Die EU-Lebensmittelinformationsverordnug (LMIVO) Schulung der ehrenamtlichen Bienenfach- und Gesundheitswarte 2013

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1 Die EU-Lebensmittelinformationsverordnug Schulung der ehrenamtlichen Bienenfach- und Gesundheitswarte 2013

2 Folie 2

3 Ziele der Verordnung Verbesserung der Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln Wesentliche Informationen in verständlicher und lesbarer Form Verbraucher soll leichter vergleichen können und so eine fundierte Wahl haben Schutz vor Allergenen Folie 3

4 LMIVO ersetzt frühere EU-Verordnungen über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln Nährwertkennzeichnung LMIVO gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind. gilt für die Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette damit auch für uns Imker! Folie 4

5 Allgemeine Anforderungen Weder Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel noch die Werbung hierfür dürfen so gestaltet sein, dass: sie den Käufer über die Merkmale, Eigenschaften oder Wirkungen des Lebensmittels irreführen; sie den Lebensmitteln Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben (mit Ausnahme natürlicher Mineralwässer und der Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, für die spezifische Bestimmungen gelten). Folie 5

6 Verantwortlichkeiten des Lebensmittelunternehmers Der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder der Importeur sind für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass diese Informationen gemäß dem europäischen Lebensmittelrecht und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bereitgestellt werden und richtig sind. Folie 6

7 Verpflichtende Angaben Die verpflichtenden Angaben müssen leicht verständlich, sichtbar und deutlich lesbar sein und dürfen gegebenenfalls nicht entfernbar sein. Die Höhe «x» der Schriftzeichen beträgt mindestens 1,2 mm (es sei denn es handelt sich um kleine Verpackungen oder Behälter). In Deutschland werden diese Angaben durch die Fertigpackungsverordnung geregelt. Hier sind die Anforderungen bereits höher als in der EU-Verordnung. Bei Mengen von 200g 1000g: Schriftgröße 4mm Folie 7

8 Verpflichtende Angaben Bezeichnung Verzeichnis der Zutaten Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (sind im Anhang II gelistet, müssen in der Zutatenliste besonders hervorgehoben werden, z. B. Erdnüsse etc.) Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten Nennfüllmenge des Lebensmittels Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung Namen / Anschrift des Lebensmittelunternehmers oder Importeurs Folie 8

9 Verpflichtende Angaben Ursprungsland oder den Herkunftsort für bestimmte Fleischsorten und Milch, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre; Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden; Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent; eine Nährwertdeklaration (Ausnahme Produkte Anhang V). Folie 9

10 Verpflichtende Angaben Die verpflichtenden Angaben in Bezug auf die Bezeichnung, die Nennfüllmenge und den vorhandenen Alkoholgehalt erscheinen im gleichen Sichtfeld. Die verpflichtenden Angaben müssen in einer für den Verbraucher verständlichen Sprache gemacht werden und bei Bedarf in mehreren Sprachen. Folie 10

11 Ausnahmen von dem Erfordernis bestimmter verpflichtender Angaben Besondere Bestimmungen sind vorgesehen für: Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind; kleine Verpackungen; Nährwertangaben der in Anhang V aufgezählten Lebensmittel. Folie 11

12 Wo ist der Honig betroffen? Fast alle verpflichtende Angaben werden bereits heute in Deutschland bei Honig gefordert! Ausnahme: Nährwertangaben, Aber: Produkte aus Anhang V sind ausgenommen: Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder einer Zutatenklasse bestehen sind von einer verpflichtenden Nährwertangabe ausgenommen Gilt für Honig! Folie 12

13 Folie 13

14 Zusammenfassung Nährwertangaben: Pflicht auf nahezu allen verpackten Lebensmitteln Allergenkennzeichnung: auch bei loser Ware verpflichtend Schriftgröße: Mindestschriftgröße vorgeschrieben Angaben zu Ursprung und Herkunft: für viele Fleischarten geregelt (neu für Schaf, Schwein, Ziege und Geflügel) Einfrierdatum: auf Fleisch und unverarbeiteten Fischereierzeugnissen verpflichtend Lebensmittel-Imitate: Ersatzzutaten sind deutlich anzugeben (Begriffe wie Analog-Käse sind nicht mehr möglich) Online-Shop: Pflichtkennzeichnung muss bei Kauf (Vertragsabschluss) bereits erkennbar sein. (Ausnahme: Mindesthaltbarkeitsdatum). Folie 14

15 Umsetzung der LMIVO Diese Verordnung gilt ab 13. Dezember 2014 mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtung zur Nährwertdeklaration, die ab 13. Dezember 2016 gelten. Der Beginn der Anwendung von Anhang VI in Bezug auf die Bezeichnung des Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind, wird auf den 1. Januar 2014 festgelegt. Änderungen für die Kennzeichnung von Honig sind nicht zu erwarten, aber es wird voraussichtlich viele Beratungsgespräche und Anfragen von Kunden und Interessierten zur Nährwertdeklaration geben. Honigmischprodukte (Nüsse in Honig etc.) müssen zukünftig (vermutlich) mit einer Nährwerttabelle deklariert werden. Folie 15

16 Nährwertangaben bei Honig (Quelle DIB, LAVES Werner von der Ohe) Honig besteht überwiegend aus Zucker (Kohlenhydraten) Die Menge an Zucker pro 100g Honig schwankt je nach botanischer Herkunft und liegt zwischen 76 und 82 g/100g. Der Anteil der Hauptzuckerarten (Rohrzucker, Frucht- und Traubenzucker sowie weitere Zucker) schwankt ebenfalls stark. Der Energiegehalt / Brennwert von Honig liegt bei 1299 kj (= 312 kcal)/100g bis 1402 kj (= 336 kcal)/100g Folie 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 17

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