Erzeugergemeinschaft Bio-Getreide OÖ. Lagerhandbuch. Arbeitsanweisung und Qualitätssicherung für Lagerhalter. Ausgabe 1.

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1 Erzeugergemeinschaft Bio-Getreide OÖ Lagerhandbuch Arbeitsanweisung und Qualitätssicherung für Lagerhalter Ausgabe 1 Seite 1 von 7

2 Inhaltsverzeichnis 1) Anforderungen an den Lagerhalter von Seiten der EZG ) Qualitätssicherung... 4 Saisonvorbereitung... 4 Einlagerung... 5 Lagerung... 6 Auslagerung... 6 Dokumentation... 7 Fazit:... 7 Seite 2 von 7

3 1) Anforderungen an den Lagerhalter von Seiten der EZG Alle Lagerstellen sind reine Biolager (Umsteller- und kontrollierte Bio-Austria - Ware) o Das Lager muss für Speise- bzw. Futterware entsprechen (Belüftung, Reinigung, etc.) o Lagerdatenblatt an EZG übermitteln Zertifizierung der Lagerstelle erfolgt durch die Kontrollstelle bei der Betriebskontrolle o Lohnlager muss am Zertifikat angeführt sein o Jeder Lagerhalter ist verpflichtet sein Getreidelager, den Trockner und sonstige Umschlagplätze im Zuge der allgemeinen Betriebskontrolle, bei gewerblichen Lagerhaltern gesondert von einer autorisierten und behördlich genehmigten Firma durchführen zu lassen. Vereinbarung zu bäuerlicher Lohntätigkeit (siehe Formular) und Unterzeichnung der Vereinbarung vor der Ernte Führung eines Lagerbuches o Das Lagerbuch kann individuell geführt werden. Bei der Lagerung von Dritten, gibt es eine einheitliche Excel-Vorlage von Seiten der EZG, die verwendet werden muss. o Jede Bewegung am Lager muss im Lagerbuch vermerkt werden o Ein- und Auslagerung Trennung von Umsteller- und kontrollierte Bio-Austria - Ware Trocknung, Reinigung, Belüften und Umziehen der gelagerten Ware Schädlingskontrolle Abrechnung der gemeldeten Menge erfolgt über die EZG (Eigenlager) laut Produktmeldebogen Ernte 2007 Vertrag bei Fremdeinlagerung mit EZG siehe Formular zur Sicherstellung der QS Einhaltung der vorgegebenen Dokumentation o Jedes Lager muss die vorgegebene einfache Dokumentation einhalten, (Durchschlagpapier, Rückstellmuster, Qualitätsfeststellung, etc.) um eine Rückverfolgbarkeit der Ware vom Feld, über die EZG bis zum Kunden gewährleisten zu können! Seite 3 von 7

4 2) Qualitätssicherung Saisonvorbereitung Zertifizierung und jährliche Kontrolle der Lagerstätte durch die Kontrollstelle im Zuge der Betriebskontrolle (Eigenlager). Bei Fremdlagerung muss die Lohntätigkeit am Bio-Zertifikat angeführt sein. Jeder Lagerhalter ist verpflichtet sein Getreidelager, den Trockner und sonstige Umschlagplätze im Zuge der allgemeinen Betriebskontrolle, bei gewerblichen Lagerhaltern gesondert von einer dazu autorisierten und behördlich genehmigten Firma durchführen zu lassen. Dokumentation der Reinigung vor der Ernte Lagerschutzmittel laut Betriebsmittelkatalog o Es dürfen nur zugelassene Lagerschutzmittel eingesetzt werden (laut EU- Bioverordnung 2092/91 bzw. lt. Pflanzenschutzmittelregister zur Desinfektion während der leeren Lagerzeit. Ausreichender Schutz vor Schädlingen & Witterung o Das Lager muss ausreichend Schutz vor Schädlingen und Witterungseinflüssen bieten: (Dach dicht und geschlossen, keine Eintrittsmöglichkeit für Vögel, Nager etc. feste Wände in den Lagerboxen Rückstellmuster o Es sind grundsätzlich die blauen Mustersäcke zu verwenden, im Bedarfsfall kann auch ein Gefrierbeutel und ein Behelfszettel, verwendet werden. Dieses ist aber zu verkleben und mit Unterschriften zu versehen. o Ein Rückstellmuster darf nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht zur Vermarktungsware zugegeben werden o Lagerung der Rückstellmuster dunkle und trockene Lagerung der Rückstellmuster, sowie sichere Lagerung vor Schädlingen Lagerkennzeichnung ( Umsteller- und kontrollierte Bio-Austria - Ware) Lagerung von Speiseware Bekanntgabe bei der EZG Transportmittel reinigen Kein Verleihen an Nachbarn bei Sojaschrotttransporte, oder um Kompost, Grünschnitt, Mist etc. während der Erntesaison zu transportieren Seite 4 von 7

5 Einlagerung Durchgehen der Checkliste vor der Einlagerung. o Reinigung der Ware bei der Ernte (Besatz, Fremdkörper) o Feuchtigkeit bei der Einlagerung messen (>14%) Transportmittel o Ohne Bestätigung über eine erfolgte Reinigung des Transportmittels ist keine Warenpartie zu übernehmen! Bei bäuerlichen Transportmitteln ist dies zumindest per Unterschrift eigenverantwortlich zu verlangen. Ziehung von Rückstellmuster Einheitliche Dokumentation und ordnungsgemäße Verwiegung und Bemusterung. Es kann von den Lagerhaltern/Lagerstelle nur diejenige Warenpartie angenommen und eingelagert werden, bei welcher zuvor die EZG die Qualitätssicherung übernommen hat. Status der Warenpartien, Freigabe durch die erstellte Einlagerungsliste. Eigenware des Lagerhalter wird ebenso gleich betrachtet und abgewickelt wie die Ware von Dritten: es sind diesbezüglich ebenso Wiegescheine, Reinigungsatteste von Fuhrwerken, Ergebnisse von Beprobungen etc. zu vermerken. Vermerk im Silobuch Meldung des Lagerstandes Lagerstandsmeldung bei der EZG sind unverzüglich, zumindest wöchentlich, spätestens nach Beendigung der Ernte ins Büro zu übermitteln: Die Übermittlung sollte via , Fax, oder mündlicher Zusage erfolgen. Zertifikate der Landwirte sind einzuholen. Seite 5 von 7

6 Lagerung Gesunderhaltung und Gewährleistung der Warenpartien Der Lagerhalter ist verpflichtet die Gewährleistung über die übernommenen Warenpartien von Dritten zu übernehmen. Das Bewusstsein über mögliche Risiken ist gering zu halten, wofür es einer ordentlichen und lückenlosen Dokumentation bedarf. Es kann nur das Produkt vermarktet werden, bei dem alle Arbeitsschritte chronologisch und vollständig aufgezeichnet wurden und zeitgerecht im Büro vor der Vermarktung zur Ablage überbracht wurde. Die getrennte Lagerung von Umsteller- und kontrollierter Bio-Austria-Ware muss gewährleistet sein! Jede Lagerbewegung ist im Lagerbuch zu vermerken! Regelmäßige Kontrolle der Temperatur, Umziehen und Belüften Regelmäßige Kontrolle auf Schädlingsbefall Auslagerung Die Ladefläche der Transportmittel sind auf Reinheit zu kontrollieren (Reinigungsbestätigung) o Bei gewerblichen Frächtern ist das Attest vor der Verladung zu verlangen. o Bei bäuerlichen Transportmitteln ist dies zumindest per Unterschrift eigenverantwortlich zu verlangen. Kontrolle der Feuchtigkeit Reinigung bei Bedarf Ziehung von Rückstellmuster Einheitliche und lückenlose Dokumentation (Warenbegleitpapiere, Lagerbuch,...) Lagerstandsmeldung ist bei der EZG durchzuführen! Seite 6 von 7

7 Dokumentation Für die Rückverfolgbarkeit muss die Dokumentation des Mengenflusses der Ware 100%ig in Ordnung sein. Ohne Rückverfolgbarkeit müssen die EZG und deren Mitglieder den Schaden ersetzen. o Ein- und Auslagerungsprotokolle müssen lückenlos ausgefüllt und unterschrieben sein! o Jeder LKW muss eine Vorfrachtbestätigung mithaben oder, wenn nicht vorhanden, hat dieser eine während des Ladevorgangs auszufüllen! Fazit: Verantwortung des Lagerhalters Sauberes Arbeiten regelmäßige Kontrollen Ordentliche, lückenlose Dokumentation Probleme bekannt geben Rückstellmuster ziehen Nachvollziehbarkeit von Umsteller- und kontrollierte Bio-Austria-Ware Lagerstandsmeldung bei der EZG Seite 7 von 7

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