Trinkwasserverordnung 2011/12

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1 Dipl.-Ing. Jürgen Klement Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA Elsa-Brändström-Straße Gummersbach Telefon Telefax klement.gm@t-online.de Trinkwasserverordnung 2011/12 TrinkwV in der Fassung vom , gültig seit , mit den Änderungen der Verordnung vom Die wichtigsten Veränderungen und Neuerungen für die Trinkwasser-Hausinstallation Jürgen Klement, Gummersbach 1

2 Themenschwerpunkte Notwendigkeit der Weiterentwicklung der TrinkwV 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011, gültig ab 1. November 2011 Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012, gültig ab 14. Dezember 2012 Grundsätze, Zwecke und Ziele der TrinkwV Trinkwasser Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch Einbettung in europäische und nationale Bestimmungen Zusammenhang mit technischen Regelwerken der neuen TRWI (DIN EN 806, DIN EN 1717, DIN 1988, DVGW W 551) Was ist neu, was ändert sich, was bleibt? Trinkwasserhygienische Erkenntnisse und Vorgaben Auswirkungen auf Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasserinstallationen Ein Rundgang durch die Praxis Themenschwerpunkte Die Trinkwasserverordnung 2011/2012 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001, gültig ab 1. Januar 2003 Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnungvom 3. Mai 2011, gültig ab 1. November 2011 Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012, gültig ab 14. Dezember 2012 Grundsätze, Zwecke und Ziele der TrinkwV Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch Einbettung in europäische und nationale Bestimmungen, Zusammenhang mit technischen Regelwerken (TRWI) Was ist neu, was ändert sich, was bleibt? Neue trinkwasserhygienische Erkenntnisse und Vorgaben Auswirkungen auf Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasser-Installationen Ein Rundgang durch die Praxis Jürgen Klement, Gummersbach 2

3 Themenschwerpunkte Die neue TRWI DIN EN, DIN, DVGW Funktionalnormung für Trinkwasseranlagen Übersicht und Inhalte der einzelnen Teile Europäische und nationale Restnormung Stand der Umsetzung Produktnormung und Zertifizierung von Bauteilen Weitere Richtlinien und Merkblätter VDI, ZVSHK, BHKS Praxisbeispiele ZVSHK Kommentar zur TrinkwV Jürgen Klement, Gummersbach 3

4 TrinkwV Die TrinkwV richtet sich an alle Beteiligten: Wasserversorgungsunternehmen Gesundheitsämter Sanitärplaner Hersteller Ausführende Fachbetriebe Betreiber Zweck und Ziel der TrinkwV Schutz der menschlichen Gesundheit Vermeidung von Verunreinigungen Trinkwasser muss appetitlich sein und zum Genuss anregen Trinkwasser muss farblos, kühl sowie geruchlich und geschmacklich einwandfrei sein Trinkwasser muss ein Leben lang ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen getrunken werden können Jürgen Klement, Gummersbach 4

5 Trink Wasser Wasser in der Qualität für den menschlichen Gebrauch wird wieder Trinkwasser Trinkwasser ist: Wasser zum Trinken Wasser zur Zubereitung von Lebensmittel Wasser zum Reinigen von Gegenständen die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen Wasser zur Körperpflege und Körperreinigung Wasser zur Reinigung von Gegenständen die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen Trinkwasser-Installation ist die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden Jürgen Klement, Gummersbach 5

6 Ende der Installation Die TrinkwV gilt nicht für Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die... (a) entsprechend den anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser- Installation sind und Sicherungseinrichtung (b) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen und das sich hinter einer solchen Sicherungseinrichtung befindet. BA Gültigkeit der Trinkwasserverordnung kein Trinkwasser Jürgen Klement, Gummersbach 6

7 Fester Heizungsanschluss nach DIN EN 1717 Begriffsbestimmung Trinkwasser gilt für jeden Aggregatzustand auf Leitungswegen vom Wasserwerk zum Verbraucher in mobilen Versorgungsanlagen, z.b. an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen zeitweise Wasserverteiler, z.b. auf Jahrmärkten ständige Wasserverteilung Trinkwasser- Installation in Gebäuden Jürgen Klement, Gummersbach 7

8 Schlauch KTW A DVGW W 270 Quelle: Roth Werke GmbH, René Kolfhaus Stelle der Einhaltung bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser- Installation befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser- Installation angeschlossenen Gerät, das entsprechendden allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung Jürgen Klement, Gummersbach 8

9 Beschaffenheit des Trinkwassers I Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Beschaffenheit des Trinkwassers II Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn beim Schutz des Wassereinzugsgebietes, bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der 5 bis 7 entspricht. Jürgen Klement, Gummersbach 9

10 Mikrobiologische und chemische Anforderungen Konzentration von Mikroorganismen und Konzentration von chemischen Stoffen müssen so gering gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist, bzw. dürfen die menschliche Gesundheit nicht schädigen Einhaltung der Grenzwerte? Jürgen Klement, Gummersbach 10

11 Gewerbliche Tätigkeit Gewerbliche Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Dazu gehört auch die Vermietung von Wohnungen. 3-jährliche Untersuchungspflicht auf Legionellen von zentralen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (> 400 l Speicherinhalt und/oder > 3 l Leitungsinhalt) mit Duschen Öffentliche Tätigkeit Öffentliche Tätigkeit ist die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis. das sind: Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Hotels jährliche Untersuchungspflicht auf Legionellen von zentralen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (> 400 l Speicherinhalt und/oder > 3 l Leitungsinhalt) mit Duschen Jürgen Klement, Gummersbach 11

12 Untersuchungspflichten Legionellenuntersuchungenvon zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen nach Anlage 3 Teil II an geeigneter Probenahmestelle Ausgang Trinkwassererwärmer Eingang der Zirkulationsleitung in den Speicher Repräsentative Entnahmestelle Probenahmestelle Jürgen Klement, Gummersbach 12

13 Beprobung wo? Handwaschbecken oder Dusche möglich Jürgen Klement, Gummersbach 13

14 Probenahmestelle? Geeignete Probenahmestelle Jürgen Klement, Gummersbach 14

15 Beprobung am Probenahmeventil Helmut Schönenstein, Firma Miebach Nach bestandener Prüfung Miebach Haustechnik Einsatzfahrzeug unseres Probenehmers Jürgen Klement, Gummersbach 15

16 Beprobungam Auslauf Probenehmer Jürgen Klement, Gummersbach 16

17 Labor Akkreditiertes Trinkwasserlabor twinnr. 06 Durchführung der Probenahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen (ergänzende systemische Untersuchung von Trinkwasser- Installationen) Link: Jürgen Klement, Gummersbach 17

18 Doppelt gemoppelt IB Klement unnötig installierte Probenahmestelle Aufbereitung und Desinfektion keine permanente oder prophylaktische Desinfektion zulässig Wenn Desinfektion, dann müssen die Aufbereitungsstoffe aus der Liste der UBA verwendet werden. In keinem Fall ersetzt eine Desinfektion die Sanierung einer Trinkwasser-Installation Verweis DVGW twinnr. 05 Desinfektion von Trinkwasser-Installationen zur Beseitigung mikrobieller Kontaminationen Jürgen Klement, Gummersbach 18

19 Anforderungen an Werkstoffe und Materialien Werkstoffe und Materialien dürfen nicht den Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern. Dies kann für die dabei betroffenen Verfahren und Produkte insbesondere sichergestellt werden, in dem durch einen akkreditierten Branchenzertifiziererzertifizierte Verfahren und Produkte eingesetzt werden (z.b. DVGW). KTW-Leitlinie Bezug: t.de/sites/default/files/medien/ 419/dokumente/ktwleitlinie.pdf Jürgen Klement, Gummersbach 19

20 UBA Metall-Liste Bezug: de/sites/default/files/medien/3 74/dokumente/130423_metallliste.pdf Arbeitsblatt W Vermehrung von Mikroorganismen auf Werkstoffen für den Trinkwasserbereich Prüfung und Bewertung Jürgen Klement, Gummersbach 20

21 Allgemein anerkannte Regeln der Technik Planung und Ausführung DIN EN 806-1, -2, -3, -4 DIN EN 1717 DIN 1988 DVGW W 551 Betrieb DIN EN TrinkwV Jürgen Klement, Gummersbach 21

22 Anmeldung einer Großanlage am Beispiel Bremen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher I Verpflichtung zur Information des Verbrauchers bei weiterer Verwendung von Bleirohren nach dem Bleigrenzwert 0,010 mg/l Jürgen Klement, Gummersbach 22

23 Information des Kunden zum Thema Blei Jürgen Klement, Gummersbach 23

24 Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher II Wenn Aufbereitungsstoffe, z.b. mit Enthärtungsoder Dosieranlagen, eingesetzt werden: Info Betreiber Jürgen Klement, Gummersbach 24

25 2. Änderung TrinkwV 2012 Die über mehrere Jahr vorbereitete Novellierung der TrinkwV ist zwar im November 2011 in Kraft getreten, aber noch gar nicht vollständig im Markt angekommen. Aktuelle Druckerzeugnisse rund um die geänderte Trinkwasserverordnung werden jedoch wohl schon bald deutlich an Wert verlieren: Zurzeit wird mit dem Bundesministerium für Gesundheit mit Hochdruck die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vorbereitet, die dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Presseinfo des Verbandes der Wohnungswirtschaft Juni Verordnung zur Änderung der TrinkwV Entwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung BR-Drucksache 525/12 vom Ablauf: Stellungnahme der Verbände Beratung Einbringung in das politische Verfahren Verabschiedung Inkrafttreten Jürgen Klement, Gummersbach 25

26 Übersicht Änderungen 2012 Installation Klarstellung des Begriffes Großanlage expliziter Ausschluss von Ein-und Zweifamilienhäusern Klarstellung der Zuordnung von dezentralen Anlagen mit Durchflusstrinkwassererwärmer Verlängerung des Untersuchungsintervalls für Legionellenbei ausschließlich gewerblicher Tätigkeit von einem auf drei Jahre Klarstellung und Abgrenzung der Aufgaben des Gesundheitsamtes und des Unternehmers oder sonstigen Inhabers (Betreibers) im Falle einer Überschreitung von Grenzwerten Übersicht Änderungen 2012 Installation klare Verpflichtung des Eigentümers zur Anzeige beim Gesundheitsamt, Feststellung der Ursachen, Durchführung einer Gefährdungsanalyse und Durchführung einer Sanierung bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes ggf. Anordnung von Maßnahmen Dokumentation der Sanierung und Aufbewahrung der Unterlagen für 10 Jahre Jürgen Klement, Gummersbach 26

27 Übersicht Änderungen 2012 Installation eine erste Überprüfung bzw. Beprobungist bis zum durchzuführen Wegfall der Anmeldepflicht von bestehenden Großanlagen Wegfall der Mitteilungspflicht von Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme, Stilllegung, baulicher oder betriebstechnischer Änderungen Abschaffung der Mitteilungsverpflichtung aller Untersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt Abschaffung der Verpflichtung, alle Ergebnisse aufzuzeichnen und aufzubewahren GdW Information 139 Umsetzung der Trinkwasserverordnung 2. Änderungsverordnung 2012 Gefährdungsanalyse Legionellen Bezug: GdWBundesverband deutscher Wohnungs-und Immobilienunternehmen e.v. Postfach Berlin Tel. (030) Jürgen Klement, Gummersbach 27

28 Gemeinsame Info DVGW FAQ Legionellen Kontakt beim DVGW: Dr. Karin Gerhardy Tel Fax Jürgen Klement, Gummersbach 28

29 Kommentar zur TrinkwV Aktualisierte Neuauflage Bezug der Broschüre über den jeweiligen Kemper-Betreuer oder Anforderung per Zusammenfassung Jede Anlage ist individuell zu betrachten Es ergibt sich ein hoher Planungsaufwand Viel Abstimmungsbedarf ist gegeben Hoher Detailsachverstand erforderlich In der Regel sind kurzfristige betriebstechnische Maßnahmen im Bestand erforderlich Es gibt viel zu tun Jürgen Klement, Gummersbach 29

30 Gleich geht es weiter... Jürgen Klement, Gummersbach 30

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