Richtlinie TM Ausrüstungspflicht mit Notsender ELT 406 MHz
|
|
- Cornelius Fleischer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Abteilung Sicherheit Flugtechnik Richtlinie TM Technische Mitteilung Ausrüstungspflicht mit Notsender ELT 406 MHz Referenz/Aktenzeichen: TM Rechtsgrundlagen: ICAO Annex 6 to the Convention on International Civil Aviation, Part 1 Article 6.17; Part 2, Article ; Part 3, Article 4.7 und 4.8 EEC No 3922/91 Revision No 8/2008 (EU-OPS1), Ops Art der Verordnung über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR I; SR ) Art. 14, 15 und Art. 50 der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR ) Ausgabestand: Veröffentlicht: Inkraftsetzung vorliegende Version: Vorliegende Version: 3 Verfasser / in: Sektion Lufttüchtigkeit Flugmaterial (STLT) Genehmigt am / durch: / Abteilung Sicherheit Flugtechnik
2 1. Allgemeines Gemäss ICAO Annex 6 und Annex 10 wird nur noch die Frequenz 121,5 MHz sowie das Frequenzband von bis MHz für Notsender verwendet. In diesem Band werden verschiedene Frequenzen benötigt, um die Ortungskapazität zu gewährleisten. Die Ortung durch die Satelliten erfolgt nur noch in diesem Frequenzband. Seit dem 01. Februar 2009 werden von Cospas-Sarsat und allfälligen zukünftigen Satellitensystemen keine Signale auf den Frequenzen 121,5 und 243 MHz mehr verarbeitet und weder Alarmierungen ausgelöst noch Lokalisierungen durchgeführt. Die satellitenunabhängige Alarmierung und Ortung ist aber nach wie vor möglich. Hinweis Da alle 406 MHz ELT's gleichzeitig auch auf der Frequenz 121,5 MHz senden, ist es für die Piloten weiterhin möglich, die Frequenz 121,5 MHz im Flug und nach der Landung abzuhören und allfällige Ausstrahlungen des eigenen oder fremder ELT's zu erkennen. Ebenso werden für die Peilung durch Suchflugzeuge und Suchhelikopter, sowie die Abhörung wie bisher die Frequenzen von 121,5 und 243 MHz verwendet. Der 406 MHz ELT (Emergency Locator Transmitter) erlaubt ausserdem die Aussendung von zusätzlichen Daten zur Identifikation und Positionsbestimmung des Luftfahrzeuges. Die entsprechende Codierung hat nach den Anweisungen von ICAO Annex 10 zu erfolgen und ist der Registrierungsstelle schriftlich zu melden. Nebst dieser technischen Mitteilung sind die verbindlichen Regeln betreffend Notsender für die Benutzung des Schweizer Luftraums zu beachten (AIP). 2. Luftfahrzeuge mit Ausrüstungspflicht: 2.1 Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz Es gelten die verbindlichen Bestimmungen von EU-OPS. Gemäss EU-OPS 1 1 sind Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz, die für mehr als 19 Passagiere zugelassen sind entweder mit einem automatischen 406 MHz ELT oder zwei 406 MHz ELT beliebiger Bauart auszurüsten. Die ELT müssen den in Ziffer 3 aufgeführten Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen. Gemäss EU-OPS 1 sind Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz mit Erstausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Inkrafttreten dieser TM, die für mehr als 19 Passagiere zugelassen sind mit zwei 406 MHz ELT, davon mindestens einen automatischen 406 MHz ELT auszurüsten. Die ELT müssen den in Ziffer 3 aufgeführten Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen. Gemäss EU-OPS 1 sind Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz, die für 19 Passagiere oder weniger zugelassen sind mit einem 406 MHz ELT beliebiger Bauart auszurüsten. Dieser ELT muss den in Ziffer 3 aufgeführten Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen. 1 EEC No 3922/91 Revision No 8/2008 (EU-OPS1), Ops /5
3 Gemäss EU-OPS 1 sind Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz mit Erstausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Inkrafttreten dieser TM, die für 19 Passagiere oder weniger zugelassen sind, mit einem automatischen 406 MHz ELT auszurüsten. Diese ELT muss den in Ziffer 3 aufgeführten Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen. Für Helikopter gelten zudem die Bestimmungen nach VBR I. 2.2 Luftfahrzeuge im nicht gewerbsmässigen Einsatz Luftfahrzeuge mit Erstausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses vor Inkrafttreten dieser TM sind bis zum 08. April 2012 mit mindestens einem 406 MHz ELT beliebiger Bauart auszurüsten, welcher den in Ziffer 3 ausgeführten Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht. Luftfahrzeuge mit Erstausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses seit Inkrafttreten dieser TM sind mit mindestens einem automatischen 406 MHz ELT auszurüsten, welcher den in Ziffer 3 aufgeführten Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht Ausnahmen / Luftfahrzeuge ohne Ausrüstungspflicht 22 Ausgenommen von Ziff. 2.2 sind insbesondere: Segelflugzeuge (inklusive eigenstartfähige Segelflugzeuge) Ballone Eigenbauluftfahrzeuge Luftfahrzeuge der Kategorie Historisch Weitere Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL genehmigt werden. 2.3 Empfehlung Die automatische Auslösung des Notsenders kann im Ereignisfall von entscheidendem Vorteil sein. Daher wird der Einbau eines automatischen 406 MHz-ELT für alle Luftfahrzeuge dringend empfohlen. 3. Zulassung von Notsendern/406 MHz ELT 3.1 Zertifizierung 406/121.5 MHz ELT müssen die aktuell geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen von ETSO-2C126() erfüllen. Die zugehörigen technischen Anforderungen sind im aktuell gültigen Dokument ED.62() der 2 Bei Auslandflügen besteht die Möglichkeit, dass der betroffene Staat ein ELT für einfliegende Luftfahrzeuge fordert. Es sind die massgebenden Publikationen (v.a. AIP) zu konsultieren. 3/5
4 EUROCAE festgelegt. Die Zulassungskriterien richten sich ebenfalls nach dem Artikel 15 VLL. Das BAZL anerkennt Zulassungen von Notsendern, welche eine von der EASA ausgestellte Zulassung nach ETSO besitzen oder zum ETSO Standard äquivalent sind und von der Zulassungsbehörde des Herstellerstaates zugelassen sind. 3.2 Personal Locator Beacon Personal Locator Beacons (PLB) erfüllen die Anforderungen der vorliegenden TM nicht. Hinweis: PLB sind als zusätzliches Alarmierungs- und Lokalisierungsmittel mit entsprechender BAKOM-Registrierung zulässig. 3.3 Fernbedienung Sofern der ELT von einem Piloten nicht ohne Verlassen des Pilotensitzes bedient werden kann, ist eine Fernbedienungseinheit (Remote Control) im Cockpit einzubauen. Diese muss ergonomisch so platziert sein, dass der Pilot während des Betriebs des Luftfahrzeugs ohne besonderen Aufwand und Ablenkung dessen Bedienung und Überwachung gewährleisten kann. Die Fernbedienungseinheit ist als solche zu beschriften. Zudem ist diese gegen unbeabsichtigte Betätigung zu schützen. Die installierte Fernbedienungseinheit muss auch bei ausgeschaltetem Bordnetz funktionstüchtig bleiben. Das Dokument EUROCAE ED.62() in der aktuell geltenden Fassung regelt den Einbau von Fernbedienungseinheiten (Remote Control) für 406 MHz ELT. 3.4 Audio Alert Buzzer Bei Neueinbauten ist neben der visuellen Überwachung durch die Fernbedienungseinheit (Remote Control) der Einbau des ELT in das Luftfahrzeug derart zu gestalten, dass im Aktivierungsfall ein Audio Alarm ausgelöst wird. Die zugehörigen technischen Anforderungen sind im jeweils aktuell geltenden Dokument ED.62() der EUROCAE, sowie im Standard RTCA DO-204 festgelegt. Die Lautstärke muss so eingestellt sein, dass die Besatzung im Flugbetrieb nicht beeinträchtigt aber während der Bodenoperation sowie bei abgeschalteten Motoren akustisch gut wahrnehmbar auf Auslösung des ELT aufmerksam gemacht wird. Hinweis: Gewisse ELT haben bereits einen integrierten Buzzer. 4. Verschiedenes 4.1 Instandhaltung / Prüfung ELT müssen gemäss den Instandhaltungsunterlagen der jeweiligen Hersteller gewartet und überprüft werden. Wurden vom Hersteller keine Prüfintervalle festgelegt, so ist diese Überprüfung mindestens alle 12 Kalendermonate durchzuführen. Die Durchführung der Arbeiten ist entsprechend den gültigen Vorschriften in den Technischen Akten des Luftfahrzeuges einzutragen. 4/5
5 Tests mit 406 MHz ELT dürfen nur mit dem Self Test Mode des ELT durchgeführt werden. Andere Test-Ausstrahlungen sind nicht gestattet. Fehlalarme sind dem Rescue Coordination Center (RCC) 31 zu melden. Weitergehende Überprüfungen mit Testgeräten gemäss den Angaben des Herstellers dürfen nur von entsprechendem, lizenziertem Instandhaltungspersonal durchgeführt werden. Zudem sind die Bestimmungen Aeronautical Information Publication (AIP) Switzerland GEN 3.6 Abschnitt 6.5 sowie im AIP VFR-Guide SAR 2 Abschnitt 3 zu beachten. 4.2 Registrierung Die ELT Codierungsdaten sind dem BAZL mittels Formular 406 MHz SWISS ELT Registration Card zu melden. *** ENDE *** 3 RCC Zürich/ ZRH: Phone ; AFTN LSARYCYX; Fax ; ops@rega.ch 5/5
VERWENDUNG VON PLB IN DER SCHWEIZ UND IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN PERSONAL LOCATION BEACON
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM VERWENDUNG VON PLB IN DER SCHWEIZ UND IM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN PERSONAL LOCATION BEACON
MehrRichtlinie TM 02.020-35. Handhabung der von den Herstellern publizierten Instandhaltungsanweisungen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Abteilung Sicherheit Flugtechnik Richtlinie TM 02.020-35 Technische Mitteilung Handhabung
MehrÜbergangsregelung für Theorieprüfungen für Privatpiloten (Flugzeug und Hubschrauber), Segelflieger und Ballonfahrer
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Abteilung Sicherheit Flugbetrieb Richtlinie 318.11.000.20 D / O-018 D Gegenstand: Übergangsregelung
MehrVerordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) 1 748.941 vom 24. November 1994 (Stand am 1. Februar 2013) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
MehrGEMEINSAM FÜR DIE ALLGEMEINE LUFTFAHRT
Flugbetrieb in der Allgemeinen Luftfahrt GEMEINSAM FÜR DIE ALLGEMEINE LUFTFAHRT Stefan RONIG EASA Boudewijn Deuss Project Manager General Aviation Roadmap xx Month 2016 AIR OPS Struktur (Reg. 965/2012)
MehrTheorieprüfung PPL(A), RPPL(A)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Sicherheit Flugbetrieb Richtlinie 318.11.320 D Theorieprüfung PPL(A), RPPL(A) (Flächenflugzeug)
MehrAusgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU OPS IS IN THE AIR
Ausgabe 2016 FLIEGEN IN DER EU OPS IS IN THE AIR Vorschriften für den Betrieb von Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt in ganz Europa Am 26. August 2016 tritt die Vorschrift für den nicht kommerziellen
MehrMitteilung TM Be- und Enttankung von Luftfahrzeugen bei Instandhaltungsarbeiten
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Abteilung Sicherheit Flugtechnik Mitteilung TM 73.930-70 Technische Mitteilung Be- und
Mehr748.222.3 Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste
Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste (VAPF) vom 13. Januar 2014 (Stand am 1. Februar 2014) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
MehrTheorieprüfungen für Privatpiloten (Flugzeug und Hubschrauber), Segelflieger und Ballonfahrer
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Abteilung Sicherheit Flugbetrieb Richtlinie 318.11.000.20 D / O-018 D Gegenstand: Theorieprüfungen
MehrMitteilung TM 73.070-00. Kalibrierung von Prüf- und Messmitteln
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Abteilung Sicherheit Flugtechnik Mitteilung TM 73.070-00 Technische Mitteilung Kalibrierung
MehrVerordnung über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr
Verordnung über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR I) Änderung vom 20. Juli 2007 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet: I Die
MehrATIR entstehen u.a aufgrund von AI=Airspace Infringements=Luftraumverletzungen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL ATIR = Air Traffic Incident Report ATIR entstehen u.a aufgrund von AI=Airspace Infringements=Luftraumverletzungen 1. Teil: - Statistik BAZL - Wie behandelt das BAZL Luftraumverletzungen
MehrVerordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt
Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt (VFD) 1 748.222.5 vom 18. Dezember 1975 (Stand am 15. April 2007) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
MehrQUILA GmbH FLUGHANDBUCH AT01 ERGÄNZUNG AVE9
Inhaltsverzeichnis ERGÄNZUNG AVE9 1. Geräteansicht AVE9-3 2. Beschreibung AVE9-3 3. Stromversorgung AVE9-4 4. Bedienung AVE9-5 5. Funktionstest AVE9-6 6. NICHT BELEGT AVE9-8 FM-AT01-1010-100 B.05 --- 15.09.03
MehrInterop- und Sicherheitsrichtlinie Standortbestimmung und Ausblick
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Interop- und Sicherheitsrichtlinie Standortbestimmung und Ausblick VAP Forum Güterwagen vom 19.
MehrSOGI Feierabendforum
Federal Office of Civil Aviation FOCA Safety Infrastructur/ section Airspace SOGI Feierabendforum Luftfahrtdatenqualität - vom Vermesser ins Cockpit Markus Luginbühl Regulator ANS/AIM / BAZL 20150901 Agenda
MehrMERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN
MehrBedeutung der Meteorologie in der Aviatik
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz Bedeutung der Meteorologie in der Aviatik Hochschule St. Gallen - CFAC 30.10.2012 Kein Start ohne Flugwetter
MehrÜberwachung aus der Luft. Rechtsgrundlagen zur Überwachung aus der Luft
Dienstag, 2. Dezember 2008, Schadenservice, Zürich Überwachung aus der Luft Rechtsgrundlagen zur Überwachung aus der Luft Matthias Vögeli, Rechtsanwalt Rechtsgrundlagen zur Überwachung aus der Luft Tagesanzeiger
MehrInstandhaltung durch den Piloten/Eigentümer?!
Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer?! Dominik Stephani März 2010 1 Schulungsinformation Kurs / Schulung Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer?! Instruktor / Author Dominik Stephani Beschreibung
MehrFLUGPLATZORDNUNG WITTENWIL (Windenstart- und Schleppgelände)
FLUGPLATZORDNUNG WITTENWIL (Windenstart- und Schleppgelände) Version Januar 2013 1. ZIEL 1.1. Erlaubte Modelle 2. ORDNUNG 2.1. Parkordnung (Beilage 1) 2.2. Platzeinteilung (Beilage 1) 2.2.1. Start- und
Mehr(5) Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und Störungen zu vermeiden, sollten geeignete Übergangsmaßnahmen
L 106/18 VERORDNUNG (EU) 2015/640 R KOMMISSION vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 DIE
MehrCompliance Management auf Flugplätzen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Abteilung Sicherheit Infrastruktur Leitfaden AD I-004 D Gegenstand: Compliance Management
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 398 2015 Verkündet am 14. April 2015 Nr. 95 Zugangs- und Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Inklusive Pädagogik (M. Ed.) an der Universität
MehrGesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
MehrVerordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)
747.0 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) vom 5. Juni 979 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Vertrages zwischen
MehrNACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 22 OCT 2015 gültig ab: sofort 1-577-15 Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrRegierungspräsidium Tübingen Referat 46 (Verkehr) Konr.-Adenauer-Str Tübingen
Stuttgart Postfach 80 07 09 70507 Stuttgart Tübingen Konr.-Adenauer-Str.20 72072 Tübingen Karlsruhe 76247 Karlsruhe Freiburg Sautierstr. 26 79083 Freiburg Umschreibung sowie Verlängerung der Gültigkeit
MehrTarifordnung Engadin Airport
4.1.1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Rechtsgrundlagen Tarifordnung Engadin Airport Rechtsgrundlage der Tarifordnung ist Artikel 39 des LFG vom 1. Januar 1995 und Artikel 10 der Konzession für den Betrieb
MehrBetriebsreglement für den Flughafen Zürich vom...
Betriebsreglement für den Flughafen Zürich vom... A. Grundlagen Betriebskonzession Art. 1 Die Flughafen Zürich AG ist Inhaberin der Konzession zum Betrieb des Flughafens Zürich vom 31. Mai 2001. Die Konzession
MehrTechnisches Baurecht in Baden-Württemberg
Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige
MehrNACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 61. JAHRGANG LANGEN, 2. MAI 2013 NfL II 33 / 13 Änderung des nationalen Luftrechts zur Anpassung der LuftVZO und LuftGerPV Instandhaltungsbetriebsgenehmigungen zur Instandhaltung
MehrBundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. EMV-Fachtagung 2015. Silvio Rubli Abteilungschef Radio Monitoring und Anlagen
Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen EMV-Fachtagung 2015 Silvio Rubli Abteilungschef Radio Monitoring und Anlagen 21. Januar 2015 EMV und BAKOM Die elektromagnetische Verträglichkeit
MehrINSTALLATIONSANLEITUNG
8-2016 INSTALLATIONSANLEITUNG 2 DEUTSCH ENGLISH SICHERHEIT UND KORREKTER GEBRAUCH Um eine sichere und dauerhaft korrekte Funktion des Produktes gewährleisten zu können, sind die beigefügten Hinweise strikt
MehrDER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften
MehrEnergiedatenerfassung durch Smart Meter
Energiedatenerfassung durch Smart Meter Stand der aktuellen technischen und regulatorischen Entwicklung Dipl.-Ing. Stefan Lummer Goslar, den 06.06.2013 Agenda > Smart Meter: Ein Definitionsversuch > Smart
Mehrfür die elektronische Übermittlung von Daten des Informationssystems zur Durchführung von Zutrittskontrollen mit Abgleich von Ausweisen (HOOGAN+)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Richtlinie für die elektronische Übermittlung von Daten des Informationssystems HOOGAN an Organisatoren von Sportveranstaltungen
MehrAusbildungsrichtlinie Medical Car Paramedic des DMSB im Automobilsport
Ausbildungsrichtlinie Medical Car Paramedic des DMSB im Automobilsport (Änderungen in nachfolgenden Versionen werden kursiv gedruckt und Gelb markiert.) Stand: 26.09.2015 Der Medical Car Paramedic des
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Februar 2015 (OR. en)
055950/EU XXV GP Eingelangt am 16/02/15 Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13 Februar 2015 (OR en) 6126/15 ADD 1 AVIATION 18 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 9
MehrFlughafen Zürich. Plangenehmigung. Beibehaltung Standplätze Hotel und India Projekt Nr. 14-05-013
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK 3003 Bern, 13. Januar 2015 Flughafen Zürich Plangenehmigung Beibehaltung Standplätze Hotel und India Projekt Nr. 14-05-013
MehrSeason Opener Bregenz Philipp Kramer ATCO TWR EDNY
Season Opener Bregenz 2015 Philipp Kramer ATCO TWR EDNY Integration EU Verordnung 923/2012 Integration EU Verordnung 923/2012 SERA: Standardised European Rules of the Air EU Verordnung 923/2012? LuftVO
MehrLEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/
EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung
MehrInkrafttreten am 1. April 2008. Erläuterungen zur Verordnung
Verordnung des EDI vom 20. März 2008 über die technischen und grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Inkrafttreten am 1. April 2008 Erläuterungen
MehrVerordnung des VBS über den Flugdienst der Gruppe Rüstung
Verordnung des VBS über den Flugdienst der Gruppe Rüstung 510.211.3 vom 15. Mai 2003 (Stand am 3. Juni 2003) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt
MehrVerordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin vom 30. August 2007 (Stand am 1. September 2007) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt
MehrDeputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - FB 01-30 - Bremen, 26. Februar 2014 Tel.: 361-6011 / 2577 (Herr Schöne / Herr Jäger) Tel.: 361-2575 / 9581 (Herr Dr. Lampe / Frau Sittauer) Deputation für Umwelt,
Mehrs Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien
Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.
MehrEASA Segelfluglizenzen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Segelflugverband der Schweiz EASA Segelfluglizenzen Ein Ausbildungskurs für Bewerber um eine EASA Segelfluglizenz September 2012 Ziele dieser Präsentation Der Teilnehmer
MehrSichere Lieferkette im Luftverkehr - Einführung. Fachgebiet Flugführung und Luftverkehr Forschungsstelle Sicherheit
- Einführung Hintergrund Einführung (EU) der Begriffe: Reglementierter Beauftragter (regb) Unternehmen verantwortlich für den Transport (und ggf. die Lagerung und Verpackung) von Luftfracht zum Flughafen
MehrUntersuchungsbericht
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Untersuchungsbericht Der Untersuchungsbericht wurde gemäß 18 FlUUG summarisch abgeschlossen, d.h. ausschließlich mit Darstellung der Fakten. Identifikation Art des
MehrTechnische Mitteilung Revision 1 TM 201-40, TM 205-27 TM 206-26, TM 303-25 TM 304-12, TM 401-30 TM 501-10, TM 604-11
Blatt: 01 von 05 Gegenstand: Höhenruder-Stoßstange in der Seitenflosse: Teile-Nr.:205-46-9, 401-46-24, 501-46-11 und 604-46-13,-15,-16 Betroffen: Standard Libelle 201b, Werk-Nr. 169 Standard Libelle 203,
MehrV e r s i o n P a r a p h i e r u n g v o m 2. J u l i 2 0 1 2
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Die
MehrKennzeichnung von Fahrzeugen im Rollfeld
Blatt 1/6 Kennzeichnung von Fahrzeugen im Rollfeld (Dieses Dokument stellt eine Ergänzung zu den Verkehrs- und Zulassungsregeln (VZR) vom 15.12.2015 dar und gilt bis zu deren Implementierung in die nächste
MehrACR GlobalFix 406. Notsender mit integriertem GPS. Technische Daten:
ACR GlobalFix 406 Notsender mit integriertem GPS ACR GlobalFix 406 ist ein Notsender mit integriertem GPS. Die geographische Länge/Breite und die unverwechselbare Kennung werden über die geostationären
MehrREGLEMENT FLUGBETRIEB
REGLEMENT 1. Allgemeines 1.1. Anwendungsbereich Dieses Reglement ergänzt das Betriebsreglement des Flugfeldes Schänis und muss an alle, die am Flugbetrieb teilnehmen, abgegeben werden. 1.2. Teilnahme am
MehrHängegleiter im Oberengadin Version
Hängegleiter im Oberengadin Version 12.2008 1 Inhaltsverzeichnis Beteiligte Seite 3 Gesetzliches Seite 4 Letter of Agreement (Luftarena) Seiten 5 / 6 Situation Sommer heute Seite 7 Situation Winter heute
MehrBundesamt für Verkehr BAV BAV Unterstützung der Unternehmen durch die Behörde
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV BAV Unterstützung der Unternehmen durch die Behörde Rolle des BAV Die Aufsichtsbehörde unterstützt
MehrRAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5726/12 NLEG 5 AGRI 43 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 20. Januar 2012 Empfänger: Generalsekretariat
MehrRekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Commission de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
MehrRevision der BAM-GGR002
Revision der BAM-GGR002 ERFA-Verpackungen 12. September 2012 John Bethke BAM Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen Agenda Ziele der Revision Gesetzliche
MehrManagement der Luftfahrt - Problembereiche und Lösungsansätze
Öffentliche Vorlesungen Herbst 2008 Management der Luftfahrt - Problembereiche und Lösungsansätze Prof. Dr. Roland Müller, Präsident CFAC-HSGC Dr. Andreas Wittmer, Geschäftsführer CFAC-HSG Folie 1 2. Öffentliche
MehrEluWeb-Plus Central Monitoring System das Web-Server Einzelbatterie Überwachungssystem
Central Monitoring System das Web-Server Einzelbatterie Überwachungssystem Das Web-Server Einzelbatterie Überwachungssystem Sicherheitsbeleuchtung funktionstüchtig halten Zu den besonderen Anforderungen
MehrSecure Shipper / Carrier
Secure Shipper / Carrier Möbel-Transport AG Safety & Security Solutions Referent: Albert Anneler Zusatztext Agenda Luftfracht im Allgemeinen Gefahren Schutzmassnahmen / Detektionsmöglichkeiten Grundlagen
MehrFragen und Antworten zum Thema EASA Instandhaltung
Fragen und Antworten zum Thema EASA Instandhaltung Frage 01: Wo sind die verbindlichen und aktuellen Versionen der EASA-Vorschriften verfügbar? Die neuen Vorschriften sind als Kommissions-Verordnung für
Mehr856.211 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
856. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005 (Stand. Januar 0) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
MehrKanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-
MehrRegelungen zu Computeralgebrasystemen
STAATSINSTITUT FÜR SCHULQUALITÄT UND BILDUNGSFORSCHUNG MÜNCHEN Abteilung Gymnasium Referat Mathematik Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen Regelungen zu Computeralgebrasystemen Hinweise zum Ausgangszustand
MehrVerordnung über den Verkehr mit Abfällen
[Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Änderung vom Der
Mehrdeutsch HOMEBRIEFING briefed take off Homebriefing the new generation of pre-flight preparation.
HOMEBRIEFING get briefed take off deutsch Homebriefing the new generation of pre-flight preparation. Flugvorbereitung von zu Hause Homebriefing ist ein von Austro Control, MeteoSchweiz und skyguide, gemeinsam
MehrOTIF. Einheitliches Muster für Zertifikate (Bauartzertifikat & Betriebszertifikat) Status: IN KRAFT
OTIF ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-
MehrVerordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen
Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und (VKP-KMU) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 55 und 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
17.12.2014 L 362/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1321/2014 R KOMMISSION vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
MehrHealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel
HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel Warum gibt es die Health-Claims-Verordnung? Jeder Mensch verzehrt täglich Lebensmittel. Diese müssen grundsätzlich sicher sein, d. h. sie dürfen
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
MehrVerordnung über das Alpregister im Grundbuch
1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrEinwohnergemeinde Adelboden
Gebühren- / Bussenverordnung Ortspolizeiwesen der Einwohnergemeinde Adelboden vom.9.009 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Adelboden erlässt, gestützt auf die Gemeindeverordnung (BSG 70.) des Kantons
MehrBerichtsbogen zur Abgabe von Heilmitteln nach 124 SGB V. Anschrift der Praxis, für die die Abgabeberechtigung beantragt wird Name: Adresse:
IK Südwest Berichtsbogen zur Abgabe von Heilmitteln nach 124 SGB V Logopädische/sprachtherapeutische Praxis Zulassungsantrag vom: Anschrift der Praxis, für die die Abgabeberechtigung beantragt wird Name:
MehrZertifikate. ET-xx6 Panel PC, Thin Client Ex (gültig für HW Rev. 2., 5. Ergänzung) HW-Rev. ET-xx6-Tx: HW-Rev. ET-xx6-Fx:
Zertifikate ET-xx6 Panel PC, Thin Client Ex (gültig für HW Rev. 2., 5. Ergänzung) HW-Rev. ET-xx6-Tx: 02.05.23 HW-Rev. ET-xx6-Fx: 02.05.13 Zertifikate Version: 02.05.00 Ausgabe: 01.12.2010 Inhaltsübersicht
MehrMerkblatt Eignungsfeststellungsverfahren für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Kreis Lippe. Der Landrat Fachgebiet 4.3 Wasser-, Abfallwirtschaft, Immissions- u. Bodenschutz Herr Ahlborn fon 05231 626580 fax 05231 630118320 e-mail P.Ahlborn@Lippe.de Merkblatt Eignungsfeststellungsverfahren
MehrATM Konzept IFR Verfahren auf unkontrollierte Flugplätze im Luftraum der Klasse G
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Abteilung Sicherheit Infrastruktur BAZL, 21.05.2013 ATM Konzept IFR Verfahren auf unkontrollierte
MehrVerordnung (EU) 2015/1088. Einführung von Vereinfachungen für die allgemeine Luftfahrt Änderungen in Teil-M u. Teil-145
Verordnung (EU) 2015/1088 Einführung von Vereinfachungen für die allgemeine Luftfahrt Änderungen in Teil-M u. Teil-145 Hinweise zur Umsetzung in Deutschland 10.03.2016 1 den Halter eines Selbsterklärtes
MehrEuropäische Technische Bewertung. ETA-11/0492 vom 26. Juni Allgemeiner Teil
Europäische Technische Bewertung ETA-11/0492 vom 26. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,
MehrMATERIALREGLEMENT. Akademische Fluggruppe Zürich INHALTSVERZEICHNIS I. ORGANISATION II. FLUG- UND HILFSMATERIAL
Akademische Fluggruppe Zürich MATERIALREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS I. ORGANISATION II. FLUG- UND HILFSMATERIAL II.1 Unterhalt II.2 Mängel, Schäden und deren Behebung III. FAHRZEUGE III.1 Unterhalt III.2
MehrVerordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
172.220.113.11 Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 12. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2014) Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen
MehrFlugleiterrichtlinien
Flugleiterrichtlinien LSV Michelsberg e.v. Stand Dezember 2014 Flugleiterrichtlinie LSV-Michelsberg 1 von Seiten 5 Stand Dezember 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Anlagen... Seite 2 2 zusätzlich geltende Unterlagen...
MehrSBAV Sicherheitsseminar 2015. Rechtliche Konsequenzen von Luftraumverletzungen. Need to know für Ballonpiloten
SBAV Sicherheitsseminar 2015 Rechtliche von Luftraumverletzungen Need to know für Ballonpiloten Prof. Dr. iur. Roland Müller, Rechtsanwalt/Fluglehrer Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und
MehrPARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT 20. NOVEMBER 2006 - DEKRET ÜBER DAS STATUT DER SPORTSCHÜTZEN Sitzungsperiode 2006-2007 Dokumente des Parlamentes : 74 (2006-2007) Nr. 1 Dekretvorschlag 74 (2006-2007)
MehrDIN EN 179. Unabhängig davon, ob die Tür verriegelt ist oder nur die Falle die Tür verschließt.
DIN EN 179 max. 15 Z 250 X 120 Mindestmaß des rückläufi gen Drückerendes maximaler Überstand Mindestlänge Abstand von der Stirnkante der Tür max. 30 U min. 40 W 100 (150) Die Norm hat Gültigkeit seit 2004.
MehrKommunikation ohne Grenzen Das neue Dittel Flugfunkgerät KRT2 von TQ-Avionics. 8,33 khz. Einfach. Erstklassig. Günstig.
Kommunikation ohne Grenzen Das neue Dittel Flugfunkgerät KRT2 von TQ-Avionics 8,33 khz Einfach. Erstklassig. Günstig. Kommunikation ohne Grenzen Das Flugfunkgerät KRT2 Das neu entwickelte Flugfunkgerät
MehrRichtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK)
Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen Richtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK) Vom Regl. Grundlage
Mehr1. Allgemeines Geräte Fachliche Befähigung Dokumentation Sonographie der Säuglingshüfte...5
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines...1 2. Geräte...2 3. Fachliche Befähigung...3 4. Dokumentation...4 5. Sonographie der Säuglingshüfte...5 1. Allgemeines Behält ein Arzt seine Genehmigung nach der bisher
MehrEuropäische Technische Bewertung. ETA-15/0296 vom 27. August Allgemeiner Teil
Europäische Technische Bewertung ETA-15/0296 vom 27. August 2015 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,
Mehrdie unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge (vom 16. September 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-
MehrDie 3. EU- Führerscheinrichtlinie Was erwartet uns in Deutschland? Jörg Biedinger, TÜV NORD Mobilität
Die 3. EU- Führerscheinrichtlinie Was erwartet uns in Deutschland? Jörg Biedinger, TÜV NORD Mobilität Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie RICHTLINIE 2006 / 126 / EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSUND DES RATES
MehrB Art 44 Begleitung von OL-Anfängern im Kindesalter und in Folge Art 53 Abs c
WO-REVISION 2017 FAKULTATIVES REFERENDUM WO-Änderungen Es sind seitens Vereine Anregungen zur Prüfung, aber keine Anträge eingereicht worden; einige dieser Anregungen bleiben als solche erhalten, da sich
Mehr