über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (SPPG)

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1 SVA/Vorentwurf / Gesetz vom über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (SPPG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg, gestützt auf Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom...; auf Vorschlag dieser Behörde, beschliesst: KAPITEL Allgemein Art. 1 Ziel und Zweck Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Qualität der von den Sondereinrichtungen und den professionellen Pflegefamilien angebotenen Leistungen sicher zu stellen sowie zu gewährleisten, dass die Leistungen den Bedürfnissen von Personen mit Betreuungsbedarf entsprechen. Zu diesem Zweck: a) definiert das Gesetz die Bedingungen, zu welchen die Leistungen der Sondereinrichtungen angeboten werden können; -1-

2 b) legt das Gesetz die Organisation der Beziehungen zwischen dem Staat und den Sondereinrichtungen sowie den professionellen Pflegefamilien fest; c) bestimmt es die Bedingungen für eine Finanzierung der Leistungen der Sondereinrichtungen und der professionellen Pflegefamilien durch die öffentliche Hand. KAPITEL Sondereinrichtungen Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Begriffsbestimmung Eine Sondereinrichtung ist eine Institution, die Unterbringungs-, Schul-, Ausbildungs-, Beschäftigungs- oder Arbeitsleistungen für Menschen mit Behinderung, Suchtkranke oder Menschen mit sozialpädagogischem Betreuungsbedarf erbringt. Sie kann zudem ambulante Leistungen anbieten. Art. 3 Planung Die Planung des Angebots an institutionellen Leistungen erfolgt basierend auf einer Bedarfsanalyse und berücksichtigt die innerkantonal und ausserkantonal zur Verfügung stehenden Leistungen. Sie wird vom Staatsrat beschlossen. -2-

3 Art. 4 Koordination Der Staatsrat ernennt eine Kommission mit folgenden Aufgaben: a) Stellungnahme zu den Planungsentwürfen zuhanden des Staatsrats; b) Erarbeitung von Vorschlägen für Verbesserungen der Koordination des institutionellen Dispositivs. Die Kommission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der für den Sozialbereich zuständigen Direktion (nachfolgend: Direktion), der Direktionen der Bereiche Erziehung, Wirtschaft und Finanzen, der Gemeinden sowie der Sondereinrichtungen. Art. 5 Betriebsbewilligung Für den Betrieb einer Sondereinrichtung mit einer Aufnahmekapazität von mehr als fünf Personen bedarf es einer Bewilligung. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Institution: a) über Räumlichkeiten verfügt, die den Anforderungen an Hygiene und Sicherheit der aufgenommenen Personen entsprechen; b) über ein Betreuungskonzept und über eine diesem entsprechende Organisation verfügt; c) die vom Staatsrat definierten Qualitätskriterien erfüllt; d) von Personen geleitet wird, die über ausreichend Ausbildung und Erfahrung verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten. -3-

4 3. Der Staatsrat bestimmt die zuständige Behörde und legt das Vorgehen fest. Art. 6 Anerkennung Für Subventionen der öffentlichen Hand muss eine Sondereinrichtung über eine Bewilligung im Sinne von Artikel 5 und über eine Anerkennung verfügen. Die Anerkennung gilt für fünf Jahre, sofern die Leistungen der Sondereinrichtung: a) den vom Staatsrat definierten Qualitäts-, Ausbildungs- und Verwaltungskriterien entsprechen; b) dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gerecht werden; c) den Bedürfnissen, die in der Leistungsplanung des Kantons definiert werden, entsprechen; d) in einer Rahmenvereinbarung mit den Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Staat und der Institution präzisiert wurden. Art. 7 Subventionierung von anerkannten Sondereinrichtungen Die öffentliche Hand übernimmt das vom Staat anerkannte Betriebsdefizit. Sie beteiligt sich an der Finanzierung der Investitionskosten, indem sie den Zinsaufwand und die Abschreibungen in der Betriebsrechnung der Institutionen berücksichtigt. -4-

5 3. Sie beteiligt sich entsprechend der finanziellen Mittel der Sondereinrichtungen an der Finanzierung der Immobilieninvestitionen. 4. Die Beteiligung der öffentlichen Hand und ihre Modalitäten werden jährlich in einem Leistungsvertrag festgehalten. 5. Leistungsempfänger/innen oder die Unterhaltsschuldner/innen beteiligen sich an den Betreuungskosten. 6. Der Staatsrat definiert die Modalitäten der Beteiligung der Leistungsempfänger/innen oder ihrer Unterhaltschuldner/innen und der öffentlichen Hand. 7. Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Art. 8 Aufteilung des Anteils der öffentlichen Hand Der Anteil der öffentlichen Hand beträgt 45 % zu Lasten des Kantons und 55 % zu Lasten der Gemeinden. Die Aufteilung unter den Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung, auf Grundlage der neusten vom Staatsrat verabschiedeten Zahlen. Art. 9 Dachorganisation Die Direktion kann die Dachorganisation der Sondereinrichtungen mit Aufgaben in Verbindung mit einem allgemeinen Bedürfnis aller Institutionen beauftragen. -5-

6 Anerkannte Sondereinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung Art. 10 Leistungsempfängerinnen und -empfänger Zugang zu Leistungen haben Menschen mit Behinderung, die gemäss Bedarfsanalyse institutionelle Leistungen für Erwachsene benötigen und die eine Rente der Invalidenversicherung beziehen oder denen institutionelle Leistungen für Erwachsene bewilligt werden (Artikel 11). Die Direktion kann vorübergehend institutionelle Leistungen für Menschen mit Behinderung gewähren, wenn diese auf den Zuspruch einer Invalidenrente warten und wenn es die persönliche und medizinische Situation verlangt. 3. Alle Leistungsempfänger/innen, die nicht den Anforderungen in Absatz 1 oder 2 entsprechen, müssen vorgängig bei der Direktion gemeldet werden und über eine Kostenübernahmegarantie für diese Leistungen verfügen. Art. 11 Bewilligung von institutionellen Leistungen In folgenden Fällen kann die Direktion bei Menschen mit Behinderung eine Bewilligung für institutionelle Leistungen aussprechen: a) bei in Rechtskraft getretener Abweisung der Invalidenrente; b) wenn eine ärztliche Bescheinigung für eine deutliche, für längere Zeit bestehende oder voraussichtlich länger bestehende Beeinträchtigung der Gesundheit vorliegt, die von einem Vertrauensarzt bestätigt wurde; -6-

7 c) wenn diese das 30. Altersjahr vollendet haben. Die Bewilligung für eine institutionelle Leistung in Werkstätten kann nur erteilt werden, wenn die Person während zehn Jahren im Kanton Freiburg materielle Hilfe in Anspruch genommen hat, davon fünf Jahre vor Einreichen des Gesuchs, und auf Vorschlag der interinstitutionellen Zusammenarbeit. Art. 12 Bedarfsabklärung Für jede Person, die anerkannte institutionelle Leistung beziehen möchte, wird in Hinblick auf einen Leistungsvorschlag eine Bedarfsabklärung durchgeführt. Die Bedarfsabklärung wird von den anerkannten Sondereinrichtungen, dem Spitalnetz, den vom Staat beauftragten Organisationen und dem für die Sozialvorsorge zuständigen Amt (nachfolgend: Amt) durchgeführt. 3. Die Bedarfsabklärung erfolgt basierend auf einem von der Direktion festgelegten Instrument und Vorgehen, die insbesondere die von der Person oder seiner gesetzlichen Vertretung geäusserten Erwartungen berücksichtigen. Art. 13 Bestätigung der Leistungsvorschläge Jeder Vorschlag für institutionelle Leistungen muss vom Amt bestätigt werden. Die Bedarfsabklärung und der Leistungsvorschlag werden dem Amt mittels Abrufverfahren zur Verfügung gestellt. -7-

8 3. Die Bestätigung erfolgt nach Kontrolle der Entsprechung von vorgeschlagener Leistung und Ergebnisse der Bedarfsabklärung der Person sowie der Kosten. 4. Sie bedeutet die Annahme der Kostenübernahme durch die öffentliche Hand. Art. 14 Betreuungsvertrag Die Sondereinrichtung erarbeitet gemäss den Ergebnissen des Bedarfsabklärungsverfahrens die allgemeinen Ziele sowie die Betreuungsmodalitäten der Person. Art. 15 Schlichtung Menschen mit Behinderung und die Institutionen können Streitigkeiten mit einem Schlichtungsverfahren bei der Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte klären. Zeigt sich beim Schlichtungsverfahren, dass die Bedingungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt werden können, richtet die Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte eine Stellungnahme an die Direktion. Art. 16 Planungskommission Der Staatsrat ernennt eine Kommission für die Erarbeitung der Planung der Leistungsangebote. Die Kommission nimmt zuhanden der Direktion Stellung zu neuen Projektvorschlägen und neuen Plätzen, die ihnen das Amt vorstellt. -8-

9 Art. 17 Aufsicht Die Direktion gewährleistet die Aufsicht über den Bereich der institutionellen Leistungen für erwachsene Menschen mit Behinderung. 3. Anerkannte Sondereinrichtungen für minderjährige Menschen mit Behinderung Art. 18 Leistungsempfängerinnen und -empfänger Minderjährige Menschen mit Behinderung, die entsprechend der Bedarfsabklärung solche Leistungen benötigen, können institutionelle Leistungen in Anspruch nehmen. Art. 19 Sonderpädagogik Die spezifischen Bestimmungen zur Sonderpädagogik bleiben vorbehalten. Art. 20 Aufsicht Die für den Bereich Erziehung zuständige Direktion überwacht die Institutionen für Sonderpädagogik. Die anderen Sondereinrichtungen für minderjährige Menschen mit Behinderung werden von der Direktion beaufsichtigt. -9-

10 4. Anerkannte Sondereinrichtungen für Suchtkranke Art. 21 Leistungsempfängerinnen und -empfänger Suchtkranke, die entsprechend der Bedarfsabklärung solche Leistungen benötigen, können institutionelle Leistungen in Anspruch nehmen. Art. 22 Bedarfsabklärung Die Bedarfsabklärung wird basierend auf einem von der Direktion festgelegten Instrument und Vorgehen durchgeführt, die namentlich die von der Person oder seiner gesetzlichen Vertretung geäusserten Erwartungen berücksichtigen. Die Verwaltung des Bedarfsabklärungsprozesses und des Leistungsvorschlags wird von der/vom kantonalen Suchtbeauftragten gewährleistet. Art. 23 Planungs- und Koordinationskommission Der Staatsrat ernennt eine kantonale Kommission für Suchtfragen, die für die Planung des Angebots und der Koordination der Leistungen für Suchtkranke zuständig ist. Der Kommission können weitere Aufgaben anvertraut werden. Art. 24 Aufsicht Die Direktion gewährleistet die Aufsicht. -10-

11 5. Anerkannte sozialpädagogische Einrichtungen Art. 25 Leistungsempfängerinnen und -empfänger Eine im Rahmen von sozialpädagogischen Massnahmen platzierte Person ist eine Minderjährige oder ein Minderjähriger oder eine junge Erwachsene oder ein junger Erwachsener bis höchstens 25 Jahre, deren oder dessen Unterbringung aufgrund eines Erziehungsdefizits oder eines Bedarfs nach einer Schutzmassnahme gerichtlich angeordnet wurde. Ausnahmsweise kann die Direktion eine Platzierung für Personen über 25 Jahren anordnen, jedoch höchstens bis 30 Jahre, wenn die Situation dies aufgrund von schweren Erziehungsdefiziten und psychischen Störungen verlangt. 3. Die oder der Minderjährige oder junge Erwachsene bis 25 Jahren mit einer Suchterkrankung kann für Leistungen der sozialpädagogischen Einrichtungen in Betracht gezogen werden, sofern sie oder er gemäss Bedarfsabklärung eine sozialpädagogische Betreuung braucht. Art. 26 Planungskommission Der Staatsrat schafft eine Planungskommission für sozialpädagogische Einrichtungen, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Dienststellen des Staates, des Gerichts, der Spitalnetze und der betroffenen Sondereinrichtungen. Art. 27 Aufsicht Die Direktion gewährleistet die Aufsicht. -11-

12 3. KAPITEL Professionelle Pflegefamilien für Minderjährige Art. 28 Begriffsbestimmung Als professionelle Pflegefamilien gelten Familien, in denen eine Person des erziehenden Paares über eine Ausbildung im Bereich Sonderpädagogik oder über eine gleichwertige anerkannte Berufserfahrung verfügt. Eine professionelle Pflegefamilie nimmt höchstens fünf Personen auf. Art. 29 Anerkennung Die Direktion kann professionelle Pflegefamilien für Minderjährige anerkennen, welche: a) die Voraussetzungen in Artikel 5 Abs. 2 Bst. a bis c und von Artikel 6 Abs. 2 Bst. a und b erfüllen; b) den Bedürfnissen entsprechen, die von der mit der Planung der sozialpädagogischen Einrichtungen beauftragten Kommission definiert wurden. Art. 30 Subventionierung Die Subventionierung von professionellen Pflegefamilien wird in Artikel 7 geregelt. Art. 31 Aufsicht Die Direktion gewährleistet die Aufsicht. -12-

13 4. KAPITEL Schlussbestimmungen Art. 32 Aufhebung Das Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare (SGF 834.2) wird aufgehoben. Art. 33 Inkrafttreten Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Es unterliegt dem Gesetzesreferendum, jedoch nicht dem Finanzreferendum. -13-

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