2. Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes. 4. Datennutzung und Datenübermittlung im Bereich und im Auftrag der Freikirche

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2. Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes. 4. Datennutzung und Datenübermittlung im Bereich und im Auftrag der Freikirche"

Transkript

1 1. Geltungsbereich. RICHTLINIEN ÜBER DATENSCHUTZ IM GELTUNGSBEREICH 2. Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes. 3. Begriffsbestimmungen. 4. Datennutzung und Datenübermittlung im Bereich und im Auftrag der Freikirche der STA. 5. Durchführung des Datenschutzes. 6. Datengeheimnis. 7. Technische und organisatorische Maßnahmen. 8. Auskunft an den Betroffenen. 9. Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten. 10. Bestellung und Rechtsstellung eines Beauftragten für Datenschutz. 11. Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz. 12. Anrufung des Beauftragten für den Datenschutz. 13. Beanstandungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz. 14. Ergänzende Bestimmungen. 15. Inkrafttreten. Inkraft ab Quelle: Arbeits-und Finanzrichtlinien der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland F

2 Fassung vom Dezember Geltungsbereich (1) Diese Richtlinie über Datenschutz gilt für alle Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Freikirche ohne Rücksicht auf deren Rechtsform. (2) Die Freikirche der STA in Deutschland und ihre Dienststellen führen jeweils für ihren Bereich über die Gemeinden und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die diese Verordnung gilt, eine Übersicht. 2. Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes im Bereich der Freikirche der STA. (1) Aufgabe des Datenschutzes im Bereich der Freikirche der STA ist es, die in den Gemeindegliederverzeichnissen und anderen Dateien enthaltenen personenbezogenen Daten bei der Datenverarbeitung vor Missbrauch zu schützen. (2) Die besonderen Bestimmungen über den Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses sowie über die Amtverschwiegenheit der Pastoren und anderer Mitarbeiter der Freikirche gehen den Vorschriften dieser Verordnung vor. (3) Unberührt bleibt das Recht der Pastoren und anderer Mitarbeiter, in Wahrnehmung ihres Seelsorgeauftrages eigene Aufzeichnungen zu führen und zu verwenden. 3. Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieser Richtlinie sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (2) Im Sinne dieser Richtlinie ist a) Speichern (Speicherung) das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verwendung, b) Verändern (Veränderung) das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten, c) Übermitteln (Übermittelung) das Bekannt geben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung unmittelbar gewonnener Daten an Dritte in der Weise, dass die Daten durch die speichernde Stelle weitergegeben oder zur Einsichtnahme, namentlich zum Abruf bereitgehalten werden, F

3 d) Löschen (Löschung) das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten, ungeachtet der dabei angewandten Verfahren. (3) Im Sinne dieser Richtlinie ist a) speichernde Stelle jede der in 1 Abs. 2 genannten Stellen, die Daten für sich selbst speichern oder durch andere speichern lassen, b) Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Stellen, die in den Fällen von Absatz a im Geltungsbereich dieser Anordnung im Auftrag tätig werden, c) eine Datei eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen erfasst und geordnet, nach anderen bestimmten Merkmalen umgeordnet und ausgewertet werden kann, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren; nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. 4. Datennutzung und Datenübermittlung im Bereich und im Auftrag der Freikirche der STA. (1) Die in 1 bezeichneten Dienststellen dürfen geschützte personenbezogene Daten nur für die Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten und nutzen, ggf. übermitteln. Den Pastoren und anderen Mitarbeitern ist es untersagt, diese Daten zu einem anderen Zweck zu nutzen. (2) Personenbezogene Daten dürfen an Dienststellen und Institutionen der Freikirche der STA übermittelt werden, wenn das zur Erfüllung der Gesamtaufgaben der Freikirche der STA erforderlich ist, die der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegen. Werden geschützte personenbezogene Daten im Auftrag von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Freikirche der STA durch andere Dienststellen bzw. Institutionen der Freikirche der STA oder deren Beauftragte verarbeitet, so ist die Datenverarbeitung nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers zulässig. In Zweifelsfällen dürfen personenbezogene Daten erst dann an Personen oder andere Dienststellen bzw. Institutionen der Freikirche der STA übermittelt werden, wenn der zuständige Verband bzw. die vorgeordnete Dienstelle der Freikirche der STA dies genehmigt hat. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden F

4 Schutzwürdige Belange der Betroffenen dürfen in keinem Fall beeinträchtigt werden. (3) Die in 1 bezeichneten Dienststellen, Pastoren und anderen Mitarbeiter sind zur Einhaltung der Bestimmungen verpflichtet, die zum Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauch erlassen sind. 5. Durchführung des Datenschutzes. (1) Die Freikirche der STA in Deutschland und ihre Dienststellen sind jeweils für ihren Bereich für die Einhaltung eines ausreichenden Datenschutzes verantwortlich. (2) Die Freikirche der STA in Deutschland und ihre Dienststellen stellen jeweils für ihren Bereich sicher, dass eine Übersicht geführt wird über 6. Datengeheimnis. a) die Art der gespeicherten personenbezogenen Daten, b) die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, und c) deren regelmäßige Empfänger. (1) Den im Rahmen des 1 Abs. 2 bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. (2) Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über den Inhalt des Datengeheimnisses zu belehren und auf seine Einhaltung schriftlich zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 7. Technische und organisatorische Maßnahmen. (1) Wer im Rahmen des 1 Abs. 2 personenbezogene Daten verarbeitet, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieser Anordnung, insbesondere die in der Anlage zu dieser Anordnung genannten Anforderungen zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. (2) Die in der Anlage genannten Anforderungen werden nach dem jeweiligen Stand der Technik und Organisation fortgeschrieben. Stand der Technik und Organisation im Sinne dieser Anordnung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Durchführung dieser Anordnung gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik und Organisation sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind F

5 8. Auskunft an den Betroffenen. (1) Betroffenen Personen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. (2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit a) die Auskunft die Erfüllung des der speichernden Stelle obliegenden freikirchenspezifischen Auftrages gefährden würde, b) die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person, geheimgehalten werden müssen. 9. Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten. (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Sie sind ferner zu sperren, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung des ihr obliegenden freikirchenspezifischen Auftrages nicht mehr erforderlich ist. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, sie dürfen nicht mehr verarbeitet, insbesondere übermittelt oder sonst genutzt werden, es sei denn, dass die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene der Nutzung zugestimmt hat. (3) Personenbezogene Daten können gelöscht werden, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung des ihr obliegenden Auftrages seitens der Freikirche nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder wenn es in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Betroffene verlangt. 10. Bestellung und Rechtsstellung eines Beauftragten für Datenschutz. (1) Der Vorstand bestellt für den Bereich seiner Dienststelle einen Beauftragten für den Datenschutz. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist möglich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann er von dem Vorstand vorzeitig aus dem Amt entlassen werden F

6 (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Er ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten und die Einhaltung der Richtlinien der Freikirche und des Staates zu verpflichten. (3) Der Beauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Freikirchenrecht und dem für die Freikirche verbindlichen staatlichen Recht unterworfen. (4) Der Beauftragte für Datenschutz untersteht in Ausübung seines Amtes der Dienst- und Rechtsaufsicht des Vorstandes. (5) Bestellen mehrere Organisationen einen gemeinsamen Beauftragten für den Datenschutz, untersteht er jeweils der Rechtsaufsicht desjenigen Vorstandes, in dessen Bereich er in Erfüllung seines Auftrages tätig wird; er untersteht der Dienstaufsicht des Vorstands, in dessen Bereich er angestellt ist. (6) Der Beauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Beauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung seines Dienstherrn weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen. (7) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll in der Regel erteilt werden. 11. Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz. (1) Der Beauftragte für den Datenschutz wacht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Zu diesem Zweck kann er Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann er die Dienststellen der Freikirche und sonstige Dienststellen in seinem Bereich in Fragen des Datenschutzes beraten. Auf Anordnung der Dienststellen der Freikirche hat der Beauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. (2) Die in 1 Abs. 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist dabei insbesondere a) Auskunft zu seinen Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die in Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme; b) während der Dienstzeit Zutritt zu allen Diensträumen, die der Verarbeitung und Aufbewahrung automatisierter Dateien dienen, zu gewähren, soweit nicht sonstige Vorschriften der Freikirche der STA entgegenstehen F

7 (3) Der Beauftragte führt ein Register der automatisch betriebenen Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden. Das Register kann von jedermann eingesehen werden. Die in 1 Abs. 2 genannten Stellen sind verpflichtet, die von ihnen automatisch betriebenen Dateien beim zuständigen Beauftragten anzumelden. (4) Der Beauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den Dienststellen, die im Geltungsbereich dieser Anordnung Aufgaben des Datenschutzes wahrnehmen, insbesondere mit den anderen dienstlich Beauftragten für den Datenschutz hin. (5) Zu seinem Aufgabenbereich gehört die Zusammenarbeit mit den staatlichen Beauftragten für den Datenschutz. (6) Für die Freikirche in Deutschland soll jährlich ein Gesamtbericht aufgrund dieser Verordnung erstellt werden. 12. Anrufung des Beauftragten für den Datenschutz. Wer darlegt, da er bei der Verarbeitung seiner dass personenbezogenen Daten durch eine der in 1 bezeichneten Dienststellen in seinen Rechten verletzt worden ist, kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz wenden, wenn die zuständige Stelle nicht abhilft. 13. Beanstandungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz. (1) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Datenschutzrichtlinien oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber den zuständigen Dienststellen und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. (2) Der Beauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt. (3) Mit der Beanstandung kann der Beauftragte für den Datenschutz Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, so ist der Beauftragte für den Datenschutz befugt, sich an das jeweilige Leitungsgremium der Dienststelle zu wenden. (4) Die gemäß der Vorschriften des Absatzes 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind F

8 14. Ergänzende Bestimmungen. (1) Die Freikirche der STA in Deutschland kann durch Beschluss Bestimmungen zur Ergänzung und Durchführung dieser Datenschutzrichtlinien erlassen. (2) Soweit personenbezogene Daten von staatlichen oder kommunalen Stellen sowie von Sozialleistungsträgern übermittelt werden, gelten zum Schutz dieser Daten ergänzend die bundesrechtlichen Bestimmungen entsprechend. 15. Inkrafttreten. (1) Diese Datenschutzrichtlinie tritt mit Wirkung für die Freikirche der STA in Deutschland und ihre Einrichtungen am 01. Januar 1990 in Kraft. Ergänzt zum 01. Januar F

Datenschutzordnung (DSO) der Freien evangelischen Gemeinden

Datenschutzordnung (DSO) der Freien evangelischen Gemeinden Datenschutzordnung (DSO) der Freien evangelischen Gemeinden Begriffsbestimmungen: FeGs= zum Bund gehörige FeG- Ortsgemeinden, FeG- Kreise, Arbeitszweige des Bundes, Verwaltung des Bundes. Erforderlichkeit=

Mehr

Datenschutz- Ordnung

Datenschutz- Ordnung 1 Datenschutz- Ordnung des Bundes Freier evangelischer Gemeinden KdöR 1 Geltungsbereich (1) Diese Datenschutz- Ordnung gilt für den Bereich der im Bund Freier evangelischer Gemeinden (im folgenden: Bund)

Mehr

Datenschutz im Verein

Datenschutz im Verein Qualifix-Themenfeld: Recht Datenschutz im Verein Guten Tag! Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Seminarverlauf. 1 Was bedeutet Datenschutz? Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch personenbezogener Daten!

Mehr

Datenschutzordnung (DSO BUND) des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts

Datenschutzordnung (DSO BUND) des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts Datenschutzordnung (DSO BUND) des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts Diese Datenschutzordnung wurde vom Bundesrat am 23. Mai 2009 beschlossen

Mehr

Ordnung über den kirchlichen Datenschutz KDO

Ordnung über den kirchlichen Datenschutz KDO 1 Ordnung über den kirchlichen Datenschutz KDO 2 Präambel Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen Kirche zu fördern.

Mehr

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Diözese Fulda (Kirchliche Datenschutzanordnung KDO Novelle 2003)

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Diözese Fulda (Kirchliche Datenschutzanordnung KDO Novelle 2003) Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Diözese Fulda (Kirchliche Datenschutzanordnung KDO Novelle 2003) Präambel Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der

Mehr

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO)

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat Änderungen der 2 Abs.12, 2a, 3 Abs.5 und Abs.6, 3a Abs. 3, 8 Abs. 2, 10a, sowie der

Mehr

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in evangelischen Krankenhäusern

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in evangelischen Krankenhäusern Verordnung zum Schutz von Patientendaten Krankenh-DSV-O 715 Verordnung zum Schutz von Patientendaten in evangelischen Krankenhäusern vom 29. Oktober 1991 KABl. S. 234 Aufgrund von 11 Absatz 2 des Kirchengesetzes

Mehr

Datenschutz eine Einführung. Malte Schunke

Datenschutz eine Einführung. Malte Schunke Datenschutz eine Einführung Malte Schunke Gliederung 1. Wieso Datenschutz? 2. Was hat das mit mir zu tun? 3. Begriffserklärungen Pause 4. Wichtige Rechtsvorschriften 5. Datenschutz in der Arztpraxis Wieso

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2015/146 SEITEN 1-7 DATUM 01.10.2015 REDAKTION Sylvia Glaser Ordnung zum Schutz personenbezogener Daten bei multimedialer Nutzung von E-Learning-Verfahren an der Rheinisch-Westfälischen

Mehr

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 14.01.2003, zuletzt geändert am 14.08.2009 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (1) Zweck dieses Gesetzes

Mehr

--------------------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------------------- Datenschutz Bericht von Sebastian Dähne Definition Datenschutz allgemein Warum Datenschutz? Begriffsbestimmungen Wie wird der Datenschutz in Deutschalnd geregelt -> Bundesdatenbschutzgesetz Die Rechte

Mehr

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was

Mehr

Neuapostolische Kirche Hessen / Rheinland-Pfalz / Saarland

Neuapostolische Kirche Hessen / Rheinland-Pfalz / Saarland Neuapostolische Kirche Hessen / Rheinland-Pfalz / Saarland Datenschutzrichtlinie vom 12.11.2011 1 Geltungsbereich und Zweck 2 Begriffsbestimmungen 3 Datengeheimnis 4 Umgang mit personenbezogenen Daten

Mehr

Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Verpflichtung auf das Datengeheimnis BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DATENSCHUTZAUFSICHT Verpflichtung auf das Datengeheimnis Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 27 91522 Ansbach Telefon: (0981) 53-1300 Telefax:

Mehr

Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz - KDO - in der Diözese Passau Präambel

Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz - KDO - in der Diözese Passau Präambel Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz - KDO - in der Diözese Passau Präambel Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen

Mehr

Elektronische Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch die Schulen

Elektronische Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch die Schulen Seite 1 Rahmendienstvereinbarung Bekanntmachung vom 30. August 2005, Az.: 11-0270.91/87 Am 30. August 2005 hat das Kultusministerium mit dem 1. Hauptpersonalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen,

Mehr

Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO)

Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO) Datenschutzverordnung EKM DSVO 941 Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO) Vom 9. April 2002 (ABl. EKKPS S. 103; ABl.

Mehr

Datenschutz in Schulen

Datenschutz in Schulen Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept

Mehr

Oberhirtliches Verordnungsblatt

Oberhirtliches Verordnungsblatt Oberhirtliches Verordnungsblatt für das Bistum Speyer Herausgegeben und verlegt vom Bischöflichen Ordinariat Speyer 97. Jahrgang Nr. 1 14. Januar 2004 INHALT Nr. Nr. Seite 1 Anordnung zum kirchlichen Datenschutz

Mehr

Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g)

Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g) Dieter Braun IT-Sicherheit & Datenschutz Gliederung Einführung 3 Personenbezogene Daten 7 Die Pflichtenverteilung 10 Daten aktiv schützen

Mehr

Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für (ehrenamtliche) Mitarbeiter des Nordrhein-Westfälischer Ruder-Verband e.v.

Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für (ehrenamtliche) Mitarbeiter des Nordrhein-Westfälischer Ruder-Verband e.v. Sehr geehrte(r) Herr/Frau, aufgrund Ihrer ehrenamtlichen/beruflichen Aufgabenstellung/Tätigkeit bei dem Nordrhein- Westfälischer Ruder-Verband e.v. werden Sie hiermit auf das Datengeheimnis nach 5 des

Mehr

Datenschutzbestimmungen

Datenschutzbestimmungen BISTUM MAINZ Datenschutzbestimmungen Anordnung über den Kirchlichen Daten schutz Verordnung zur Durchführung der Anord nung über den kirchlichen Datenschutz 2014 Inkraftsetzung: KDO in der Fassung des

Mehr

X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG

X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG X. Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach 3a BDSG Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich nach 3a S. 1 BDSG an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten

Mehr

Auftragsdatenverarbeitung

Auftragsdatenverarbeitung Auftragsdatenverarbeitung Inhaltsverzeichnis Präambel 1 1 Definitionen 1 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit 1 3 Pflichten des Auftragnehmers 2 4 Pflichten des Auftraggebers 3 5 Anfragen Betroffener

Mehr

Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Mustermann GmbH Musterstr. 123 12345 Musterstadt Sehr geehrte(r) Frau/Herr, aufgrund Ihrer Aufgabenstellung in unserem Unternehmen gilt

Mehr

Kirchliches Amtsblatt Nr. 23 vom 13. Oktober 2003 / Band 47 Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) 2003

Kirchliches Amtsblatt Nr. 23 vom 13. Oktober 2003 / Band 47 Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) 2003 Kirchliches Amtsblatt Nr. 23 vom 13. Oktober 2003 / Band 47 Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) 2003 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Mehr

Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO in der Diözese Hildesheim

Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO in der Diözese Hildesheim Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz KDO in der Diözese Hildesheim vom 15.10.2003 (KA 10/2003 S. 215) in der Fassung der Änderung vom 01.11.2010 (KA 9/2010, S. 305) Präambel Aufgabe der Datenverarbeitung

Mehr

Kirchengesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Archiv-Gesetz).

Kirchengesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Archiv-Gesetz). EKD - ARCHIV - GESETZ Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut der Evangelischen Kirche

Mehr

4. Soziales und Gesundheit

4. Soziales und Gesundheit 4. Soziales und Gesundheit Hier finden Sie Musterschreiben an Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, sonstige Sozialleistungsträger (z. B. Sozial- oder Wohnungsamt) sowie behandelnde Ärztinnen und Ärzte.

Mehr

Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)

Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) Kirchliches Datenschutzgesetz DSG-EKD 430 Archiv Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) Vom 12. November 1993 (ABl. EKD S. 505) geändert durch Kirchengesetz

Mehr

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zwischen der CSL-Beratung UG haftungsbeschränkt und - nachstehend Auftragnehmer genannt - dem Benutzer des Beratungsassistenten

Mehr

Nr.194. Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Paderborn - KDO

Nr.194. Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Paderborn - KDO Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2003 / Stück 9 Nr.194. Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Paderborn - KDO Präambel Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die

Mehr

Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 -

Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 - DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 - Seite 2 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg Königstraße 10a

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Schutz der Sozialdaten

Schutz der Sozialdaten Andreas Pirack Schutz der Sozialdaten Andreas Pirack 1 Interessenkollision Individuum Allgemeinheit Recht auf Privatsphäre Recht auf Privatsphäre Öffentliches Interesse 2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht

Mehr

Anordnung über den. kirchlichen Datenschutz (KDO)

Anordnung über den. kirchlichen Datenschutz (KDO) Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung der VOD vom 11.06.2003, der Mitgliederversammlung der VDO und VOB vom 30.06.2003 und der Mitgliederversammlung

Mehr

Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern

Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, Band 48, Nr. 7, Seite 41 ff., Art. 50, Änderung im KA für die Diözese Osnabrück, Band

Mehr

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF je 1x Amtsanzeiger vom 24. und 31. August 2006 Fakultatives Referendum Nach Artikel 28 der Gemeindeordnung 2005 vom 30.05.2005 können zwei Prozent der in Gemeindeangelegenheiten

Mehr

Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen

Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen UNVERBINDLICHER MUSTERVERTRAG OHNE HAFTUNG Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen Zwischen und (Name und Adresse einsetzen) - im folgenden Arbeitgeber genannt - (Name und Adresse einsetzen)

Mehr

Datenschutz in der Marktund Sozialforschung

Datenschutz in der Marktund Sozialforschung ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. Datenschutz in der Marktund Sozialforschung Erich Wiegand BVM Regionalgruppe Rhein-Main 10. Oktober 2005 Datenschutz in der Markt- und

Mehr

Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten

Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten Information der KBV 224/2011 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Rechtsabteilung RA Jürgen Schröder Tel. (030) 40 05 1720 Fax (030) 40 05 27 1720 E-Mail: JSchroeder@kbv.de

Mehr

Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Verpflichtung auf das Datengeheimnis Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), Rechtsbereinigt mit Stand vom 31.

Mehr

Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)

Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) Datenschutzgesetz der EKD DSG-EKD 978-2003 Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) Vom 12. November 1993 (ABl. 1994 S. 140) geändert am 7. November 2002 (ABl.

Mehr

David Herzog. Rechtliche Rahmenbedingungen des Cloud Computing... und wir machen es trotzdem!

David Herzog. Rechtliche Rahmenbedingungen des Cloud Computing... und wir machen es trotzdem! David Herzog Rechtliche Rahmenbedingungen des Cloud Computing... und wir machen es trotzdem! 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Auftrag: Gegen welche Personen bestehen ausgehend von den Erkenntnissen aus

Mehr

Datenschutzvereinbarung

Datenschutzvereinbarung Datenschutzvereinbarung Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen dem Nutzer der Plattform 365FarmNet - nachfolgend Auftraggeber genannt - und

Mehr

Niedersachsen. Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) Vom 29. Januar 2002 - Neufassung (Nds. GVBl. S. 23) 1.

Niedersachsen. Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) Vom 29. Januar 2002 - Neufassung (Nds. GVBl. S. 23) 1. Niedersachsen ¾ Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) Vom 29. Januar 2002 - Neufassung (Nds. GVBl. S. 23) 1. Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Aufgabe des Gesetzes 2 Anwendungsbereich

Mehr

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO-KH 858-1 Archiv Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) vom 10. Oktober

Mehr

Präambel 1 Zweck und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen

Präambel 1 Zweck und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Präambel Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen Kirche zu fördern. Dabei muss gewährleistet sein, dass der einzelne

Mehr

Anmeldung für ein Ehrenamt in der Flüchtlingsbetreuung

Anmeldung für ein Ehrenamt in der Flüchtlingsbetreuung Bitte zurücksenden an: Stadtverwaltung Eschborn Fachbereich 4 Arbeitskreis Flüchtlinge Rathausplatz 36 65760 Eschborn Anmeldung für ein Ehrenamt in der Flüchtlingsbetreuung Name Vorname geboren am Straße,

Mehr

Benutzungsordnung für das. Zentrum für Angewandte Informatik der Universität zu Köln. - Bereich Universitätsweiter Service (ZAIK/RRZK) -

Benutzungsordnung für das. Zentrum für Angewandte Informatik der Universität zu Köln. - Bereich Universitätsweiter Service (ZAIK/RRZK) - Benutzungsordnung für das Zentrum für Angewandte Informatik der Universität zu Köln - Bereich Universitätsweiter Service (ZAIK/RRZK) - 1 Rechtsstellung Das Zentrum für Angewandte Informatik der Universität

Mehr

Merkblatt für den Datenschutz in der Lippischen Landeskirche für ehrenamtlich Tätige

Merkblatt für den Datenschutz in der Lippischen Landeskirche für ehrenamtlich Tätige Merkblatt für den Datenschutz in der Lippischen Landeskirche für ehrenamtlich Tätige Wenn Sie ehrenamtlich in einer Kirchengemeinde, einem kirchlichen Verband oder einer diakonischen Einrichtung im Bereich

Mehr

Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10

Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10 Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10 Nr.147. Gesetz zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern und Einrichtungen im Erzbistum Paderborn - PatDSG Zum Schutz von personenbezogenen

Mehr

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA) 1 DATENSCHUTZGESETZ DSG Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA) In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54) zuletzt

Mehr

Rechtsverordnung über die Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz (RVO-DS-Beauftragte)

Rechtsverordnung über die Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz (RVO-DS-Beauftragte) RVO Bestellung örtlicher Datenschutzbeauftragter RVO-DS-Beauftragte 95-3 Rechtsverordnung über die Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz (RVO-DS-Beauftragte) Vom 25. Juni 2015 KABl. 2015,

Mehr

Hinweis für Arbeitgeber zur Verwendung dieser Musterverpflichtung:

Hinweis für Arbeitgeber zur Verwendung dieser Musterverpflichtung: Briefbogen des verwenden Unternehmens Hinweis für Arbeitgeber zur Verwendung dieser Musterverpflichtung: Die Verpflichtung hat in der Regel vor oder bei erstmaliger Aufnahme der Arbeit bei der verantwortlichen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... V VI VII XVII Teil 1: Kommentierung BDSG Einleitung... 1 Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame

Mehr

Merkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz

Merkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz Merkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz 1. Was versteht man unter der "Verpflichtung auf das Datengeheimnis"? Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Mehr

Datenschutz und Melderecht der katholischen Kirche 2006

Datenschutz und Melderecht der katholischen Kirche 2006 Arbeitshilfen Nr. 206 Datenschutz und Melderecht der katholischen Kirche 2006 1. Dezember 2006 Arbeitshilfen Nr. 206 Datenschutz und Melderecht der katholischen Kirche 2006 1. Dezember 2006 Datenschutz

Mehr

Präambel 1 Zweck und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen

Präambel 1 Zweck und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Präambel Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen Kirche zu fördern. Dabei muss gewährleistet sein, dass der einzelne

Mehr

Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Diözese Hildesheim

Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Diözese Hildesheim Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Diözese Hildesheim Präambel Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der Dienststellen und Einrichtungen der Katholischen

Mehr

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz KDO

Anordnung über den kirchlichen Datenschutz KDO Anordnung über den kirchlichen Datenschutz KDO Novellierung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz - KDO i. d. F. des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom

Mehr

Der Bischof von Augsburg

Der Bischof von Augsburg 194 Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2014, Nr. 4 vom 18. März 2014 Amtsblatt für die Diözese Augsburg 2014, Nr. 4 vom 18. März 2014 195 Der Bischof von Augsburg Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz

Mehr

Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO)

Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) Anlage ABl. 3/2014 Erzbistum Berlin 2 Anlage ABl. 3/2014 Erzbistum Berlin Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) in der Fassung des Beschlusses

Mehr

Winfried Rau Tankstellen Consulting

Winfried Rau Tankstellen Consulting Winfried Rau Tankstellen Consulting Teil 1 Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?... 4f BDSG, nicht öffentliche Stellen die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten innerhalb eines Monats

Mehr

Übersicht über den Geltungsbereich der DATENSCHUTZ- ORDNUNG

Übersicht über den Geltungsbereich der DATENSCHUTZ- ORDNUNG Name der Freien evangelischen Gemeinde, der Einrichtung oder des Werkes, die diesen Antrag stellt Freie evangelische Gemeinde Musterort Anschrift ( Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) der oben genannten Einrichtung

Mehr

0.17 1. Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Diözese Fulda (Kirchliche Datenschutzanordnung KDO Novelle 2003)

0.17 1. Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Diözese Fulda (Kirchliche Datenschutzanordnung KDO Novelle 2003) Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der Diözese Fulda (Kirchliche Datenschutzanordnung KDO Novelle 2003) Präambel Aufgabe der Datenverarbeitung im kirchlichen Bereich ist es, die Tätigkeit der

Mehr

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des

Mehr

Rechte und Pflichten der Schule und von BelWü bei der Auftragsdatenverarbeitung (Stand: 22.03.2013)

Rechte und Pflichten der Schule und von BelWü bei der Auftragsdatenverarbeitung (Stand: 22.03.2013) 1. Pflichten von BelWü (Auftragnehmer) 1.1. Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen dieses Vertrages und nach den Weisungen der Schule verarbeiten. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich

Mehr

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn. Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,

Mehr

Gründe für ein Verfahrensverzeichnis

Gründe für ein Verfahrensverzeichnis 1 Wozu ein Verfahrensverzeichnis? Die Frage, wieso überhaupt ein Verfahrensverzeichnis erstellt und gepflegt werden soll, werden nicht nur Sie sich stellen. Auch die sogenannte verantwortliche Stelle in

Mehr

Rheinland-Pfalz. Landesdatenschutzgesetz (LDSG)

Rheinland-Pfalz. Landesdatenschutzgesetz (LDSG) Rheinland-Pfalz Landesdatenschutzgesetz (LDSG) Vom.5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften * ) vom 8. Mai 2002 (GVBl. S. 177)

Mehr

DATENSCHUTZERKLÄRUNG

DATENSCHUTZERKLÄRUNG DATENSCHUTZERKLÄRUNG Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Website. Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist für uns sehr wichtig. Nachstehend möchten wir Sie ausführlich über den Umgang mit Ihren Daten

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Die Erschließung von Nachlässen und der Datenschutz

Die Erschließung von Nachlässen und der Datenschutz Die Erschließung von Nachlässen und der Datenschutz Workshop Erschließung von Nachlässen Göttingen 12./13. November 2009 Dr. Harald Müller (Handschriftlicher) Nachlass Manuskripte Persönliche Dokumente

Mehr

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim vom 31.10.2003, Nr. 10, Seite 233 ff. I. Zu

Mehr

Mitarbeiter-Merkblatt zum Datenschutz (Unverbindliches Muster)

Mitarbeiter-Merkblatt zum Datenschutz (Unverbindliches Muster) Anlage 5: Mitarbeiter-Merkblatt zum Datenschutz Mitarbeiter-Merkblatt zum Datenschutz (Unverbindliches Muster) Bei Ihrer Tätigkeit in unserem Unternehmen werden Sie zwangsläufig mit personenbezogenen Daten

Mehr

Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n)

Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n) Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n) Vertrag über Dienstleistungen einer/eines externen Datenschutzbeauftragten nach 4f Bundesdatenschutzgesetz -"BDSG"- zwischen vertreten

Mehr

M i t t e i l u n g s b l a t t. Der Rektor der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) 8. März 2011 Bühringstraße 20, 13086 Berlin

M i t t e i l u n g s b l a t t. Der Rektor der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) 8. März 2011 Bühringstraße 20, 13086 Berlin K u n s t h o c h s c h u l e B e r l i n ( W e i ß e n s e e ) K H B Hochschule für Gestaltung M i t t e i l u n g s b l a t t Herausgeber: Nr. 170 Der Rektor der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) 8.

Mehr

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) Vom 23. Juni 2003 (KA 2003 Nr. 197)

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) Vom 23. Juni 2003 (KA 2003 Nr. 197) Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) Vom 23. Juni 2003 (KA 2003 Nr. 197) I. Zu 3 a KDO (Meldung von Verfahren automatisierter Verarbeitung) (1) Sofern Verfahren

Mehr

... - nachstehend Auftraggeber genannt - ... - nachstehend Auftragnehmer genannt

... - nachstehend Auftraggeber genannt - ... - nachstehend Auftragnehmer genannt Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 Bundesdatenschutzgesetz zwischen... - nachstehend Auftraggeber genannt - EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Wirtschaftsinformatiker,

Mehr

Datenschutz bei Rechtsanwälten

Datenschutz bei Rechtsanwälten Datenschutz bei Rechtsanwälten Vortrag von: Rechtsanwalt Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck & Quaas, Stuttgart 1 Datenschutz bei Rechtsanwälten Normen: Bereichsspezifische Normen: BRAO (insb. 43, 43a,

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Credit Reference Registers ECPRD-Request Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Credit Reference Registers ECPRD-Request Deutscher Bundestag WD /16 Credit Reference Registers ECPRD-Request 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Credit Reference Registers ECPRD-Request Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 1. April 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen

Mehr

Baden- Württemberg. Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz LDSG)

Baden- Württemberg. Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz LDSG) Baden- Württemberg Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz LDSG) in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2003 (GBl.

Mehr

Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat.

Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat. Man kommt schlecht weg, wenn man mit einem Mächtigen ein Geheimnis zu teilen hat. (Aus den»fliegenden Blättern«, humoristisch-satirische Zeitschrift, die von 1844-1944 in München erschien) 1 8.2.1.Der

Mehr

Nr. 1, Jahrgang 2013 Hannover, den 15. Januar 2013

Nr. 1, Jahrgang 2013 Hannover, den 15. Januar 2013 Nr. 1, Jahrgang 2013 Hannover, den 15. Januar 2013 1 Inhalt (die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originaldrucke) A. Evangelische Kirche in Deutschland Nr. 1* - Bekanntmachung der Neufassung

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Unternehmensberater. Ausgabe 2004

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Unternehmensberater. Ausgabe 2004 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Unternehmensberater Ausgabe 2004 Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien T: +43-(0)-590900-3760 F: +43-(0)-590900-285

Mehr

Datenschutz von A-Z. Ausgabe Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN

Datenschutz von A-Z. Ausgabe Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN Datenschutz von A-Z 2011 Ausgabe 2011 2011. Taschenbuch. 272 S. Paperback ISBN 978 3 648 01726 5 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung Zu Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin ArchGB) vom 29. November 1993 (GVBl. S. 576-578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2001

Mehr

Hinweise zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten an Schulen

Hinweise zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten an Schulen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Telefon 0651 9494-0 Telefax 0651 9494-170 poststelle@add.rlp.de www.add.rlp.de

Mehr

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern Verordnung zum Schutz von Patientendaten 9.105 Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern Vom 21. Februar 2008 (GVM 2008 Nr. 1 S. 63) Der Kirchenausschuss erlässt auf Grund

Mehr

Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz DSG-EKD) 1

Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz DSG-EKD) 1 Datenschutzgesetz DSG-EKD 95 A Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz DSG-EKD) 1 Vom 12. November 1993 ABl.EKD 1993, S. 505, in der Bekanntmachung

Mehr

Rahmenvertrag. zwischen der

Rahmenvertrag. zwischen der Rahmenvertrag zwischen der Innung für Orthopädie-Technik NORD, Innung für Orthopädie-Technik Niedersachsen/Bremen, Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen-Anhalt Bei Schuldts Stift 3, 20355 Hamburg

Mehr

Lutz Grammann Datenschutz für Administratoren. St. Pius-Stift Cloppenburg 13. Oktober 2010

Lutz Grammann Datenschutz für Administratoren. St. Pius-Stift Cloppenburg 13. Oktober 2010 Lutz Grammann Datenschutz für Administratoren St. Pius-Stift Cloppenburg 13. Oktober 2010 06. Oktober 2010 Datenschutz für Administratoren 1 Erwartungen an Administratoren Mitwirkung bei der Gestaltung

Mehr

Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG

Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG Wann ist das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gemäß 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle nicht öffentlichen

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2014/Nr. 025 Tag der Veröffentlichung: 30. Mai 2014

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2014/Nr. 025 Tag der Veröffentlichung: 30. Mai 2014 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2014/Nr. 025 Tag der Veröffentlichung: 30. Mai 2014 Archivordnung der Universität Bayreuth Vom 20. Mai 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes

Mehr

Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen.

Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen. Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Name der verantwortlichen

Mehr

ERGÄNZENDE INTERNE BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN

ERGÄNZENDE INTERNE BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN Ergänzende interne Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung über den Datenschutzbeauftragten ERGÄNZENDE INTERNE BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN

Mehr

Verordnung über den Inhalt und die Führung der Personalakten in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Personalaktenverordnung/PA-VO)

Verordnung über den Inhalt und die Führung der Personalakten in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Personalaktenverordnung/PA-VO) Personalaktenverordnung PA-VO 490.160 Verordnung über den Inhalt und die Führung der Personalakten in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Personalaktenverordnung/PA-VO) Vom 7. März 1995 (GVBl. S.

Mehr

Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung nach 11 BDSG

Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung nach 11 BDSG Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung nach 11 BDSG zwischen KUNDE im Folgenden Auftraggeber oder KUNDE genannt Präambel und der Infopark AG, Kitzingstraße 15, 12277 Berlin im Folgenden Auftragnehmer oder

Mehr