Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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1 VG Würzburg, Urteil v W 3 K Titel: Entscheidung über den Widerspruch im Bewilligungsverfahren um Ausbildungsförderung Normenketten: BAföG 9 BAföG 15 Abs. 3 BAföG 15a Abs. 3 BAföG 21 ff. BAföG 48 SGB I 60 SGB I 67 EStG 2 Abs. 1, Abs. 2 Schlagworte: BAföG, Leistungsnachweis, Anspruchsvoraussetzung, Einkommenshöhe, Einkommen, Investitionskosten, Mieteinnahmen, Studentenwerk, Ausbildungsförderung, Hochschule, Nichtvorlage, Schulden, Bewilligungszeitraum Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2009/2010 an der Hochschule Schweinfurt in der Fachrichtung Maschinenbau. Mit Formblattantrag vom 28. Oktober 2011 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2011 bis September Diesen Antrag lehnte das Studentenwerk mit Bescheid vom 27. Januar 2012 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers, insbesondere der Nichtvorlage geforderter Unterlagen ab. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 1. Februar 2012 Widerspruch. Zu dessen Begründung brachte er insbesondere vor, durch den Tod seines Vaters am 7. Oktober 2011 sei er total überlastet gewesen. Kurz zuvor sei sein Bruder für ein soziales Jahr nach Afrika geflogen. Somit habe er alle Formalitäten alleine zusammen mit der Unterstützung der Mutter erledigen müssen. Gleichzeitig habe das neue Semester angefangen. Der Vater habe zuletzt in Garmisch gelebt und er und seine Mutter hätten mehrmals dorthin fahren müssen, weil er ja nicht alle Vorlesungen hätte verpassen können. Mit Formblattantrag vom 30. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 2012 bis September Mit Bescheid vom 11. Januar 2013 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 abgelehnt. Dem Antrag auf Ausbildungsförderung könne für den vorgenannten Zeitraum nicht entsprochen werden, da der Kläger den nach 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbracht habe.

2 Für die Zeit von März 2012 bis einschließlich September 2012 wurde Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 144,00 EUR bewilligt. Für die Zeit von Oktober 2012 bis einschließlich September 2013 wurde Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 317,00 EUR bewilligt. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Eine endgültige Bewilligung sei derzeit nicht möglich, weil sich das Einkommen der Mutter im Bewilligungszeitraum nicht abschließend feststellen ließe. Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Januar Insbesondere bat er darum, bei seinen Einkünften und bei seinem Vermögen seine Schulden in Höhe von ca ,00 EUR zu berücksichtigen. Im Jahre 2012 habe der Mieter einen Betrag von 1.389,91 EUR an Mieten nicht gezahlt. Deshalb sei er gezwungen gewesen, 2013 weitere Investitionen in das Objekt zu tätigen, da er anderenfalls den Mieter verlieren könne. Außerdem bitte er darum, die besonderen schwierigen Verhältnisse durch den Tod des Vaters zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei der erforderliche Leistungsnachweis eben später beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 wies das Studentenwerk Würzburg den Widerspruch vom 18. Januar 2013 als unbegründet zurück. Ausweislich der Gründe des Widerspruchsbescheides geht das Studentenwerk davon aus, dass sich der Widerspruch auf beide Bewilligungszeiträume (Oktober 2011 bis September 2011 und Oktober 2012 bis September 2013) bezieht. Der Widerspruch sei aber unbegründet, weil insbesondere bei der Ermittlung des anzusetzenden Einkommens des Widerspruchsführers und seines Vermögens von dessen eigenen Angaben ausgegangen worden sei. Die Berechnungen beruhten ausschließlich auf dem vom Widerspruchsführer selbstgemachten Angaben zur Höhe des Einkommens und folgten den gesetzlichen Vorgaben. Der Bescheid wurde dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 20. Juni 2013 zugestellt. II. Am 19. Juli 2013 erhob der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 wegen Zurückweisung der Widersprüche. Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgebracht: Infolge des Todes des Vaters des Klägers sei die Familie einer großen Belastung ausgesetzt gewesen. Sie hätten sich um alle Formalitäten kümmern und mehrmals nach Garmisch fahren müssen. In diese Zeit sei die Beantragung der Ausbildungsförderung gefallen und deshalb sei das Formblatt 5 (Leistungsnachweis) zu spät eingereicht worden. Der Beklagte könne aber sein Ermessen ausüben, bisher sei nach Nachreichung der Unterlagen immer eine Nachbewilligung erfolgt. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse würde sich kein anrechenbares Einkommen und Vermögen ergeben. Der Kläger könne nur deshalb Mieteinnahmen erzielen, weil erheblich investiert worden sei. Aufgrund dieser Investitionen habe der Kläger hohe Schulden und die Mieteinnahmen könnten nicht angerechnet werden. Außerdem sei der Kläger wegen einer schweren Legasthenie schwerbehindert. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Für die Monate Oktober 2011 bis Februar 2012 habe Ausbildungsförderung nicht bewilligt werden können, da der erforderliche Leistungsnachweis gemäß 48 BAföG nicht vorgelegt worden sei. Soweit Ausbildungsförderung bewilligt worden sei, sei das Einkommen und das Vermögen des Klägers entsprechend dessen Angaben berücksichtigt worden. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 sei keinerlei Anrechnung von Vermögen erfolgt. Der Kläger habe für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.900,00 EUR erzielt. Zwar gebe er an, diese Einnahmen seien für den Schuldenabbau verwendet worden, jedoch seien keinerlei Nachweise vorgelegt worden. Aus diesem Grund seien die Mieteinnahmen als Einkommen angesetzt

3 worden. Weiter sei die Waisenrente des Klägers berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung rege das Studentenwerk an zu prüfen, ob eventuell entsprechende Steuerbescheide vorlägen. Bei der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung müsse eigentlich eine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bestehen. Auch für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 sei das Einkommen entsprechend den Angaben des Klägers berücksichtigt worden. Bei der Ermittlung des anzusetzenden Vermögens sei ein möglicher Erbanspruch des Klägers als Erbe nach seinem Vater völlig unberücksichtigt geblieben. Angerechnet worden seien dagegen Vermögenswerte aus Guthaben des Klägers. Schließlich sei im Rahmen der Vermögensermittlung auch noch zu berücksichtigen, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder Eigentümer eines Grundstückes in Werneck sei. Dieses Grundstück sei seit dem ersten Bewilligungszeitraum immer mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR in die Vermögensermittlung einbezogen worden. Bei der Berechnung sei von der Wertermittlung des Architekten ausgegangen worden, wonach sich ein Gesamtwert von ,00 EUR ergebe. Das Studentenwerk habe die Abbruchkosten für das Gebäude als günstigere Alternative einer Verwertung in Abzug gebracht, so dass ein Restbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR verbleibe, der je zur Hälfte dem Kläger und seinem Bruder zuzurechnen sei. Das Studentenwerk halte den Ansatz dieses Werts für ein großes Entgegenkommen und gehe davon aus, dass tatsächlich wohl ein höherer Verkehrswert anzusetzen wäre. Mit den ermittelten Beträgen ergebe sich ein Vermögen in Höhe von 5.579,32 EUR, von dem nach Abzug des Freibetrages ein restliches Vermögen in Höhe von 379,32 EUR verbleibe, dies ergebe aufgeteilt auf 12 Monate ein anzurechnende Vermögen von monatlich 31,61 EUR. Mit Schriftsatz vom 17. April 2014 teilte das Studentenwerk mit, dass im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 unterlassen worden sei, auf die Gründe für die Versagung von Ausbildungsförderung für die Monate Oktober 2011 bis Februar 2012 einzugehen. Die Versagung der Leistungen ergebe sich zwingend aus den gesetzlichen Vorgaben gemäß 48 BAföG. Der Leistungsnachweis gelte als im März 2012 vorgelegt, eine Förderung könne daher ab Monat März 2012 erfolgen. Der Kläger erklärte, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 liege noch nicht vor. Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsund Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte ( 101 Abs. 2 VwGO) ist unbegründet. Streitgegenstand ist der Bescheid des Studentenwerks vom 11. Januar 2013 für die Bewilligungszeiträume Oktober 2011 bis September 2012 und Oktober 2012 bis September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 ( 79 Abs. 1 VwGO). Die Auslegung ( 86, 88 VwGO) des klägerischen Vorbringens ergibt, dass sich der Kläger zum einen gegen die Versagung von Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 wendet. Zum anderen wendet sich der Kläger gegen die Richtigkeit der Berechnung der Ausbildungsförderung im Bescheid vom 11. Januar Das als Verpflichtungsklage ausgelegte Vorbringen des Klägers mit dem Ziel, für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu erhalten, ist unbegründet. Der Kläger hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

4 Nach 9 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an einem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen ( 9 Abs. 2 BAföG). Nach 48 Abs. 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine der in 48 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Nachweise vorgelegt hat. Dabei gelten die Nachweise als zum Ende des vorhergehenden Semester vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Der erforderliche Leistungsnachweis ist erst am 17. April 2012 per Telefax beim Studentenwerk Würzburg eingegangen. Nachdem das fünfte Semester des Klägers bereits am 1. Oktober 2011 begonnen hatte, hätte der Kläger die Bescheinigung bis spätestens 31. Januar 2012 einreichen müssen, damit diese rückwirkend berücksichtigt werden kann. Somit kann der Leistungsnachweis gemäß 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG erst für das darauffolgende Semester berücksichtigt werden, das am 1. März 2012 begonnen hat. Bei der Vorlage des Leistungsnachweises nach 48 BAföG handelt es sich um ein konstitutives Element des Förderungsanspruches. Nach 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung nur gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Die so umschriebene Anspruchsvoraussetzung der Eignung wird in der Regel als erfüllt angesehen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und bei dem Besuch einer Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das Gesetz knüpft also an die Vorlage des Leistungsnachweises die Vermutung der fortdauernden Eignung des Studenten. Legt der Auszubildende einen solchen Leistungsnachweis vor, dann ist die Erwartung gerechtfertigt, er werde sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen. Wer dagegen zu Beginn des fünften Fachsemesters eine Bescheinigung nach 48 BAföG nicht vorzulegen vermag wird, solange der damit offenbar gewordene Leistungsrückstand nicht aufgeholt ist, von einer weiteren Förderung ausgeschlossen, weil dann die Erwartung, er werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen, nicht mehr gerechtfertigt ist. Sinn und Zweck des 48 Abs. 1 BAföG ist es demnach, im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel nicht ausreichend geeignete Auszubildende von einer weiteren Förderung auszuschließen (BVerwG, U.v C 50/88 - juris - Rn. 18). Dies bedeutet, dass die Vorlage der Bescheinigung Anspruchsvoraussetzung ist (so schon OVG Hamburg, U.v II B A 23/79 - juris). Deshalb besteht - anders als in den Fällen der fehlenden Mitwirkung nach 60 ff. des 1. Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) - keine Möglichkeit, nach Nachholung der erforderlichen Mitwirkungsleistung im Wege der Ermessensentscheidung die Leistung nachträglich zu bewilligen (vgl. 67 SGB I). Die Vorschrift des 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG hingegen räumt der Behörde keinen Ermessensspielraum ein. Vielmehr besteht schon der Sinn der Regelung darin, es dem Auszubildenden zu ermöglichen, ohne Gefahr für den Förderungsanspruch die erforderliche Bescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen. Der Kläger hätte bis Ende Januar Zeit für die Beibringung des Nachweises gehabt. Auch unter Berücksichtigung der Belastungen, die durch den Tod seines Vaters (Anfang Oktober 2011) auf den Kläger zugekommen sind, wäre die rechtzeitige Beibringung des Nachweises zumutbar gewesen. Es liegen auch keine schwerwiegenden Gründe i. S. d. 48 Abs. 2 i. V. m. 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vor, die eine spätere Berücksichtigung bzw. eine Rückwirkung der Vorlage der Bestätigung zulassen würden. Nur wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach 15a Abs. 3 BaföG rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem

5 entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. Vorliegend ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger sein Studium aus schwerwiegenden Gründen oder wegen seiner Behinderung nicht innerhalb der vorgesehenen Förderungshöchstdauer absolvieren wird. Der Kläger hatte die erforderlichen Leistungen zum Ablauf des vierten Semesters auch tatsächlich erbracht. Lediglich die Vorlage der Bestätigung ist nicht rechtzeitig erfolgt. 2. Soweit sich die Klage gegen die Höhe der gewährten Ausbildungsförderung, insbesondere gegen die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen wendet, ist sie unbegründet. Diesbezüglich erweist sich der Bescheid vom 11. Januar 2013 als rechtmäßig ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Bewilligungszeitraum März 2012 bis September 2012: Für diesen Zeitraum wurden die vom Kläger angegebenen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.900,00 EUR jährlich, abzüglich einer Sozialpauschale, sowie die Waisenrente abzüglich Freibetrag zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Mieteinkünfte kann insbesondere nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger vor Erzielung der Mieteinkünfte in der Vergangenheit Investitionen vorgenommen hat, die er nun mit den Mieteinnahmen verrechnen möchte. Wie sich aus 21 ff. BAföG ergibt, gilt als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte i. S. d. 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig ( 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BaföG). Eine unmittelbare Berücksichtigung des Investitionsaufwandes durch Verrechnung mit den Mieteinnahmen bei der BAföG-Berechnung ist nicht möglich. Vielmehr ist dies nur über eine entsprechende Einkommenssteuererklärung und damit über den Steuerbescheid möglich. Investitionskosten in Bezug auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können als Werbungskosten nach 9 EStG berücksichtigt werden und mindern dann die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diesbezüglich hat das Studentenwerk aufgrund des mittlerweile vorgelegten Steuerbescheides für das Kalenderjahr 2012 eine Neuberechnung des Förderbetrages vorgenommen und mit Schreiben vom 20. Februar 2015 mitgeteilt, dass sich aufgrund der Neuberechnung ein Anspruch auf einen um einen Euro monatlich höheren Förderungsbetrag ergibt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Studentenwerk nicht bereit wäre, diese Nachzahlung in Höhe von 7,00 EUR an den Kläger auszuzahlen Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Hier gilt hinsichtlich der Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung das Gleiche wie zuvor ausgeführt. Das Studentenwerk ist bereit, nach Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides, aus dem sich gegebenenfalls niedrigere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergeben, eine Neuberechnung der Ausbildungsförderung vorzunehmen. 3. Hinsichtlich der Anrechnung von Vermögen des Klägers ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vermögensanrechnung in Höhe von monatlich 31,61 EUR aufgrund der Angaben des Klägers ergibt. In dem Antrag vom 28. Oktober 2011 waren nur Guthaben und keine Schulden angegeben. Zum Antrag vom 30. Dezember 2012 für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 hat der Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass er ca ,00 EUR Schulden aus der Sanierung seines Hauses, aus dem er die Mieteinnahmen beziehe, habe. Die Höhe der Schulden wurde nicht nachgewiesen. Dies ist jedoch - wie vorstehend ausgeführt - auch nicht entscheidungserheblich. 4. Somit erweisen sich der Bescheid vom 11. Januar 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 als rechtmäßig. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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