S a t z u n g. d e s. K u r u n d V e r k e h r s v e r e i n s. B a d C a m b e r g e. V.

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1 S a t z u n g d e s K u r u n d V e r k e h r s v e r e i n s B a d C a m b e r g e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kur- und Verkehrsverein Bad Camberg e. V.. Er hat seinen Sitz in Bad Camberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Limburg an der Lahn unter der Nr. VR 338 eingetragen. 2 Aufgaben und Ziele 1. Die Arbeit des Kur- und Verkehrsvereins dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell. 2. Die Aufgaben des Kur- und Verkehrsvereines Bad Camberg e.v. umfassen: a) Förderung des Kur- und Fremdenverkehrs b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Kurlebens c) Belebung und Förderung von Handel, Handwerk und Gewerbe d) Mitgestaltung des kulturellen Lebens der Stadt e) Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung f) Der Kur- und Verkehrsverein Bad Camberg e.v. ist dem Kneipp-Bund e.v. und dessen regionalen Organen (Landesverband Hessen) korporativ angeschlossen. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 4 Mitgliederarten (Aufnahme/Austritt/Ausschluss) 1. Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen. Bei Firmen und Institutionen ist jedoch

2 nur eine bevollmächtigte Person stimmberechtigt. 2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages. 3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod oder mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder Missachtung der Satzung vorliegen oder Beitragsrückstände trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht gezahlt wurden. Die Mitgliederversammlung kann das Ausschlussrecht in Einzelfällen oder generell dem Vorstand übertragen. Diese Übertragung kann von der Mitgliederversammlung jederzeit widerrufen werden. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ferner kann der Gesamtvorstand langjährige Mitgliedschaft oder besondere Verdienste durch Verleihung einer Ehrenurkunde würdigen. 5 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und aktive Mitwirkung die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und in den Organen des Vereins ehrenamtliche Aufgaben im Vereinsinteresse übernehmen. 6 Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 7 Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb Monatsfrist dann einzuberufen, wenn 1/10 = ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beim Vorstand beantragt. 2. Die Mitgliederversammlungen sind mit einer Ladefrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich. 3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen (abgesehen von ). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet zugeleitet worden sein, wenn sie in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen. Über die Aufnahme später eingehender oder auf der Mitgliederversammlung gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. 4. Die Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen, der auch die Tagesordnung im Benehmen mit dem Vorstand aufstellt und die Sitzung leitet (im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter bzw. ein vom Vorstand dafür gewähltes Mitglied). Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: a) Jahresbericht des Vorstandes b) Jahresberichte der Ausschuss-Vorsitzenden c) Kassenbericht d) Rechnungsprüfungsbericht e) Entlastung des Vorstandes f) Wahlen des Vorstandes unter Beachtung der g) fristgerecht eingereichte schriftliche Anträge gem. 7 (3) h) Verschiedenes Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und aller anderen Versammlungen ist vom Schriftführer innerhalb 10 Tagen eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus. a) dem ersten Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer d) dem Schriftführer e) einem 1. und 2. Kassierer f) maximal bis 6 ordentlichen Beisitzern g) dem Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse als gleichberechtigte Beisitzer 2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Aufgaben des Vorstandes werden ehrenamtlich wahrgenommen. 3. Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgen schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung. 4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. 5. Über die Verhandlungen ist vom Schriftführer, im Verhinderungsfalle von dem Geschäftsführer oder einem vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied innerhalb von 10 Tagen ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

4 6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören u. a. die a) Vertretung und Führung des Vereins nach innen und außen b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und deren Vorbereitung c) Verwaltung des Vereinsvermögens d) Rechnungslegung gegenüber der Jahreshauptversammlung e) Einladungen zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlungen 7. Zur Erledigung laufender Geschäfte kann der Gesamtvorstand einzelne Vorstandsmitglieder mit besonderen Vollmachten ausstatten und beauftragen. 9 Arbeits-Ausschüsse 1. Die Jahreshauptversammlung wählt für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Arbeitsausschüsse mit mindestens fünf Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren. 2. Die konstituierende Ausschusssitzung wird von dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Vertreter einberufen und einschließlich der Wahl des Ausschuss-Vorsitzenden geleitet. 3. Die Ausschuss-Mitglieder wählen aus ihrer Mitte ihren Ausschuss-Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 4. Der Ausschussvorsitzende kann Sachverständige als außerordentliche Mitglieder (mit Beratungs-, jedoch ohne Stimmrecht) zu den Ausschusssitzungen einladen. 5. Die Ausschüsse haben die Aufgabe, bestimmte Arbeitsgebiete oder Aufgabenbereiche des Vereins der Sache und im Detail nach vorzubereiten und dem Vorstand zur Beschlussfassung zuzuleiten, es sei denn, dass sie vom Vorstand mit der Durchführung bestimmter Aufgaben von Fall zu Fall abschließend beauftragt sind. 10 Die Rechnungsprüfer 1. Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. 2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der sachgemäßen Prüfung der Jahresrechnung und der Kasse des Vereins. Das Prüfungsergebnis ist mindestens einen Monat vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand vorzulegen. 11 Beiträge Die Festsetzung der Beitragshöhe und zahlungstermine wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. 12 Gesetzliche Vertretung

5 Gesetzliche Vertreter des Kur- und Verkehrsvereines Bad Camberg e. V. gemäß 26 BGB ist der Erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter. 13 Satzungsänderung Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung in der Einladung bekannt gegeben werden. 14 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Kur- und Verkehrsvereines Bad Camberg e. V. kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit von drei Viertel der eingetragenen Mitglieder der Auflösung zustimmt. Kann diese Voraussetzung nicht erfüllt werden, so ist innerhalb der nächsten beiden Monate eine zweite Auflösungsversammlung einzuberufen. In dieser gilt der Auflösungsantrag für angenommen, wenn ihm eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmt. 2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Erste Vorsitzende, der Geschäftsführer und der erste Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Die Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation ( 47 ff. BGB). Das nach der Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Bad Camberg zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der im 2 (2 a) 2 d)) genannten Aufgaben verwendet werden muss. 15 Inkrafttreten Diese Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister ( 71 BGB) wirksam. Die Satzung vom 10. März 1978 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Bad Camberg, den 2. April 1984 Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Kur- und Verkehrsvereins Camberg e. V. am 30. März 1984 einstimmig mit 62 Stimmen bei keinen Enthaltungen und Gegenstimmen beschlossen. Die Änderung bzw. Neufassung der Satzung ist damit nach 13 der bisher gültig gewesenen Satzung rechtswirksam beschlossen worden. (Ernst Enzmann) (August Hollingshaus) 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Eingetragen im Vereinsregister Nr.: 338 Limburg a. a. Lahn, den 30. Juli 1985 gez. Unterschrift (LS) Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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