Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 89/09 Verkündet am als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r: gegen - Beklagte/r - hat das Arbeitsgericht Cottbus, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Mittelstädt als Vorsitzender und die ehrenamtlichen Richterinnen Frau und Frau für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristungsabrede vom nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 6.300,00 festgesetzt.

2 2 Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund einer Befristung zum beendet worden ist oder nicht. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin auf Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit dem als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin. Der letzte Arbeitsvertrag der Parteien vom war befristet bis zum Auf Grundlage dieses Arbeitsvertrages beschäftigte die Beklagte die Klägerin zuletzt als Fachassistentin xxx mit einem Bruttoeinkommen von durchschnittlich 2.100,00 Euro. Der mit Genehmigung der Bundesregierung aufgestellte Haushaltsplan der Beklagten sah bis Ende 2010 begrenzte Haushaltsmittel für zusätzliche befristete Arbeitnehmer unter anderem für den Bereich Leistungsgewährung vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den als Anlagen B 1 und B 2 eingereichten Auszug aus dem Haushaltsplan 2008 der Beklagten Blatt 38 und 39 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte entschied den bis zum befristeten Arbeitsvertrag der Klägerin nicht zu verlängern. Mit der am per Telefax eingereichten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung. Die Klägerin ist der Auffassung, die Befristung sei unwirksam, da der Sachgrund nicht schriftlich im Arbeitsvertrag aufgeführt sei. Dem Sachgrund Befristung aufgrund begrenzter Haushaltsmittel stehe entgegen, dass die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag auch mit anderen, zweckwidrigen Tätigkeiten hätte beschäftigt werden können. Zudem sähen die Haushaltsmittel eine Befristungsmöglichkeit bis 2010 vor, die die Beklagte hätte ausschöpfen müssen. Die Klägerin stellt folgenden Antrag: Es wird festgestellt, dass Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsabrede vom nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

3 3 Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Befristung sei sachlich gemäß 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gerechtfertigt. Der Sachgrund für eine Befristung müsse nicht in den schriftlichen Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Die Klägerin sei aus Haushaltsmitteln im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 7 vergütet worden, und sie sei auch entsprechend beschäftigt worden. Der Wirksamkeit der Befristung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin nach dem Haushaltsplan auch befristet bis 2010 hätte beschäftigt werden können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und unbegründet. I. Die Befristungsabrede vom ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Klägerin hat gegen die Befristung vor Ablauf der Klagefrist Klage eingereicht. Für eine wirksame Befristung war ein Sachgrund erforderlich. Die Befristung war nicht durch ein Sachgrund gerechtfertigt. 1. Die Befristung ist nicht nach 17 TzBfG, 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wirksam. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des 17 TzBfG Klage gegen die Befristung eingereicht. Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist. Das vereinbarte Ende des befristeten Arbeitsvertrages war der Die Klägerin hat innerhalb von drei Wochen am Klage beim Arbeitsgericht Cottbus eingereicht. Die Klageerhebung konnte wirksam auch per Telefax erfolgen. 2. Die Befristung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes im Sinne von 14 Abs. 1 TzBfG. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nach 14 Abs. 2 bis 3 TzBfG nur in den dort geregelten Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall war im vorliegenden Fall nicht gegeben und wurde von der Beklagten auch nicht näher dargetan. 3. Die Kammer konnte keinen Befristungsgrund im Sinne des 14 Abs. 1 TzBfG feststellen. Insbesondere lag kein sachlicher Grund im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 7 TzBfG vor.

4 4 a) Der Sachgrund des 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksitzung versehen sind. Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Erforderlich ist der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechender Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich (BAG vom AZR 419/05, Juris Rn. 11). Strittig ist in Rechtsprechung und Literatur welche Anforderungen an den Haushaltsgesetzgeber zu stellen sind. Nach einer Auffassung werden von dieser Vorschrift nur Haushaltsmittel erfasst, die von einem Gesetzgeber in einem förmlichen Haushaltsgesetz ausgewiesen worden sind (LAG Berlin-Brandenburg vom Sa 2102/06, Juris, Rn. 25; LAG Berlin-Brandenburg vom Sa 1406/07, Juris Leitsatz; Ascheid Backhaus, Kündigungsrecht, 3. Auflage, 14 Rn. 103). Nach einer anderen Auffassung soll nicht nur der Bundeshaushalt und die Haushalte der Länder, sondern alle nach dem Öffentlichen Haushaltsrecht aufgestellten Haushaltspläne vom Geltungsbereich der Vorschrift umfasst werden. Hierzu gehören auch die Haushalte der Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (LAG Berlin-Brandenburg vom Sa 1781/08, Juris Rn 32 ff.; LAG Berlin- Brandenburg vom Sa 1253/08, Juris 1. Leitzsatz; Erfurter Kommentar Müller Glöge, 9. Auflage, 14 TzBfG Rn. 72; Münchener Kommentar zum BGB Hesse, 5. Auflage, 14 TzBfG Rn. 67; HWK Schmalenberg, 2. Auflage, 14 TzBfG Rn. 58). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage bisher nicht entschieden, sondern in seiner Entscheidung vom ausdrücklich offen gelassen (BAG vom AZR 360/07, Juris Rn. 14). b) Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass nur der Bundeshaushalt und die Haushalte der Länder Haushaltsmittel mit Sinne des 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TzBfG ausbringen können. Demgegenüber kommt eine unter staatlichen Körperschaft mit eigener Haushaltskompetenz oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht das Recht zu ein Befristungsgrund im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TzBfG zu regeln. Zwar ist der Gegenauffassung insoweit Recht zu geben, als der Gesetzgeber in 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TzBfG nicht vom Haushaltsgesetz spricht, sondern allgemein von Haushaltsmitteln. Diese Formulierung könnte alle nach dem öffentlichen Haushaltsrecht

5 5 aufgestellten Haushaltspläne umfassen. Es bestehen jedoch Zweifel daran, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung Haushaltsmittel eine über die förmlichen Haushaltsgesetze hinausgehende Befristungsmöglichkeit schaffen wollte. Der Gesetzgeber hat sich bei der Formulierung an die frühere Sonderreglung des 57 b Abs. 2 Nr. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) alte Fassung angelehnt. Bei dieser Vorschrift ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, dass diese Mittel in einem staatlichen Haushalt von einem Haushaltsgesetzgeber ausgewiesen worden sein müssen (BAG vom AZR 342/95, Juris 2. Leitsatz). Die Entstehungsgeschichte des 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG spricht insoweit dafür, dass das Merkmal der Haushaltsmittel im Sinne dieser Vorschriften nur dann erfüllt ist, wenn die Haushaltsmittel durch ein förmliches Gesetz ausgebracht worden sind (BAG vom , 7 AZR 360/07, Juris 2. Leitsatz; LAG Berlin-Brandenburg vom Sa 2102/06, Juris Rn. 25). Eine enge Auslegung des 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 7 TzBfG ist auch aufgrund europarechtlicher Überlegungen geboten. Nach der Richtlinie 1999 / 70 / EG war der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, die Umsetzung der Rahmenvereinbarung vom in nationales Rechts bis zum zu vollziehen. Die Rahmenvereinbarung regelt in 5.1 das Sachgrunderfordernis als eine von drei möglichen Alternativen. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Sachgrunderfordernis als Regelfall gewählt. Es wäre mit der Richtlinie aber nicht vereinbar, durch eine Blankettklausel einem (unteren) Normgeber eine normative Ausfüllungsbefugnis hinsichtlich des Sachgrundes zu übertragen (LAG Berlin-Brandenburg vom Sa 2102/06, Juris Rn. 27; Ascheid Backhaus, Kündigungsrecht, 3. Auflage, 14 TzBfG Rn. 103). Die Regelungsbefugnis für Sachgründe, die eine Befristung rechtfertigen können, müssen beim Gesetzgeber verbleiben und dürfen nicht durch Haushaltspläne erfolgen, die nicht durch Gesetz aufgestellt werden. Eine entgegenstehende Auslegung wäre europarechtswidrig, weil der Gesetzgeber keine abschließende Regelung der Sachgründe getroffen hätte, sondern diese Befugnis dem Arbeitgeber mittelbar übertragen hätte. c) Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht befugt die Befristung auf 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu stützen. Der Haushaltsplan der Beklagten erfolgte nicht durch ein Haushaltsgesetz. Es ist nicht ausreichend, dass der Haushalt der Beklagten durch die Bundesregierung zu genehmigen war. Haushaltsgesetze im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7 TzBfG können nicht von einer Bundesregierung oder Landesregierung, sondern nur durch die Parlamente wirksam verabschiedet werden. Die Genehmigung der Bundesregierung macht den Haushaltsplan der Beklagten nicht zu einem Haushaltsgesetz im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7 TzBfG.

6 6 d) Da die Beklagte sich nicht auf andere Befristungsgründe berufen hat, konnte kein sachlicher Grund zur Rechtfertigung der Befristung festgestellt werden. II. Die Beklagte hat als unterliegende Partei gemäß 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt nach 61 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 42 Abs. 4 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Bestandstreitigkeit wurden drei Bruttomonatseinkommen angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei eingelegt werden, Berufung a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde.

7 7 Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt

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