Rechtliche Bestimmungen der gesundheitlichen Versorgung für Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge

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1 Rechtliche Bestimmungen der gesundheitlichen Versorgung für Asylsuchende, Geduldete und Flüchtlinge Nina Hager (Referentin für Rechtspolitik)

2 Gliederung I. Wer? Asylsuchende Geduldete Flüchtlinge/Subsidiär Schutzberechtigte II. Was? Leistungen und medizinische Versorgung > 15 Monate < 15 Monate Nach der Anerkennung III. Wie? Spezielles zur Drogentherapie Kosten der Sprachmittlung

3 I. Wer? Asylsuchende Ab Asylantragsstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Exkurs: Ablauf Asylverfahren Registrierung ggf. Verteilung innerhalb von Deutschland (Königsteiner Schlüssel) Zuteilung eines Termins beim BAMF Asylantragstellung Anhörung Entscheidung durch das BAMF

4 I. Wer? Asylsuchende

5 I. Wer? Geduldete Eine Duldung erhält, wer kein Aufenthaltsrecht hat und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann (z.b. mangels Pass oder wegen einer Krankheit)

6 I. Wer? Geduldete

7 I. Wer? Flüchtlinge & subsidiär Schutzberechtigte Flüchtling (vgl. 3 AsylG) BAMF u.a. stellt fest: Individuelle Verfolgung aufgrund von z.b. Religion, Nationalität oder politischer Überzeugung Subsidiär Schutzberechtigt (vgl. 4 AsylG) keine individuelle Verfolgung Bei Rückkehr droht ernsthafter Schaden (z.b. Todesstrafe, Folter oder durch einen Krieg)

8 I. Wer? Flüchtlinge & subsidiär Schutzberechtigte Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG Flüchtlinge für drei Jahre Subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr

9 II. Was? Leistungen/medizinische Versorgung > 15 Monaten Materielle Leistungen nach 3, 6 AsylbLG Grundleistungen (Unterkunft, Kleidung, Ernährung, Gesundheitspflege) vornehmlich als Sachleistungen in Aufnahmeeinrichtungen, zusätzlich Taschengeld (135 Euro) Mehrbedarf (z.b. Schwangerschaftsausstattung) bei Unerlässlichkeit gem. 6 AsylbLG im Ermessen der Behörde Leistungsträger: zuständige Sozialbehörde/Sozialamt (Berlin: LAGeSo)

10 II. Was? Leistungen/medizinische Versorgung > 15 Monaten Medizinische Versorgung gem. 4, 6 AsylbLG Notversorgung bei akuter Erkrankung und Schmerzzuständen Ergänzung durch 6 AsylbLG: Sonstige Leistungen können im Einzelfall gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Problem: Ermessen der Behörde ggf. Ermessensreduzierung auf Null bei besonderer Schutzbedürftigkeit z.t. Ausgabe der elektronische Gesundheitskarten (trotzdem 4 und 6 AsylbLG) (Bundesländer: Berlin, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein flächendeckend; andere Bundesländer: einzelne Kommunen) Ansonsten: grüne Behandlungsscheine

11 II. Was? Leistungen/medizinische Versorgung < 15 Monaten Analogieleistungen gem. 2 AsylbLG ivm SGB XII, wenn die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde beinahe Gleichstellung mit Sozialhilfeempfängern 404 Euro + Kosten der Unterbringung Zuständigkeit: Sozialamt

12 II. Was? Leistungen/medizinische Versorgung < 15 Monaten Medizinische Versorgung 264 Abs. 2 ivm 11 Abs. 1 SGB V normale Krankenbehandlung Krankenkasse trägt die Kosten; Erstattung durch das Sozialamt Elektronische Gesundheitskarte ohne Beschränkungen auf 4, 6 AsylbLG

13 II. Was? Leistungen/medizinische Versorgung Nach der Anerkennung Anspruch auf Hartz 4 -Leistungen Zuständig: i.d.r. Jobcenter Medizinische Versorgung: Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung

14 III. Wie? Spezielles zur Drogentherapie > 15 Monaten Entzug und medizinische Rehabilitation richtet sich nach 4, 6 AsylbLG Zuständig: zuständige Sozialbehörde/Sozialamt (Berlin: LAGeSo) < 15 Monaten Entzug: als Krankenbehandlung 264 Abs. 2 ivm 11 Abs. 1 SGB V Zuständig: Krankenkasse Medizinische Rehabilitation: gem. 2 AsylbLG ivm 54 SGB XII Zuständig: Sozialamt

15 III. Wie? Spezielles zur Drogentherapie Nach der Anerkennung als Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigte*r Entzug: als Krankenbehandlung Zuständig: Krankenkasse Medizinische Rehabilitation: 40 SGB V Zuständig: Krankenkasse

16 III. Wie? Kosten der Sprachmittlung Großes Problem in der Praxis > 15 Monate 6 AsylbLG Zuständig: zuständige Sozialbehörde/Sozialamt (Berlin: LAGeSo) < 15 Monate ggf. 73 SGB XII Zuständig: Sozialamt Nach Anerkennung ggf. 73 SGB XII Zuständig: Sozialamt

17 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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