Richtlinie TM Ausrüstungspflicht mit Notsender ELT 406 MHz

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Abteilung Sicherheit Flugtechnik Richtlinie TM Technische Mitteilung Ausrüstungspflicht mit Notsender ELT 406 MHz Referenz/Aktenzeichen: TM Rechtsgrundlagen: ICAO Annex 6 to the Convention on International Civil Aviation, Part 1 Article 6.17; Part 2, Article ; Part 3, Article 4.7 und 4.8 EEC No 3922/91 Revision No 8/2008 (EU-OPS1), Ops Art der Verordnung über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR I; SR ) Art. 14, 15 und Art. 50 der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR ) Ausgabestand: Veröffentlicht: Inkraftsetzung vorliegende Version: Vorliegende Version: 3 Verfasser / in: Sektion Lufttüchtigkeit Flugmaterial (STLT) Genehmigt am / durch: / Abteilung Sicherheit Flugtechnik

2 1. Allgemeines Gemäss ICAO Annex 6 und Annex 10 wird nur noch die Frequenz 121,5 MHz sowie das Frequenzband von bis MHz für Notsender verwendet. In diesem Band werden verschiedene Frequenzen benötigt, um die Ortungskapazität zu gewährleisten. Die Ortung durch die Satelliten erfolgt nur noch in diesem Frequenzband. Seit dem 01. Februar 2009 werden von Cospas-Sarsat und allfälligen zukünftigen Satellitensystemen keine Signale auf den Frequenzen 121,5 und 243 MHz mehr verarbeitet und weder Alarmierungen ausgelöst noch Lokalisierungen durchgeführt. Die satellitenunabhängige Alarmierung und Ortung ist aber nach wie vor möglich. Hinweis Da alle 406 MHz ELT's gleichzeitig auch auf der Frequenz 121,5 MHz senden, ist es für die Piloten weiterhin möglich, die Frequenz 121,5 MHz im Flug und nach der Landung abzuhören und allfällige Ausstrahlungen des eigenen oder fremder ELT's zu erkennen. Ebenso werden für die Peilung durch Suchflugzeuge und Suchhelikopter, sowie die Abhörung wie bisher die Frequenzen von 121,5 und 243 MHz verwendet. Der 406 MHz ELT (Emergency Locator Transmitter) erlaubt ausserdem die Aussendung von zusätzlichen Daten zur Identifikation und Positionsbestimmung des Luftfahrzeuges. Die entsprechende Codierung hat nach den Anweisungen von ICAO Annex 10 zu erfolgen und ist der Registrierungsstelle schriftlich zu melden. Nebst dieser technischen Mitteilung sind die verbindlichen Regeln betreffend Notsender für die Benutzung des Schweizer Luftraums zu beachten (AIP). 2. Luftfahrzeuge mit Ausrüstungspflicht: 2.1 Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz Es gelten die verbindlichen Bestimmungen von EU-OPS. Gemäss EU-OPS 1 1 sind Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz, die für mehr als 19 Passagiere zugelassen sind entweder mit einem automatischen 406 MHz ELT oder zwei 406 MHz ELT beliebiger Bauart auszurüsten. Die ELT müssen den in Ziffer 3 aufgeführten Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen. Gemäss EU-OPS 1 sind Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz mit Erstausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Inkrafttreten dieser TM, die für mehr als 19 Passagiere zugelassen sind mit zwei 406 MHz ELT, davon mindestens einen automatischen 406 MHz ELT auszurüsten. Die ELT müssen den in Ziffer 3 aufgeführten Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen. Gemäss EU-OPS 1 sind Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz, die für 19 Passagiere oder weniger zugelassen sind mit einem 406 MHz ELT beliebiger Bauart auszurüsten. Dieser ELT muss den in Ziffer 3 aufgeführten Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen. 1 EEC No 3922/91 Revision No 8/2008 (EU-OPS1), Ops /5

3 Gemäss EU-OPS 1 sind Luftfahrzeuge im gewerbsmässigen Einsatz mit Erstausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Inkrafttreten dieser TM, die für 19 Passagiere oder weniger zugelassen sind, mit einem automatischen 406 MHz ELT auszurüsten. Diese ELT muss den in Ziffer 3 aufgeführten Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen. Für Helikopter gelten zudem die Bestimmungen nach VBR I. 2.2 Luftfahrzeuge im nicht gewerbsmässigen Einsatz Luftfahrzeuge mit Erstausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses vor Inkrafttreten dieser TM sind bis zum 08. April 2012 mit mindestens einem 406 MHz ELT beliebiger Bauart auszurüsten, welcher den in Ziffer 3 ausgeführten Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht. Luftfahrzeuge mit Erstausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses seit Inkrafttreten dieser TM sind mit mindestens einem automatischen 406 MHz ELT auszurüsten, welcher den in Ziffer 3 aufgeführten Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht Ausnahmen / Luftfahrzeuge ohne Ausrüstungspflicht 22 Ausgenommen von Ziff. 2.2 sind insbesondere: Segelflugzeuge (inklusive eigenstartfähige Segelflugzeuge) Ballone Eigenbauluftfahrzeuge Luftfahrzeuge der Kategorie Historisch Weitere Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL genehmigt werden. 2.3 Empfehlung Die automatische Auslösung des Notsenders kann im Ereignisfall von entscheidendem Vorteil sein. Daher wird der Einbau eines automatischen 406 MHz-ELT für alle Luftfahrzeuge dringend empfohlen. 3. Zulassung von Notsendern/406 MHz ELT 3.1 Zertifizierung 406/121.5 MHz ELT müssen die aktuell geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen von ETSO-2C126() erfüllen. Die zugehörigen technischen Anforderungen sind im aktuell gültigen Dokument ED.62() der 2 Bei Auslandflügen besteht die Möglichkeit, dass der betroffene Staat ein ELT für einfliegende Luftfahrzeuge fordert. Es sind die massgebenden Publikationen (v.a. AIP) zu konsultieren. 3/5

4 EUROCAE festgelegt. Die Zulassungskriterien richten sich ebenfalls nach dem Artikel 15 VLL. Das BAZL anerkennt Zulassungen von Notsendern, welche eine von der EASA ausgestellte Zulassung nach ETSO besitzen oder zum ETSO Standard äquivalent sind und von der Zulassungsbehörde des Herstellerstaates zugelassen sind. 3.2 Personal Locator Beacon Personal Locator Beacons (PLB) erfüllen die Anforderungen der vorliegenden TM nicht. Hinweis: PLB sind als zusätzliches Alarmierungs- und Lokalisierungsmittel mit entsprechender BAKOM-Registrierung zulässig. 3.3 Fernbedienung Sofern der ELT von einem Piloten nicht ohne Verlassen des Pilotensitzes bedient werden kann, ist eine Fernbedienungseinheit (Remote Control) im Cockpit einzubauen. Diese muss ergonomisch so platziert sein, dass der Pilot während des Betriebs des Luftfahrzeugs ohne besonderen Aufwand und Ablenkung dessen Bedienung und Überwachung gewährleisten kann. Die Fernbedienungseinheit ist als solche zu beschriften. Zudem ist diese gegen unbeabsichtigte Betätigung zu schützen. Die installierte Fernbedienungseinheit muss auch bei ausgeschaltetem Bordnetz funktionstüchtig bleiben. Das Dokument EUROCAE ED.62() in der aktuell geltenden Fassung regelt den Einbau von Fernbedienungseinheiten (Remote Control) für 406 MHz ELT. 3.4 Audio Alert Buzzer Bei Neueinbauten ist neben der visuellen Überwachung durch die Fernbedienungseinheit (Remote Control) der Einbau des ELT in das Luftfahrzeug derart zu gestalten, dass im Aktivierungsfall ein Audio Alarm ausgelöst wird. Die zugehörigen technischen Anforderungen sind im jeweils aktuell geltenden Dokument ED.62() der EUROCAE, sowie im Standard RTCA DO-204 festgelegt. Die Lautstärke muss so eingestellt sein, dass die Besatzung im Flugbetrieb nicht beeinträchtigt aber während der Bodenoperation sowie bei abgeschalteten Motoren akustisch gut wahrnehmbar auf Auslösung des ELT aufmerksam gemacht wird. Hinweis: Gewisse ELT haben bereits einen integrierten Buzzer. 4. Verschiedenes 4.1 Instandhaltung / Prüfung ELT müssen gemäss den Instandhaltungsunterlagen der jeweiligen Hersteller gewartet und überprüft werden. Wurden vom Hersteller keine Prüfintervalle festgelegt, so ist diese Überprüfung mindestens alle 12 Kalendermonate durchzuführen. Die Durchführung der Arbeiten ist entsprechend den gültigen Vorschriften in den Technischen Akten des Luftfahrzeuges einzutragen. 4/5

5 Tests mit 406 MHz ELT dürfen nur mit dem Self Test Mode des ELT durchgeführt werden. Andere Test-Ausstrahlungen sind nicht gestattet. Fehlalarme sind dem Rescue Coordination Center (RCC) 31 zu melden. Weitergehende Überprüfungen mit Testgeräten gemäss den Angaben des Herstellers dürfen nur von entsprechendem, lizenziertem Instandhaltungspersonal durchgeführt werden. Zudem sind die Bestimmungen Aeronautical Information Publication (AIP) Switzerland GEN 3.6 Abschnitt 6.5 sowie im AIP VFR-Guide SAR 2 Abschnitt 3 zu beachten. 4.2 Registrierung Die ELT Codierungsdaten sind dem BAZL mittels Formular 406 MHz SWISS ELT Registration Card zu melden. *** ENDE *** 3 RCC Zürich/ ZRH: Phone ; AFTN LSARYCYX; Fax ; ops@rega.ch 5/5

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