz, wenn gesetzlich vorgesehen; aber kein Anspruch darauf (außer bei Verletzung rechtlichen Gehörs) # Verbot überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens # grundsätzlich vollständige Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen geboten (aber u.u. Beurteilungsspielraum der Verwaltung)
3 3 B. Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) I. Allgemeine Bedeutung Sicherstellung der Neutralität und Unparteilichkeit des Richters im gerichtlichen Verfahren (Rechtsstaatsprinzip) durch abstrakte Vorabfestlegung der Zuständigkeiten II. Tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen Richter = jeder Entscheider eines Rechtsstreits nach rechtlichen Maßstäben, der gesetzlich zur Entscheidung über einen solchen Streit berufen ist (auch ehrenamtliche Richter, Schöffen etc.) > Auftrag an den Gesetzgeber, die gerichtlichen Zuständigkeiten vorab nach abstrakten Kriterien zu regeln, ergänzt durch Geschäftsverteilung im jeweiligen Gericht nach ebenfalls abstrakten Maßstäben Entziehung = Nichtbeachtung dieser Anforderungen an die Besetzung der Gerichte durch die Exekutive oder die Rechtsprechung selbst (z.b. durch Überbesetzung des Gerichts mit variabler Zuständigkeitsverteilung oder durch willkürliche Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsvorschriften) Rechtsfolge: bei Verfassungsverstoß > Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung
4 4 C. Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung Prozessuales Urrecht auf objektive und faire Behandlung durch ein informiertes Gericht (kein Objekt der Rechtsprechung [Art. 1 Abs. 1 GG)] II. Tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen Vor Gericht = vor jedem staatlichen Gericht, und zwar in allen Gerichtsbarkeiten (nicht nur im Strafverfahren); berechtigt ist jeder, der am Verfahren förmlich beteiligt oder vom Verfahrensausgang unmittelbar betroffen ist Rechtliches Gehör = Möglichkeit, zum Verfahrensstoff vor der Entscheidung des Gerichts Stellung zu nehmen # Anspruch auf Information über den Prozeßstoff # Anspruch auf Information über die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung aus der Sicht des Gerichts (richterliche Hinweispflicht > keine juristischen Überraschungen ) # Anspruch auf Äußerung zum Streitstoff in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vor Erlaß der Entscheidung # Anspruch auf Erwägung des Vorbringens bei Entscheidungsfindung Rechtsfolge: Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, wenn Verfassungsverstoß für Ergebnis relevant
5 5 D. Verbot gesetzloser Bestrafung / Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 2 und 3 GG) I. Allgemeine Bedeutung Verfahrensgrundrechte des Angeklagten im Strafverfahren, dienen dem Schutz vor Strafverfolgung II. Tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen 1. Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 103 Abs. 2 GG) Gewährleistung: # Rückwirkungsverbot gegen Bestrafung für Taten, die zur Zeit der Begehung nicht oder nicht so mit Strafe bedroht waren # Gebot ausreichender gesetzlicher Bestimmtheit der Strafvorschrift (für den Gesetzgeber) # Verbot analoger Anwendung materieller Strafvorschriften durch das Gericht Bestrafung = Begründung oder Verschärfung von Kriminalstrafen, Ordnungswidrigkeiten, Disziplinarstrafen, nicht aber der Voraussetzungen für eine Strafverfolgung (z.b. nachträgliche Verlängerung oder Streichung der Verjährung)
6 6 Anforderungen an den Gesetzgeber: # Verbot rückwirkender Anordnung der Strafbarkeit im Gesetz # Gebot, Strafvorschriften so konkret zu umschreiben, daß sich für den Adressaten Anwendungsbereich und Tragweite der Norm aus Wortlaut und mit Auslegung entnehmen lassen Anforderungen an die Rechtsprechung: # Verbot der Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage # Verbot rückwirkender Verhängung von Strafen für Taten, die zur Tatzeit nicht oder nicht so mit Strafe bedroht waren (aber dann ausnahmsweise nicht, wenn Straflosigkeit dem Grundsatz materieller Gerechtigkeit eklatant widerspricht, z.b. BVerfGE 95, 96 ff. Mauerschützen ; sehr str.) # Verbot der Anwendung von Strafnormen über ihren möglichen Wortsinn hinaus 2. Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) Gewährleistung: # Verbot erneuter Bestrafung nach Ausschöpfung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat # Verbot erneuter Strafverfolgung nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Entscheidung
7 7 Dieselbe Tat (prozessualer Tatbegriff) = Vorgang, der Anklage und Eröffnungsbeschluß zugrunde liegt und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll allgemeine Strafgesetze = Beschränkung auf Kriminalstrafen und Ordnungswidrigkeiten, schließt Disziplinarrecht nicht ein, ebensowenig zivilrechtliche Verurteilung Verbot nochmaliger Bestrafung gilt auch im Fall eines rechtskräftigen Freispruchs ( Strafklageverbrauch )
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